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Hausgewerbetreibende: Tipps, wie der Job seriös funktioniert

Bequem von zu Hause aus arbeiten, aber dabei selbständig sein wollen? Das geht in etlichen Branchen, beispielsweise als Freelancer. Hausgewerbetreibende mögen es eine klitzekleine Spur größer, arbeiten aber ebenfalls selbständig von zu Hause aus. Einige Vorteile liegen auf der Hand: Für den Hausgewerbetreibenden entfällt lästige Pendelei zum Arbeitsort, für seine Auftraggeber Lagerkosten und Ausgaben für Büroräumlichkeiten. Welche Besonderheiten es sonst noch gibt, erfahren Sie hier…



Hausgewerbetreibende: Tipps, wie der Job seriös funktioniert

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Definition: Was ist ein Hausgewerbetreibender?

Die gängige und immer wieder – so auch im Gabler Wirtschaftslexikon – zitierte Definition von Hausgewerbetreibende ist die gemäß § 2 Absatz II des Heimarbeitsgesetzes (HAG):

Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

Allerdings ist in § 1 Absatz 2 b des HAG ebenso von Hausgewerbetreibenden mit mehr als zwei fremden Hilfskräften die Rede.

Obwohl üblicherweise nur von zwei Hilfsarbeitern ausgegangen wird, kann das HAG also auch bei mehr Angestellten Anwendung finden.

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Der Hausgewerbetreibende als Kleinunternehmer

Um sich ein besseres Bild von einem Hausgewerbetreibenden machen zu können, muss erst einmal geklärt werden, was unter Gewerbe zu verstehen ist. Gemeint ist damit eine wirtschaftliche Tätigkeit, die folgende Merkmale aufweist:

  • Es besteht die Absicht einer Gewinnerzielung auf eigene Rechnung,
  • die Tätigkeit ist auf Dauer ausgerichtet,
  • sie verstößt weder gegen das Gesetz noch die guten Sitten,
  • sie ist selbständig, aber nicht freiberuflich.

Wer ein Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausüben möchte, unterliegt der Gewerbeordnung. Hierfür muss allerdings ein Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden. Unterschieden wird beim Gewerbe in folgende Bereiche:

  • Handwerk
  • Industrie
  • Verlagswesen
  • Hausgewerbe (mit nicht mehr als 2 Mitarbeitern)

Das Hausgewerbe – auch Heimgewerbe genannt – hat einen geringen Kapitalbedarf und vergleichsweise geringe Löhne. Typische Branchen sind die Holzwarenindustrie und das Textilgewerbe. Hausgewerbetreibende fertigen beispielsweise an:

  • Musikinstrumente
  • Puppen
  • Spielwaren
  • Schnitzereien
  • Bekleidung
  • Handyhüllen
  • Freundschaftsarmbänder
  • Bastelschmuck
  • Teppichknüpfereien

Die Arbeit Hausgewerbetreibender ermöglicht es Unternehmen, arbeitsintensive Produktionsschritte auszulagern, da die benötigten Materialien leicht zu transportieren sind. Interessant ist diese Arbeit daher vor allem in Gebieten, die eher abseits liegen und bei denen die Arbeitswege zur Produktionsstätte völlig unrentabel wären.

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Unterschied und Ähnlichkeiten zur Heimarbeit

Auf den ersten Blick scheint es viele Ähnlichkeiten mit anderen Heimarbeiterjobs zu geben, denn die Arbeit kann ebenfalls zu Hause stattfinden. Diese Gemeinsamkeit teilen Hausgewerbetreibende aber je nachdem auch mit Freelancern, Freiberuflern und anderen Selbständigen.

Sogar die Selbständigkeit trifft nur bedingt zu, denn Hausgewerbetreibende sind wirtschaftlich an den Auftraggeber oder Arbeitgeber gebunden. Sie arbeiten in eigener Arbeitsstätte – das kann die eigene Wohnung sein, ebenso aber auch eine an anderer Stelle eingerichtete Betriebsstätte.

Hausgewerbetreibende arbeiten im Auftrag für:

  • Gewerbetreibende
  • Gemeinnützige Unternehmen
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften

Im Unterschied zu klassischen Heimarbeitern arbeiten sie selber am Stück mit und stellen nicht nur ein Teilprodukt her. Eine große Gemeinsamkeit mit den oben Genannten teilen die Hausgewerbetreibende in Sachen Arbeitszeit: Die können sie sich flexibel einteilen.

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Welche Steuern und Abgaben kommen auf Sie zu?

Seit 1922 sind Hausgewerbetreibende in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Während Handwerker zwischen drei verschiedenen Möglichkeiten der Beitragszahlung wählen können, die sich nach der Berufserfahrung, dem Regelbeitrag oder dem Arbeitseinkommen richten, besteht für Hausgewerbetreibende diese Wahlmöglichkeit nicht.

Für sie gilt bei der Rentenversicherung, dass sie immer einkommensgerechte Beiträge zahlen müssen. Die Sonderstellung der Hausgewerbetreibenden wird beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag deutlich: Einerseits gelten sie als Selbständige, andererseits sind gemäß Information der AOK…

  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung

jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Auftraggeber zu entrichten. Als Hausgewerbetreibender müssen Sie sich außerdem auf folgende Steuerabgaben einstellen:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Wer sind gleichgestellte Personen?

Die Formulierung „Hausgewerbetreibende oder gleichgestellte Person nach dem Heimarbeitsgesetz“ zielt auf steuerliche Vergünstigungen ab.

Denn gleichgestellt mit den Hausgewerbetreibenden der obigen Definition sind ebenfalls:

  • Hausgewerbetreibende mit mehr als zwei fremden Hilfskräften,
  • Gewerbetreibende, die ebenfalls in wirtschaftlicher Abhängigkeit arbeiten und in einer vergleichbaren Situation wie Hausgewerbetreibende sind, oder
  • Zwischenmeister, welche vom Gewerbetreibenden Arbeit für den Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden annimmt und an diesen weitergibt

Daneben gibt es Personen, die aufgrund des § 1 Abs. 2 Buchstabe b bis d des HAG wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den Hausgewerbetreibenden gleichgestellt sind. Ihnen werden dieselben gewerbesteuerrechtlichen Vergünstigungen wie Hausgewerbetreibenden ohne weitere Prüfung gewährt.

Steuerliche Vergünstigungen heißt in diesem Fall, dass für den besagten Personenkreis gemäß § 11 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) die auf 56 Prozent ermäßigte Steuermesszahl (= 1,96 Prozent) gilt, sofern die Einkünfte nicht 25.000 Euro im Erhebungszeitraum übersteigen.

Tipps für die gewerbliche Arbeit von Zuhause aus

Der § 1 der Gewerbeordnung besagt, dass es zunächst einmal jedem erlaubt ist, ein Gewerbe zu gründen und zu betreiben, sofern keine Beschränkungen oder Ausnahmen von gesetzlicher Seite bestehen. Konkret: Sie werden kein Gewerbe für Hehlerware anmelden können.

Haben Sie den Entschluss gefasst, Ihr Glück als Hausgewerbetreibender zu versuchen, stehen folgende Schritte an:

  • Anmeldung
    Je nach Bundesland sind verschiedene Stellen für die Gewerbeanmeldung zuständig. In einigen Fällen ist es die Industrie- und Handelskammer (IHK), in anderen das Gewerbeamt. Nehmen Sie unbedingt Ihre persönlichen Unterlagen mit, also Ihren Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung. Falls die IHK oder die Handwerkskammer für Sie zuständig sein sollten, können gegebenenfalls andere Unterlagen erforderlich sein wie ein Meisterbrief, Handwerkskarte oder andere Genehmigungen.
  • Unterlagen
    Die benötigten Unterlagen für die Anmeldung können Sie teilweise auf den Seiten des Gewerbeamtes herunterladen. In manchen Fällen kann sogar eine Anmeldung online erfolgen – die notwendigen Schritte entnehmen Sie der zuständigen Behörde oder Stelle.
  • Kosten
    Große Ausgaben haben Sie nicht zu befürchten: Eine Anmeldung als Hausgewerbetreibende wird sich finanziell zwischen 10 und 40 Euro bewegen.
  • Ämter
    Haben Sie die Anmeldung über das Gewerbeamt erledigt, brauchen Sie nichts weiter zu tun, da das Finanzamt vom Gewerbeamt benachrichtigt wird und dann automatisch auf Sie zukommt. Anders sieht es mit der Arbeitsagentur aus: In dem Moment, in dem Sie Mitarbeiter einstellen wollen, treten Sie als Arbeitgeber auf. Für weitere Details wenden Sie sich dann an Ihre örtliche Arbeitsagentur.

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[Bildnachweis: Natalia Lebedinskaia by Shutterstock.com]

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