Minijob: Grenze, Stunden, Rechte + Jobs finden

Mit einem Minijob können Sie bis zu 538 Euro im Monat verdienen (ehemals 520 Euro) – steuer- und sozialversicherungsfrei. Den Zusatzverdienst nutzen viele Schüler, Studenten, Quereinsteiger sowie Rentner und Arbeitnehmer in Teilzeit. Um von der geringfügigen Beschäftigung zu profitieren, müssen Sie allerdings ein paar Besonderheiten beachten: Alles über seriöse Minijobs und die einfache Suche nach dem Minijob in der Nähe…

Minijob Grenze Stunden Rechte Steuer Jobs Finden

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob gilt als geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Bedeutet: Wer nicht mehr als 538 Euro im Monat verdient, muss keine Steuern zahlen, und es wird nichts vom Lohn für die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung abgezogen. Minijobber erhalten ihr Bruttogehalt als Nettogehalt – das macht Minijobs für alle attraktiv, die sich etwas dazuverdienen wollen.

538 Euro sind allerdings die Verdienstobergrenze für Minijobs (Eine Erhöhung von 520 auf 538 Euro monatlich fand am 1. Januar 2024 statt). Wer mehr verdient, arbeitet entweder in einem sogenannten Midijob mit Gleitzone oder schon in einem Job mit voller Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Minijobber Definition

Minijobber sind Arbeitnehmer, die kleinere Jobs in Unternehmen, Vereinen, Organisationen, Privathaushalten oder im Homeoffice erledigen. Meist sind das Schüler, Studenten oder Rentner sowie Arbeitnehmer, die mit dem Nebenjob etwas zu ihrem Hauptberuf hinzuverdienen. Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland rund 7,4 Millionen dieser geringfügig Beschäftigten.

Minijobs Unterschiede

Minijobs werden nochmal unterschieden in:

  • Minijobs im gewerblichen Bereich
    Hierunter fallen alle normalen Jobs bei Unternehmen, zum Beispiel im Lager, als Kellner oder Aushilfe oder als sogenannte Clickworker.
  • Minijobs im Privathaushalt
    Für „Haushaltshilfen“ (z.B. Putzhilfe, Babysitter) gelten dieselben Regeln wie für gewerbliche Minijobs. Allerdings sind hier die Abgaben für Arbeitgeber geringer.
  • Kurzfristige Beschäftigungen
    Darunter fallen vorübergehende Jobs als Aushilfe oder Ferienjobber, die nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder drei Monate arbeiten. Diese Jobs ist ebenfalls so­zial­ver­si­che­rungs­frei.

Gilt der Mindestlohn auch für einen Minijob?

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen. Aktuell liegt er bei 12,41 Euro die Stunde (Stand: 2024). Der Arbeitgeber kann für einen Minijob aber auch mehr Stundenlohn bezahlen. Entscheidend ist, dass die Grenze von 538 Euro im Monat nicht überschritten wird.

Anzeige

Minijob in der Nähe finden: Tipps zur Jobsuche

Falls Sie gerade auf Jobsuche sind und einen Minijob in der Nähe finden wollen, sollten Sie zunächst die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Die Arbeitsagentur bietet zahlreiche lokale Stellenangebote für Minijobs in der Nähe.

Ebenfalls empfehlenswert: die Minijob-Zentrale. In der „Haushaltsjob-Börse“ finden Sie viele Jobs im Haushalt oder Garten – für Schüler, Studenten oder Senioren. Vergessen Sie auch nicht die lokalen Angebote per Aushang in Geschäften vor Ort oder in lokalen Wochenblättchen. Oder Sie nutzen gleich unsere eigene Jobböse…

Jetzt Jobs in der Nähe finden!

Den Traumjob in über 100.000 aktuellen Stellenangeboten finden – ganz einfach:

Mehr relevante Jobs

TIPP: Nutzen Sie für Ihre Minijob Bewerbung gerne unsere kostenlosen Bewerbungsvorlagen. Passende Muster können Sie sich in unserem Ratgeber gratis herunterladen.

Anzeige

Wie viele Stunden kann ich bei 538€ im Minijob arbeiten?

Für einen Minijob gibt es keine Mindestarbeitszeit – nur eine maximale Arbeitszeit, abhängig vom jeweiligen Lohn. Entscheidend hierbei ist die Verdienstgrenze von 538 Euro. Wer zum Beispiel 20 Euro in der Stunde verdient, darf im Monat nicht mehr als 26,9 Stunden arbeiten (20 x 26,9 = 538).

Wer für den aktuellen Mindestlohn von 12,41 Euro arbeitet, für den sind 43,35 Arbeitsstunden im Monat das Maximum. Arbeitgeber müssen diese Arbeitsstunden von Minijobbern genau aufschreiben. Lediglich für Minijobber im Privathaushalt und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen besteht keine Aufzeichnungspflicht.

ACHTUNG: Für Arbeitnehmer, die „auf Abruf“ arbeiten und deren wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine „gesetzliche Vermutung“ von 20 Stunden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Bedeutet: Selbst Minijobber, die nur Mindestlohn bekommen, überschreiten hierbei auf jeden Fall die Verdienstgrenze (20 x 12,41 = 248,20 pro Woche = 992,80 Euro im Monat). Damit handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Deshalb sollte die wöchentliche Arbeitszeit IMMER im Arbeits­vertrag klar vereinbart werden.

Was tun, wenn ich mehr als 538 Euro verdiene?

Falls Sie mehr als 538 Euro verdienen und trotzdem weiter Minijobber bleiben wollen, gibt es noch einen Trick: Sie können das höhere Gehalt (alles, was 538 Euro überschreitet) vom Arbeitgeber in eine Direktversicherung oder in die betriebliche Altersversorgung (bAV) einzahlen lassen – sogenannte Entgeltumwandlung.

Doppelter Vorteil: Sie sparen weiterhin Steuern und die Beiträge für Sozialversicherungen und bessern gleichzeitig Ihre Altersvorsorge auf. Die Entgeltumwandlung muss allerdings mit dem Chef abgesprochen werden.

ACHTUNG: Zum Jahreseinkommen zählen auch Einmal-Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld. Wer dann im Jahr die monatliche Verdienstgrenze in mehr als 3 Monaten überschreitet, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt und muss auf sein Gehalt Steuern und Sozialabgaben zahlen. Ausnahme: Sie überschreiten die Arbeitsentgeltgrenze aus „unvorhersehbaren Gründen“ – zum Beispiel für eine längere Krankheitsvertretung. Dann dürfen Sie 2x das Doppelte im Monat (1.040 Euro) verdienen.

Anzeige

Welche Rechte habe ich im Minijob?

Minijobber fallen unter das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Damit haben Sie im Kern dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu zählen:

  • Kündigungsschutz
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Unfallversicherung
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen
  • Mutterschaftsgeld
  • Besonderer Schutz für Schwerbehinderte
  • Arbeitszeugnis (nach Jobende)

Was bedeutet das genau?

Urlaubsanspruch im Minijob

Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus der Arbeitszeit pro Woche: Bei einer 6-Tage-Woche stehen Ihnen gesetzlich mindestens 24 Tage Erholungsurlaub zu. Wenn Sie im Minijob nur an 3 Tagen pro Woche arbeiten, halbiert sich der Urlaubsanspruch auf 12 Tage.

Urlaub Rechte Arbeitnehmer Minijob Erholungsurlaub Minijobber Jahresurlaub Urlaubsanspruch

Kündigungsfrist beim Minijob

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Die Frist gilt auch für Minijobber in einem Unternehmen oder Privathaushalt. Bei einer Probezeit sowie in den ersten drei Monaten kann, etwa für Aushilfen, eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Grundsätzlich darf die Frist für Minijobber aber nie länger dauern als für Arbeitgeber.

Kündigungsfrist Arbeitnehmer Minijob Übersicht

Arbeitslosengeld nach Minijob

Wer seinen Minijob verliert oder kündigt, bekommt kein Ar­beits­lo­sen­geld, weil zuvor nichts in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Umgekehrt: Wer Arbeitslosengeld (ALG I) bezieht, muss seinen Minijob der Arbeitsagentur melden. Die Arbeitszeit darf dann 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten, sonst müssen Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Arbeitslose dürfen maximal 165 Euro im Monat ohne Abzüge dazuverdienen. Darüberhinaus wird das Arbeitslosengeld gekürzt.

Anzeige

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Wird die Beschäftigung vorab auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, gilt dies als kurzfristige Beschäftigung (auch: kurzfristiger Minijob). Entsprechende Jobs gibt es vor allem als Schülerjobs oder Studentenjobs in Sommer- und Semesterferien oder in der Landwirtschaft als Erntehelfer.

Grundsätzlich müssen für eine kurzfristige Beschäftigung keine Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Auch der Verdienst ist frei verhandelbar. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter lediglich bei der Unfall­ver­sicherung anmelden und einige Umlagen bezahlen. Besteuert wird der Verdienst entweder nach der jeweiligen Steuerklasse der Aushilfe – oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Eventuell kommt noch die Kirchensteuer dazu.

Anzeige

Welche Regeln gelten bei mehreren Minijobs?

Nicht wenige Arbeitnehmer in Deutschland üben gleich mehrere Minijobs aus, um die Haushaltskasse aufzubessern. Hierbei werden jedoch alle Einkünfte von allen Arbeitgebern zusammengerechnet. Überschreitet das Gesamteinkommen dann die 538-Euro-Grenze im Monat, müssen in der Regel auf alle geringfügige Beschäftigungen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Im Detail…

Minijob als Nebentätigkeit

Neben Ihrem so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Hauptberuf dürfen Sie noch EINE geringfügige Beschäftigung ausüben. Der Nebenjob bleibt dann so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Erst wenn Sie noch einen dritten Minijob starten, unterliegt der zweite Minijob der Sozialversicherungspflicht. Für so­zial­ver­si­che­rungs­freie Hauptberufe (z.B. Beamte) gilt eine Ausnahme: Hier werden die weiteren Einkünfte aus Nebenjobs zusammengerechnet. Wer dann die Entgeltgrenze von 538 Euro überschreitet, muss dafür Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt weiterhin ausgenommen.

Minijob beim selben Arbeitgeber

Mehrere Jobs beim selben Arbeitgeber werden wie einer behandelt. Dabei ist es egal, wieviele Stunden Sie in dem einen oder anderen Job arbeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Zweitjob für eine Unternehmenstochter ausgeübt wird. Dann wird der Minijob wieder wie eine sozialversicherungsfrei geringfügige Beschäftigung behandelt.

Ehrenamt oder Übungsleiter

Gut für alle sogenannten Übungsleiter und Ehrenamtler: Ihre Übungsleiter- beziehungsweise Ehrenamtspauschale wird nicht auf den Minijob angerechnet. Bedeutet: Zusammen können Sie so bis zu 770 Euro im Monat ohne Sozialversicherungsabgaben dazuverdienen. Die steuerfreien Pauschalen bis zu jährlich 3.000 Euro gibt es beispielsweise von gemeinnützigen Organisation als Sporttrainer oder für eine pädagogische Tätigkeit. Im Ehrenamt oder im Vorstand eines Vereins können Sie nebenberuflich bis zu 840 Euro im Jahr (Aufwandsentschädigung) steuerfrei beziehen.

Anzeige

Ren­ten­ver­si­che­rung für Minijobs: Was beachten?

Minijobs unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. Allerdings zahlen Arbeitnehmer statt der üblichen 9,3 Prozent nur einen Anteil von 3,6 Prozent. Die verbleibenden 5,7 Prozent zahlt der Arbeitgeber (sowie seinen Anteil). Bedeutet: Von den 538 Euro im Monat bleiben Ihnen tatsächlich 501,28 Euro im Monat. Es sei denn, Sie lassen sich davon befreien.

Nachteil für Beschäftigte in Privathaushalten: Hier zahlen Sie den vollen Beitrag von 13,6 Prozent, weil der Arbeitgeber nur eine Pauschale von 5 Prozent leisten muss.

Von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen?

Minijobber können sich von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen. Dazu reicht ein formloser, schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber, der diesen der Minijob-Zentrale mitteilt. Wird dem Antrag nicht binnen eines Monats widersprochen, gilt die Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht als genehmigt (§ 6 Abs. 1b, 3 und 4 SGB VI). In dem Fall verlieren Sie aber alle Rentenpunkte dafür und ein späterer Wechsel zurück in die gesetzliche Rentenkasse ist unmöglich. Lassen Sie sich daher am besten vorher von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung beraten – kostenlose Servicenummer: 0800 1000 4800.

Vorteile der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht

Neben dem generellen Anspruch auf Rente (nach 5 Jahren Einzahlung) haben Minijobber noch weitere Vorteile, wenn Sie sich nicht von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­t befreien lassen:

  • Rentenansprüche
    Wer ein Jahr lang im Minijob 538 Euro pro Monat verdient, steigert seine Rentenansprüche allein durch den Arbeitgeberanteil um rund 4,60 Euro im Monat. Wer überdies noch 3,6 Prozent selbst bezahlt, bekommt später rund 5,80 Euro mehr im Monat.
  • Reha-Ansprüche
    Wer 2 Jahre lang mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge in die Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hat, sichert sich einen Anspruch auf Reha-Leistungen. Die zahlt die Ren­ten­ver­si­che­rung, nicht die Krankenversicherung!
  • Er­werbs­min­de­rungs­ren­te
    Wer 5 Jahre vor dem Antrag mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge zahlt, sichert sich zudem den Anspruch auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. Bedeutet: Falls Sie schwer krank werden oder nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten können, bekommen Sie diese Rente.
  • Altersvorsorge-Förderung
    Mit dem Rentenanspruch erhalten Sie zugleich Zugang zur staatlich geförderten Riester-Rente. Bedeutet: Bei einem Riester-Vertrag zahlen Sie privates Geld ein und bekommen Geld vom Staat dazu. Die direkte Förderung beträgt 175 Euro im Jahr (Zulage), für Kinder gibt es weitere 185 Euro oder 300 Euro, abhängig vom Geburtsjahr.

Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht für Rentner

Selbst Rentnerinnen und Rentner können mit einem Minijob ihre Rente aufbessern. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienst-Grenze für vorgezogene Altersrenten entfallen. Allerdings müssen Sie bei der geringfügigen Beschäftigung zwischen Frührentnern und Altersrentnern unterscheiden:

  • Frührentner
    Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und beispielsweise mit 63 in Rente gegangen ist, bleibt mit seinen Minijob versicherungspflichtig (3,6 Prozent). Die Pflicht endet erst mit Überschreiten der Altersgrenze von aktuell 67 Jahren. Weil sich das kaum rechnet, sollten sich Frührentner von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen.
  • Altersrentner
    Wer hingegen schon im verdienten Ruhestand ist, kann nebenbei einen Minijob machen und bleibt rentenversicherungsfrei. Sie erhalten den Lohn brutto für netto. Lassen Sie sich nicht befreien, wirken sich die Arbeitgeberbeiträge hier aber ebenfalls kaum noch rentenerhöhend aus.
Anzeige

Was ist mit der Kran­ken­ver­si­che­rung im Minijob?

Im Minijob sind Sie nicht automatisch krankenversichert, sondern müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern lassen. Ausnahme: Sie haben bereits einen versicherten Hauptjob oder sind durch die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung abgesichert. Der Arbeitgeber zahlt für Ihren Minijob 13 Prozent als Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag an die Knappschaft. Der Pauschalbetrag sichert Ihnen Leistungen im Krankheitsfall. Dafür sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, bei wem Sie krankenversichert sind.

Pflicht zur Unfall­ver­sicherung

Gewerbliche Arbeitgeber müssen ihre Minijobber und Minijobberinnen zur gesetzlichen Unfall­ver­sicherung anmelden. Das schützt sie im Zweifel bei einem Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall oder bei einer Berufskrankheit. Zahlen müssen Minijobber dafür nichts – die Beiträge für den Ver­si­che­rungs­schutz (rund 1,3 Prozent) übernimmt der Arbeitgeber.

HINWEIS: Flüchtlinge mit Arbeitserlaubnis in Deutschland dürfen einen Minijob annehmen. Weil geflüchtete Menschen nicht gesetzlich krankenversichert sind, müssen Arbeitgeber für sie keinen Pauschalbeitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen (Ausnahme: Geflüchtete aus der Ukraine).

Was gilt für Minijobs in Privathaushalten?

Minijobs in Privathaushalten werden vom Staat speziell gefördert (§ 8a SGB IV): Arbeitgeber zahlen für die geringfügige Beschäftigung weniger Pauschalen, zudem erhalten sie für Haushaltshilfen besondere Steuerermäßigungen – 20 Prozent der entstandenen Kosten im Jahr, die sie direkt mit der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ angeben können.

Um von diesen Vorteilen zu profitieren, müssen Arbeitgeber die Haushaltshilfen (Putzkräfte, Babysitter, Gartenhelfer, etc.) zuvor bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das geht einfach und unbürokratisch online. Wer dies nicht tut und trotzdem Haushaltshilfen beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld dafür kann bis zu 5.000 Euro betragen. Und bei einem Unfall im Haushalt droht eine Forderung durch die Berufsgenossenschaft.

Wie muss ich den Minijob versteuern?

Der Verdienst im Minijob ist zunächst Einkommen – und muss grundsätzlich versteuert werden. Für die Pauschalsteuer von 2 Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag benötigt der Arbeitgeber stets die Steu­er­identi­fi­ka­ti­ons­num­mer sowie das Geburtsdatum der Minijobber. Von dieser Steuer merken Minijobber in der Regel allerdings nichts, weil die Abgaben der Arbeitgeber zahlt. Er kann im Arbeitsvertrag jedoch regeln, dass die Minijobber die Lohnsteuer selbst tragen müssen.

Dies gilt ebenso für Minijobs, die auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind (kurzfristige Beschäftigung). Darüberhinaus gibt es die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Voraussetzungen hierfür: Der Job erfolgt höchstens an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen und der Stundenlohn liegt bei maximal 15 Euro.

Checkliste für den Arbeitsvertrag von Minijobbern

Aufgrund des Diskriminierungsverbots dürfen Teilzeitangestellte nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Wer länger als einen Monat angestellt wird, hat daher Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser sollte folgende Punkte enthalten und regeln:

  • Stammdaten Arbeitgeber & Arbeitnehmer (Name, Anschrift, etc.)
  • Beginn und Dauer der Beschäftigung
  • Arbeitsort
  • Kurze Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitszeit (Stunden, Grenze)
  • Gehalt (Wie hoch? Wann gezahlt?)
  • Urlaub
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf gültige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen



Was andere dazu gelesen haben