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Kleingewerbe gründen: Das müssen Sie wissen


Viele haben schon einmal mit dem Gedanken gespielt, das Angestelltendasein hinter sich zu lassen und es mit der Selbstständigkeit zu versuchen. Die eigenen Fähigkeiten, Talente und Qualifikationen nicht mehr für andere Arbeitgeber zur Verfügung stellen, sondern sein eigener Chef sein und ein kleines Unternehmen aufbauen. Doch noch bevor es überhaupt losgehen kann, stellt sich die erste große Frage: Mit welcher Rechtsform starte ich die selbstständige Karriere? Wer den Schritt alleine geht, kann ein Kleingewerbe gründen, was oft als schnellster und einfachster Weg gilt, um sich eine selbstständige Existenz aufzubauen. Allerdings gibt es auch bei einem Kleingewerbe einiges zu beachten. Wir zeigen, was Sie wissen müssen, wenn Sie ein Kleingewerbe gründen wollen…

Kleingewerbe gründen: Das müssen Sie wissen

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Was ist ein Kleingewerbe?

Die erste große Verwirrung rund um das Kleingewerbe beginnt bereits bei der Definition des Begriffs. GmbH, Aktiengesellschaft oder vielleicht auch die ein oder andere Rechtsform haben die meisten schon einmal gehört, doch beim Kleingewerbe erscheinen nur viele Fragezeichen. Um das Verständnis zu erleichtern, muss zunächst einmal verstanden werden, was genau als Gewerbe verstanden wird. Ein eigenes Gesetz, in dem dies festgehalten wird, gibt es zwar nicht, doch hat sich ein allgemeines Verständnis durchgesetzt, dass die Kriterien eines Gewerbes beschreibt. So ist ein Gewerbe…

  • jede erlaubte, also legale Tätigkeit,
  • dies selbstständig und in eigener Verantwortung,
  • nach außen gerichtet,
  • dauerhaft und regelmäßig,
  • mit einer Gewinnerzielungsabsicht auf eigene Rechnung

ausgeübt wird. Darüberhinaus definiert Paragraph 1 des Handelsgesetzbuches (§1 HGB), dass jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, im Sinne des Gesetzes als Kaufmann betrachtet und behandelt wird und dass für diesen somit auch die Regelungen, Rechte und Pflichten des HGB gelten.

Genau an dieser Stelle beginnt jedoch die Unterscheidung des Kleingewerbes, denn in § 1 Absatz 2 HGB heißt es weiter:

Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Nicht jedes Gewerbe ist somit ein Handelsgewerbe – und daher ist auch nicht jeder Gewerbetreibende ein Kaufmann. Das Kleingewerbe fällt genau in diese Kategorie. Für den erwirtschafteten Umsatz, das Vermögen innerhalb des Gewerbes oder auch die betrieblichen Tätigkeiten selbst sind nach Art und Umfang eben kein eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, weshalb Kleingewerbetreibende nicht als Kaufmann im Sinne des HGB angesehen werden.

Kleingewerbe und Kleinunternehmer nicht verwechseln!

Zwei Begriffe, die zwar auf den ersten Blick sehr ähnlich sind, sollten dabei auf keinen Fall verwechselt oder synonym verwendet werden, weil sie etwas vollkommen verschiedenes beschreiben. Unter einem Kleingewerbe versteht man dabei – wie oben bereits erläutert – einen Gewerbetreibenden, der aber kein Kaufmann und dessen Gewerbe daher anderen Regeln und Pflichten unterworfen ist.

Wird von einem Kleinunternehmer gesprochen, geht es jedoch um den Bereich der Umsatzsteuer. Die sogenannte Kleinunternehmer-Regelungen für Geschäftsleute mit kleinen Umsätzen eine Erleichterung für die teils komplizierten und undurchsichtigen Regelungen im Umsatzsteuerrecht sein.

Von einem Kleinunternehmer kann dann geredet werden, wenn ein Selbstständiger oder ein Unternehmer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat und dieser voraussichtlich im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

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Die Vorteile eines Kleingewerbes

Zusammengefasst: Ein Kleingewerbe muss nicht ins Handelsregister eingetragen und der Gewerbetreibende ist kein Kaufmann. Klingt vielleicht erst einmal unspektakulär, hat aber große Auswirkungen auf die Rechten und Pflichten eines Kleingewerbes. Die wichtigste Erkenntnis daraus lautet: Für ein Kleingewerbe gelten nicht die Regelungen aus dem HGB, wie sie für Handelsgewerbe angewendet werden. Stattdessen werden die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herangezogen, in denen die allgemeinen Spielregeln des Geschäftslebens beschreieben werden.

Daraus ergeben sich für Kleingewerbetreibende Vorteile und Erleichterungen. Wir haben diese und die weiteren Vorzüge eines Kleingewerbes für Sie aufgelistet:

  • Keine kaufmännische Buchführung

    Im Kleingewerbe ist kann eine Menge Arbeit und Aufwand gespart werden, weil eben nicht die Grundsätze des HGB gelten. Somit fällt auch die doppelte Buchführungspflicht weg, der Handelsgewerbe unterliegen. Es reicht aus, wenn ein Kleingewerbe die einfache Buchführung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Auch müssen Kleingewerbetreibende keine Bilanz für ihr Unternehmen erstellen.


  • Kein Kapital

    Wer beispielsweise eine GmbH gründen möchte, muss dazu erst einmal ein gewisses Startkapital mitbringen. Das Stammkapital beträgt für diese Gesellschaftsform 25.000 Euro, wovon 12.500 Euro sofort als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden müssen. Finanzielle Mittel, die längst nicht jeder hat, der gerne gründen würde, um sich selbstständig zu machen.

    Für die Gründung eines Kleingewerbes ist hingegen kein solches Kapital nötig. Damit verbunden ist jedoch auch ein Nachteil, da Sie als Gründer eines Kleingewerbes immer auch mit Ihrem Privatvermögen haftbar sind. Bei einer GmbH ist die Haftung – wie der Name bereits sagt – beschränkt, als Kleingewerbetreibender könnte es Ihnen ans eigene Geld gehen.


  • Einfache Gründung

    Ein weiterer Vorteil ist die eigentliche Gründung eines Kleingewerbes. Da diese Form des Gewerbes alleine gegründet wird, brauchen Sie keine Vorverträge oder andere Vereinbarungen mit anderen Gründer treffen. Stattdessen können Sie ein Kleingewerbe weitestgehend formlos gründen und müssen sich dafür nur an die entsprechenden Ämter wenden. Wie das funktioniert, erklären wir im folgenden Abschnitt.

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Kleingewerbe gründen: So einfach geht’s

Grundsätzlich gilt hierzulande die sogenannte Gewerbefreiheit, die in Paragraph 1 der Gewerbeordnung festgehalten wird und regelt, dass es zunächst einmal jedem gestattet und möglich ist, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, solange das Gesetz keine weiteren Ausnahmen oder Beschränkungen nennt. Somit können Sie unabhängig von Ihrer aktuellen Situation oder anderen Voraussetzungen ein Kleingewerbe gründen.

Das ist nicht nur haupt- sondern gerade auch nebenberuflich möglich und somit kann tatsächlich jeder zum Kleingewerbetreibenden werden. Im Vorfeld sollten Sie sich jedoch auch darüber informieren, ob Ihre Tätigkeit möglicherweise zu den sogenannten erlaubnispflichtigen Gewerben zählt. In diesem Fall kann eine behördliche Zulassung nötig sein. Wenn Sie im Internet nicht fündig werden, können Sie sich an die Industrie- und Handelskammer wenden.

Ist alles geklärt und Sie haben den festen Entschluss gefasst, es mit der Selbstständigkeit zu versuchen, können Sie sich um die endgültige Anmeldung des Kleingewerbes kümmern. Dafür sind dann nur noch wenige Schritte erforderlich:

  • Anmeldung beim Gewerbeamt

    Wenn Sie ein Kleingewerbe gründen und betreiben wollen, müssen Sie dieses auch entsprechend anmelden. Dies tun Sie beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Oft gibt es im Internet bereits entsprechende Anmeldungen und Formulare. Hohe Kosten brauchen Sie dabei nicht befürchten. In den meisten Fällen fallen weniger als 50 Euro an. An dieses Amt müssen Sie sich auch im weiteren Verlauf noch einmal wenden, sollten Sie sich als Kleingewerbetreibender ab- oder auch ummelden wollen.

  • Kontakt zum Finanzamt

    Den Weg zum Finanzamt können Sie sich meist sparen, da dieses direkt auf Sie zukommt und sich bei Ihnen meldet, wenn Sie beim Gewerbeamt ein Kleingewerbe angemeldet haben. Vom Finanzamt erhalten Sie daraufhin einen Fragebogen, den Sie zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und zurücksenden müssen. Außerdem bekommen Sie von den Mitarbeitern des Finanzamts eine Steuernummer zugewiesen. Damit sind Sie bereits gut ausgestattet, sollten Sie jedoch auch Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU umsatzsteuerfrei kaufen und verkaufen wollen, benötigen Sie zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Sie ebenfalls beim Finanzamt beantragen können.

  • Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit

    Mit der Bundesagentur für Arbeit müssen Sie sich dann auseinandersetzen, wenn Sie Ihr Kleingewerbe nicht nur gründen, sondern auch Mitarbeiter einstellen wollen, die für Sie arbeiten. Von der Agentur für Arbeit erhalten Sie die sogenannte Betriebsnummer, die für die Anmeldung von Mitarbeitern bei Krankenkasse und Sozialversicherungen benötigt wird.

  • Anmeldung bei der IHK oder HWK

    Wenn Sie kein Freiberufler, Landwirt oder Handwerker sind, müssen Sie sich nach der Anmeldung Ihres Kleingewerbes beim Gewerbeamt auch in der Industrie- und Handelskammer (IHK) anmelden. Handwerker treten entsprechend der Handwerkskammer (HWK) bei. Wie auch das Finanzamt meldet sich die IHK aber in der Regel automatisch beim Kleingewerbetreibenden, sobald dessen Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt ist.

  • Eintragung in die Berufsgenossenschaft

    Innerhalb einer Woche müssen Sie sich außerdem in die Berufsgenossenschaft eintragen. Diese sind vor allem bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten wichtig und helfen bei der Rehabilitation – sowohl im medizinischen als auch im beruflichen Bereich.

[Bildnachweis: Dean Drobot by Shutterstock.com]

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