Was ist die Fahrtkostenpauschale?
Die Fahrtkostenpauschale, ist eine steuerliche Erleichterung für Arbeitnehmer, die regelmäßig zur Arbeit pendeln. Der offizielle Begriff ist Entfernungspauschale, die meisten kennen sie als Pendlerpauschale. Sie wird in der Steuererklärung unter der Rubrik „Werbungskosten“ gelistet.
Mit welchem Verkehrsmittel Sie zur Arbeit kommen, spielt dabei keine Rolle. Der Anspruch auf Fahrtkostenpauschale besteht für Berufspendler mit dem Auto, ebenso wie mit der Bahn, dem Bus, dem Fahrrad oder selbst, wenn Sie eine größere Strecke zu Fuß gehen. Nur für Reisen mit dem Flugzeug können Sie die Pauschale nicht beim Finanzamt geltend machen.
Fahrtkostenpauschale 2024: Wie hoch ist sie?
Aktuell beträgt die Fahrtkostenpauschale 30 Cent für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Wer einen besonders weiten Arbeitsweg hat, kann für einen Teil der Strecke einen höheren Betrag absetzen.
- Bis zum 20. Kilometer: 0,30 Euro
- Ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro
Auch wenn Sie 50 Kilometer pendeln, gilt die erhöhte Fahrtkostenpauschale immer erst ab dem 21. Kilometer. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei der einfachen Pauschale.
Beispiel: Fahrtkostenpauschale berechnen
Sie wohnen 20 Kilometer von Ihrer Arbeitsstätte entfernt und pendeln täglich mit dem Auto. Als Pauschale können Sie somit 0,30 mal 20 = 6 Euro pro Tag absetzen. Bei einer 5-Tage-Woche können Sie dies für 220 Arbeitstage im Jahr machen – ergibt eine Fahrtkostenpauschale von 1.320 Euro.
Pendeln Sie hingegen eine Strecke von 35 Kilometern, erhöht sich die Pauschale entsprechend. Für die ersten 20 Kilometer bleiben die 6 Euro pro Tag, hinzu kommen 15 mal 0,38 = 5,70 Euro täglich. Pro Tag 11,70 Euro mal 220 Tage macht eine Pauschale von 2.574 Euro im Jahr.
Fahrtkostenpauschale absetzen: 4 Grundsätze
Wollen Sie die Fahrtkostenpauschale richtig und in korrekter Höhe absetzen, müssen Sie vier Grundsätze berücksichtigen.
1. Einfache Strecke
Als Grundlage für die Fahrtkostenpauschale gilt die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Der Rückweg wird nicht berücksichtigt – auch nicht, wenn Sie mehrmals an einem Tag hin- und herfahren. Zudem setzt das Finanzamt die kürzeste Strecke an. Fahren Sie einen unnötigen Umweg, der deutlich länger ist, hat das keine Auswirkungen auf die Pauschale.
2. Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz ist die erste Tätigkeitsstelle, an der Sie dauerhaft beschäftigt und dem Sie zugeordnet sind. Bei den klassischen Bürojobs ist es das Büro im Firmengebäude. Für Piloten zählen die betrieblichen Gebäude am Flughafen als erste Tätigkeitsstelle. Bei Streifenpolizisten gilt die Dienststelle als erster Arbeitsort.
3. Arbeitstage
Sie dürfen die Fahrtkostenpauschale nur für Tage nutzen, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind. Als Richtwert gilt: Bei einer 5-Tage-Woche können Sie 220 (bis 230) Arbeitstage geltend machen. Für eine 6-Tage-Woche sind es 260 bis 280 Arbeitstage. Verbringen Sie einige Tage im Homeoffice, müssen Sie diese entsprechend von der Gesamtzahl abziehen.
Besonderheiten im Homeoffice
Zwar können Sie für die Zeit im Homeoffice keine Fahrtkostenpauschale ansetzen. Sie können dafür jedoch die Homeoffice-Pauschale nutzen. Seit 2023 ist ein Werbungskostenabzug von 6 Euro pro Tag an bis zu 210 Tagen im Homeoffice möglich. Damit kommen Sie auf 1.260 Euro, die Sie als Belastung bei der Steuer angeben können.
4. Höchstbetrag
Es gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr für die Pauschale. Von diesem gibt es allerdings Ausnahmen: Nutzen Sie als Berufspendler ein eigenes Auto oder einen Dienstwagen vom Arbeitgeber, gilt der Höchstbetrag nicht. Auch wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen und diese das Maximum der Pauschale überschreiten, kann es eine Ausnahme geben.
Aber: In diesen Fällen benötigen Sie für höhere Kosten den Nachweis, um diese bei der Steuer geltend zu machen. Pendeln Sie mit der Bahn, müssen Sie dann Ihre Fahrscheine vorlegen.
Fahrtkostenpauschale Anspruch: Wer bekommt die Erstattung?
Einen Anspruch auf Fahrtkostenpauschale haben in Deutschland grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die zur Arbeit pendeln. Das gilt für Angestellte in Vollzeit, Teilzeit und auch Auszubildende. Unerheblich ist auch die Strecke zwischen Wohnung und Job. Ob Sie drei oder 45 Kilometer pendeln – es steht Ihnen eine steuerliche Entlastung in entsprechender Höhe zu. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie Sie die Distanz zurücklegen.
Die Fahrtkostenpauschale wird gewährt bei: Auto, Fahrrad, Motorrad, öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahn oder Bus und zu Fuß. Nicht gewährt wird sie, wenn Sie mit dem Taxi oder dem Flugzeug anreisen. Sind Sie in einer Fahrgemeinschaft, so kann jeder mitfahrende Arbeitskollege die ihn betreffende Entfernungsstrecke als Fahrtkostenpauschale absetzen. Für den Fahrer gilt, dass etwaige Umwege, um die Kollegen abzuholen, nicht mitgerechnet werden dürfen.
Fahrtkostenpauschale bei Jobticket vom Arbeitgeber
Die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer selbst dann nutzen, wenn sie vom Arbeitgeber ein Jobticket finanziert bekommen. Solche Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichem Nahverkehr sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, sofern sie über die Lohnabrechnung bereits versteuert wurden. In dem Fall ist das Jobticket in der Steuererklärung ebenfalls anzugeben und auf die Pauschale anzurechnen.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Haben Sie mehrere Wohnungen, ist für die Berechnung der Fahrtkostenpauschale zunächst der Wohnort relevant, der dem Arbeitsplatz am nächsten liegt. Eine weiter entfernt liegende Wohnung lässt sich nur dann für die Fahrtkostenpauschale nutzen, wenn diese Ihren Lebensmittelpunkt bildet. Beispielsweise wenn Sie unter der Woche in Hannover arbeiten, aber Ihr Lebensmittelpunkt in Hamburg liegt, weil dort auch die Familie in der Wohnung wohnt. Darüber hinaus können Sie auch die Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen – über die Höchstgrenze von 4.500 Euro hinaus.
Fahrtkostenpauschale für Selbstständige
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte oder außerhalb seiner Wohnung tätig ist. Auch für Selbstständige fallen solche Fahrten häufiger an – sei es zu Messen oder Kundenterminen. Meist lässt sich im Zuge einer Dienstreise eine Reisekostenabrechnung erstellen. Durch diese können Sie Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung erstattet bekommen.
Kilometerpauschale bei Auswärtstätigkeiten
Die Kilometerpauschale unterscheidet sich dabei von der Fahrtkostenpauschale zum normalen Arbeitsplatz. Bei Fahrten mit eigenem PKW oder Dienstwagen können 0,30 Euro pro Kilometer erstattet werden – hier gelten Hin- und Rückwege. Andere motorbetriebene Fahrzeuge werden mit 0,20 Euro pro Kilometer berücksichtigt. Entscheiden Sie sich gegen die Pauschale, können Sie die tatsächlichen Ausgaben als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.
Tatsächliche Kosten bei Dienstreisen angeben
Wollen Sie die tatsächlichen Kosten angeben, müssen Sie diese korrekt berechnen und entsprechend nachweisen. Sinnvoll ist das, wenn die tatsächlichen Ausgaben höher als die Fahrtkostenpauschale liegen. Sie können die Kosten auch über den individuellen Kilometersatz angeben. Alle Kosten, die mit Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs zusammenhängen, werden dabei berücksichtigt: Abschreibungen, Benzin, Versicherungen, Garagenmieten… Das ist aber sehr aufwendig, weshalb in den meisten Fällen der Pauschalbetrag zu empfehlen ist.
Fahrtkostenpauschale Behinderung: Tatsächliche Kilometerzahl
Für Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder GdB 50 und dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis gilt: Sie können für die Fahrtkostenpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer berechnen – wenn ein eigener PKW oder ein Firmenwagen genutzt wird. Das verdoppelt den Pauschbetrag, da Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden.
Angabe der Fahrtkostenpauschale
Um die Ausgaben für die Fahrten zur Arbeit geltend machen zu können, stellt Ihnen das Finanzamt Formulare zur Steuererklärung zur Verfügung. Üblicherweise werden diese elektronisch verschickt. Als Arbeitnehmer machen Sie Ihre Angaben in der Anlage N, Zeile 31, Seite 3. Dort fügen Sie als erste Tätigkeitsstätte die Anschrift Ihres Arbeitgebers ein und nennen den konkreten Zeitraum der Tätigkeit. Sofern Sie Ihren Arbeitgeber nicht gewechselt haben, ist das das Kalenderjahr. Tragen Sie ebenfalls die Anzahl der Urlaubs- und Krankheitstage ein. In Zeile 35 müssen Sie die Entfernung zur Arbeitsstätte angeben, in Zeile 39 etwaige Erstattungen durch den Arbeitgeber.
Übrigens können Sie beim Finanzamt beantragen, dass die Entfernungskilometer auf Ihrer Lohnsteuerkarte vermerkt werden. So vermeiden Sie, dass Sie monatlich mehr Steuern im Voraus zahlen als notwendig.
Lohnt sich die Fahrtkostenpauschale?
Als Werbungskosten können Sie ohnehin jedes Jahr einen Pauschalbetrag von 1.230 Euro absetzen. Heißt: Die Fahrtkostenpauschale lohnt sich, sobald sie diesen Betrag überschreitet, weil Sie dann mehr geltend machen können. Das gilt ab einer Strecke von 19 Kilometer, die Sie jeden Tag pendeln. 19 mal 30 Cent sind 5,70 Euro pro Tag – bei angesetzten 220 Arbeitstagen könnten Sie dann 1.254 Euro Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung angeben.
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