Steuerklassen Tabelle
Durch die Lohnsteuerklassen wird die Höhe steuerlicher Abzüge vom Gehalt bemessen. Ihre Steuerklasse wirkt sich auf die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus.
Welche Lohnsteuerklasse für Sie gilt, orientiert sich an Ihrem Familienstand. Unsere Steuerklassen Tabelle zeigt die Übersicht:
Steuerklasse | Für wen? |
1 | Ledig, verwitwet oder geschiedene |
2 | Alleinerziehend |
3 | Verheiratet (mehr Gehalt oder Alleinverdiener/in) |
4 | Verheiratet (gleiches Gehalt) |
5 | Verheiratet (weniger Gehalt) |
6 | Für Nebenjobs |
Übersicht der sechs Steuerklassen
Wer wissen will, welche Steuern in welcher Höhe er zahlt, muss seine Steuerklasse kennen. Insgesamt gibt es sechs Klassen – ein Blick auf die Gehaltsabrechnung reicht, um die eigene zu erfahren. Doch was bedeuten die einzelnen Lohnsteuerklassen? Wir zeigen die wichtigsten Informationen in der Übersicht:
Steuerklasse 1: ledig, geschieden – ohne Kind
Die häufigste Steuerklasse in Deutschland. Jeder Single und alle unverheirateten Arbeitnehmer ohne Kind fallen in diese Lohnsteuerklasse. In dieser Klasse sind die Abgaben besonders hoch, da weniger Freibeträge genutzt werden können. Gerechtfertigt wird dies mit geringeren zusätzlichen Belastungen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern.
Freibeträge in Steuerklasse 1
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
- Vorsorgepauschale je nach Bruttolohn
Steuerklasse 2: alleinerziehend
Ziehen Sie mindestens ein Kind im Haushalt auf und haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, können Sie Steuerklasse 2 beantragen. Die zusätzlichen Belastungen werden (zum Teil) durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag ausgeglichen.
Freibeträge in Steuerklasse 2
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
- Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro
(240 Euro für jedes weitere Kind) - Vorsorgepauschale je nach Bruttolohn
Steuerklasse 3: verheiratet mit höherem Einkommen
Steuerklasse 3 ist bei verheirateten Paaren oder bei eingetragenen Lebenspartner möglich, wenn die Person Alleinverdiener/in ist oder der Ehepartner in Lohnsteuerklasse 5 eingestuft ist. Der Partner mit dem höheren Gehalt beantragt Klasse 3, weil hier die höchsten Freibeträge gelten. Vom höheren Einkommen bleibt monatlich mehr übrig – durch die Steuererklärung findet aber ein Ausgleich statt.
Freibeträge in Steuerklasse 3
- Grundfreibetrag: 23.208 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
- Vorsorgepauschale je nach Bruttolohn
Steuerklasse 4: verheiratet mit gleichem Einkommen
Mit der Eheschließung kommen Paare zunächst automatisch in diese Klasse. Die steuerlichen Abzüge entsprechen denen der Lohnsteuerklasse 1 – mit Ausnahme des Kinderfreibetrages, der gleichmäßig auf beide verteilt wird. Sinnvoll ist die Steuerklasse aber nur, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Durch die sogenannte Steuerklasse 4 mit Faktor können Nachzahlungen verhindert werden. Bei Gehaltsunterschieden lohnt sich ein Wechsel in die Klassen 3 und 5.
Freibeträge in Steuerklasse 4
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 4.656 Euro
- Vorsorgepauschale je nach Bruttolohn
Steuerklasse 5: verheiratet mit niedrigerem Einkommen
Ehepartner mit keinem oder deutlich geringerem Einkommen, fallen in Steuerklasse 5, wenn der besserverdienende Partner in Lohnsteuerklasse 3 ist. In dieser fallen hohe Abzüge an. Bei deutlichen Gehaltsunterschieden bleibt so monatlich das meiste Netto. Durch den Lohnsteuerjahresausgleich sind letztlich die Steuerabgaben aber identisch – bisher gesparte Lohnsteuer muss dann nachgezahlt werden.
Freibeträge in Steuerklasse 5
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale je nach Bruttolohn
Steuerklasse 6: Zweit- oder Nebenjob
Die anderen Lohnsteuerklassen bestimmt der Familienstand – Steuerklasse 6 richtet sich nach der Anzahl der Jobs. Übt ein Steuerpflichtiger einen Zweitjob (oder weitere Nebenjobs) aus, in denen er mehr als die Grenze von 538 Euro im Monat verdient, gilt für diese automatisch Lohnsteuerklasse 6. In dieser gibt es keine Freibeträge, die Abgabenlast ist am höchsten.
Freibeträge in Steuerklasse 6
- Keine Freibeträge
Sonderfall: Steuerklasse 0 (Wohnsitz im Ausland)
Ein Sonderfall ist die Steuerklasse 0, die bei den Aufzählungen oft weggelassen wird. Sie gilt für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, aber ihren festen Wohnsitz im Ausland haben. Sie pendeln für die Arbeit über die Grenze (sogenannte Grenzgänger). Geregelt durch das Doppelbesteuerungsabkommen zahlen sie in Deutschland keine Steuern und fallen in die Steuerklasse 0.
Dies gilt unter einer wichtigen Voraussetzung: Sie benötigen einen Auslandstätigkeitserlass. Erst mit diesem Dokument vom zuständigen Finanzamt kann der gezahlte Lohn in Deutschland steuerfrei bleiben und im Ausland versteuert werden. Liegt dieser Erlass nicht vor, gilt die schlechteste Steuerklasse 6.
Häufige Fragen zu Steuerklassen
In Deutschland gibt es verschiedene Steuerklassen, um die Steuerlast den persönlichen Verhältnissen anzupassen. Durch verschiedene Freibeträge und Pauschalen, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, können bestimmte Gruppen (etwa Alleinerziehende) steuerlich entlastet werden.
Mit „bester Steuerklasse“ ist meist die mit den geringsten Abzügen gemeint. Dies gilt für die Steuerklasse 3, die für verheiratete Paare und eingetragene Lebensgemeinschaften möglich ist – hier wählt der Besserverdiener die Steuerklasse 3 für eine geringe steuerliche Belastung.
Erst bei einem wirklichen Lohnunterschied ist es für Paare sinnvoll, die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 zu wählen. Verdienenen beide ungefähr gleich viel, sollten beide in Steuerklasse 4 bleiben. Der besserverdienende Partner sollte mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens beisteuern, damit sich der Wechsel lohnt.
Eine oft gestellte Frage, die so aber leider nicht beantwortet werden kann. Die Höhe des Gehalts hat keinerlei Auswirkungen auf die Steuerklasse. Diese richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen – dem Familienstand und möglichen Kindern. Ob Sie 1.000 Euro oder 5.000 Euro im Monat verdienen, ändert zunächst nichts an der Lohnsteuerklasse.
Wenn Sie heiraten, ändert sich Ihre Steuerklasse automatisch durch das Finanzamt. Wenn Sie vorher in den Lohnsteuerklassen 1 oder 2 waren, werden Sie nun in die Lohnsteuerklasse 4 eingestuft. Entscheiden Sie sich für die Kombination der Klassen 3 und 5, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen. Das können Sie elektronisch über die Plattform „Elster“ tun. Ledige Arbeitnehmer wechseln mit der Geburt eines Kindes in die Steuerklasse 2.
Keine eigenen Steuerklassen für Minijobber und Studenten
Viele Studenten gehen arbeiten, um das Studium und den Lebensunterhalt zu finanzieren. In den Steuerklassen erfolgt aber keine besondere Behandlung von Studenten. Sie werden wie alle Arbeitnehmer einer der Lohnsteuerklassen zugeordnet.
Aber: Viele Studenten gehen nur einem Minijob nach. Das Einkommen bleibt unter dem Grundfreibetrag – somit sind sie ohnehin nicht steuerpflichtig.
Steuerklassen für Ehepaare
Ehepaare stehen nach der Hochzeit vor der Entscheidung: Welche Steuerklassenkombination soll gewählt werden? Es stehen drei Möglichkeiten für verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartnerschaften zur Wahl:
Steuerklassen 3 und 5
Der Besserverdiener erhält die Steuerklasse 3, der andere die Steuerklasse 5. Diese Steuerklassen für Ehepaare maximieren das monatliche Netto. Die Variante lohnt sich aber nur bei nennenswerten Gehaltsunterschieden.
Steuerklasse 4
Nach der Hochzeit ist dies der Standard. Sie können auf Antrag die Steuerklasse wechseln. Sind die beiden Einkommen fast identisch oder nur geringfügig unterschiedlich, sollten Ehepaare in Steuerklasse 4 bleiben.
Steuerklasse 4 mit Faktor
Durch das Faktorverfahren werden die Abzüge genauer ermittelt, so kann eine mögliche Nachzahlung beim Lohnsteuerjahresausgleich verhindert werden. Die Lohnsteuerabgaben orientieren sich an der zu erwartenden Jahresschuld, die vom Finanzamt errechnet wird.
Wann lohnt sich Steuerklasse 3 und 5?
Als Faustregel gilt: Verdient ein Partner mindestens 60 Prozent des Gesamteinkommens, kann ein Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5 lohnenswert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie sich bei einem Steuerberater informieren.
Kein tatsächlicher Steuervorteil
Je nach Kombination erhalten Sie monatlich ein besseres Nettogehalt. Zahlen Sie auf das Jahr jedoch zu wenig Lohnsteuer, droht eine Nachzahlung. Andersherum ist auch eine ungünstige Steuerklassenkombination kein langfristiger Nachteil. Zu viel gezahlte Abzüge erhalten Sie nach der Steuererklärung zurück.
Steuerklassen wechseln
In erster Linie bestimmt der Familienstand die Einordnung. Sie können also Ihre Steuerklasse wechseln, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern. Eine vollkommen freie Wahl, um die geringsten Abgaben zu haben, gibt es nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie aber die Chance, Ihre Steuerklasse zu ändern:
-
Hochzeit
Wer bisher in Steuerklasse 1 oder 2 war, wechselt in eine der Lohnsteuerklassen für Ehepaare. Der Wechsel in die Kombination 4/4 erfolgt durch das Finanzamt. Wollen Sie eine andere Kombination, müssen Sie die Steuerklasse ändern.
-
Trennung, Scheidung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Bei einer Trennung werden Sie wieder der Steuerklasse 1 eingeordnet – in Klasse 2, wenn Sie alleinerziehend sind. Im Trennungsjahr, in dem Paare überprüfen, ob sie die Scheidung durchführen wollen, können Sie vorläufig in den bisherigen Steuerklassen verbleiben.
-
Geburt
Ledige Arbeitnehmer können nach der Geburt in Steuerklasse 2 wechseln. Das bringt durch höhere Abzüge steuerliche Vorteile. Bei Verheirateten kann ein Wechsel schon im Jahr vor der Geburt sinnvoll sein. Grund: Elterngeld und Mutterschaftsgeld richten sich nach dem Nettogehalt 12 Monate vor der Geburt.
-
Tod des Ehepartners/Lebenspartners
Stirbt der Ehepartner ist kein sofortiger Wechsel notwendig. Im Todesjahr und dem darauffolgenden Jahr können Sie in Steuerklasse 3 verbleiben. Existieren minderjährige Kinder, kommt eventuell ein Wechsel in Steuerklasse 2 infrage. Nach dieser Übergangszeit werden Sie wieder als ledige Person behandelt und in Steuerklasse 1 (mit Kind in 2) eingeordnet.
-
Verändertes Einkommen
Die Steuerklassen ändern sich nicht automatisch, weil jemand einen Gehaltssprung macht. Ledige bleiben unabhängig vom Einkommen in Steuerklasse 1, Alleinerziehende in 2. Sind Sie verheiratet und kommt es nach einer Gehaltserhöhung zu deutlichen Gehaltsunterschieden, empfiehlt sich ein Wechsel. Nicht empfehlenswert ist ein Wechsel hingegen bei Paaren, wenn ein Partner arbeitslos wird – die eingesparten Steuern werden beim Arbeitslosengeld abgezogen.
Wie kann ich die Steuerklasse ändern?
Wenn Sie Ihre Steuerklasse ändern wollen, müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dafür benötigen Sie das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Früher war ein Wechsel der Steuerklassen nur einmal im Jahr möglich.
Inzwischen können Sie die Steuerklasse auch mehrmals ändern, falls dies notwendig ist. Der Antrag sollte bis zum 30. November für das laufende Jahr gestellt werden. Vergessen Sie nicht das Familienstammbuch als Nachweis, sofern Sie gerade erst verheiratet sind.
Wofür gibt es Steuerklassen?
Nach deutschem Steuerrecht wird auf alle Einkünfte eine Steuer erhoben, die sogenannte Einkommenssteuer. Hierfür ist unerheblich, ob Sie Einkünfte erhalten aus…
- nichtselbständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis)
- selbständiger Arbeit (beispielsweise als Freiberufler)
- Zinsen und Dividenden aus Sparguthaben
- Mietzahlungen von Immobilien
Eine spezielle Erhebungsform der Einkommenssteuer ist die Lohnsteuer, die bei nichtselbständiger Arbeit anfällt. Selbstständige unterliegen nicht der Lohnsteuerpflicht. Sie werden in keine der oben genannten Steuerklassen eingeordnet.
Bedeutung der Lohnsteuerklassen
Wie hoch die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausfallen, wird von den einzelnen Steuerklassen bestimmt. Um die Lohnsteuer korrekt berechnen zu können, richtet sich Ihr Arbeitgeber nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen („Elstam“, auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt). Individuelle Kriterien wie der Familienstand und etwaige Freibeträge werden direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Hierbei handelt es sich letztlich aber erst um eine grobe Einschätzung. Welche Abgaben tatsächlich erforderlich sind oder was Sie gegebenenfalls erstattet bekommen, wird mit der Steuererklärung ermittelt.
Wirkt sich Arbeitslosigkeit auf die Steuerklasse aus?
Ein Jobverlust und auch der Bezug von Arbeitslosengeld wirken sich NICHT auf Ihre Steuerklasse aus. Schließlich ändert sich nicht Ihr Familienstand, der die Eingruppierung bestimmt. Das kann je nach Konstellation ein Problem sein.
Wird der besserverdienende Ehepartner arbeitslos, wäre theoretisch ein Wechsel des bis dahin Geringverdieners sinnvoll. Praktisch macht die Agentur für Arbeit einen Strich durch die Rechnung: Wird in eine andere Steuerklasse gewechselt, fallen im Gegenzug die Zahlungen des Arbeitslosengeldes geringer aus – darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.
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