Alles auf einen Blick
- Definition: Eine Honorarkraft ist ein selbstständiger Dienstleister, der auf Basis eines Honorarvertrags für einen oder mehrere Auftraggeber tätig ist.
- Status: Honorarkräfte sind keine Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, sondern freie Mitarbeiter ohne Eingliederung in die Hierarchie oder den Betrieb. Als Selbstständige sind sie nicht weisungsgebunden.
- Vergütung: Als Honorarkraft bekommen Sie kein Gehalt, sondern ein vereinbartes Honorar. Dieses kann ein pauschaler Betrag für die gesamte Leistung sein oder eine Bezahlung nach Stunden oder Arbeitstagen.
- Steuern: Ihre Einkünfte als Honorarkraft unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Sie müssen Ihr Bruttohonorar selbst versteuern. Je nach Tätigkeit kann es Freibeträge (z.B. die Übungsleiterpauschale) geben.
- Krankenversicherung: Honorarkräfte müssen sich selbst um eine private oder gesetzliche Krankenversicherung kümmern. Die Beiträge tragen Sie komplett selbst, der Auftraggeber übernimmt keinen Anteil.
- Scheinselbstständigkeit: Handelt es sich faktisch um ein Angestelltenverhältnis, sind Sie keine Honorarkraft, sondern rutschen in die Scheinselbstständigkeit.
Laut Schätzungen arbeiten in Deutschland etwa 600.000 Honorarkräfte. Zählt man alle freien Berufe mit, sind es sogar rund 1,49 Millionen. Besonders verbreitet ist die Honorarbasis in der Erwachsenenbildung, in der IT-Branche sowie im Medien- und Werbebereich.
Was ist eine Honorarkraft genau?
Eine Honorarkraft ist ein Dienstleister, der selbstständig und weisungsfrei im Auftrag für ein Unternehmen arbeitet. Sie sind nicht fest angestellt (Arbeitsvertrag), sondern arbeiten über einen Dienst- oder Werkvertrag. Je nach Grundlage schulden Sie als Honorarkraft deshalb ein konkretes Ergebnis (Werk) oder Ihr bestes Bemühen (Dienstleistung). Als Gegenleistung bekommen Sie das Honorar, das Sie bereits im Vorfeld mit dem Auftraggeber aushandeln.
Unterschied zwischen Honorarkraft, Freelancer und Freiberufler
Über Honorarverträge erbringen Sie die vereinbarten Leistungen und stellen eine Rechnung über das vereinbarte Honorar an ein oder mehrere Unternehmen. Sie bearbeiten eigenständig und teilweise parallel zueinander Aufträge oder Projekte. Dabei werden die Begriffe Honorarkraft, Freelancer und Freiberufler oft synonym verwendet. Das ist aber nur teilweise korrekt:
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Honorarkraft / Freelancer
Diese sind inhaltlich identisch und beschreiben die Art der Zusammenarbeit. Die englische Bezeichnung Freelancer (deutsch: freie Mitarbeiter) steht für Selbstständige, die als externe Dienstleister Arbeitszeit und -ort selbst wählen können. Entscheidend ist das Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
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Freiberufler
Freiberufler sind Selbstständige in einem der Katalogberufe gemäß § 18 EStG (Einkommensteuergesetz). Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Anwälte, Journalisten, Architekten, Steuerberater oder Notare. Ein Freiberufler ist aber nicht automatisch eine Honorarkraft. Beispiel: Ein Anwalt in eigener Kanzlei arbeitet auf Honorarbasis für seine Kunden – er kann aber auch bei einer anderen Kanzlei als Mitarbeiter fest angestellt sein.
Wichtig für die Einordnung ist die tatsächlich unabhängige Beschäftigung. Wer weisungsgebunden arbeitet, ist nur Scheinselbstständiger. Bedeutet: Es liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Für diese kann es zu Nachzahlungen der Lohnsteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
Unterschiede zur Festanstellung
Durch den Status der Selbstständigkeit gibt es auch zahlreiche Unterschiede zu fest angestellten Arbeitnehmern. Unsere Tabelle zeigt die zentralen Merkmale im Überblick:
Merkmal |
Honorarkraft |
Arbeitnehmer |
| Vertrag | Honorarvertrag | Arbeitsvertrag |
| Geld | Honorar | Gehalt, Lohn |
| Weisung | Nicht gebunden | Gebunden |
| Steuern | Selbst verantwortlich | Über Arbeitgeber |
| SV-Beitrag | Selbst verantwortlich | Über Arbeitgeber |
| Partner | Mehrere Auftraggeber | Ein Arbeitgeber |
| Arbeit | Selbstständig | Angestellt |
Jobs als Honorarkraft
Viele Honorarkräfte stammen aus den Bereichen Kunst, Kultur, Medien, IT oder Bildung. Typische Jobs sind Journalisten, Mediendesigner oder Lehrkräfte an Volkshochschulen, Universitäten und Fachhochschulen. Aber auch Künstler, z.B. Berufsmusiker, erhalten oft ein fest ausgehandeltes Honorar.
Nebenberuflich als Honorarkraft arbeiten
Sie können sich auch nebenberuflich selbstständig machen und Aufträge annehmen. So haben Sie ein geringeres finanzielles Risiko und sind weiterhin über den Hauptjob abgesichert. Auch in der Selbstständigkeit gilt aber: Der Nebenjob darf keine Konkurrenztätigkeit zum Hauptberuf sein und Sie müssen (je nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag) Ihren Arbeitgeber vor der Aufnahme der Tätigkeit informieren.
Stundenlohn bei Honorarkräften
Je nach Branche und Beruf gibt es teilweise deutliche Unterschiede im Honorar. Unsere Tabelle zeigt aktuelle durchschnittliche Honorar:
Tätigkeit |
Honorar |
| Unternehmensberatung | 150-300 € |
| IT | 100-120 € |
| Kreative Berufe | 70-90 € |
| Pflege | 50-70 € |
| Soziale Arbeit | 40-60 € |
| Musikschulen | 30-50 € |
| Volkshochschulen | 25-45 € |
Die Honorare für den Stundenlohn klingen teilweise hoch. Das Gehalt muss aber Steuern, Sozialversicherungen, Altersvorsorge und laufende Kosten wie Büromiete, Strom und andere Ausgaben abdecken. Auch finanzielle Einbußen durch Auftragsmangel, Krankheit oder Urlaub müssen einkalkuliert werden.
Was gilt bei den Steuern?
Wer als Honorarkraft selbstständig arbeitet, muss sich auch selbst um Steuern kümmern. Auf Ihr Honorar müssen Sie Einkommensteuer zahlen – das übernimmt nicht der Auftraggeber. Bevor Sie eine Honorartätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich beim Finanzamt anmelden. Dort erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Darin beschreiben Sie Ihre genaue Tätigkeit und wie Sie damit geplante Einkünfte und Gewinne erzielen. Sie bekommen eine Steuernummer sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID), das Finanzamt berechnet die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Sie müssen fortan eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
Wann ist die Honorartätigkeit steuerfrei?
Für Honorarkräfte gilt wie für alle Arbeitnehmer der Grundfreibetrag von 12.348 € (Stand: 2026), für gemeinsam veranlagte Ehepaare sind es 24.696 €. Bis zu dieser Summe bleiben Ihre gesamten Einkünfte steuerfrei. Erst höhere Einnahmen müssen Sie versteuern. Zusätzlich können Sie bei verschiedenen Tätigkeiten weitere Freibeträge nutzen. Die Übungsleiterpauschale (z.B. bei Honorartätigkeiten als Trainer oder Aushilfslehrer) liegt bei 3.300 € pro Jahr. Arbeiten Sie ehrenamtlich und bekommen dafür als Entschädigung ein kleines Honorar, bleiben weitere 840 € jährlich steuerfrei.
Kleinunternehmerregelung für Honorarkräfte
Als selbstständige Honorarkraft besteht die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen: Bleibt der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € und übersteigt im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht, werden Sie von der Umsatzsteuer befreit. Falls Sie darüber liegen, müssen Sie die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen entsprechend ausweisen und mit der Steuererklärung ans Finanzamt abführen.
Renten- und Krankenversicherung für Honorarkräfte
Festangestellte Arbeitnehmer sind durch das Arbeitsverhältnis sowohl renten- als auch krankenversichert. Honorarkräfte sind auch für die Sozialversicherungen selbst verantwortlich. Beachten Sie hierbei unbedingt folgende Punkte:
Rentenversicherung
Viele Honorarkräfte sind nicht rentenversicherungspflichtig. Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Künstler, Journalisten und Publizisten, bei Lehrtätigkeiten und zugelassungspflichtigen Handwerksberufen – hier besteht Rentenversicherungspflicht auch auf Honorarbasis. Dabei zahlen Sie alleine den gesamten Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 %. Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung bis 603 € im Monat (Stand: 2026), können Sie sich ebenfalls von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien lassen.
Krankenversicherung
Wie alle Selbstständigen müssen sich auch Honorarkräfte selbst krankenversichern. Dabei können Sie zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenkasse wählen. Private Krankenkassen können einen Antragsteller abweisen – Kriterien dafür sind beispielsweise das Alter oder die gesundheitliche Verfassung. Dank Versicherungspflicht ist die Aufnahme in einer gesetzlichen Krankenkasse und die Versorgung bei Krankheit in jedem Fall gewährleistet. Arbeiten Sie im künstlerischen Bereich (darunter fallen auch Musiker oder Journalisten), können Sie sich über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern lassen. Diese übernimmt dann den Arbeitgeberanteil.
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