Mindestlohn: Aktuelle Höhe, Anspruch & Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn soll unangemessen niedrige Löhne verhindern. Gleichzeitig unterstützt er den fairen Wettbewerb und sorgt für mehr Stabilität im sozialen Sicherungssystem. Alle zwei Jahre wird ein Vorschlag zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns gemacht. Es ist vorgesehen, die Mindestbezahlung in Deutschland bis zum 1. Juli 2022 schrittweise zu erhöhen. Was das für Arbeitnehmer bedeutet, wie hoch der aktuelle Mindestlohn ist und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier…

➠ Inhalt: Das erwartet Sie
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Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?
Im Jahr 2021 liegt der Mindestlohn bei aktuell 9,50 Euro pro Stunde. Bei seiner Einführung wurde ein Wert von 8,50 Euro festgesetzt, um Lohndumping zu verhindern. In den kommenden Jahren wird der Mindestlohn noch einmal ansteigen. Das hat die Mindestlohnkommission entschieden. Maßgeblich für die Höhe des Mindestlohns sind die Entwicklungen bei Branchentarifen. Bis zum Jahre 2022 soll der Mindestlohn in Schritten auf 10,45 Euro angehoben werden.
Übersicht: Der Mindestlohn bis 2022
- 1.1.2021 bis 30.6.2021: 9,50 Euro
- 1.7.2021 bis 31.12.2021: 9,60 Euro
- 1.1.2022 bis 30.6.2022: 9,82 Euro
- 1.7.2022 bis 31.12.2022: 10,45 Euro
Selbst Ende 2022 wird der deutsche Mindestlohn lediglich im Mittelfeld liegen. Derzeit ist er noch deutlich niedriger als in anderen europäischen Ländern. So zahlt Luxemburg mindestens 12,38 Euro die Stunde. Perspektivisch ist in Deutschland eine Erhöhung auf 12 Euro pro Stunde angedacht. Solange die Wirtschaft floriert, ist das denkbar. Inwieweit sich die Corona-Krise weiterhin auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Bedeutung und Ziele des Mindestlohns
Der allgemeine Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Er bezeichnet eine Lohnuntergrenze, die Arbeitgebern, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden nicht unterschritten werden darf. Sollte ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn vorsehen, ist das rechtlich nicht haltbar. Der Mindestlohn gilt in allen Branchen und Wirtschaftszweigen, in Ost- und Westdeutschland sowie für deutsche und ausländische Arbeitnehmer.
Durch die Festsetzung einer Mindestbezahlung soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer für ihre Leistungen angemessen entlohnt werden. Ausnutzung und eine Ausweitung des Niedriglohnsektors werden gestoppt.
Ausgenommen von der Regelung sind sogenannte Werkverträge und freie Dienstvertragsnehmer. Diese gelten als selbstständige Tätigkeit (Erwerbstätige) und fallen nicht unter die Regelung.
Arten von Mindestlöhnen
In Deutschland ist der Mindestlohn auf den Stundenlohn bezogen. Andere EU-Länder legen die Untergrenze zur Bezahlung über das Bruttomonatsgehalt fest. Der allgemeine Mindestlohn gilt umfangreich für alle Bereiche. Daneben gibt es weitere Arten von Mindestlöhnen, die in anderen Gesetzen festgelegt sind. Unterscheiden lassen sich drei Arten:
- Nationale Mindestlöhne
- Regionale Mindestlöhne
- Branchenspezifische Mindestlöhne (nach einzelnen Tarifverträgen)
Mindestlöhne in unterschiedlichen Branchen
Mittlerweile gilt der Mindestlohn für alle Branchen – und zwar ohne Ausnahme. Zuvor gab es eine Übergangsfrist, in der bereits ausgehandelte Tarife bestehen blieben. Damit sind auch Tarifverträge, die in einzelnen Branchen geschlossen wurden und unter dem Mindestlohn lagen, nicht mehr gültig.
Der Tarifvertrag legt den Branchenmindestlohn fest. Die Tarifautonomie bleibt durch die Regelungen zum Mindestlohn unangetastet. Wie beim gesetzlichen Mindestlohn sind Unternehmen nur nach unten daran gebunden. Selbstverständlich dürfen Arbeitgeber auch mehr zahlen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund nennt für das aktuelle Jahr die Mindestlöhne in folgenden Branchen:
- Ausbildung und Weiterbildung
Wer sich in Aus- und Weiterbildung befindet, erhält bundesweit mindestens 15,26 Euro pro Stunde. Pädagogische Mitarbeiter bekommen 16,19 Euro, mit Bachelorabschluss sogar 16,39 Euro. - Baugewerbe
Bundesweit erhalten Hilfsarbeiter auf dem Bau mindestens 12,55 Euro pro Stunde (Mindestlohn 1). Handelt es sich um Facharbeiter, erhalten sie 15,40 Euro im Westen und 15,25 Euro in Berlin (Mindestlohn 2). - Dachdeckerhandwerk
Im Dachdeckerhandwerk gilt ein Branchenmindestlohn von 13,60 Euro für Gesellen. Ungelernte verdienen mindestens 12,40 Euro pro Stunde. - Elektrohandwerk
Wer in der Elektro- und Informationstechnik beschäftigt ist, erhält mindestens 11,90 Euro. - Fleischindustrie
Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Fleischindustrie entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 Euro. - Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau
Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie für Gartenbau erhalten den gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 Euro. - Gebäudereinigung
10,80 Euro pro Stunde (West) beziehungsweise 10,55 Euro (Ost) für die Innen- und Unterhaltsreinigung. Bei Glas- und Fassadenreinigung werden 14,10 Euro (West) und 13,50 Euro (Ost) gezahlt. - Geld- und Wertdienste
Variiert von Bundesland zu Bundesland. Die Mindestlöhnen liegen zwischen 12,16 bis 18 Euro pro Stunde. - Gerüstbauerhandwerk
Für Gerüstbauer beträgt der Mindestlohn 11,88 Euro pro Stunde. - Maler- und Lackierhandwerk
Gesellen erhalten bundesweit 13,30 Euro die Stunde. Ungelernte Maler und Lackierer haben Anspruch auf 11,10 Euro. - Pflegebranche
Im Westen (inklusive Berlin) erhalten Pflegekräfte einen Mindestlohn von 11,35 Euro pro Stunde und im Osten 10,85 Euro. - Schornsteinfegerhandwerk
Der bundeseinheitliche Mindestlohn für Schornsteinfeger liegt bei 13,20 Euro die Stunde. - Steinmetz- und Steinhauerhandwerk
Für Steinmetze und Steinhauer gilt ein Mindestlohn von 12,20 Euro. - Textil- und Bekleidungsindustrie
Beschäftigte in der Textil- und Bekleidungsindustrie erhalten den gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 Euro. - Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Auch hier gilt für die Beschäftigten der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 Euro.
Mindestlohnrechner
Wer wissen will, wie hoch sein Stundenlohn umgerechnet ist und ob der gesetzliche Mindestlohn überhaupt eingehalten wird, kann das mit dem Mindestlohnrechner herausfinden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt HIER einen Mindestlohnrechner zur Verfügung.
Ausnahmen vom Mindestlohn bei Praktika
Beim Mindestlohn gibt es einige Ausnahmen. Vor allem bei verschiedenen Praktikumsarten muss die Mindestbezahlung nicht immer eingehalten werden, wie das Deutsche Studentenwerk auf seiner Webseite ausführt. Praktikanten können weiterhin nötige Kenntnisse und Berufserfahrung sammeln, werden aber möglicherweise unter Mindestlohn bezahlt. Das gilt für:
- Praktika, die verpflichtender Teil des Studiums sind.
- Praktika, die der Orientierung vor dem Studium dienen und nicht länger als drei Monate sind.
- Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die begleitend zum Studium absolviert werden, wenn nicht bereits zuvor ein Praktikumsverhältnis zwischen Student und Unternehmen bestanden hat.
Bei all dem ist zu beachten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten immer um ein Praktikum im rechtlichen Sinne handelt. Es muss ein Praktikumsvertrag geschlossen werden, der die Bedingungen schriftlich fixiert. Handelt es sich hingegen um ein verdecktes Arbeitsverhältnis – auch Scheinpraktikum genannt – dann gilt selbstverständlich der Mindestlohn.
Weitere Ausnahmen vom Mindestlohn
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Berufsausbildungsgesetz teilnehmen,
- Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit,
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit nach der Arbeitslosigkeit,
- ehrenamtlich Tätige, bei denen der Fokus auf dem Nutzen fürs Gemeinwohl liegt und keine finanzielle Gegenleistung erwartet wird.
Auswirkungen des Mindestlohns auf Praktika
Eine Studie der Unternehmensberatung Clevis Consult zeigt: Seit Einführung des Mindestlohns steigt die Anzahl der Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Praktikum machen. Unternehmen scheinen bevorzugt kürzere Praktika anzubieten, um nicht nach Mindestlohn vergüten zu müssen. Trotzdem hat sich die Vergütung von Praktikanten im Schnitt erhöht. Bei der letzten Erhebung waren es durchschnittlich 771 Euro im Monat. Jetzt sind es bereits 950 Euro monatlich – ein Plus von 20 Prozent.
Gibt es einen Mindestlohn für Azubis?
Ja, auch für Auszubildende gibt es seit 2020 eine Bezahlung, die nicht unterschritten werden darf. Da Azubis eine sogenannte Ausbildungsvergütung erhalten, ist die korrekte Bezeichnung jedoch Mindestausbildungsvergütung. Bereits beschlossen ist eine mehrstufige Erhöhung bis zum Jahr 2023:
Kleiner Wermutstropfen: Diese Mindestausbildungsvergütung gilt nur für duale Ausbildungen. Schulische Ausbildungen werden in der Regel nicht vergütet.
Mindestlohn und Minijob
Der Mindestlohn hat Auswirkungen auf Minijobs. Auch Minijobber haben Anspruch auf die gesetzliche Lohnuntergrenze. Bedeutet in diesem Fall: Sie müssen weniger arbeiten, bis sie die Grenze von 450 Euro erreichen. Konkret: 47,368 Stunden. Die Rechnung ist ganz einfach: 9,50 Euro x 47,368 ergibt 450 Euro. Mehr ist bei einem Minijob nicht erlaubt. Mit steigendem Mindestlohn reduziert sich die Stundenzahl weiter.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
Einige Arbeitgeber versuchen sich immer wieder um den Mindestlohn zu drücken. Mehrere Jahre nach Einfürhung kamen Wirtschaftsforscher in einer Langzeitstudie (Sozio-Oekonomisches Panel (SOEP)) zu dem Ergebnis, dass mindestens 3,8 Millionen Arbeitnehmer nicht den Mindestlohn bekommen haben, obwohl er ihnen zustand. Auch aktuell dürften noch zahlreiche Arbeitnehmer davon betroffen sein. Es wird auf unterschiedlichen Wegen versucht, die Lohnuntergrenze zu umgehen. Zum Beispiel durch:
- Werkverträge
- Scheinselbstständigkeit
- Unbezahlte Überstunden
- Arbeitsmaterialien, die Arbeitnehmer selbst zahlen müssen
- Unbezahlter Bereitschaftsdienst
Dabei drohen empfindliche Strafen. Bis zu 30.000 Euro Geldbuße für Verstößte gegen Kontrollpflichten. Mindestlohnverstößen kosten bis zu 500.000 Euro Bußgeld. Für die Überwachung ist der Zoll – die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – zuständig. Die Beamten dürfen Geschäftsräume kontrollieren und Lohnabrechnungen verlangen.
Wer erwischt wird, muss zahlen. Die Beamten benutzen zu einer ersten überschlägigen Berechnung des Bußgelds folgende Formel: Lohnersparnis x 2 plus 30 Prozent = Höhe des Bußgeldes. Mit der Bußgeldzahlung ist die Sache für den Arbeitgeber aber noch nicht erledigt:
- Nachträglicher Lohn
Arbeitnehmer, die zu wenig Lohn bekommen haben, können noch bis zu drei Jahre rückwirkend den entgangenen Lohn geltend machen. - Nachträgliche Sozialversicherungen
Hinzu kommen Nachzahlungen der zu wenig gezahlten Beträge an die Sozialversicherungen wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung. Diese übrigens in doppelter Höhe, also Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil gleichermaßen. - Keine Aufträge
Der öffentliche Dienst muss Aufträge öffentlich ausschreiben. Von der Vergabe solcher Aufträge kann ein Unternehmen zukünftig ausgeschlossen werden, das gegen den Mindestlohn verstoßen hat.
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Anja Rassek studierte u.a. Germanistik an der WWU in Münster. Sie arbeitete beim Bürgerfunk und einem Verlag. Hier widmet sie sich Themen rund ums Büro, den Joballtag und das Studium.

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