Schwanger im Job: Wann sagen Sie das dem Chef?

Sie sind schwanger im Job? Dann gelten für das Arbeitsverhältnis zusätzliche Rechte aus dem Mutterschutzgesetz. Werdende Mütter haben aber auch viele Zweifel und Fragen. Was steht mir zu? Wann muss ich den Arbeitgeber informieren? Wie lange bleibe ich im Job? Wir beantworten die wichtigsten Fragen, wenn Sie schwanger im Job sind…

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Schwanger im Job: Besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen

Während der Schwangerschaft gilt für Arbeitnehmerinnen das Mutterschutgesetz (MuSchG) – inklusive besonderer Rechte und einem zusätzlichen Schutz im Arbeitsverhältnis. Diese Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen, geringfügig Beschäftigte, Hausangestellte oder tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst.

Ausgenommen sind Selbstständige, Geschäftsführerinnen und Freiberuflerinnen. Durch das Gesetz sollen werdende Mütter und stillende Arbeitnehmerinnen nach der Geburt geschützt und bei den besonderen Herausforderungen unterstützt werden.

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Schwanger im Job: Wann der Arbeitgeber informieren?

Bei einer Schwangerschaft müssen Sie früher oder später Ihren Chef informieren. Aber wann ist der richtige Zeitpunkt dafür? Grundsätzlich gilt: Sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber sofort zu informieren, dass Sie schwanger sind. Oft wird geraten, die ersten 12 Schwangerschaftswochen abzuwarten, bevor das Unternehmen informiert wird.

Aber: Erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gelten die besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Dürfen Sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben, brauchen Sie Anpassungen am Arbeitsplatz oder wollen andere Vorteile geltend machen? Dann MÜSSEN Sie den Chef informieren.

Wie den Chef informieren?

Sie können die Schwangerschaft mündlich oder telefonisch mitteilen. Besser ist aber die Schriftform. So können Sie im Zweifelsfall nachweisen, wann der Arbeitgeber informiert wurde und ab wann damit das Mutterschutzgesetz greift. Idealerweise vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um persönlich mit Ihrem Chef darüber zu sprechen und nehmen dazu die schriftliche Information mit.

Neben der reinen Mitteilung, dass Sie schwanger sind, können diese zusätzlichen Informationen für das Unternehmen von Bedeutung sein:

  • Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins
  • Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt)
  • Einteilung des Resturlaubs (sofern vorhanden)
  • Dauer der Babypause (nur Mutterschutz oder Elternzeit?)
  • Wiedereinstieg nach der Babypause
  • Übergabe beziehungsweise Einarbeitung von Kollegen

Muss ich eine Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch mitteilen?

Grundsätzlich gilt: Sie müssen im Vorstellungsgespräch nicht sagen, dass Sie schwanger sind (oder einen Kinderwunsch haben). Personaler dürfen nicht einmal danach fragen (siehe: unzulässige Fragen). Werden Sie dennoch darauf angesprochen, dürfen Sie lügen oder gar nicht antworten.

Eine Ausnahme zur Regel: Gibt es im angestrebten Job und dem zukünftigen Arbeitsplatz Anforderungen oder Rahmenbedingungen, die Mutter oder Kind gefährden könnten, kann die Frage rechtens sein. Dann müssen Sie auch ehrlich antworten.


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Schwanger im Job: Regelungen für werdende Mütter

Durch die Schwangerschaft kann sich im Job einiges verändern. Um Sie und das Kind zu schützen, gibt es einige Regeln und Vorgaben. Wir zeigen die wichtigsten Punkte in der Übersicht:

Generelles Beschäftigungsverbot

In manchen Berufen gilt ein generelles Beschäftigungsverbot, wenn Sie schwanger im Job sind. Heißt: Der Arbeitgeber darf Sie während der Schwangerschaft nicht beschäftigen. Dies gilt für schwere, körperlich anstrengende Arbeiten, den Umgang mit gefährlichen oder giftigen Stoffen und Jobs, bei denen Sie Strahlung, Gasen, Kälte, Nässe oder Erschütterungen ausgesetzt sind.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann sich im Einzelfall aus der persönlichen Situation ergeben. Ein Arzt beurteilt, ob die berufliche Tätigkeit weiter ausgeführt werden kann oder ob eine Gefahr für Mutter beziehungsweise Kind besteht. Auch ein teilweises Beschäftigungsverbot nach Umfang oder Dauer kann vom Arzt attestiert werden.

Arbeitsbedingungen

Neben dem Verbot bestimmter Tätigkeiten gelten besondere Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind. Schwangere dürfen zum Beispiel nicht durch Überstunden zusätzlich belastet werden. Auch Nachtarbeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

Ausnahme: Auf Ihren eigenen und ausdrücklichen Wunsch können Sie zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonntagen eingesetzt werden.

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. In diesem Zeitraum gilt ein Beschäftigungsverbot und werdende Mütter müssen ihrer Arbeit nicht nachkommen. Vor der Geburt kann die Frau auf eigenen Wunsch auch länger arbeiten, wenn es keine ärztlichen Einwände gibt. Nach der Geburt gilt für 8 Wochen ein generelles Beschäftigungsverbot, das nicht verkürzt werden kann.

Bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder wenn das neugeborene Kind eine Behinderung hat, verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.

Kündigungsschutz

Schwanger im Job? Dann haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Haben Sie Ihren Arbeitgeber vorher nicht über die Schwangerschaft informiert, müssen Sie dies innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung tun – sonst greift der Kündigungsschutz nicht.

Ausnahmen kann es geben, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Auch die Stilllegung eines Betriebes kann zur Kündigung in der Schwangerschaft führen, der Arbeitgeber braucht dafür aber die Zustimmung der zuständigen Behörde.

Finanzielle Leistungen

Um finanzielle Nachteile durch die Schwangerschaft (teilweise) auszugleichen, gibt es verschiedene finanzielle Leistungen. Innerhalb der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Krankenkasse zahlt 13 Euro pro Tag, der Arbeitgeber übernimmt die Differenz bis zum vorherigen Nettogehalt.

Gilt für Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten Sie Mutterschutzlohn in voller Höhe. Wenn Sie in Elternzeit gehen, können Sie zudem Elterngeld beantragen.

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Ängste bei Schwangerschaft im Job

Über eine Schwangerschaft sollten Sie sich freuen und auch im Job ist diese meist ein positives Thema. Trotzdem haben werdende Mütter einige Ängste und Sorgen, die sie überwinden müssen – und die auch dafür sorgen, dass die Schwangerschaft länger geheim gehallten wird:

  • Karriereknick

    Verbreitet ist die Angst vor einem Karriereknick mit Bekanntwerden der Schwangerschaft. Große und wichtige Projekte gehen an andere Kollegen, mögliche Beförderungen sind erst einmal vom Tisch. Hinzu kommt die Unsicherheit, wie es nach der Elternzeit weitergeht. Was hilft ist eine möglichst konkrete Planung und klare Ziele für den Wiedereinstieg.

  • Komplikationen

    Leider verläuft nicht jede Schwangerschaft ohne Komplikationen. Gerade in den ersten 3 Monaten kann es zu Abbrüchen kommen. Das ist privat tragisch und schwierig – und soll im Job nicht noch zusätzlich angesprochen werden. So wird die Schwangerschaft lange verschwiegen.

  • Opferrolle

    Hilfsbereitschaft ist nett gemeint, manche Kollegen bombardieren aber regelrecht mimt gut gemeinten Rastschlägen, Weisheiten und wollen jede Aufgabe übernehmen. Schwangere fühlen sich eher bevormundet und werden behandelt, als wären sie krank und könnten nichts mehr selbst erledigen. Zeigen Sie Dankbarkeit, machen Sie aber auch deutlich, was Sie gerne selbst machen.

  • Ausgrenzung

    Manch werdende Mutter fürchtet auch das Gegenteil: Plötzlich ist man nicht mehr Teil des Teams, fühlt sich ausgeschlossen und außen vor. Das gilt besonders, wenn Kinder und Familie für die Kollegen überhaupt kein Thema sind. Mit der Bekanntmachung der Schwangerschaft bleibt immer die Frage: Wie reagieren die anderen? Setzen Sie auf offene Kommunikation oder die Erkenntnis, dass es nur die Kollegen und nicht Ihr Freundeskreis ist.


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