Kündigungsfrist auf einen Blick
- Definition: Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Gesetz: Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt und beträgt für Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
- Verlängerung: Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit, maximal jedoch auf 7 Monate.
- Arbeits- und Tarifvertrag: Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können längere (teilweise auch kürzere, wenn zulässig) Kündigungsfristen vorsehen.
- Probezeit: Während der Probezeit (maximal 6 Monate) kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden – ohne Begründung.
- Fristlose Kündigung: Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gilt keine Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet sofort.
Wichtiger Hinweis: Eine rechtswirksame Kündigung muss stets schriftlich (auf Papier) erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Mündliche oder digitale Kündigungen per E-Mail oder Whatsapp sind unwirksam.
Gesetzliche Kündigungsfristen – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, ergeben sich teils unterschiedliche Kündigungsfristen – aus Gesetz, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Vorrang hat dabei in der Regel der Tarifvertrag. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere, also längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, setzt sich diese durch (Günstigkeitsprinzip).
Deshalb gilt: Nach jeder Kündigung zuerst prüfen, was für Sie gilt. Verlässliche Auskünfte dazu erhalten Sie vom Arbeitgeber bzw. von den Tarifvertragsparteien.
Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer regelt § 622 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Ausnahme bildet die Probezeit: Während der ersten 6 Monate (Wartezeit) können Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag in der Probezeit kündigen – ohne Angabe von Gründen.
Kündigungsfristen Arbeitnehmer – Tabelle
| Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
| 0-6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen, täglich |
| ab 7 Monaten | 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats |
Davon ausgenommen ist immer eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hierbei gilt keine Kündigungsfrist. Dafür ist sie nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Die Regelung dient dazu, vor kurzfristigem Jobverlust und Arbeitslosigkeit zu schützen.
Kündigungsfristen Arbeitgeber – Tabelle
| Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
| 0-6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen, täglich |
| 7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Monats |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Monats |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Monats |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Monats |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Monats |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Monats |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Monats |
Beide Vertragsparteien können jedoch eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbaren. Diese muss aber immer im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Deshalb liegt nach herrschender Rechtsprechung die maximale Kündigungsfrist bei 7 Monaten.
Darf man Kündigungsfristen von Arbeitnehmer & Arbeitgeber koppeln?
Oft werden im Arbeitsvertrag die Fristen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gekoppelt. Dadurch gelten auch für Mitarbeiter mit steigender Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen. Das ist zulässig, allerdings darf die Frist für Arbeitnehmer nie länger sein als für Arbeitgeber.
Wichtige Sonderregelungen und Ausnahmen
Rund um die Kündigungsfrist gibt es diverse Ausnahmen und Sonderregelungen…
Fristen für Schwerbehinderte
Menschen mit Einschränkungen bzw. Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz. Maßgeblich hierfür ist § 85 SGB IX. Die Sonderregelungen gelten jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht:
- Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts
- Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen (§ 169 SGB IX)
- Keine Unterschreitung durch Tarifverträge
- Keine Sonderregelung in der Probezeit, Kündigung binnen 2 Wochen möglich
Fristen bei Insolvenz
Meldet ein Arbeitgeber Insolvenz an, gelten abweichende Regelungen, die oft zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen:
- Maximal 3 Monate Kündigungsfrist (§ 113 S. 2 InsO), unabhängig von Betriebszugehörigkeit
- Auch noch kürzere Fristen sind möglich
- Gilt auch, wenn Beschäftigte in Elternzeit sind (BAG, 6 AZR 301/12).
- Arbeitnehmer haben jedoch Schadensersatzanspruch (§ 113 S. 3 InsO)
Sonderregelung für Kleinbetriebe
Sogenannte Kleinbetriebe (weniger als 20 Mitarbeiter) können festlegen, dass mit der Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zu jedem beliebigen Tag das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Die Kündigung ist dann nicht nur zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats möglich. Die Frist von 4 Wochen darf jedoch nicht unterschritten werden.
Sonderregelung durch Tarifvertrag und TVÖD
Die Regelungen in Tarifverträgen können vom Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Durch eine tarifliche Regelung kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden. Bei unterschiedlichen Fristen in Arbeits- und Tarifvertrag gilt die günstigere für den Arbeitnehmer.
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Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist ist nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern dessen Zugang. Im Extrem kann ein einziger Tag dafür sorgen, dass sich die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert – wenn etwa die 4-Wochen-Frist zum Monatsende nicht eingehalten wird. Wobei der Tag des Erhalts nicht in die Kündigungsfrist einbezogen wird (§ 187 Abs. 1 BGB).
Weil der Zugang der Kündigung regelmäßig für Verwirrung sorgt, haben wir Beispiele zur Erklärung zusammengestellt:
- Kündigungsschreiben wird persönlich überreicht:
Die Frist beginnt am nächsten Tag. - Kündigung am Dienstag verschickt, am Mittwochmorgen im Briefkasten:
Die Frist beginnt am Donnerstag. - Kündigung Mittwochabends um 20 Uhr im Briefkasten zugestellt:
Die Frist beginnt am Freitag.
Wie kann ich meine Kündigungsfrist berechnen?
Für die Berechnung der eigenen Kündigungsfrist sind zwei Daten ausschlaggebend: das Datum im Kündigungsschreiben (Beispiel: „hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum TT.MM.JJJJ.“) und der Zugang des Kündigungsschreibens. Die Berechnung erfolgt nach den Regeln aus § 187 ff. im BGB. Drei Beispiele, wie Sie Ihre Kündigungsfrist berechnen:
Beispiel: Zu später Zugang
Ein Mitarbeiter erhält am 1. Februar die ordentliche Kündigung zum 28. Februar. Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine 2 Jahre, es gilt also die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Bei Zugang am 1. Februar beginnt die Frist am 2. Februar. Eine Frist von 4 Wochen kann zum Ende des laufenden Monats jedoch nicht eingehalten werden. Das Arbeitsverhältnis endet deshalb erst zum 15. März.
Beispiel: Rechtzeitiger Zugang
Ein Arbeitnehmer kündigt am 31. August zum letzten Tag des Folgemonats, dem 30. September. Das Kündigungsschreiben legt er in der Personalabteilung persönlich vor und lässt sich den Erhalt bestätigen. Die Kündigungsfrist beginnt am 1. September. Die 4-Wochen-Frist wird eingehalten und das Arbeitsverhältnis endet wie geplant zum 30. September.
Beispiel: Lange Betriebszugehörigkeit
Nach 6 Jahren wird einem Mitarbeiter ordentlich gekündigt. Durch die Betriebszugehörigkeit gilt eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende. Die Kündigung wird dem Arbeitnehmer am 5. August zugestellt. Das Arbeitsverhältnis endet erst zum 31. Oktober. Die 2-Monats-Frist endet zwar bereits am 5. Oktober, es kann aber nur zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
Falsch berechnete Kündigungsfrist
Sollte die Kündigungsfrist falsch berechnet oder falsch angegeben worden sein, wird das von Juristen regelmäßig so ausgelegt, dass der nächstmögliche und dann richtige Termin gewollt wäre (BAG, 5 AZR 130/12). Die Kündigung wird also durch einen fehlerhaften Beendigungstermin nicht automatisch unwirksam. Es verlängern sich lediglich Kündigungsfrist und Arbeitsverhältnis. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen, gilt die Kündigung mit falschem Zeitpunkt als akzeptiert und damit nach § 7 KSchG als wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet dann auch zum falschen Termin.
Wie kann ich meine Kündigungsfrist verkürzen?
Wer früher aus seinem Vertrag will, kann die Kündigungsfrist manchmal verkürzen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitsvertrag ungültige Klauseln enthält. In dem Fall sollten Sie aber einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, der die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag prüfen kann.
Weitere Möglichkeiten, um die Kündigungsfrist zu verkürzen:
-
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einverständnis zu einem vereinbarten (früheren) Datum. Die Kündigungsfrist spielt dann keine Rolle. Die beste Option ist in dem Fall ein direktes und offenes Gespräch mit dem Chef.
-
Resturlaub
Prüfen Sie, wie viele Urlaubstage Ihnen noch bleiben. Den Resturlaub können Sie so nehmen, dass er bis an den letzten Arbeitstag heranreicht.
-
Fristlose Kündigung
Liegen triftige Gründe vor, ist eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer möglich – z.B. wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist (z.B. bei Mobbing oder sexueller Belästigung). Dann endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Kann ich eine lange Kündigungsfrist mit Krankschreibung umgehen?
Manche umgehen eine lange Kündigungsfrist, indem sie sich in den letzten Tagen krankschreiben lassen. Davon raten wir dringend ab! Kommt heraus, dass Sie während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit bereits für einen anderen Betrieb arbeiten, drohen empfindliche Vertragsstrafen. Das Vortäuschen einer Krankheit kann eine nachträgliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Zusätzlich stehen Vorwürfe von Arbeitszeitbetrug, unerlaubter Nebentätigkeit und je nach Arbeitgeber Konkurrenztätigkeit im Raum. Das kann sogar Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Überdies leidet die Reputation beim neuen Arbeitgeber.
Wer wiederum das Arbeitsverhältnis eigenmächtig beendet und einfach nicht mehr zur Arbeit kommt – selbst nach schriftlicher Kündigung – muss ebenfalls mit einer Vertragsstrafe rechnen. Auch das ist illegal!
Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Kündigung
Wer eine Kündigung erhält, sollte diese immer genau prüfen. Selbst bei korrekten Kündigungsfristen kann eine Kündigung unwirksam sein, weil beispielsweise andere Vorgaben wie die Sozialauswahl nicht berücksichtigt wurden.
Bei Formfehlern oder falschen Fristen müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang widersprechen und Kündigungsschutzklage einreichen. Diese Frist gilt auch, wenn Sie krank oder im Urlaub sind. Si beginnt, sobald die Kündigung Ihnen zugegangen ist.
Vorsicht: Falle des Chefs!
Manche Arbeitgeber machen im Nachgang zur Kündigung Versprechungen zu hohen finanziellen Entschädigungen. Lassen Sie sich davon nicht einlullen! Trickreiche Chefs stellen Zahlungen in Aussicht und bestreiten jegliche Zusage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist. Die Kündigung ist dann per Fristablauf rechtswirksam. Sehen Sie eine Chance und einen Grund für eine Kündigungsschutzklage, dann reichen Sie diese auch fristgerecht ein. Es stärkt nur Ihre Verhandlungsposition.
Nach der Kündigung: Kündigungsfrist sinnvoll nutzen
Nach einer Kündigung bleibt Ihnen einige Zeit. Nutzen Sie die Wochen, um alle losen Enden zuzubinden und offene Projekte abzuschließen. Ganz wichtig: Dokumentieren Sie jeden Ihrer Schritte. Auch ohne böse Absicht zu unterstellen, ist es sinnvoll, sich gegen spätere Vorwürfe abzusichern und offene Flanken zu schließen. Die folgende Checkliste kann Ihnen dabei helfen:
Nehmen Sie sich die Zeit und notieren Sie alle Projekte und Aufgaben, an denen Sie aktuell beteiligt sind. Im zweiten Schritt fügen Sie all das zur Liste hinzu, was Sie noch im Unternehmen erledigen wollen, während die Kündigungsfrist läuft. Diese Liste arbeiten Sie konsequent ab.
Steht ein Nachfolger bereits fest, können Sie ihn einarbeiten. So kann er Ihre Aufgaben optimal übernehmen. Im Nachhinein kann dann niemand sagen, sie hätten nur noch Dienst nach Vorschrift geschoben. Fertigen Sie auch umfassende Übergabeprotokolle an.
Gehen Sie Ihre Akten und Unterlagen durch und misten Sie aus, was nicht mehr notwendig ist. Sie hinterlassen alles ordentlich und schließen auch psychologisch damit ab. Achtung: Nehmen Sie nichts mit, was der Geheimhaltung unterliegt oder Ihnen nicht gehört! Diebstahl ist ein Grund zur nachträglichen fristlosen Kündigung – und wird im Arbeitszeugnis erwähnt.
Sie haben einen Kollegen, mit dem Sie immer wieder aneinander geraten sind? Es sind noch Fragen offen oder bestimmte Dinge unklar? Dann gehen Sie diese Themen während der Kündigungsfrist an und suchen Sie das Gespräch. Es muss keine große Freundschaft werden, doch hinterlassen Sie keine schwelenden Konflikte.
Sie wissen, mit welchen Kollegen Sie in Kontakt bleiben wollen? Dann tauschen Sie Kontaktdaten aus. Natürlich müssen Sie den Kontakt dann auch über die Kündigungsfrist hinaus aktiv pflegen.
Wenn Sie sich mit Ihren Kollegen verstanden haben, sollten Sie sich mit Ausstand angemessen verabschieden. Beginnen Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen. Auch er ist Teil der Kündigungsfrist – wenn auch der finale.
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