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Werkvertrag: Definition, Inhalt & kostenloses Muster

Im Geschäftsleben werden zahlreiche Verträge abgeschlossen. Eine häufige Form ist der Werkvertrag. Der Inhalt scheint simpel: Die Vertragsparteien vereinbaren die Erbringung einer Leistung bei entsprechender Gegenleistung. Allerdings müssen beim Werkvertrag einige Punkte beachtet werden, um Missverständnisse oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Besonders, wenn eine Seite den Werkvertrag vorzeitig kündigen will. Wir erklären, was genau ein Werkvertrag ist, wie er sich von anderen Arten unterscheidet und was Sie zum Werkvertrag wissen müssen…



Werkvertrag: Definition, Inhalt & kostenloses Muster

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Definition: Was ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag ist eine Vereinbarung über die Herstellung eines Werkes (durch den Auftragnehmer) gegen eine finanzielle Gegenleistung, dem sogenannten Werklohn (durch den Auftraggeber). Vor dem Gesetz zählt der Werkvertrag zu den privatrechtlichen Verträgen. Geregelt wird er in Deutschland in § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier findet sich eine weitere einfache Definition:

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Bei der Gestaltung und Erstellung des Produktes hat der Hersteller grundsätzlich unternehmerische Freiheit. Welcher Mitarbeiter den Auftrag erledigt, welche Werkzeuge oder Arbeitsmittel eingesetzt werden, kann er – wenn keine anderen Abmachungen getroffen wurden – selbst entscheiden. Dafür haftet der Hersteller für das präsentierte Ergebnis und hat für Fehlerfreiheit zu sorgen.

Besonderheit im Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag gibt es eine Besonderheit, die ihn von anderen Verträgen unterscheidet: Der Hersteller schuldet dem Kunden (also dem Auftraggeber oder Besteller) einen festgelegten Erfolg. Konkretisiert wird dies in § 631 Absatz 2 BGB: „Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“

Dies ist ein großer Unterschied zum Dienstvertrag – wozu auch der klassische Arbeitsvertrag zählt. Bei diesem wird eine Leistung gegen entsprechende Bezahlung geregelt, der Erfolg ist jedoch nicht Teil der Abmachung. Ein Mitarbeiter muss die vereinbarten Aufgaben so gut er kann erledigen, ist aber laut Vertrag nicht zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet.

Für welche Leistungen gilt ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag gehört in vielen Bereichen zu den typischen Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und seinen Kunden. Aber was genau ist unter einem Werk zu verstehen? Grundsätzlich gilt: Ein Werk kann sowohl materiell als auch immateriell sein. Die Herstellung oder Erstellung ist beispielweise nicht auf handwerkliche Aufgaben begrenzt.

Tatsächlich gibt es eine Vielzahl von Beispielen, in denen Werkverträge eingesetzt werden. Einige davon sind:

  • Bauarbeiten oder -maßnahmen
  • Chemische Untersuchungen
  • Reparaturen
  • Handwerkliche Leistungen (Elektroinstallation, Maßanfertigungen, Bilder oder ähnliches)
  • Transportdienste
  • Gutachten
  • Programmierung von Software
  • Erstellen einer Website

Welche Arten von Werkverträgen gibt es?

Es existieren einige Sonderformen des Werkvertrags, die teilweise bereits im BGB festgehalten sind oder sich im Wirtschaftsleben im Laufe der Jahre entwickelt haben. Dazu zählen:

  • Bauvertrag
  • Beförderungsvertrag
  • Frachtvertrag
  • Planungsvertrag
  • Reisevertrag


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Inhalt: Was muss im Werkvertrag geregelt sein?

Um Missverständnisse zu vermeiden und von Anfang an ein klares Verständnis der Zusammenarbeit zu haben, sollten alle wichtigen Absprachen im Werkvertrag festgehalten werden. Bleibt die Frage: Was genau sind die Inhalte im Werkvertrag? Die folgende Übersicht zeigt die Punkte, die im Werkvertrag zu regeln sind:

  • Genaue Beschreibung des Werks

    Dies ist besonders wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden. Wird im Werkvertrag nicht genau geregelt, wie das Ergebnis auszusehen hat und welche Erwartungen erfüllt sein müssen, droht Streit, wenn der Besteller mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden ist. Eine detaillierte Beschreibung ist unerlässlich.

  • Zeitplan

    Im Kern geht es hier um die Frage: An welchem Tag ist die Abgabe fällig? So ist klar, in welchem Zeitrahmen die Leistung erbracht werden muss. Abhängig von der individuellen Vereinbarung und der Tätigkeit kann es sinnvoll sein, in regelmäßigen Abschnitten Zwischenabnahmen zu vereinbaren. Hier werden die bisher erledigten Zwischenergebnisse präsentiert.

  • Zahlung

    Ein grundlegender Punkt im Werkvertrag ist die Vereinbarung zur Bezahlung der Leistung. Allen voran muss die Höhe des Honorars festgehalten werden, das der Besteller nach der Abnahme zu zahlen hat. Es sollte angegeben werden, ob die Mehrwertsteuer und Zusatzleistungen wie Fahrtkosten oder Recherche bereits enthalten sind.

  • Kündigungsmodalitäten

    Beide Vertragspartner haben die Möglichkeit (unter bestimmten Umständen, mehr dazu weiter unten) einen Werkvertrag zu kündigen. Die genauen Regelungen dazu sollten unbedingt im jeweiligen Werkvertrag vereinbart werden. Das schafft Klarheit und verhindert spätere Auseinandersetzungen.

  • Abnahmeregelungen

    Zu diesem Punkt zählen Vereinbarungen über die Art und Weise, wie das erstellte Werk übermittelt wird. Je nach Produkt kann eine Lieferung mit einem Paketdienst, eine Übergabe eines schriftlichen Dokuments oder das Senden einer digitalen Datei möglich sein. Zur Abnahmeregelung gehört auch der Zeitpunkt der Bezahlung durch den Besteller. Das Gesetz sieht eine Frist von 30 Tagen vor, innerhalb der das Honorar bezahlt werden muss.

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Muster für einen Werkvertrag

Nachfolgend haben wir für Sie ein kostenloses Muster für einen Werkvertrag erstellt. Bitte bedenken Sie: Das Muster dient lediglich Ihrem Verständnis und der Orientierung. Bei Fragen und vor dem Abschluss eines Vertrages sollten Sie sich immer von einem Anwalt beraten lassen.

Werkvertrag

Zwischen

Muster AG
Neustraße 23
54321 Hauptstadt

– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und

Frau
Frieda Freelancer
Seitenweg 1
54321 Hauptstadt

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt“ –

wird folgender Werkvertrag geschlossen:

1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer wird durch den Auftraggeber zur Herstellung des folgenden Werkes beauftragt:
__________________

1.1 Einzelleistungen
Im Einzelnen gehören dazu die folgenden Leistungen:

1.2 Unternehmerische Freiheit
Der Auftragnehmer führt den Auftrag in eigener Verantwortung und im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit aus. Er unterliegt keinem Direktionsrecht durch den Auftraggeber, verpflichtet sich jedoch dazu, fachliche Vorgaben für eine ordnungsgemäße Durchführung zu beachten. Außerdem berücksichtigt er bei seinem Handeln und der Ausführung stets die Interessen des Auftraggebers.

1.3 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung insoweit verpflichtet, wie es sich aus den beschriebenen Leistungen ergibt.

2 Fertigstellung
Das unter Ziffer 1 beschriebene Werk ist spätestens bis zum TT.MM.JJJJ fertigzustellen. Es muss abnahmereif und mängelfrei sein. Bei einer vorzeitigen Fertigstellung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über einen möglichen vorgezogenen Abnahmetermin.

2.1 Verzögerung
Ist eine fristgerechte Fertigstellung nicht möglich, ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Ebenso müssen die Gründe für die Verzögerung genannt werden.

3 Abnahme
Die Abnahme des in Ziffer 1 genannten Werkes erfolgt spätestens zum genannten Fertigstellungstermin. Dabei wird die Leistung auf mögliche Mängel überprüft. Bei Feststellung der Mängelfreiheit ist das Werk durch den Auftraggeber abzunehmen.

3.1 Übergabe
Das Werk wird nach erfolgter Abnahme mit einer Spedition an den Auftraggeber geliefert. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.

4 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält für die mängelfreie und termingerechte Fertigstellung ein festes Honorar in Höhe von ____ Euro.

4.1 Fälligkeit
Das Honorar ist nach ordnungsgemäßer Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.

5 Kündigung
Der Auftraggeber kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen den Werkvertrag kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer das vereinbarte Honorar zu – abzüglich der durch die vorzeitige Kündigung ersparten Aufwendungen und Ausgaben.

5.1 Kündigung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Werkvertrag kündigen, wenn die Fertigstellung oder Fortsetzung des Auftrages für ihn unzumutbar wird oder wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

6 Weitere Vereinbarungen
Ergänzungen oder Veränderungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen sind ausgeschlossen.

6.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Werkvertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt.


Hauptstadt, TT.MM.JJJJ

______________________
Unterschrift Muster AG

______________________
Unterschrift Frieda Freelancer



Download: Werkvertrag Muster (Word)

Weitere Muster zum Download

Weitere Muster für einen Werkvertrag finden Sie hier:

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Kündigung eines Werkvertrags

Grundsätzlich besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit, einen Werkvertrag vorzeitig zu kündigen. Die Bedingungen sind zwischen Besteller und Hersteller jedoch sehr unterschiedlich.

  • Kündigung durch den Auftraggeber

    Der Besteller und Auftraggeber hat das Recht zur sogenannten freien Kündigung. Er kann bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit den Werkvertrag kündigen – unabhängig davon, ob es einen wichtigen Grund für diese Entscheidung gibt. Allerdings kann das Unternehmen in diesem Fall das volle Honorar abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen verlangen.

  • Kündigung durch den Auftragnehmer

    Schwieriger ist es für den Hersteller. Er kann einen Werkvertrag in der Regel nur kündigen, wenn ihm die Fortsetzung unmöglich und unzumutbar ist oder wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Werkvertrag: Wann liegt ein Mangel vor?

Der Hersteller ist grundsätzlich dafür verantwortlich, die vereinbarte Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Gemeint ist, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung so sein muss, wie im Werkvertrag vereinbart. Im Gesetzestext heißt es: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Wurde keine genaue Beschaffenheit vereinbart, muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Qualität aufweisen, die bei Werken der gleichen Art als üblich betrachtet wird.

Ein Rechtsmangel kann vorliegen, wenn der Unternehmer dem Kunden ein Werk zur Verfügung stellt, für das ein Dritter Rechte geltend machen kann. Dies ist beispielsweise möglich, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden.

Welche Rechte gibt es bei einem Mangel?

Sachmängel sind die häufigste Ursache für Streitigkeiten bei einem Werkvertrag. Die Qualität stimmt nicht, es gibt Fehler bei der Umsetzung oder das Ergebnis entspricht einfach nicht den vereinbarten Kriterien. Das Gesetz sieht für diesen Fall mehrere Möglichkeiten vor, wie Auftraggeber sich gegen Mängel wehren können.

Besonders wichtig ist dabei das Recht auf Nacherfüllung. Besteller können vom Unternehmer verlangen, einen bestehenden Mangel zu beheben, bevor das Werk abgenommen und bezahlt wird. Weigert sich der Hersteller oder bleibt der Mangel weiterhin bestehen, kann der Kunde den Mangel selbst beheben oder von einem anderen Anbieter beheben lassen – und die entstehenden Kosten vom ursprünglichen Hersteller zurückverlangen.

Zuletzt kann auch vom Vertrag zurückgetreten oder die Vergütung entsprechend gemindert werden. Tritt ein Besteller vom Werkvertrag zurück, hat der Werkunternehmer das Recht, das Material zurückzufordern oder anderenfalls einen entsprechenden Wertersatz zu erhalten.

Vergütung bei einem Werkvertrag

Die Bezahlung für das Werk wird als Werklohn (in Wirtschaftszusammenhängen) oder als Vergütung (in juristischen Zusammenhängen, so im BGB) bezeichnet. § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreibt vor, dass die Vergütung des Werkes nach Fertigstellung, genauer nach Abnahme, zu erfolgen hat. Bis dahin tritt der Hersteller üblicherweise in Vorleistung. Abweichend davon kann vertraglich etwas anderes vereinbart werden. Allerdings muss eine Vergütung nicht bei Abschluss eines Werkvertrages ausdrücklich vereinbart werden.

§ 632 BGB legt eine stillschweigende Vereinbarung zur Vergütung fest, wenn die Herstellung des Werks entsprechend der Umstände nur gegen eine Vergütung üblich ist. Dabei richtet sich der Werklohn nach branchenspezifischen Preisen, wie sie beispielsweise in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt ist.

Der Werklohn kann auf dreierlei Arten erbracht werden:

  1. Einheitspreis

    Hierfür werden im Vertrag bestimmte Positionen mit Leistungen aufgelistet, die festgelegten Preisen folgen. Beispiel: Ein Besteller gibt einen Einbauschrank in Auftrag. Ihm wird nicht nur der Schrank als solches in Rechnung gestellt, sondern die Kosten für Material, Lieferung und Aufbau.

  2. Stundenlohn

    Ein Werklohn auf Basis eines festen Stundenlohns bedeutet, dass der Hersteller die aufgewandte Zeit in Rechnung stellt. Die exakten Stundensätze regelt der Werkvertrag, ebenfalls kann festgehalten werden, ob Fahrzeiten, Fahrtkosten und ähnliches berechnet werden.

  3. Pauschalpreis

    Ebenfalls möglich ist eine pauschale Vergütung, bei der beide Vertragsparteien einen Festpreis für das Werk vereinbaren. Vorteil für den Besteller: Er kennt den exakten Preis. Für den Hersteller birgt diese Vereinbarung das Risiko, dass er einen größeren Aufwand oder mehr Material benötigt, als vorab geschätzt.

Sonderform: Der Werkvertrag für Arbeitnehmer

Immer häufiger lagern Firmen Kernbereiche aus ihrem Unternehmen aus und vergeben Aufträge an Werkvertragsfirmen. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform des Werkvertrages, die auch unter den Begriffen Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Zeitarbeit bekannt ist.

Praktiziert wird das in allen möglichen Branchen – so werden etwa Dienstleistungen wie die ehemals firmeneigene Kantine von einer Werkvertragsfirma betrieben. Ebenso gut können Teile der Produktion (beispielsweise in der Automobilindustrie) im Rahmen von Outsourcing von einer Werkvertragsfirma übernommen werden.

Vorsicht vor Scheinwerksverträgen

Bei manchen Werkverträgen handelt es sich in Wirklichkeit jedoch um einen Scheinwerkvertrag: Zwar wurde diese Art offiziell vereinbart, die Gestaltung oder die tägliche Praxis weisen jedoch mehr Ähnlichkeiten mit einem festen Angestelltenverhältnis. Manche Unternehmen versuchen so einen normalen Arbeitsvertrag zu umgehen, der dem Arbeitnehmer mehr Rechte und meist eine bessere Bezahlung zugestehen würde.

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