Was sind kurzfristig Beschäftigte?
Eine kurzfristige Beschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgerichtet ist. Die Tätigkeit ist nicht regelmäßig und darf bei einem Gehalt von mehr als 538 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Kurzfristig Beschäftigte zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge. Typisch ist eine solche Anstellung bei Erntehelfern, Bauhelfern, Küchenpersonal, Servicekräften, Verkaufshilfen, Lagerhelfern oder anderen Hilfsarbeitern.
Beispiele für kurzfristig Beschäftigte
Wann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt – und wann nicht – zeigt sich am besten an einigen Praxisbeispielen:
- Typische kurzfristige Beschäftigung
Ein Erntehelfer wird in der Saison für einen Monat beschäftigt. Das Gehalt liegt bei 538 Euro. Durch Dauer und fehlende Berufsmäßigkeit ist es eine kurzfristige Beschäftigung. - Regelmäßige Tätigkeit
Ein Hotel beschäftigt eine Rezeptionistin an 40 Samstagen im Jahr jeweils für 8 Stunden. Die Beschäftigung unterliegt einer Regelmäßigkeit und ist deshalb nicht kurzfristig. - Selber Arbeitgeber
Ein Café beschäftigt eine Kellnerin als Urlaubsvertretung im August und erneut als Aushilfe im Oktober. Es ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil keine zwei Monate zwischen den Anstellungen beim selben Arbeitgeber liegen. - 70 Tage Regelung
Ein Bauhelfer arbeitet für 2 Monate bei einem Bauunternehmen. Im Kalenderjahr hat er aber bereits 6 Wochen in kurzfristiger Beschäftigung auf einer anderen Baustelle gearbeitet. Die maximale Arbeitszeit der 70-Tage-Regelung wird überschritten.
Kurzfristige Beschäftigung bei Berufsmäßigkeit
Wichtiges Kriterium bei der Einordnung kurzfristig Beschäftigter ist die Berufsmäßigkeit. Für Arbeitnehmer darf die Tätigkeit keine hauptsächliche Einkommensquelle sein, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie muss wirtschaftlich untergeordnet und ein Nebenjob sein.
Liegt das Gehalt unter 538 Euro im Monat, gilt die Arbeit als nicht berufsmäßig und wird nicht weiter geprüft. Bei höherem Einkommen braucht es eine Hauptbeschäftigung – möglich ist nicht nur ein Job, sondern auch ein Studium oder Rentenbezug.
Bei folgenden Personengruppen wird keine Berufsmäßigkeit angenommen:
- Arbeitnehmer, die einer Voll- oder Teilzeittätigkeit nachgehen
- Schüler, Studenten, Rentner, Auszubildende
- Selbstständige im Hauptberuf
- Hausfrauen
- Angehende Studenten zwischen Schule und Studium
Bei diesen Personengruppen und Gehalt über 538 Euro wird eine Berufsmäßigkeit angenommen und geprüft:
- Arbeitslose, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind
- Angehende Auszubildende zwischen Schule und Ausbildung
- Angehende Studenten zwischen Ausbildung und Studium
- Angehende Berufsanfänger zwischen Studium und erstem Job
- Elternteile in Elternzeit
Gehalt in einer kurzfristigen Beschäftigung
Für die Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Gehalts grundsätzlich keine Rolle. Ein Verdienst von 500 Euro monatlich ist ebenso möglich wie eine Bezahlung von 2.000 Euro.
Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro im Monat überschritten, muss aber nachgewiesen werden, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Alternativen für Arbeitgeber sind eine Anstellung als Aushilfe oder im Minijob (bei Gehalt bis 538 Euro).
Kurzfristig Beschäftigte: Steuern
Für kurzfristig Beschäftigte fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Aber: Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag und möglicherweise Kirchensteuer müssen abgeführt werden. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommen und der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.
Hier müssen Sie sorgsam und vorsichtig sein: Scheinselbstständigkeit (bei Bezahlung auf Rechnung) oder Schwarzarbeit (Bezahlung ohne Anmeldung und Steuerzahlungen) führen zu erheblichen Strafen und Nachzahlungen.
Arbeitgeberpflichten bei kurzfristig Beschäftigten
Arbeitgeber sind verpflichtet, kurzfristig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale an- und auch wieder abzumelden. Wichtig ist zudem die korrekte Zahlung der Steuern sowie der Umlagen U1 und U2 an die Krankenkasse. Die Steuer ist in zwei Fällen mit einer pauschalen Besteuerung von 25 Prozent möglich:
- Wenn der kurzfristig Beschäftigte nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage umfasst.
- Wenn der kurzfristig Beschäftigte im Schnitt nicht mehr als 150 Euro pro Arbeitstag und weniger als durchschnittlich 19 Euro Stundenlohn verdient.
Geringere Pauschalsteuern sind bei kurzfristig Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft möglich. Hier beträgt die pauschale Steuer nur 5 Prozent.
Pflicht für Unfallversicherung
Arbeitgeber müssen für kurzfristig Beschäftigte bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung abschließen. Zudem besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Checkliste für kurzfristig Beschäftigte
Arbeitgeber sollten schon aus eigenem Interesse alle genannten Faktoren im Blick behalten und darauf achten, dass es sich tatsächlich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Für kurzfristig Beschäftigte ist es aber sinnvoll, selbst auf die Einhaltung der Regeln zu achten. Nützlich ist die folgende Checkliste:
- Bleibt die Beschäftigungsdauer unter 70 Arbeitstagen oder 3 Monaten pro Kalenderjahr?
- Ist die Befristung in der Rahmenvereinbarung klar geregelt und begründet?
- Verdienen Sie weniger als 538 Euro pro Monat?
- Falls nicht: Verfügen Sie im gleichen Zeitraum über deutlich höhere Einkommensquellen?
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