Geringfügige Beschäftigung: Steuern & Sozialversicherung

Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) ist ein beliebtes Arbeitsmodell bei Studierenden, Arbeitssuchenden oder Rentnern sowie bei Arbeitnehmern, um das Haupteinkommen aufzubessern. Wir erklären, was eine geringfügige Beschäftigung ist und was Sie zu Steuern, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Urlaubsanspruch wissen müssen…

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Geringfügige Beschäftigung: Key Facts

  • Definition: Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis mit einem Gehalt von bis zu 603 Euro pro Monat oder kurzer Arbeitsdauer (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr).
  • Steuer: In einer geringfügigen Beschäftigung zahlen Arbeitnehmer keine Lohnsteuer. Jede geringfügige Beschäftigung muss aber vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
  • Sozialversicherung: Für Arbeitnehmer ist eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei: Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Von Beiträgen zur Rentenversicherung können Sie sich auf Antrag befreien lassen.
  • Gehalt: Die Verdienstgrenze liegt aktuell bei 603 Euro im Monat (Stand: 2026). Da weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, bekommen Sie das Gehalt brutto für netto.
  • Rechte: Geringfügig Beschäftigte haben dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer, z.B. Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, Recht auf Pausen oder Mindestlohn.

Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland 7,58 Millionen geringfügige Beschäftigungen. Bei rund 4 Millionen sind Minijobs die ausschließliche Erwerbsquelle. Rund 3,5 Millionen Menschen üben neben der geringfügigen Beschäftigung noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus.

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Was ist eine geringfügige Beschäftigung genau?

Eine geringfügige Beschäftigung (besser bekannt als Minijob) ist eine Beschäftigung mit einem monatlichen Gehalt von höchstens 603 Euro oder weniger als 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Hierbei zahlen Arbeitnehmer keine Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Ihr Bruttoeinkommen entspricht dem ausgezahlten Nettobetrag. Dafür sind sie über das Arbeitsverhältnis auch weniger sozial abgesichert.

Wichtige Unterschiede

Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden nochmal zwei Formen unterschieden:

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

    Hierbei verdienen Betroffene nicht mehr als 603 Euro im Monat (Stand: 2026). Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen jedoch keine Rolle.

  2. Kurzfristige Beschäftigung

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist von Anfang an auf eine Dauer von maximal 3 Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt. Dafür kann der Verdienst beliebig hoch sein.

Eine Sonderform ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten: Der Minijob zählt zum gewerblichen Bereich nach § 8 SGB IV. Hierbei müssen der Mindestlohn eingehalten und die Arbeitszeiten dokumentiert werden. Arbeitgeber müssen die Arbeitskräfte bei der Minijob-Zentrale anmelden, sonst handelt es sich um Schwarzarbeit!

Ist eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei?

Grundsätzlich ist eine geringfügige Beschäftigung für Sie als Arbeitnehmer steuerfrei, wenn diese durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Zahlt das Unternehmen die Pauschalsteuer von 2 Prozent, erfolgt bei Ihnen kein Lohnsteuerabzug. Aber: Die Zahlung der Pauschalsteuer ist keine Pflicht! In dem Fall würden Sie anhand Ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale besteuert. In der Praxis ist das aber eine Ausnahme.

Diese Abgaben zahlt der Arbeitgeber

Als Arbeitnehmer zahlen Sie keine Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung. Für Unternehmen sieht es anders aus: Rund 30 Prozent des Bruttogehalts fallen als Abgaben für die Beschäftigung an. Dazu gehören:

  • 2 Prozent für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (Pauschalsteuer)
  • 13 Prozent zur Krankenversicherung (5 Prozent in Privathaushalten)
  • 15 Prozent zur Rentenversicherung (5 Prozent in Privathaushalten)

Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber die Umlagen U1 (1,1 Prozent, Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung), U2 (etwa 0,2 Prozent, Aufwendungsersatz für Mutterschutz) und U3 (0,15 Prozent, Insolvenzgeldumlage). Komplett allein trägt der Arbeitgeber die Unfallversicherung. Hier gibt es keine Versicherungsfreiheit: Alle geringfügig Beschäftigten sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert.

Lohnsteuer bei mehreren Minijobs

Gehen Sie mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach, werden die Einkünfte aus diesen Jobs zusammengerechnet. Übersteigen die Gehälter zusammen die Verdienstgrenze von 603 Euro, ist nur einer der Jobs lohnsteuerfrei – die anderen müssen in Steuerklasse 6 versteuert werden. Zudem werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig, wenn das Einkommen insgesamt den monatlichen Höchstbetrag übersteigt.

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Was gilt bei geringfügiger Beschäftigung in der Steuererklärung?

Versteuert der Arbeitgeber die geringfügige Beschäftigung pauschal mit 2 Prozent, ist der Minijob damit steuerlich abgegolten. Das heißt für Sie: Die Beschäftigung taucht in Ihrer Steuererklärung gar nicht auf. Sie müssen die Einnahmen auch nicht in der Anlage N angeben – hier stehen Ihr Lohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) sowie Werbungskosten. Wird der Job hingegen nicht pauschal versteuert, geben Sie das Einkommen in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Hierbei wird geprüft, ob Sie insgesamt zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt haben.

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Geringfügige Beschäftigungen: Sozialversicherungen

Neben der Lohnsteuer gelten in einer geringfügigen Beschäftigung besondere Regelungen zu den Sozialversicherungen. Unsere Übersicht zeigt das Wichtigste zu den einzelnen Arten:

Krankenversicherung

Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlen Sie keine Beiträge zur Krankenversicherung. Lediglich der Arbeitgeber trägt einen Anteil von 13 Prozent. Das bedeutet jedoch auch: Sie sind über den Job nicht automatisch krankenversichert und müssen sich selbst freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Andere Möglichkeiten sind eine Familienversicherung (über Eltern oder Ehepartner), ein sozialversicherungspflichtiger Hauptberuf oder der Bezug von Grundsicherung.

Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung besteht auch bei geringfügiger Beschäftigung eine Versicherungspflicht. Sie zahlen als Mitarbeiter einen Anteil von 3,6 Prozent, der Arbeitgeber steuert 15 Prozent dazu. Die Beiträge erhöhen Ihre spätere Rente, und Sie haben vollen Versicherungsschutz, etwa bei Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrente und Altersvorsorge. Auf eigenen Wunsch können Sie sich jedoch von der Pflicht befreien lassen. Dazu stellen Sie einen Antrag beim Arbeitgeber, der die Minijob-Zentrale informiert.

Arbeitslosenversicherung

Weder Sie noch Ihr Arbeitgeber zahlen bei einer geringfügigen Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Entsprechend gibt es auch keinen Versicherungsschutz: Sie erhalten also kein Arbeitslosengeld, wenn Sie den Minijob wieder verlieren. Beziehen Sie dagegen bereits Arbeitslosengeld, dürfen Sie eine geringfügige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu 15 Stunden pro Woche aufnehmen. Der Freibetrag liegt bei 165 Euro im Monat – höhere Gehälter werden mit dem ALG verrechnet.

Geringfügige Beschäftigung: Urlaubsanspruch & Rechte

Für geringfügig Beschäftigte gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sie haben grundsätzlich dieselben Rechte und dürfen aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht benachteiligt werden – auch nicht beim gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Laut Gesetz stehen Ihnen bei einer 3-Tage-Woche 4 Wochen bezahlter Urlaub zu – 12 Tage Urlaub pro Jahr. Arbeiten Sie an 4 Tagen pro Woche, haben Sie mindestens 16 Tage Urlaub. Die tägliche Arbeitszeit spielt für die Berechnung keine Rolle, nur die Tage pro Woche.

Kündigungsfristen für geringfügig Beschäftigte

Die Kündigungsfrist einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB. Als Arbeitnehmer kündigen Sie in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen, anschließend sind es 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Für Arbeitgeber ist die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausschlaggebend. Je länger Sie angestellt sind, desto länger ist auch die Frist für eine Arbeitgeberkündigung:

Dauer der Beschäftigung Kündigungsfrist
0-6 Monate (Probezeit) 2 Wochen, täglich
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Monats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Monats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Monats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Monats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Monats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Monats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Monats

Beide Vertragsparteien können eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbaren. Diese muss aber immer im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Deshalb liegt nach herrschender Rechtsprechung die maximale Kündigungsfrist bei 7 Monaten.

Weitere Arbeitnehmerrechte einer geringfügigen Beschäftigung sind:

Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?

Grundsätzlich dürfen Sie bei einer geringfügigen Beschäftigung die Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat nicht überschreiten. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen Sie mehr verdienen dürfen. Entscheidend ist, dass der Mehrverdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar ist.

Beispiel für einen Mehrverdienst

Sie jobben in einem Restaurant. Im Sommer und während der Weihnachtsferien ist dort Hochsaison. Wie viel Arbeit erforderlich ist, konnte der Wirt im Vorfeld nicht bestimmen. Dadurch verdienen Sie im Beschäftigungsjahr unterschiedlich viel:

Arbeit

Gehalt

Januar bis April: 400 Euro pro Monat 1.600 Euro
Mai und Juni: 650 Euro pro Monat 1.300 Euro
Juni, Juli, August: 450, 500, 550 Euro pro Monat 1.500 Euro
September und Oktober: 600 Euro pro Monat 1.200 Euro
November und Dezember: 650 Euro pro Monat 1.300 Euro

Macht insgesamt 6.900 Euro. Im Jahresdurchschnitt sind das aber nur 575 Euro im Monat – und damit innerhalb der erlaubten Verdienstgrenze. Da die 603 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden, bleibt es eine geringfügige Beschäftigung.

Geringfügige Beschäftigung für Rentner

Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, wählen viele Rentner in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung als Zusatzeinkommen. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie für andere Arbeitnehmer in einem Minijob. Abhängig davon, ob Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten aber unterschiedliche Bedingungen zur Rentenversicherung:

  • Regelaltersgrenze erreicht

    Haben Sie die Altersgrenze bereits erreicht, besteht keine Rentenversicherungspflicht mehr. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbetrag, dieser wirkt sich jedoch nicht auf Ihre Rente aus. Sie können aber freiwillige Beiträge zahlen, die eine rentensteigernde Wirkung haben. Gleichzeitig dürfen Sie unbegrenzt ohne Anrechnung auf Ihre Rentenbezüge verdienen.

  • Regelaltersgrenze noch nicht erreicht

    Vor der Regelaltersgrenze (bei Frührentnern) ist die geringfügige Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie sammeln weiterhin Rentenpunkte und steigern dadurch Ihre späteren Rentenzahlungen. Wie andere Minijobber können Sie sich davon aber befreien lassen. Auch in der Frührente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze.


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