Was ist eine Honorarkraft?
Eine Honorarkraft ist ein Selbstständiger, der im Auftrag für ein Unternehmen arbeitet. Das bedeutet, dass Sie im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmer nicht weisungsgebunden und nicht ins Unternehmen eingegliedert sind. Synonym wird je nach Branche auch von Freelancern oder freien Mitarbeitern gesprochen. Sie alle eint, dass sie auf Honorarbasis arbeiten, also kein Festgehalt vom Unternehmen beziehen, für das sie tätig sind.
Während bei angestellten Arbeitnehmern der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis regelt, liegt bei einer Honorarkraft ein Honorarvertrag vor. Der kann als Dienst- oder Werkvertrag gestaltet sein.
Unterschiede zwischen Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler
Eine Honorarkraft arbeitet auf Basis von vorher ausgehandelten Bezügen und Rechnungen für ein Unternehmen und bearbeitet Aufträge oder Projekte für unterschiedliche Kunden. Somit muss sie sich als Selbstständiger beim Finanzamt anmelden und registrieren. Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, ist sie in der Regel nicht nur für einen Auftraggeber tätig, sondern arbeitet zeitgleich an mehreren Projekten.
Dabei muss zwischen Honorarkraft beziehungsweise Freelancer und einem Freiberufler unterschieden werden:
- Honorarkraft / Freelancer
Diese Begriffe beschreiben die Art der Zusammenarbeit. Honorarkräfte (auch Freelancer oder freie Mitarbeiter genannt) stellen als Selbstständige ihre Kompetenzen Auftraggebern zur Verfügung. Es sind externe Dienstleister, die Arbeitszeit und -ort selbst wählen können. Sie werden meist pro Arbeitsstunde oder pauschal für einen Auftrag bezahlt. Entscheidend ist das Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. - Freiberufler
Freiberufler sind Selbstständige in einem der Katalogberufe gemäß § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Anwälte, Journalisten, Architekten, Steuerberater oder Notare. Ein Freiberufler ist aber nicht automatisch freier Mitarbeiter (also Honorarkraft). Beispiel: Ein Anwalt in eigener Kanzlei arbeitet auf Honorarbasis für seine Kunden – er kann aber auch bei einer anderen Kanzlei als Mitarbeiter fest angestellt sein.
Wichtig für die Einordnung als Honorarkraft ist die tatsächlich unabhängige Beschäftigung. Wer doch weisungsgebunden arbeitet, ist nur Scheinselbstständiger und ist eigentlich abhängig Beschäftigter. Das bedeutet: Es liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Für diese kann es zu Nachzahlungen der Lohnsteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
Jobs als Honorarkraft
Viele Honorarkräfte stammen aus den Bereichen Kunst, Kultur, Medien, IT oder Bildung. Sie sind Journalisten, Mediendesigner oder Lehrer. Lehrkräfte an Volkshochschulen, Universitäten und Fachhochschulen arbeiten oft auf Honorarbasis. Aber auch Künstler, beispielsweise Berufsmusiker, erhalten oft ein fest ausgehandeltes Honorar.
Es kann auch vorkommen, dass die Honorarkraft ihre Arbeit als Nebenjob ausübt. Wichtig ist hierbei, dass keine Konkurrenztätigkeit zum Hauptberuf vorliegt. Wer eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einem anderen Unternehmen plant, sollte daher zuvor seinen Arbeitgeber ansprechen.
Stundenlohn bei Honorarkräften
Angesichts völlig unterschiedlicher Branchen und Bereiche kann es nicht den einen Stundenlohn als Honorarkraft gibt. Wer sich als Unternehmer selbst versichern muss, muss mit dem Gehalt als Honorarkraft laufende Kosten wie Büromiete, Strom, Wasser und dergleichen abdecken. Er muss aber auch Einbußen durch Auftragsmangel, Krankheit oder Urlaub einkalkulieren. Aber wie in allen Bereichen spiegelt sich im Gehalt die Nachfrage wider.
Ein Projektleiter auf Honorarbasis, der über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und im Consulting tätig ist, verdient laut Freelancermap um die 100 Euro pro Stunde. Abweichungen nach oben oder unten sind durch die Region und die Unternehmensgröße möglich. Zudem ist im Medien- und IT-Bereich das Honorar Verhandlungssache. Freiberufler wie Architekten hingegen unterliegen einer Honorarordnung und können ihren Stundenlohn nicht frei verhandeln.
Solche Einkünfte stehen im krassen Gegensatz zu Stundenlöhnen, wie sie für Lehrkräfte, beispielsweise in Sprach- und Integrationskursen, üblich sind. Hier kommt eine Honorarkraft in der Regel nur auf 30 bis 35 Euro. Und die müssen komplett versteuert werden. Die Journalistin Bettina Blaß rechnet vor, wie ihr als freie Dozentin bei einem Stundensatz von 33 Euro abzüglich der Provision noch zehn Euro übrig bleiben: Mindestlohnniveau für eine Akademikerin.
Steuer und Sozialabgaben bei Honorarkräften
Wer als Honorarkraft selbständig arbeitet, muss sich selbst um Steuern und Sozialversicherungen kümmern. Wer eine Honorartätigkeit plant, sollte sich zunächst beim Finanzamt anmelden. Dort erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin beschreiben Sie Ihre genaue Tätigkeit und wie Sie damit geplante Einkünfte und Gewinne erzielen. Diese Angaben benötigt das Finanzamt, um daraus die Höhe der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen zu berechnen.
Zudem müssen Sie sich für eine Gewinnermittlungsmethode entscheiden – anfangs meist eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sie erhalten im Anschluss an Ihre erfolgreiche Registrierung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Diese müssen Sie ebenso wie die Steuernummer auf jeder Rechnung angeben.
Kleinunternehmerregelung für Honorarkräfte
Als selbstständige Honorarkraft besteht die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen: Dafür müssen Sie weniger als 22.000 Euro im ersten Jahr und weniger als 50.000 Euro im Folgejahr verdienen und sind von der Umsatzsteuer befreit. Falls Sie darüber liegen, müssen Sie die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen entsprechend ausweisen und ans Finanzamt abführen.
Nebenberufliche Honorartätigkeit
Eine nebenberufliche Honorartätigkeit ist steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie weniger als sechs Arbeitsstunden pro Woche beträgt. Das ist oft im Ehrenamt und bei Lehrtätigkeiten wie Erziehern, Fitnesslehrern, Coaches und Nachhilfelehrern der Fall. Als Übungsleiter, Aushilfs- und Nachhilfelehrer oder Trainer können Sie pro Jahr 3.000 Euro steuerfrei dazuverdienen (Übungsleiterpauschale). Üben Sie ein Ehrenamt aus, liegt die Freibetragsgrenze bei 840 Euro pro Jahr (Ehrenamtspauschale).
Renten- und Krankenversicherung für Honorarkräfte
Festangestellte Arbeitnehmer sind durch das Arbeitsverhältnis sowohl renten- als auch krankenversichert. Honorarkräfte müssen sich selbst darum kümmern. Die wichtigsten Informationen:
Rentenversicherung
Ob eine Rentenversicherung anfällt, hängt vom ausgeübten Beruf und der Höhe des Honorars ab. Eine Rentenversicherungspflicht besteht für Künstler, Journalisten und Publizisten. Von der Pflicht befreit hingegen sind Dozenten und Kursleiter. Oft sind studentische Nachhilfelehrer nebenbei als Honorarkraft tätig. In Sachen Rentenversicherung gilt hier wie bei geringfügigen Beschäftigungen: Von der Rentenversicherungspflicht sind Sie befreit. Erst wenn Sie über 450 Euro kommen, müssen Sie in die Rentenversicherung zahlen.
Für Honorarkräfte, die als Selbstständige Lehr- und Erziehungsarbeit leisten und deutlich über die geringfügige Beschäftigung hinaus kommen, fällt der volle Rentenversicherungsbeitrag an. Mit anderen Worten müssen sie den Arbeitnehmeranteil (wie als Angestellter) und den Arbeitgeberanteil zahlen, also die vollen 18,6 Prozent. Da viele weibliche Lehrkräfte nicht auf 45 Beitragsjahre kommen und gleichzeitig unterdurchschnittlich verdienen, empfiehlt die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft unbedingt eine private Altersvorsorge und/oder Risikolebensversicherung.
Krankenversicherung
Wie alle Selbstständigen müssen sich auch Honorarkräfte selbst krankenversichern. Dabei können Sie zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenkasse wählen. Private Krankenkassen können einen Antragsteller abweisen – Kriterien dafür sind beispielsweise das Alter und gesundheitliche Verfassung. Dank Versicherungspflicht ist die Aufnahme in einer gesetzlichen Krankenkasse und die Versorgung bei Krankheit in jedem Fall gewährleistet. Honorarkräfte, die im künstlerischen Bereich – darunter Fallen Musiker oder auch Journalisten – tätig sind, können sich über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern lassen. Diese übernimmt dann den Arbeitgeberanteil.
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