Mindestlohn 2023: Aktuelle Höhe
Für 2023 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 12 Euro pro Stunde. Die Anhebung am 1. Oktober des letzten Jahres bringt ein finanzielles Plus für sechs Millionen Arbeitnehmer. Zuvor lag der Mindestlohn bei 10,45 Euro, Anfang 2022 sogar nur bei 9,82 Euro. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales entspricht die Erhöhung innerhalb unter Rücksichtnahme von Inflation und Preissteigerungen 22 Prozent. Für Vollzeitbeschäftigte auf Mindestlohnbasis bringt die neue Bezahlung teilweise mehrere Hundert Euro zusätzlich im Monat.
Besonders profitieren Frauen und der Osten Deutschlands. Diese Gruppen sind im Mindestlohnsektor häufiger vertreten, als andere Arbeitnehmer.
Wann wird der Mindestlohn erhöht?
Die nächste Erhöhung des Mindestlohns steht noch nicht konkret fest. Die aktuelle Höhe ist in jedem Fall für das gesamte Jahr 2023 gültig. Ob es zum 1. Januar 2024 eine weitere Anpassung geben wird, entscheidet die Mindestlohnkommission frühestens am 30. Juni.
Häufige Fragen zum Mindestlohn
Der aktuelle Mindestlohn liegt bei 12 Euro brutto pro Stunde. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Oktober 2022. Weitere Erhöhungen folgen frühestens zum 1. Januar 2024.
Der Mindestlohn von 12 Euro ist der Bruttowert. Das Einkommen muss noch entsprechend versteuert werden. Auch Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen an, wenn ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
Letztlich kommt es auf den Arbeitsvertrag und die damit verbundene monatliche Arbeitszeit an. Bei einer Vollzeitstelle werden typischerweise acht Stunden am Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Ein Stundenlohn von 12 Euro entspricht somit 96 Euro täglich oder 480 Euro pro Woche. Ein Monat hat bei einer 5-Tage-Woche im Schnitt 21 Arbeitstage. Das macht circa 2.000 Euro brutto monatlich.
Der Mindestlohn gilt für viele Arbeitnehmer in unterschiedlichen Jobs und Branchen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktikanten, freiwillige Praktikanten bei einer Dauer von weniger als drei Monaten sowie Ehrenamtliche bekommen keinen Mindestlohn.
Wie hat sich der Mindestlohn entwickelt?
In den letzten Jahren ist der Mindestlohn spürbar angestiegen. Die Bundesregierung will so Haushalte und Arbeitnehmer unterstützen, die nur ein geringes Einkommen haben. Ein wichtiger Grundsatz dabei: Arbeit soll in Deutschland fair und angemessen bezahlt werden. Wer jeden Tag arbeitet und Leistungen bringt, verdient ein entsprechendes Gehalt.
Mindestlohn Tabelle
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Mindestlohns seit seiner Einführung im Jahr 2015 bis zur aktuellen Höhe:
Jahr | Mindestlohn |
2015 | 8,50 Euro |
2016 | 8,50 Euro |
2017 | 8,84 Euro |
2018 | 8,84 Euro |
2019 | 9,19 Euro |
2020 | 9,35 Euro |
2021 (bis 30. Juni) | 9,50 Euro |
2021 (ab 30. Juni) | 9,60 Euro |
2022 (bis 30. Juni) | 9,82 Euro |
2022 (bis 30. September) | 10,45 Euro |
2022 (seit 1. Oktober) | 12,00 Euro |
Bedeutung und Ziele des Mindestlohns
Der allgemeine Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Er bezeichnet eine Lohnuntergrenze, die Arbeitgebern, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden nicht unterschritten werden darf. Sollte ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn vorsehen, ist das rechtlich nicht haltbar. Der Mindestlohn gilt in allen Branchen und Wirtschaftszweigen, in Ost- und Westdeutschland sowie für deutsche und ausländische Arbeitnehmer.
Durch die Festsetzung einer Mindestbezahlung soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer für ihre Leistungen angemessen entlohnt werden. Ausnutzung und eine Ausweitung des Niedriglohnsektors werden gestoppt.
Ausgenommen von der Regelung sind sogenannte Werkverträge und freie Dienstvertragsnehmer. Diese gelten als selbstständige Tätigkeit (Erwerbstätige) und fallen nicht unter die Regelung.
Arten von Mindestlöhnen
In Deutschland ist der Mindestlohn auf den Stundenlohn bezogen. Andere EU-Länder legen die Untergrenze zur Bezahlung über das Bruttomonatsgehalt fest. Der allgemeine Mindestlohn gilt umfangreich für alle Bereiche. Daneben gibt es weitere Arten von Mindestlöhnen, die in anderen Gesetzen festgelegt sind. Unterscheiden lassen sich drei Arten:
- Nationale Mindestlöhne
- Regionale Mindestlöhne
- Branchenspezifische Mindestlöhne (nach einzelnen Tarifverträgen)
Mindestlöhne in unterschiedlichen Branchen
Mittlerweile gilt der Mindestlohn für alle Branchen – und zwar ohne Ausnahme. Zuvor gab es eine Übergangsfrist, in der bereits ausgehandelte Tarife bestehen blieben. Damit sind auch Tarifverträge, die in einzelnen Branchen geschlossen wurden und unter dem Mindestlohn lagen, nicht mehr gültig.
Der Tarifvertrag legt den Branchenmindestlohn fest. Die Tarifautonomie bleibt durch die Regelungen zum Mindestlohn unangetastet. Wie beim gesetzlichen Mindestlohn sind Unternehmen nur nach unten daran gebunden. Selbstverständlich dürfen Arbeitgeber auch mehr zahlen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund nennt für das aktuelle Jahr die Mindestlöhne in folgenden Branchen:
- Baugewerbe
Bundesweit erhalten Hilfsarbeiter auf dem Bau mindestens 12,85 Euro pro Stunde (Lohngruppe 1). Facharbeiter erhalten in Berlin mindestens 15,55 Euro, in westdeutschen Bundesländern mindestens 15,70 Euro (Lohngruppe 2). - Dachdeckerhandwerk
Im Dachdeckerhandwerk gilt ein Branchenmindestlohn von 14,80 Euro für Gesellen. Ungelernte verdienen mindestens 13,30 Euro pro Stunde. - Elektrohandwerk
Wer in der Elektro- und Informationstechnik beschäftigt ist, erhält seit dem 1. Januar 2023 mindestens 13,40 Euro. Anfang des kommenden Jahres folgt eine Erhöhung auf 13,95 Euro. - Fleischindustrie
Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Fleischindustrie entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 Euro. - Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau
Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie für Gartenbau erhalten den gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 Euro. - Gebäudereinigung
Für die Innen- und Unterhaltsreinigung liegt die Vergütung bei Mindestens 13 Euro pro Stunde. Bei Glas- und Fassadenreinigung werden mindestens 16,20 Euro gezahlt. Ab 1. Januar 2024 steigt die Bezahlung in der Innen- und Unterhaltsreinigung auf 13,50 Euro, Glas- und Fassadenreiniger bekommen dann 16,70 Euro in der Stunde. - Geld- und Wertdienste
Variiert von Bundesland zu Bundesland. Die Mindestlöhne liegen zwischen 12,16 Euro und 18,60 Euro pro Stunde. - Gerüstbauerhandwerk
Für Gerüstbauer beträgt der Mindestlohn 12,85 Euro pro Stunde. - Maler- und Lackierhandwerk
Gesellen erhalten bundesweit 13,80 Euro die Stunde. Ungelernte Maler und Lackierer haben Anspruch auf 11,40 Euro. Ab dem 1. April 2023 bekommen Gesellen 14,50 Euro und ungelernte 12,50 Euro. - Pflegebranche
Ungelernte Arbeitnehmer bekommen mindestens 13,70 Euro. Pflegekräfte mit einjähriger Ausbildung bekommen mindestens 14,60 Euro. Für Pflegefachkräfte gilt ein Mindestlohn von 17,10 Euro. Zum 1. Mai 2023 wird der Pflegemindestlohn für alle Arbeitnehmer erhöht. - Schornsteinfegerhandwerk
Der bundeseinheitliche Mindestlohn für Schornsteinfeger liegt bei 13,80 Euro die Stunde. - Steinmetz- und Bildhauerhandwerk
Für Steinmetze und Bildhauer gilt ein Mindestlohn von 13,35 Euro.
Mindestlohnrechner
Wer wissen will, wie hoch sein Stundenlohn umgerechnet ist und ob der gesetzliche Mindestlohn überhaupt eingehalten wird, kann das mit dem Mindestlohnrechner herausfinden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt HIER einen Mindestlohnrechner zur Verfügung.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Beim Mindestlohn gibt es einige Ausnahmen. Vor allem bei verschiedenen Praktikumsarten muss die Mindestbezahlung nicht immer eingehalten werden. Praktikanten können weiterhin nötige Kenntnisse und Berufserfahrung sammeln, werden aber möglicherweise unter Mindestlohn bezahlt. Das gilt für:
- Praktika, die verpflichtender Teil des Studiums sind.
- Freiwillige Praktika, die der Orientierung vor dem Studium oder einer Ausbildung dienen und nicht länger als drei Monate dauern.
Dabei gilt: Es muss sich um ein Praktikum im rechtlichen Sinne handelt. Ein Praktikumsvertrag muss geschlossen werden, der die Bedingungen schriftlich fixiert. Handelt es sich hingegen um ein verdecktes Arbeitsverhältnis – auch Scheinpraktikum genannt – dann gilt selbstverständlich der Mindestlohn.
Weitere Ausnahmen vom Mindestlohn
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Berufsausbildungsgesetz teilnehmen
- Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit nach der Arbeitslosigkeit
- Ehrenamtlich Tätige, bei denen der Fokus auf dem Nutzen fürs Gemeinwohl liegt und keine finanzielle Gegenleistung erwartet wird
Auswirkungen des Mindestlohns auf Praktika
Eine Studie der Unternehmensberatung Clevis Consult zeigt: Seit Einführung des Mindestlohns steigt die Anzahl der Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Praktikum machen. Unternehmen scheinen bevorzugt kürzere Praktika anzubieten, um nicht nach Mindestlohn vergüten zu müssen. Trotzdem hat sich die Vergütung von Praktikanten im Schnitt erhöht. Bei der letzten Erhebung waren es durchschnittlich 771 Euro im Monat. Jetzt sind es bereits 950 Euro monatlich – ein Plus von 20 Prozent.
Mindestlohn für Auszubildende
Die gesetzlich geregelte Untergrenze der Bezahlung gilt nicht für Azubis. Es gibt aber eine vergleichbare Regelung: Die Mindestausbildungsvergütung legt fest, wie viel Auszubildende in den einzelnen Ausbildungsjahren mindestens verdienen müssen. Umgangssprachlich wird dabei auch von „Mindestlohn für Azubis“ gesprochen, auch wenn diese faktisch nicht ganz korrekt ist.
In der folgenden Tabelle haben wir aufgelistet, wie hoch die Ausbildungsvergütung mindestens sein muss. Dabei wurde bereits vor einigen Jahren eine mehrstufige Erhöhung bis zum Jahr 2023 beschlossen:
Ausbildungsjahr | Mindestlohn pro Monat |
1. Jahr | 620 Euro |
2. Jahr | 732 Euro |
3. Jahr | 837 Euro |
4. Jahr | 868 Euro |
Kleiner Wermutstropfen: Diese Mindestausbildungsvergütung gilt nur für duale Ausbildungen. Schulische Ausbildungen werden in der Regel nicht vergütet.
Mindestlohn und Minijob
Der Mindestlohn hat Auswirkungen auf Minijobs. Auch Minijobber haben Anspruch auf die gesetzliche Lohnuntergrenze. Bedeutet in diesem Fall: Sie müssen weniger arbeiten, bis sie die Grenze von 520 Euro erreichen. Diese lag vormals bei 450 Euro, wurde aber ebenfalls zum 1. Oktober auf die jetzt gültigen 520 Euro angehoben.
Konkret bedeutet dies: Bei Bezahlung mit dem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde dürfen Sie im Minijob circa 43,3 Stunden im Monat arbeiten. Mehr ist bei einem Minijob nicht erlaubt. Sonst ist die Tätigkeit möglicherweise nicht mehr steuer- und sozialabgabenfrei. Mit steigendem Mindestlohn reduziert sich die Stundenzahl weiter.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
Einige Arbeitgeber versuchen sich immer wieder um den Mindestlohn zu drücken. Mehrere Jahre nach Einfürhung kamen Wirtschaftsforscher in einer Langzeitstudie (Sozio-Oekonomisches Panel (SOEP)) zu dem Ergebnis, dass mindestens 3,8 Millionen Arbeitnehmer nicht den Mindestlohn bekommen haben, obwohl er ihnen zustand. Auch aktuell dürften noch zahlreiche Arbeitnehmer davon betroffen sein. Es wird auf unterschiedlichen Wegen versucht, die Lohnuntergrenze zu umgehen. Zum Beispiel durch:
- Werkverträge
- Scheinselbstständigkeit
- Unbezahlte Überstunden
- Arbeitsmaterialien, die Arbeitnehmer selbst zahlen müssen
- Unbezahlter Bereitschaftsdienst
Dabei drohen empfindliche Strafen. Bis zu 30.000 Euro Geldbuße für Verstöße gegen Kontrollpflichten. Mindestlohnverstöße kosten bis zu 500.000 Euro Bußgeld. Für die Überwachung ist der Zoll – die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – zuständig. Die Beamten dürfen Geschäftsräume kontrollieren und Lohnabrechnungen verlangen.
Weitere Folgen bei Verstößen
Wer erwischt wird, muss zahlen. Die Beamten benutzen zu einer ersten überschlägigen Berechnung des Bußgelds folgende Formel: Lohnersparnis x 2 plus 30 Prozent = Höhe des Bußgeldes. Mit der Bußgeldzahlung ist die Sache für den Arbeitgeber aber noch nicht erledigt:
- Nachträglicher Lohn
Arbeitnehmer, die zu wenig Lohn bekommen haben, können noch bis zu drei Jahre rückwirkend den entgangenen Lohn geltend machen. - Nachträgliche Sozialversicherungen
Hinzu kommen Nachzahlungen der zu wenig gezahlten Beträge an die Sozialversicherungen wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung. Diese übrigens in doppelter Höhe, also Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil gleichermaßen. - Keine Aufträge
Der öffentliche Dienst muss Aufträge öffentlich ausschreiben. Von der Vergabe solcher Aufträge kann ein Unternehmen zukünftig ausgeschlossen werden, das gegen den Mindestlohn verstoßen hat.
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