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Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch, Dauer + wichtige Regeln

Das Urlaubsrecht dient der Erholung und dem Schutz der Mitarbeiter. In Deutschland wird dies hauptsächlich über das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Darin ist zum Beispiel der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub festgeschrieben. Kurz: Wem stehen ab wann wie viele bezahlte Urlaubstage pro Jahr zu? Leider gibt es zum Urlaubsrecht einige Irrtümer. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, was ihnen zusteht – und was nicht. Hier ein genauer Überblick zu Ihrem Urlaubsrecht sowie Antworten auf die häufigsten Fragen…



Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch, Dauer + wichtige Regeln

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Bundesurlaubsgesetz und gesetzlicher Urlaubsanspruch

Die wichtigste Grundlage für das Urlaubsrecht ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hier sind der gesetzliche Urlaubsanspruch, Jahresurlaub und Dauer sowie Mindesturlaub geregelt. Ziel des Bundesurlaubsgesetzes ist der Arbeitnehmerschutz, der in Deutschland seit 1963 einen hohen Status genießt.

Das Urlaubsrecht kann durch Einzelvereinbarungen ergänzt, erweitert und angepasst werden. So können Tarifverträge oder Arbeitsverträge weitere Regelungen zum Urlaubsrecht vereinbaren. Das BUrlG gibt aber immer die Mindestanforderungen vor.

Für wen gilt das Urlaubsrecht?

Laut § 1 Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Recht auf Urlaub gilt für:

Das Urlaubsrecht regelt überdies, dass der Arbeitgeber während des Urlaubs das volle Gehalt weiterzahlen muss. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Ihren Chef um Freistellung bitten. In dem Fall handelt es sich um unbezahlten Urlaub.

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Urlaubsanspruch Dauer: Höhe des Mindesturlaubs

Laut § 3 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage. Bei einer 6-Tage-Woche stehen Ihnen mindestens 24 Urlaubstage im Jahr zu. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch darf nie unterschritten werden. Ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag wäre ungültig.

Urlaubsanspruch berechnen: Faustformel für den Mindesturlaub

Die einfachste Möglichkeit zur Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs: Multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche mit 4. Auf diese Weise lässt sich ebenso der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub bei Teilzeitarbeit berechnen. Beispiele:

Urlaubsanspruch bei… Urlaubstage (Jahr)
5-Tage-Woche 20 Werktage
4-Tage-Woche 16 Werktage
3-Tage-Woche 12 Werktage

Urlaubsrecht Mindesturlaub Urlaubsanspruch

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Ausnahmen und Sonderregelungen

Das Urlaubsrecht sieht Ausnahmen und Sonderregelungen für besonders schützenswerte Arbeitnehmer vor. Dazu zählen in erster Linie Jugendliche unter 18 Jahren. Sie fallen noch unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hier wird das Urlaubsrecht nach Alter gestaffelt:

Jugendliche bis… Urlaubstage im Jahr
16 Jahre 30 Werktage
17 Jahre 27 Werktage
18 Jahre 25 Werktage

Anspruch auf mehr Urlaubstage haben ebenso Schwerbehinderte. Wer eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung ab einem Grad von mindestens 50 hat, erhält einen Zusatzurlaub von fünf weiteren Arbeitstagen. Damit erhöht sich für Schwerbehinderte die Zahl der Urlaubstage insgesamt und über den Arbeitsvertrag hinaus. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag 29 Urlaubstage vorsieht, erhalten damit de facto 34 Urlaubstage.

Gibt es mehr Urlaub für Mitarbeiter ü55?

Abgesehen von Jugendlichen gibt es keinen steigenden Urlaubsanspruch nach Alter. Das würde gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach Alter kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer über 50 Jahre alt ist und einer körperlich besonders anspruchsvollen Arbeit nachgeht.

In diesem Fall entscheiden Arbeitsgerichte regelmäßig zugunsten der älteren Arbeitnehmer. So urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG 1 Sa 130/15): Zwei zusätzliche Urlaubstage für einen älteren Arbeitnehmer seien angemessen. Schließlich hätten ältere Arbeitnehmer ein erhöhtes Erholungsbedürfnis und längere Regenerationszeiten.

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Ab wann habe ich Anspruch auf Urlaub?

Das volle Urlaubsrecht gilt nicht sofort. In § 4 BUrlG heißt es: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Wer eine neue Stelle antritt, muss also zunächst die sogenannte „Wartezeit“ von sechs Monaten absolvieren (siehe auch: Probezeit).

Erst danach steht Arbeitnehmern laut § 4 Bundesurlaubsgesetz der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie innerhalb der ersten 6 Monate keinen Urlaub nehmen können. Während der Wartezeit besteht ein anteiliger Anspruch auf Urlaub.

Urlaubsanspruch berechnen

Pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit erwerben Sie Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs.

Den berechnen Sie wie folgt: Anzahl der Urlaubstage insgesamt geteilt durch 12 Monate. Wer zum Beispiel 20 Urlaubstage im Jahr hat, erwirbt pro Monat Anspruch auf 1,66 Tage Urlaub (20:12=1,66). Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben (also zum Beispiel 0,66), sind aufzurunden. Nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit könnten Sie also schon 5 Tage Urlaub machen. Allerdings muss der Chef dem Urlaubsantrag zustimmen.

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Wie kann ich Urlaub beantragen?

Die meisten Arbeitgeber haben für Urlaubsanträge entsprechende Formulare, die ausgefüllt und genehmigt werden müssen. Falls Sie einen Urlaubsantrag selber schreiben müssen, können Sie dazu folgendes Muster für den Urlaubsantrag nutzen:


Vor- und Nachname Arbeitnehmer
Abteilung, Personalnummer
Straße, Hausnummer
PLZ Ort

Arbeitgeber
Personalabteilung
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Ort, Datum

Urlaubsanstrag

Sehr geehrte(r) Herr/Frau (Name des/der Vorgesetzten),

hiermit beantrage ich ___ Urlaubstage für die Zeit vom ___ bis zum ___. Bitte geben Sie mir diesbezüglich eine kurze Bestätigung.

Mit freundlichen Grüßen
UNTERSCHRIFT (Arbeitnehmer)

Genehmigt durch _______________, am TT.MM.JJJJ
(Unterschrift des Arbeitgebers)

Download Urlaubsantrag (Word)



Grundsätzlich gilt: Einmal genehmigter Urlaub darf auch bei plötzlich auftretendem Personalmangel nicht wieder einkassiert werden. Nur in besonders bedrohlichen Situationen für das Fortbestehen des Betriebes darf der Arbeitgeber genehmigten Urlaub widerrufen. Das sind aber seltene Ausnahmen.

Kann der Arbeitgeber meinen Urlaubswunsch ablehnen?

Ist die Wartezeit von 6 Monaten erfolgreich bestanden, muss der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag grundsätzlich genehmigen. Allerdings muss er dabei die Urlaubswünsche ALLER Arbeitnehmer berücksichtigen. Bedeutet: Vor allem in der Ferienzeit sind die Urlaubsanträge von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern vorzuziehen. Ebenso können das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und gewährte Urlaubstage im Vorjahr als soziale Faktoren hinzugezogen werden.

Der Chef kann einen Urlaubsantrag aber jederzeit „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen (§ 7 Abs. 1 BurlG). Dazu zählen etwa der Abschluss eines wichtigen Projekts, saisonale Hochphasen (zum Beispiel im Einzelhandel vor Weihnachten), Krankheitswellen oder Betriebsferien. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen oder Urlaubsanträge ablehnen.

Kann ich Urlaub nehmen, wann ich will?

Nein. Das Urlaubsrecht regelt nur den Anspruch auf Urlaub, nicht aber den Zeitpunkt. Darüber entscheidet letztlich der Chef. Mehr noch: Wer ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub macht (sogenannte „Selbstbeurlaubung“) riskiert mindestens eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die fristlose Kündigung. Lassen Sie sich den genehmigten Urlaub daher immer schriftlich bestätigen (E-Mail oder obiges Formular reichen).

Wie lange muss Urlaub am Stück genehmigt werden?

Das Urlaubsrecht sichert einen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub. Im Jahr muss der Arbeitgeber mindestens einmal zwölf zusammenhängende freie Werktage als Urlaub genehmigen – rund 2 Wochen am Stück. Wer 3 Wochen Urlaub am Stück nehmen will, braucht wieder die Zustimmung des Chefs.

Bis wann muss ich meinen Urlaub nehmen?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für das Kalenderjahr. Heißt: Bis zum Jahresende sollten Sie Ihren vollen Jahresurlaub genommen haben. Falls das nicht möglich ist – zum Beispiel, weil der Arbeitnehmer krank wurde oder aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub nehmen durfte -, kann der sogenannte Resturlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Dieser angesparte Urlaub muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Anderenfalls verfällt er.

Muss ich während des Urlaubs erreichbar sein?

Einmal im Urlaub sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, für den Arbeitgeber erreichbar zu bleiben – weder telefonisch noch per E-Mail. Sie müssen nicht einmal die Urlaubsadresse hinterlassen. Dies würde dem Urlaubszweck – der Erholung – widersprechen. Ausnahmen gelten nur, wenn beide – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – etwas anderes vor dem Urlaub vereinbaren. Dem müssen Arbeitnehmer aber zustimmen.

Auch ein Rückruf aus bereits bewilligtem und angetretenem Urlaub ist nicht zulässig (BAG-Urteile: 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99). Allerdings darf auch ein Mitarbeiter seinen genehmigten Urlaub nicht einfach verschieben, weil es zum Beispiel am Urlaubsort regnet.

Müssen Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen?

Hierbei sind zwei ähnlich klingende Begriffe im Urlaubsrecht zu unterscheiden:

  • Urlaubsentgelt
    Nimmt ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Jahresurlaub, bekommt er in dieser Zeit weiterhin sein Gehalt gezahlt. Das ist das sogenannte Urlaubsentgelt. Darauf gibt es einen gesetzlichen Anspruch.
  • Urlaubsgeld
    Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (oft „13. Monatsgehalt“ genannt). Diese soll – ähnlich wie das WeihnachtsgeldMitarbeiter motivieren. Einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Mitarbeiter aber nicht. Es sei denn, dies ist im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Einen Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich allerdings aus „betrieblicher Übung“ ergeben. Zahlt der Chef 3 Jahre hintereinander Urlaubsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass daraus kein Anspruch entsteht, dürfen sich Arbeitnehmer darauf auch in den Folgejahren verlassen, dass sie Urlaubsgeld bekommen. In dem Fall muss der Chef auch weiterhin zahlen.

Darf ich im Urlaub arbeiten?

Jein. Der Gesetzgeber spricht im Bundesurlaubsgesetz nicht zufällig von „Erholungsurlaub“. Sinn und Zweck der freien Tage ist es, dass Sie sich vom Stress und anstrengenden Job erholen. Laut Urlaubsrecht dürfen Sie daher keine Erwerbstätigkeit ausführen, die diesem Urlaubszweck entgegensteht. Ebenso wenig dürfen Sie einem Job nachgehen, der im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird (sogenannte „unerlaubte Nebentätigkeit“ oder „Konkurrenztätigkeit“).

Wer die Freizeit also nutzt, um in Vollzeit und einem körperlich anstrengenden Job zu schuften, dürfte Schwierigkeiten bekommen. Leichte Renovierungsarbeiten an Haus oder Wohnung sind aber kein Problem.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Keiner wünscht sich das, aber es kann passieren: Sie werden krank im Urlaub. Zwei Dinge müssen Sie in dem Fall sofort tun:

  • Suchen Sie einen Arzt auf (auch im Ausland) und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit umgehend diagnostizieren und bescheinigen.
  • Melden Sie sich danach sofort beim Arbeitgeber und informieren Sie diesen über die Krankmeldung.

Danach müssen Sie nicht sofort nach Hause zurückreisen (womöglich müssen Sie ja auch das Bett hüten). Beide Schritte – krankschreiben lassen und krankmelden – sind aber zwingend erforderlich, wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch erhalten wollen.

Nur wer im Urlaub „offiziell“ krank (geschrieben) wird, kann diese Urlaubstage später nachholen. Der Anspruch darauf verfällt dann nicht. Grund: Wer krank ist, kann sich nicht „erholen“, sondern allenfalls genesen.

Was passiert mit meinem Urlaub bei Kündigung?

Grundsätzlich verfällt Ihr Urlaubsanspruch weder bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch bei einer Eigenkündigung. Entscheidend dafür, wie viele Resturlaubstage noch zustehen, ist der Kündigungszeitpunkt:

  • Kündigung bis zum 30. Juni
    Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
  • Kündigung nach dem 30. Juni
    Erst ab der zweiten Jahreshälfte wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben.

Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Arbeitsvertrag mit 24 Urlaubstagen. Im laufenden Jahr haben Sie noch keinen Urlaub genommen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Februar, stehen Ihnen 4 Urlaubstage zu (24:12=2 mal 2 Monate (JAN + FEB)). Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Juli, stehen Ihnen die gesamten 24 Tage zu. Diese können Sie dann in der Kündigungsfrist nehmen.

Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung zu. Heißt: Der Resturlaub wird ausgezahlt.

Kann ich meinen Urlaub auszahlen lassen?

Nein. Es ist nicht vorgesehen, dass Sie sich Urlaub auszahlen lassen. Das widerspricht dem Erholungszweck. Urlaub ist keine Form der Vergütung. Die freie Zeit dient allein der körperlichen und psychischen Erholung. Das Urlaubsrecht sieht deshalb keinen finanziellen Ausgleich vor. Einzige Ausnahme wie oben: Im Falle einer Kündigung, bei der der Resturlaub nicht gewährt werden kann, muss dieser finanziell abgegolten werden (§ 7 Absatz 4 BUrlG).


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