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Arbeitsverweigerung: In diesen Fällen droht die Kündigung

Arbeitnehmer müssen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen. Tun sie das nicht, handelt es sich um Arbeitsverweigerung. Diese sollte nicht leichtsinnig riskiert werden: Ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Abmachungen hat ernste Konsequenzen – bis zur Kündigung. Wir erklären, was genau Arbeitsverweigerung bedeutet und wann Ihr Job in Gefahr ist…



Arbeitsverweigerung: In diesen Fällen droht die Kündigung

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Definition: Was ist Arbeitsverweigerung?

Arbeitsverweigerung ist die bewusste und willentliche Nichterfüllung der Haupt- und Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Mit der Unterschrift geht ein Mitarbeiter die entsprechenden Pflichten ein und muss den vertraglichen Abmachungen nachkommen.

Entscheidend sind jedoch die genauen Umstände. Nur wenn Sie absichtlich und unerlaubt Ihre Pflichten nicht erfüllen, ist es tatsächlich Arbeitsverweigerung. Werden Sie hingegen durch äußere Umstände von Aufgaben abgehalten oder handelt es sich um unzumutbare Weisungen des Arbeitgebers, verweigern Sie nicht gleich die Arbeit.

Beispiele für Arbeitsverweigerung

Durch das Weisungsrecht können Mitarbeiter entsprechend den betrieblichen Anforderungen im Unternehmen eingesetzt werden. Diesen Weisungen müssen Sie nachkommen, solange sie rechtmäßig sind (mehr dazu weiter unten im Artikel).

Einige Beispiele für Arbeitsverweigerung sind:

  • Absichtliche Nichterfüllung von Hauptpflichten und Aufgaben.
  • Direkte (rechtmäßige) Weisungen des Vorgesetzten ignorieren.
  • Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit.
  • Vertraglich vereinbarte Überstunden nicht leisten.

Ein Beispiel aus der Praxis: Mitarbeiter und Chef sind uneinig über die Höhe einer fairen Bezahlung. Der Angestellte erledigt fortan die ihm übertragenen Aufträge nicht mehr. Dies ist jedoch als zentrale Pflicht und Hauptaufgabe in seinem Arbeitsvertrag verankert. Somit handelt es sich um bewusste – arbeitsrechtlich relevante – Arbeitsverweigerung.

Anders würde der Fall aussehen, wenn der Chef mit der Gehaltszahlung im Rückstand wäre und der Mitarbeiter ihn bereits darauf hingewiesen hätte. In diesem Szenario dürfte der Mitarbeiter seine Arbeit rechtmäßig niederlegen und von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

Das gilt NICHT als Arbeitsverweigerung

Auf der anderen Seite werden viele Verhaltensweisen fälschlicherweise mit Arbeitsverweigerung in Verbindung gebracht. Diese Situationen haben nichts damit zu tun:

  • An einem Tag weniger Leistung bringen.
  • Ein paar Minuten mit den Kollegen quatschen.
  • Unkonzentriert arbeiten und dabei einen Fehler machen.
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Ausnahmen: Wann ist Arbeitsverweigerung erlaubt?

Das Weisungsrecht von Arbeitgebern hat Grenzen. Es gibt einige Ausnahmen, in denen Mitarbeiter diesem nicht folgen müssen – und eine Arbeitsverweigerung rechtmäßig ist. In diesen Fällen drohen keine Konsequenzen:

  • Weisung, gegen ein Gesetz zu verstoßen

    Mitarbeiter müssen natürlich nicht gegen Gesetze verstoßen und sich strafbar machen. Weisungen, die dazu führen würden, müssen nicht befolgt werden. Dabei reicht es schon aus, wenn die gesetzliche Arbeitszeit überschritten wird. (Az. : 6 Sa 53/07).

  • Glaubensgründe

    Arbeitsverweigerung kann erlaubt sein, wenn die Tätigkeit im Konflikt mit den moralischen oder religiösen Grundsätzen des Mitarbeiters steht. Diese müssen jedoch glaubhaft gemacht werden können. (5 Sa 270/08 ). In diesem Fall ist eine Kündigung trotz Arbeitsverweigerung nicht rechtens.

  • Unzumutbare Weisungen

    Aufgaben können auch verweigert werden, wenn sie persönlich unzumutbar sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährden. Auch andere persönliche Gründe können für eine vorübergehende Arbeitsverweigerung angeführt werden, etwa die Betreuung des eigenen Kindes oder auch ein dringender Arztbesuch.

  • Arbeitsniederlegung während eines Streiks

    Nehmen Sie an einem Streik teil, beispielsweise um bessere Arbeitsbedingungen zu erwirken, ist es Ihnen gesetzlich erlaubt, während dieser Zeit die Arbeit im Betrieb niederzulegen.

  • Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt

    Der Arbeitsvertrag regelt beidseitige Pflichten. Kommt der Arbeitgeber seinen nicht nach – etwa durch ausbleibende Zahlungen des Gehalts – kann auch eine Arbeitsverweigerung erlaubt sein.

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Welche Konsequenzen drohen bei Arbeitsverweigerung?

Arbeitgeber nehmen Arbeitsverweigerung sehr ernst und reagieren schnell. Dem Unternehmen entsteht schließlich ein Schaden – sowohl finanziell als auch für die Reputation. Statt die Arbeit zu verweigern, sollte in einem Gespräch eine gemeinsame Lösung gefunden werden. Das ist konstruktiv und professionell.

Kommen Mitarbeiter zu Unrecht ihren Pflichten nicht nach, drohen dabei ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen. Diese Möglichkeiten haben Arbeitgeber, um auf das Verhalten zu reagieren:

  • Ermahnung

    Durch eine Ermahnung wird der Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hingewiesen. Es ist die mildeste Form der Reaktion, die noch keine Bestrafung darstellt. Dies ist sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass keine böse Absicht vorlag oder es sich um ein kleines Fehlverhalten handelt.

  • Abmahnung

    Deutlich schärfer ist der Ton einer Abmahnung. In dieser machen Arbeitgeber deutlich, dass ein Verhalten nicht mehr akzeptiert wird, dieses zu ändern ist und ansonsten weitere Konsequenzen drohen. Eine Abmahnung wird von Gerichten zudem oft als Voraussetzung für eine spätere Kündigung gesehen.

  • Kündigung

    Zeigen die milderen Mittel keinen Erfolg, kann es zur Kündigung kommen. Vorsätzliche und wiederholte Arbeitsverweigerung führt zum Jobverlust. Ob eine fristlose Kündigung möglich ist, hängt vom Einzelfall, dem Verhalten und dem entstandenen Schaden ab.

  • Schadensersatz

    Wer strafbar die eigene Arbeit verweigert und damit einen finanziellen Schaden verursacht, kann dafür zur Kasse gebeten werden. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er diesen Schaden abwenden wollte – war dies nicht möglich, drohen hohe Kosten und eine Klage auf Schadensersatz.

Tipps für Arbeitgeber: Ablauf bei Arbeitsverweigerung

Arbeitgeber müssen gegen eine Arbeitsverweigerung vorgehen. Falsche Reaktionen können jedoch zu einem am Ende kostspieligen und nicht erfolgreichen Streit vor dem Arbeitsgericht führen. Um das zu vermeiden, können Unternehmen sich am folgenden Ablauf orientieren.

  1. Arbeitsvertrag prüfen
    Bevor Konsequenzen angedroht oder gleich in die Tat umgesetzt werden, sollte die Situation genau geprüft werden. Handelt es sich wirklich um strafbare Arbeitsverweigerung, bei der ein Handlungsbedarf besteht? Es hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag: Ist die nicht erbrachte Leistung Teil der Haupt- oder Nebenpflichten?
  2. Gründe analysieren
    Im zweiten Schritt sollten mögliche Gründe für die Arbeitsverweigerung analysiert werden. Vielleicht war die Verweigerung doch berechtigt und damit zulässig?
  3. Ermahnung oder Abmahnung
    Erst wenn sicher ist, dass es strafbare Arbeitsverweigerung war, kommt es zur Ermahnung oder Abmahnung. Für welches Instrument Sie sich entscheiden, sollte von der individuellen Situation abhängig sein.
  4. Kündigung
    Die Kündigung bleibt als letzter Schritt, wenn vorherige Maßnahmen wirkungslos waren. Dokumentieren Sie bis dahin alles möglichst genau. Eine Kündigungsschutzklage und damit der Weg vor ein Arbeitsgericht sind wahrscheinlich.


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Arbeitsverweigerung ist eine Einzelfallentscheidung

Arbeitsverweigerung ist ein komplexer Sachverhalt. Eindeutige Situationen, in denen Mitarbeiter die Arbeit verweigern und Konsequenzen eingeleitet werden, sind selten. Stattdessen landen solche Streitigkeiten regelmäßig vor dem Arbeitsgericht. Hier prüfen die Richter im Einzelfall, ob es sich um Arbeitsverweigerung und ein strafbares Handeln im Sinne des Arbeitsrechts handelt. Oder ob es berechtigter Grund vorliegt, weshalb ein Mitarbeiter den Pflichten nicht nachgekommen ist. Arbeitnehmer müssen sich über die möglichen Folgen im Klaren sein.

Oft entscheiden geringe Punkte gegen die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Grund: fehlende Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung. Einmalige Nichterledigung einer vertraglichen Pflicht reicht in der Regel nicht aus, um zu kündigen. Erst wirklich beharrliche Verweigerung, bei der Angestellte sich rigoros wehren, kann eine Kündigung rechtfertigen.

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[Bildnachweis: Doppelganger4 by Shutterstock.com]