Werbung
Werbung

Kurzfristig Beschäftigte: Darauf bitte achten!

Sie entlasten Unternehmen, gleichen Auftragsspitzen aus und sind aus vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Vorteile hat das vor allem für Arbeitgeber, die flexibel reagieren und gleichzeitig die eigenen Personalkosten relativ gering halten können. Die Rede ist von kurzfristig Beschäftigten, die Unternehmen für überschaubare Zeiträume unterstützen und deren Mitarbeit von Anfang an klaren zeitlichen Begrenzungen unterliegt. Trotz ihrer häufigen Einsätze handelt es sich bei ihnen jedoch nicht um reguläre Arbeitnehmer. Für kurzfristig Beschäftigte gelten besondere Regeln.



Kurzfristig Beschäftigte: Darauf bitte achten!

Kurzfristig Beschäftigte: Dauer und Umfang sind klar geregelt

Wie der Name vermuten lässt, richtet sich die Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung unter anderem nach Dauer und Umfang der jeweiligen Tätigkeit. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor wenn…

  • … sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (bei einer Fünf-Tage-Woche) oder insgesamt 70 Arbeitstage (bei regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen in einer Woche) pro Kalenderjahr angelegt ist.
  • … die Befristung klar in der Rahmenvereinbarung geregelt ist oder sich aus der Art der Arbeit ergibt.
  • … wenn zwischen zwei Rahmenvereinbarungen mehr als zwei Monate liegen und die 70 Tage oder drei Monatsgrenze nicht überschritten wird.
  • … die Beschäftigung nicht von vornherein auf Wiederholung und Regelmäßigkeit – auch über mehrere Jahre – ausgelegt ist.

Der Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung: Es fallen keine Sozialversicherungsabgaben an. Dadurch sind solche Beschäftigungsverhältnisse sowohl für Unternehmen als auch kurzfristig Beschäftigte attraktiv und eigenen sich optimal für Schüler oder Studenten, um die Haushaltskasse aufzubessern.

Klassische Arbeiten für kurzfristige Beschäftigungen sind beispielsweise die Arbeit als

  • Erntehelfer
  • Unterstützung bei Verpackungsarbeiten in der Vorweihnachtszeit
  • Hilfsarbeiten bei Inventur oder Jahresabschluss

Kurzfristige Beschäftigte: Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit!

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind zwar nicht sozialversicherungspflichtig, eine Lohnsteuer muss aber sehr wohl abgeführt werden. Leider gibt es einige schwarze Schafe, die diese Kosten gerne außen vor lassen würden und so kommt mancher Arbeitgeber auf die Idee, dies zu umgehen, in dem er kurzfristige Beschäftigte auf Rechnung anstellt oder diese gleich bar und unter der Hand bezahlt.

Solche Regelungen sollten Sie als Arbeitnehmer jedoch unbedingt vermeiden. Kommt das Finanzamt dahinter, wird Ihnen entweder eine Scheinselbstständigkeit unterstellt oder gleich Schwarzarbeit und Steuerbetrug vorgeworfen. Beides keine Aussichten, die sich für Sie lohnen und die damit verbundenen Konsequenzen und empfindlichen Strafen wollen Sie sicherlich nicht tragen.

Achten Sie deshalb darauf, dass auch wirklich eine Lohnsteuer abgeführt wird und alles mit rechten Dingen zugeht. Dabei gibt es zwei Varianten, wie eine kurzfristige Beschäftigung versteuert werden kann: Entweder wird die jeweils individuelle Steuerklasse des Mitarbeiters zugrunde gelegt und zur Berechnung der Lohnsteuer genutzt.

Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann auch eine Lohnsteuer von pauschal 25 Prozent erhoben werden. Dies kann möglich sein, wenn…

  • die kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig und wiederkehrend stattfindet.
  • die kurzfristige Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert.
  • der kurzfristig Beschäftigte durchschnittlich nicht mehr als 72 Euro pro Arbeitstag verdient.
  • der durchschnittliche Stundenlohn des kurzfristig Beschäftigten 12 Euro nicht übersteigt

Sie können sich auch beim zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater informieren, um Ihre individuelle Situation abzuklären und sich zu vergewissern, welche Möglichkeiten Sie haben und was Sie berücksichtigen müssen.

Anzeige

Kurzfristige Beschäftigung: Berufsmäßigkeit entscheidet

Neben der Dauer ist bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen vor allem ein Faktor entscheidend: die Berufsmäßigkeit.

Wird die zeitliche Grenze von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten pro Kalenderjahr eingehalten und liegt der monatliche Verdienst unter 450 Euro, wird die Berufsmäßigkeit in der Regel nicht geprüft.

Die Mini-Job-Zentrale definiert Berufsmäßigkeit wie folgt:

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung unter anderem dann ausgeübt, wenn sie nicht von sogenannter „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein.

Überschreitet der monatliche Verdienst aus einer kurzfristigen Beschäftigung die Grenze von 450 Euro und trägt dieses Einkommen maßgeblich zur Sicherung des Lebensunterhalts bei, kann eine berufsmäßige Arbeit vorliegen. Ist das der Fall, handelt es sich nicht mehr um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, und es werden Sozialversicherungsabgaben fällig.

Arbeiten Studenten beispielsweise zwei Monate lang als Erntehelfer, liegt auf den ersten Blick eine kurzfristige Beschäftigung vor. Verdienen sie in diesem Zeitraum jedoch mehr als 450 Euro pro Monat und haben sie sonst keine oder nur deutlich unwichtigere Einkommensquellen, kann die Tätigkeit berufsmäßig sein.

Das gilt auch, wenn kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in kurzen Abständen – weniger als zwei Monate zwischen den Einsätzen – beim gleichen Arbeitgeber stattfinden und diese Wiederholung und Regelmäßigkeit bereits in der Rahmenvereinbarung angelegt ist.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Darauf müssen Sie achten

Da kurzfristig Beschäftigte nur für Wochen oder weniger Monate bei einem Unternehmen sind, können mehrere solcher Arbeitsverhältnisse pro Jahr aufgenommen werden. Dabei tritt jedoch die Frage auf, ob es sich weiterhin um kurzfristige Beschäftigungen handelt, für die keine Sozialversicherungen gezahlt werden müssen. Grundsätzlich gilt: Auch bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen ist die maximale Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen einzuhalten – und zwar über alle Beschäftigungen zusammen.

Es muss also nicht jede einzelne kurzfristige Beschäftigung im zeitlichen Rahmen bleiben, sondern die Summe aller Beschäftigungszeiträume eines kurzfristig Beschäftigten darf 70 Tage nicht überschreiten.

Ein simples Beispiel zur Verdeutlichung: Sie sind kurzfristig Beschäftigter für 40 Arbeitstage als Aushilfe bei Unternehmen Mustermann. Dabei besteht kein Zweifel, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Sind Sie allerdings im selben Kalenderjahr für weitere 40 Arbeitstage beim Arbeitgeber Fantasie AG beschäftigt, muss die erste Anstellung ebenfalls berücksichtigt werden.

Gemeinsam überschreiten die beiden Zeiträume den festgelegten Rahmen für kurzfristig Beschäftigte, weshalb es sich beim zweiten Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Anzeige

Checkliste für kurzfristig Beschäftigte

Theoretisch sollte der jeweilige Arbeitgeber aus eigenem Interesse alle genannten Faktoren im Blick behalten und darauf achten, dass es sich tatsächlich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Praktisch ist es jedoch sinnvoll, dass kurzfristig Beschäftigte selbst auf die Einhaltung der wichtigsten Grundsätze achten.

Um Ihnen die Prüfung einer Rahmenvereinbarung zu erleichtern, haben wir im Folgenden die wichtigsten Aspekte einer kurzfristigen Beschäftigung als Checkliste zusammengestellt.

  • Bleibt die Beschäftigungsdauer unter 70 Arbeitstagen oder drei Monaten pro Kalenderjahr?
  • Ist die Befristung in der Rahmenvereinbarung klar geregelt und begründet?
  • Verdienen Sie weniger als 450 Euro pro Monat?
  • Wenn nicht: Verfügen Sie im gleichen Zeitraum über deutlich höhere Einkommensquellen?
  • Arbeiten Sie auf Lohnsteuerkarte?

Achten Sie bitte auf diese Punkte. Damit sind die größten Unsicherheitsfaktoren einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeschaltet, und Sie können sich ganz Ihrer Arbeit widmen.

[Bildnachweis: WAYHOME studio by Shutterstock.com]

Anzeige