Kurzfristige Beschäftigung: Key Facts
- Definition: Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das nur auf eine kurze Zeit oder für wenige Arbeitstage im Kalenderjahr geplant ist.
- Zeitgrenze: Die Beschäftigung ist auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. In der Landwirtschaft liegt die zeitliche Begrenzung bei 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
- Sozialversicherung: Liegt keine Berufsmäßigkeit der Tätigkeit vor, bleibt die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Es werden keine Beiträge fällig.
- Berufsmäßigkeit: Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit die wichtigste wirtschaftliche Einnahmequelle ist (Hauptjob). Werden die zeitlichen Grenzen überschritten, entfällt die kurzfristige Beschäftigung.
- Arbeitsrecht: Mitarbeiter in kurzfristiger Beschäftigung haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Beschäftigte, z.B. auf Arbeitsschutz und Pausen während der Arbeitszeit.
- Beispiele: Typisch sind kurzfristige Beschäftigungen bei Aushilfsjobs, Ferienjobs oder Saisonarbeit. Hier ist der Bedarf an Arbeitskräften für einen kurzen Zeitraum höher und die Beschäftigung wird für kurze Zeit vereinbart.
Zwischen 270.000 und 300.000 Menschen sind in Deutschland im Schnitt kurzfristig beschäftigt. In den Hochphasen sind es jedoch deutlich mehr. Durch saisonale Schwankungen (gerade in den Sommer- und Wintermonaten) gibt es enorme Unterschiede.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, das auf eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgerichtet ist. Entscheidend für die Einordnung sind die Dauer der Beschäftigung und die Zahl der Arbeitseinsätze. Anders als bei einem Minijob gibt es keine feste Verdienstgrenze.
Wie viel dürfen kurzfristig Beschäftigte verdienen?
Für die kurzfristige Beschäftigung spielt die Höhe des Gehalts keine Rolle. Ein Verdienst von 500 Euro monatlich ist ebenso möglich wie eine Bezahlung von 3.000 Euro. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat überschritten, muss aber nachgewiesen werden, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Alternativen für Arbeitgeber sind eine Anstellung als Aushilfe oder im Minijob (bei Gehalt bis 603 Euro).
Beispiele für kurzfristig Beschäftigte
Wann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt – und wann nicht –, zeigt sich am besten an einigen Praxisbeispielen:
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Typische kurzfristige Beschäftigung
Ein Erntehelfer wird in der Saison für 2 Monate beschäftigt. Das Gehalt liegt bei monatlich 600 Euro. Wegen der Dauer und fehlender Berufsmäßigkeit handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
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Regelmäßige Tätigkeit
Ein Hotel beschäftigt eine Rezeptionistin an 40 Samstagen im Jahr jeweils für 8 Stunden. Die Beschäftigung unterliegt einer Regelmäßigkeit und ist deshalb nicht kurzfristig.
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Selber Arbeitgeber
Ein Café beschäftigt eine Kellnerin als Urlaubsvertretung im gesamten August und erneut als Aushilfe im Oktober. Es ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil keine 2 Monate zwischen den Anstellungen beim selben Arbeitgeber liegen.
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70-Tage-Regelung
Ein Bauhelfer arbeitet für 2 Monate bei einem Bauunternehmen. Im Kalenderjahr hat er aber bereits 6 Wochen in kurzfristiger Beschäftigung auf einer anderen Baustelle gearbeitet. Die maximale Beschäftigungsdauer der 70-Tage-Regelung wird überschritten.
Sozialversicherung und Steuern bei kurzfristiger Beschäftigung
Kurzfristig Beschäftigte zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge. Typisch ist eine solche Anstellung bei Erntehelfern, Bauhelfern, Küchenpersonal, Servicekräften, Verkaufshilfen, Lagerhelfern oder anderen Hilfsarbeitern. Aber: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer müssen abgeführt werden. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommen und der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.
Strafen bei nicht gezahlten Steuern
Hier müssen Sie vorsichtig sein: Scheinselbstständigkeit (bei Bezahlung auf Rechnung) oder Schwarzarbeit (Bezahlung ohne Anmeldung und Steuerzahlungen) führen zu erheblichen Strafen und Nachzahlungen. Die gesamten Steuern sowie Hinterziehungszinsen müssen nachgezahlt werden. Entfällt die Befreiung von der Sozialversicherung (etwa bei Überschreitung der Zeitgrenzen), müssen Arbeitgeber auch diese Beiträge komplett nachzahlen. Zusätzlich drohen Geldstrafen, bei großen Summen sogar Freiheitsstrafen.
Kurzfristige Beschäftigung bei Berufsmäßigkeit
Wichtiges Kriterium bei der Einordnung kurzfristig Beschäftigter ist die Berufsmäßigkeit. Für Arbeitnehmer darf die Tätigkeit keine hauptsächliche Einkommensquelle sein, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie muss wirtschaftlich untergeordnet und ein Nebenjob sein.
Liegt das Gehalt unter 603 Euro im Monat, wird in der Regel keine Berufsmäßigkeit angenommen und nicht weiter geprüft. Bei höherem Einkommen ist eine Hauptbeschäftigung erforderlich – möglich ist nicht nur ein Job, sondern auch ein Studium oder Rentenbezug.
Personengruppen: Hier wird keine Berufsmäßigkeit angenommen
- Arbeitnehmer, die einer Voll- oder Teilzeittätigkeit nachgehen
- Schüler, Studenten, Rentner oder Auszubildende
- Selbstständige im Hauptberuf
- Personen in einem freiwilligen sozialen Jahr, ökologischen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst
- Angehende Studenten zwischen Schule und Studium (zeitnaher Studiumsbeginn)
Auch bei Hausfrauen und Hausmännern wird nicht von Berufsmäßigkeit bei einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen. Aber: Hier prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) genau nach und verlangt möglicherweise weitere Nachweise. Ist ein kurzfristig Beschäftigter relativ jung und ledig, zweifelt die DRV den Status oftmals an.
Personengruppen: Hier wird Berufsmäßigkeit angenommen
- Arbeitslose, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind
- Kurzfristig Beschäftigte mit Gehalt über 603 Euro (wird genauer geprüft)
- Angehende Auszubildende zwischen Schule und Ausbildung
- Angehende Studenten zwischen Ausbildung und Studium
- Angehende Berufsanfänger zwischen Studium und erstem Job
- Eltern in Elternzeit
Rahmenvereinbarung für eine kurzfristige Beschäftigung
Die Zusammenarbeit für eine kurzfristige Beschäftigung kann über eine Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Hier wird festgelegt, dass der kurzfristig Beschäftigte innerhalb des festgelegten Zeitraums gelegentlich (nicht regelmäßig) für das Unternehmen eingesetzt wird. Eine solche Vereinbarung kann für bis zu 12 Monate geschlossen werden, in denen der Mitarbeiter entsprechend bis zu 70 Arbeitstage (in der Landwirtschaft 90 Arbeitstage) arbeiten kann. Eine Folgevereinbarung ist erst nach einer Pause von mindestens 2 Monaten erlaubt. Bei direktem Anschluss liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Kann ich mehrere kurzfristige Beschäftigungen haben?
Als Arbeitnehmer dürfen Sie zeitgleich mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen. Beachten Sie aber, dass dabei alle Ihre Arbeitszeiten zusammengerechnet werden und die Zeitgrenzen weiterhin gelten. Sie dürfen somit kombiniert in den verschiedenen Beschäftigungen nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage arbeiten.
Arbeitgeberpflichten bei kurzfristig Beschäftigten
Arbeitgeber sind verpflichtet, kurzfristig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale an- und auch wieder abzumelden. Wichtig ist zudem die korrekte Zahlung der Steuern sowie der Umlagen U1 und U2 an die Krankenkasse. Die Steuer ist in zwei Fällen mit einer pauschalen Besteuerung von 25 Prozent möglich:
- Wenn der kurzfristig Beschäftigte nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage umfasst.
- Wenn der kurzfristig Beschäftigte im Schnitt nicht mehr als 150 Euro pro Arbeitstag und weniger als durchschnittlich 19 Euro Stundenlohn verdient.
Geringere Pauschalsteuern sind bei kurzfristig Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft möglich. Hier beträgt die pauschale Steuer nur 5 Prozent.
Pflicht zur Unfallversicherung
Arbeitgeber müssen für kurzfristig Beschäftigte bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung abschließen. Zudem besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Checkliste für kurzfristig Beschäftigte
Arbeitgeber sollten schon aus eigenem Interesse alle genannten Faktoren im Blick behalten und darauf achten, dass es sich tatsächlich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Für kurzfristig Beschäftigte ist es aber sinnvoll, selbst auf die Einhaltung der Regeln zu achten. Nützlich ist die folgende Checkliste:
- Bleibt die Beschäftigungsdauer unter 70 Arbeitstagen oder 3 Monaten pro Kalenderjahr?
- Ist die Befristung in der Rahmenvereinbarung klar geregelt und begründet?
- Verdienen Sie weniger als 603 Euro pro Monat?
- Falls nicht: Verfügen Sie im gleichen Zeitraum über deutlich höhere Einkommensquellen?
Was sind die Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung?
Der Idealfall für Mitarbeiter ist eine Dauerbeschäftigung. Hier gibt es keine zeitlichen Grenzen und Sie sind über Jahre angestellt. Trotzdem kann auch die kurzfristige Beschäftigung Vorteile haben – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber:
Vorteile für Arbeitnehmer
Der größte Pluspunkt für Mitarbeiter liegt in der finanziellen Gestaltung. Da eine kurzfristige Beschäftigung (bei Einhaltung der Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr) sozialversicherungsfrei bleibt, fallen keine Abzüge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Sie erhalten vom vereinbarten Bruttogehalt einen deutlich höheren Anteil. Das Modell bietet große Flexibilität. Es eignet sich für Studierende in den Semesterferien, Saisonarbeiter oder als Übergang zwischen zwei Jobs. Attraktiv ist auch der unkomplizierte Einstieg, da oft weniger bürokratische Hürden bestehen als bei unbefristeten Festanstellungen.
Vorteile für Arbeitgeber: Kostenersparnis und Flexibilität
Für Unternehmen ist die kurzfristige Beschäftigung ein Werkzeug zur Personalbedarfsplanung. Betriebe können saisonale Spitzen abfangen und flexibel auf wechselnden Bedarf an Arbeitskräften reagieren. Wichtiger Vorteil ist auch die Ersparnis bei den Lohnnebenkosten: Da der Arbeitgeber keine Pauschalabgaben zur Sozialversicherung leisten muss (lediglich Umlagen wie U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage fallen an), ist die Beschäftigungsform deutlich günstiger als ein klassischer Minijob oder eine Festanstellung. Zudem hält sich der administrative Aufwand in Grenzen, da die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale schnell und unkompliziert erfolgt.
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