Zurückbehaltungsrecht: Was tun, wenn der Chef nicht zahlt?

Für Ihre Arbeitsleistung erwarten Sie regelmäßiges Gehalt vom Arbeitgeber. Was aber passiert, wenn der Chef nicht zahlt? Durch das Zurückbehaltungsrecht können Arbeitnehmer ihre Ansprüche durchzusetzen und auf ausstehende Forderungen reagieren. Bevor Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten, müssen Sie aber einige Punkte beachten. Sonst riskieren Sie im schlimmsten Fall eine Kündigung. Wir erklären, was das Zurückbehaltungsrecht ist und wie Sie es nutzen…

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Definition: Was ist das Zurückbehaltungsrecht?

Weicht eine Vertragspartei von den Vereinbarungen ab, entsteht ein Ungleichgewicht – es werden Leistungen ohne zugesagte Gegenleistungen erbracht. Ein Beispiel aus dem Arbeitsrecht: Sie arbeiten wie gewohnt, bringen Leistungen und erfüllen Ihre Pflichten im Job, doch der Chef zahlt das Gehalt nicht. Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Möglichkeit, um diese Schieflage zu beheben. Die Rechtsgrundsätze finden sich in § 273 BGB.

Vereinfacht besagt das Zurückbehaltungsrecht: Wenn zwei Parteien sich gegenseitig etwas schulden, kann jede Seite die eigene Leistung solange zurückbehalten, bis die Gegenseite auch ihre Leistung erbringt.

Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht nur im Job, sondern allgemein in Schuldverhältnissen. So kann etwa die Miete zurückbehalten werden, wenn die Mietsache mängelhaft ist und der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt, Wohnräume ohne Mängel zur Verfügung zu stellen.

Ziel des Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht soll einseitige Benachteiligungen verhindern. Es ist ein Instrument, um die Gegenseite zur Einhaltung der Abmachung und Erbringung der Leistung zu bewegen. Bezogen auf die berufliche Zusammenarbeit und Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ermöglicht das Zurückbehaltungsrecht dem Mitarbeiter ein Leistungsverweigerungsrecht.

Mitarbeiter haben ein Druckmittel an der Hand und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Arbeitsleistung zurückhalten, bis das ausstehende Gehalt auf Ihrem Konto eingegangen ist. Ein Unternehmen darf nicht einfach immer weiter verlangen, dass Sie arbeiten, während Gehaltszahlungen ausbleiben.

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Was müssen Sie beim Zurückbehaltungsrecht beachten?

Das Zurückbehaltungsrecht ist eine gute und wichtige Handlungsmöglichkeit, mit der Sie Ihrem Anspruch auf Bezahlung Nachdruck verleihen können. Vorschnell sollten Sie Ihre Leistung im Job trotzdem nicht verweigern. Sie können nicht einfach sofort zuhause bleiben, wenn das Geld vom Chef nicht gleich am erwarteten Tag auf dem Konto eintrifft. Beim Zurückbehaltungsrecht müssen einige Aspekte beachtet werden.

  • Fehler

    Das Geld ist nicht zum üblichen Zeitpunkt auf dem Konto – also sofort das Zurückbehaltungsrecht nutzen? Das ist keine gute Idee. Sie können nicht mit Sicherheit wissen, ob der Chef das Gehalt nicht doch pünktlich überwiesen hat und der Fehler bei der Bank liegt. Es muss eindeutig sein, dass der Arbeitgeber tatsächlich seinen Teil der Leistung nicht erbracht hat.

  • Bezug

    Sie dürfen nicht einfach Ihre Arbeit verweigern, ohne dem Arbeitgeber konkrete Gründe und entsprechende Konsequenzen mitzuteilen. Das heißt, Sie müssen auf das Zurückbehaltungsrecht Bezug nehmen und erklären, warum Sie Ihre Leistung zurückhalten.

  • Verhältnismäßigkeit

    Kurzfristige Verzögerungen müssen Sie hinnehmen – eine sofortige Leistungsverweigerung ist unverhältnismäßig. Außerdem darf Ihrem Arbeitgeber durch Ihre Arbeitsverweigerung kein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen.

    Dazu Elke Krings, Fachanwältin für Arbeitsrecht: „Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Arbeitsverweigerung eine größere Warensendung nicht abgeholt werden kann oder auf dem Bau notwendige Abdeckungen nicht vorgenommen werden können, obwohl ein Unwetter droht.“

  • Höhe

    Auch hier spielt die Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Es muss eine erhebliche Höhe rückständiger Lohnansprüche gegeben sein, bis der Arbeitnehmer von seinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch machen kann. Zwar ist nicht genau definiert, wie viele Monatsgehälter ausstehen dürfen, aber Elke Krings erklärt: „Davon ist auszugehen, wenn Ihr Chef mit zwei vollen Monatslöhnen in Zahlungsverzug ist.“

  • Sicherheit

    Ebenfalls Vorsicht beim Zurückhaltungsrecht ist geboten, wenn die Zahlung Ihres Gehalts anderweitig gewährleistet ist, etwa durch eine Sicherheit bei der Bank. Auch hat der Arbeitnehmer wieder zu erscheinen, wenn der Chef Teilzahlungen überweist.

  • Ausschlussfrist

    Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine Ausschlussfrist enthalten. Bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geltend gemacht werden können.

    Krings dazu: „Solche Ausschlussfristen sind unabhängig von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes zu beachten. Sie können die Arbeit aufgrund von Lohnrückständen verweigern, müssen jedoch auch die Ausschlussfrist im Blick haben und rückständige Lohnansprüche gegebenenfalls bei dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.“

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Zurückbehaltungsrecht Schema

Aus juristischer Sicht gibt es ein Schema, das zeigt, ob das Zurückbehaltungsrecht angewendet werden kann. Dieses Schema besteht aus mehreren Punkten, die erfüllt sein müssen:

  1. Gegenseitigkeit
    Das Recht kommt nur in Betracht, wenn gegenseitige Ansprüche an den jeweils anderen bestehen. Beide Seiten müssen zugleich Gläubiger und Schuldner sein.
  2. Keine Gleichartigkeit
    Die Leistungen, die einander geschuldet werden, dürfen nicht gleichartig sein. Ist dies der Fall, kann nicht das Zurückbehaltungsrecht, sondern die Aufrechnung (§387 ff.) genutzt werden.
  3. Konnexität
    Für das Zurückbehaltungsrecht müssen die Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen müssen. Forderung und Schuld können nicht aus unterschiedlichen Verträgen zusammengeführt werden.
  4. Fälligkeit
    Ihr Anspruch, für den Sie das Zurückbehaltungsrecht nutzen wollen, muss wirksam und fällig sein. Es muss also eine Forderung bestehen, die Sie durchsetzen können.
  5. Kein Ausschluss
    Es darf kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts vorliegen oder von den Parteien vereinbart worden sein.
  6. Anwendung
    Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechts muss vom Schuldner offen kommuniziert werden. Erst durch die ausdrückliche Berufung auf das Recht wird dieses wirksam.
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Kann der Arbeitgeber das Zurückbehaltungsrecht ausschließen?

Der Punkt „Kein Ausschluss“ aus dem obigen Schema ist ein wichtiger Faktor. Oft enthalten Verträge spezielle Klauseln – für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, die Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag zu kennen. Aber ist es möglich, das Zurückbehaltungsrecht auszuschließen? Dazu Krings: „Grundsätzlich ja. In einem Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bei Lohnrückständen auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes verzichtet.“

Es gelten aber die Grundsätze von Treu und Glauben. Der Arbeitgeber darf somit nicht einfach heimlich eine Klausel im Arbeitsvertrag verstecken. „Der Arbeitgeber muss klipp und klar den zukünftigen Mitarbeiter darauf hinweisen, dass dieser von seinem Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch machen darf, nur dann sei von der Wirksamkeit einer solchen Klausel auszugehen“, so Krings.

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Beispiele: Wann dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung zurückbehalten?

Nachdem die Rahmenbedingungen geklärt sind, die überhaupt erst erfüllt sein müssen, damit Sie das Zurückbehaltungsrecht ausüben dürfen, wollen wir dies an konkreten Beispielen aus dem Arbeitsalltag festmachen. Denn neben dem klassischen Fall des Zurückbehaltungsrechts kann es andere Gründe geben, aus denen Sie Ihre Arbeitsleistung zurückbehalten können:

  • Zahlungsverzug
    Hier handelt es sich um die genaue Definition des Zurückbehaltungsrechts. Bleibt Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts schuldig, können Sie Ihrerseits die weitere Leistung verweigern. Durch das Zurückbehaltungsrecht können Sie Ihre Forderung noch einmal deutlich machen.
  • Arbeitsschutz
    Ihr Arbeitgeber beachtet die Vorschriften zum Arbeitsschutz nicht – klarer Fall: Sie müssen nicht arbeiten, wenn etwa die Gerüste auf der Baustelle nicht richtig gesichert sind oder Ihnen keine vorgeschriebene Schutzkleidung ausgehändigt wurde, obwohl Sie mit gefährlichen Chemikalien hantieren sollen.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
    Verstöße gegen das AGG können ein Grund sein, die Arbeit niederzulegen. Dazu zählen etwa sexuelle Belästigung, Diskriminierung, rassistische Beschimpfungen oder Mobbing. Allerdings müssen Sie diese Vorgänge beim Arbeitgeber anzeigen. Sie können sich nicht einfach bei einer entwürdigenden Äußerung eines Kollegen auf das Zurückbehaltungsrecht berufen und fortan zuhause bleiben. Vielmehr muss Ihr Chef die Möglichkeit haben, diesen Missstand zu beheben.
  • Unzumutbarkeit
    Sie können Ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber unzumutbare Forderungen an Sie stellt. Er darf Sie beispielsweise im Rahmen des Direktionsrechts innerhalb des Betriebes an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Was er nicht darf: Sie an einen soweit entfernten Arbeitsort verweisen, dass Sie diesen nicht mit zumutbaren Mitteln erreichen können. Und natürlich darf er auch nicht verlangen, dass Sie gesetzeswidrig handeln.
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Wie übe ich das Zurückbehaltungsrecht aus?

Es reicht nicht, dass ein Grund zur legalen Arbeitsverweigerung vorliegt. Sie müssen das Zurückbehaltungsrecht ausüben und Ihrem Chef gegenüber deutlich zum Ausdruck bringen, dass Sie die Arbeitsleistung aufgrund des Gehaltsrückstandes verweigern. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie dies schriftlich tun. Ein Schreiben, mit dem Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht nutzen, könnte folgendermaßen aussehen:

Formulierung für das Zurückbehaltungsrecht

Sehr geehrter Herr Mustermann,

für meine Arbeitsleistung in dem Zeitraum vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ habe ich bis zum heutigen Tag kein Gehalt erhalten. Es steht somit ein Betrag von … EURO brutto aus. Ich fordere Sie auf, den entsprechenden Betrag bis spätestens zum TT.MM.JJJJ auf mein Ihnen bekanntes Konto bei der Beispiel Bank zu überweisen.

Für den Fall, dass die ausstehende Vergütung bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt nicht auf meinem Konto gutgeschrieben ist, werde ich von meinem Zurückbehaltungsrecht meiner Arbeitsleistung Gebrauch machen. Sollte die Zahlung mittlerweile erfolgt sein, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

Lassen Sie sich zudem den Empfang mit einer Unterschrift auf einer Kopie des Schreibens bestätigen. So können Sie später im Streitfall nachweisen, dass Sie Sie den Chef frühzeitig und schriftlich informiert haben.

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Welche Konsequenzen hat das Zurückbehaltungsrecht?

Die Angst vieler Arbeitnehmer ist, dass eine Arbeitsverweigerung automatisch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nach sich zieht. Aber drohen wirklich Konsequenzen durch das Zurückbehaltungsrecht? Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden:

Korrekte Nutzung des Zurückbehaltungsrechts

Wer auf legaler Basis Gebrauch vom Zurückbehaltungsrecht macht, muss weder eine Abmahnung noch eine Kündigung befürchten. Ihnen steht es laut Gesetz zu, vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zusätzlich gerät Ihr Arbeitgeber in Annahmeverzug. Das heißt: Ihr Chef muss weiter Ihren Lohn zahlen. Die reine Verpflichtung nützt Ihnen aber natürlich wenig, wenn Ihr Arbeitgeber sie nicht erfüllt.

Um finanziell abgesichert zu sein, besteht für Sie die Möglichkeit, sich für die Zeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen. Sobald Ihr Arbeitgeber seiner Verpflichtung wieder nachkommt und das ausstehende Gehalt nachzahlt, wird Ihnen das erhaltene Arbeitslosengeld wieder abgezogen.

Unerlaubte Arbeitsverweigerung

Nicht immer ist das Zurückbehaltungsrecht angebracht und erlaubt. Wurde das Zurückbehaltungsrecht etwa vertraglich ausgeschlossen oder andere der oben genannte Aspekte wurden nicht berücksichtigt, kann es sich um eine unerlaubte Arbeitsverweigerung handeln.

Bleiben Sie trotzdem der Arbeit fern, drohen Abmahnung, Kündigung oder sogar Schadensersatzforderungen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, bevor Sie das Zurückbehaltungsrecht nutzen.

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