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Insolvenz: So wird sie abgewickelt

Muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden, ist das für den Inhaber meist eine bittere Pille. Wer sich zuvor recht frisch selbständig gemacht hat, ist schließlich mit dem Wunsch angetreten, ein erfolgreiches Unternehmen zu führen, das sich selbst trägt. Schwierig wird es außerdem, wenn die Verantwortung für andere Mitarbeiter noch dazu kommt. Das Wissen darum, dass die eigene Existenz gefährdet ist, ist schwer genug zu ertragen. Sind andere Menschen von einem abhängig, erhöht das den Druck. Die Insolvenz ist das Worst-Case-Szenario, bedeutet aber längst nicht, dass Sie handlungsunfähig sind. Wir erklären, was Insolvenz bedeutet, wie sie sich verhindern lässt und wie Sie im Insolvenzfalle am besten vorgehen…


Insolvenz: So wird sie abgewickelt

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Insolvenz Definition: Was bedeutet das?

Von Insolvenz wird gesprochen, wenn eine Privatperson oder ein Unternehmen zahlungsunfähig sind. Die Rechnungen von Lieferanten und/oder die Gehälter von Angestellten können nicht mehr bezahlt werden.

Dazu kommt es, wenn die Ausgaben dauerhaft die Einnahmen übersteigen. Infolgedessen droht eine Verschuldung, die abgewendet werden muss. Pleite, Bankrott, Konkurs, Ruin – es schwirren etliche Synonyme für die Zahlungsunfähigkeit herum. Unterschieden wird zwischen zwei Formen der Insolvenz beziehungsweise des Insolvenzverfahrens:

  • Privatinsolvenz

    Von einer Privat- oder Verbraucherinsolvenz spricht man, wenn eine Person privat zahlungsunfähig ist. Das kann einem Arbeitnehmer ebenso wie einem Arbeitslosen, Beamten oder Rentner passieren. Einzige Voraussetzung: Die Person geht keiner selbständigen Tätigkeit nach. Falls zu einem früheren Zeitpunkt Selbständigkeit vorlag, liegen nur geringe Schulden vor und es dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger existieren. Gewerbetreibende und Freiberufler können als Kleinunternehmer ebenfalls Privatinsolvenz beantragen, wenn sie vom zuständigen Amtsgericht wie eine Privatperson eingestuft werden.

  • Unternehmensinsolvenz

    Die Unternehmensinsolvenz wird auch als Regelinsolvenz bezeichnet. Dieses Insolvenzverfahren ist für diejenigen geeignet, die selbständig sind und es weiterhin bleiben möchten. Gerade bei Unternehmern, die mehr als 19 Gläubiger haben, ist diese Vorgehensweise durch eine Gesetzesänderung am 1. Dezember 2001 eine Möglichkeit, zumindest teilweise seine Schulden abtragen zu können. Erfahrungen aus der Vergangenheit haben außerdem gezeigt, dass vor allem Kleinunternehmer und mittelständische Selbständige bei der Bewerbung nach der Selbständigkeit oft mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, wieder als Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu kommen.

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Gründe für eine Insolvenz

Die Gründe für eine Insolvenz können völlig unterschiedlich und manche Entwicklungen nicht absehbar sein. Von internen Insolvenzursachen ist beispielsweise die Rede, wenn die finanzielle Schieflage vom Schuldner selbst verursacht wurden. Dazu kann eine Fehleinschätzung oder zu hohe Risikobereitschaft zählen.

Externe Insolvenzursachen liegen vor, wenn die Änderungen außerhalb der eigenen Einflussmöglichkeiten liegen. Marktentwicklungen, Wettbewerb oder Gesetzesänderungen können sich nachhaltig auswirken.

Um klar zu entscheiden, ob ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss, wird juristisch folgendermaßen beurteilt: Liegt nur Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Nach § 17 der Insolvenzordnung (InsO) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner…

nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) hingegen bedeutet, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Schulden zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen.

Und Überschuldung ist schließlich laut § 19 InsO, wenn selbst das gesamte Firmenvermögen nicht mehr ausreicht, um die Schulden zu decken.

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Alternativen statt eines Insolvenzantrags

Viele Unternehmensneugründungen scheitern schon in den ersten fünf Jahren. Das Hobby zum Beruf machen – das ist oft der Traum. Aber nicht jeder ist für die Selbständigkeit gemacht.

Denn die bedeutet nicht nur, acht Stunden am Tag seiner Lieblingsbeschäftigung nachgehen zu dürfen. Vielmehr kommen Organisation, jede Menge Bürokram und meist deutliche mehr Stunden an Arbeit hinzu. Irgendwann wächst die Sache über den Kopf und es kommt zum Ostrich-Effekt.

Das Problem ist häufig, dass Schuldner irgendwann den Überblick verloren haben. Zur Insolvenz muss es dennoch nicht immer kommen. Die Alternativen:

  • Einigung mit den Gläubigern

    Im Fachjargon wird von der vergleichsbasierenden Schuldenbereinigung gesprochen. Sie funktioniert so, dass der Schuldner von seinen Gläubigern einen gewissen Erlass bekommt, er also im Endeffekt deutlich reduziertere Forderungen begleichen muss als ursprünglich festgelegt. Schuldner bekommen teilweise einen Erlass von 20 bis 50 Prozent der ursprünglichen Summe. Ergänzend dazu kann eine Einigung auf Ratenzahlungen erfolgen. Was angesichts der hohen Erlassquote überraschend wirkt, lässt sich leicht erklären: Bevor ein Schuldner in einem möglichen Insolvenzverfahren völlig leer auszugehen – denn es gibt eine Rangfolge – nimmt er lieber, was er kriegen kann.

  • Kredit von der Bank

    Gerade wenn mangelnde Liquidität nur Ausdruck eines vorübergehenden finanziellen Engpasses ist, kann ein Kredit bei einer Bank weiterhelfen. Gerade Kleinunternehmen kommen schnell in die Bredouille, wenn einige ihrer Kunden es mit der Zahlungsmoral nicht so genau nehmen. Je nach Höhe der ausstehenden Summen kann die Insolvenz auch mit einer Bürgschaft durch eine vertraute Person abgewendet werden.

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Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Wer sich mit einer GmbH selbständig gemacht und somit eine Kapitalgesellschaft gegründet hat, ist insolvenzantragspflichtig. Bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Unternehmer unverzüglich Insolvenz beantragen – anderenfalls macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig und die ist in Deutschland eine Straftat.

Teilweise ist zu lesen, dass Unternehmer drei Wochen Zeit hätten, allerdings darf diese Frist nur dann ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführt wird.

Gesellschaftern (beispielsweise bei einer GbR) bleibt es überlassen, ob sie selbst einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Neben dem Geschäftsführer kann auch jeder Gläubiger eines Unternehmens einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht stellen.

Dieses prüft, ob eine Insolvenz vorliegt und ob die Kosten des Verfahrens getragen werden können. Kann ein Unternehmer die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht tragen, wird er in ein öffentliches Schuldnerregister eingetragen und sein Unternehmen aus dem Handelsregister gestrichen.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte schuldnerische Vermögen beschlagnahmt. Ein Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht beauftragt. Er muss unabhängig von Schuldner und Gläubigern sein. Ihm obliegt die Organisation des gesamten Insolvenzverfahrens. Dazu wird das gesamte Firmenvermögen aufgelistet.

Zu diesem als Insolvenzmasse bezeichneten Firmenvermögen kann auch Eigenkapital des Schuldners gehören. Der Insolvenzverwalter erstellt einen Insolvenzplan, der je nach Zustand des Unternehmens sowohl eine Sanierung als auch eine Liquidation des Unternehmens bedeuten kann.

Mit der Insolvenz und der Eröffnung des Verfahrens können dreierlei Ziele verfolgt werden:

  • Befriedigung der Forderungen

    Das gesamte Vermögen wird bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verwertet. Daraus wird im Verhältnis der Forderungen jeder Gläubiger bezahlt.

  • Sicherung der Existenz

    In einigen Fällen kann von dem Primärziel abgewichen werden, beispielsweise wenn ein Insolvenzplan vorliegt, der das Unternehmen sanieren und die Arbeitsplätze erhalten soll.

  • Entlastung des Schuldners

    Spätestens nach sechs Jahren ist der Schuldner schuldenfrei. Nach Ablauf der sogenannten „Wohlverhaltensphase“, in welcher der Schuldner seinen Pflichten (Obligenheiten) nachgekommen ist, ermöglicht die Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neubeginn.

Insolvenzverfahren als zweite Chance

Eine Insolvenz wird oft als Katastrophe betrachtet. Das Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit wird als Scheitern, als Niederlage empfunden. Damit einher geht der vermeintliche Gesichtsverlust.

Was häufig vergessen wird: Eine Insolvenz muss nicht der Anfang vom Ende sein. Sie muss nicht automatisch die Liquidation des Unternehmens bedeuten. Sie kann – wie oben dargelegt – das Ziel verfolgen, das Unternehmen zu sanieren. Das setzt allerdings zweierlei voraus:

  • Fehlerkultur

    Der Schuldner erkennt frühzeitig seinen Fehler. Er sieht ein, dass er aus eigener Kraft das Ruder nicht herumreißen kann.

  • Aktion

    Es wird frühzeitig gehandelt, das heißt, es wird eine Insolvenz beantragt, solange das Unternehmen noch zahlungsfähig ist.

Gläubiger und Insolvenzverwalter entscheiden danach, welches Szenario die meisten Forderungen befriedigt. Ein Unternehmen einfach zu zerschlagen, würde keinen Sinn ergeben, wenn die Gläubiger anschließend auf ihren Forderungen sitzen blieben.

[Bildnachweis: Iconic Bestiary by Shutterstock.com]

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