Was ist der Kinderfreibetrag?
Durch den Kinderfreibetrag erhalten Eltern einen Steuervorteil. Das zu versteuernde Einkommen wird um den Betrag gemindert und es bleibt am Ende des Jahres mehr Netto vom Brutto übrig. Ziel der Leistung ist es, das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Da der Freibetrag steuerfrei bleibt, will der Staat garantieren, dass vom Verdienst genügend für die Kinderversorgung bei den Eltern ankommt. Offiziell zählt dieser zu den Sozialleistungen und wird allen Eltern ab dem Geburtsmonat eines Kindes gewährt.
Kinderfreibetrag und Kindergeld
Der Kinderfreibetrag hängt eng mit dem Kindergeld zusammen. Die beiden Leistungen sind nicht identisch. Sie verfolgen mit der finanziellen Entlastung der Eltern aber dasselbe Ziel. Zudem gilt: Sie können nicht beide Leistungen beziehen. Eltern bekommen entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Am Ende des Steuerjahres ermittelt das Finanzamt über eine Günstigerprüfung, welche Option für den Steuerzahler vorteilhaft ist.
Großer Unterschied der Leistungen: Kindergeld wird als monatliche Summe ausgezahlt, der Kinderfreibetrag wirkt sich in der jährlichen Steuererklärung aus. Aktuell (Stand 2022) ist das Kindergeld folgendermaßen gestaffelt:
- Beim ersten und zweiten Kind: 219 Euro
- Beim dritten Kind: 225 Euro
- Ab dem vierten Kind: 250 Euro
Anspruch auf Kinderfreibetrag
Ein Anspruch besteht ab der Geburt des Kindes und steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Wächst das Kind nicht bei den leiblichen Eltern auf, kann der Kinderfreibetrag auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übergehen. Die Dauer des Anspruchs orientiert sich am Kindergeld. Dieses wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt – das gilt auch für den Freibetrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Dauer bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres verlängert werden:
- Das Kind ist in der ersten Berufsausbildung.
- Das Kind absolviert ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD).
- Das Kind befindet sich im ersten Studium.
- Das Kind hat noch keinen Ausbildungsplatz gefunden.
Im manchen Fällen kann auch für die zweite Ausbildung (etwa einen Masterstudiengang nach dem Bachelorstudium) weiter der Anspruch auf den Kinderfreibetrag bestehen.
Berücksichtigt werden muss auch die geltende Steuerklassen. Der Freibetra gilt für die Steuerklassen I, II und III und IV. In den Steuerklassen V und VI gibt es keinen Kinderfreibetrag.
Anspruch bei Nebenjob des Kindes
Damit der Anspruch bestehen bleibt, darf das Kind nicht voll erwerbstätig sein. Ein Nebenjob oder Minijob ist in der Regel kein Problem. Solange das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gibt es weiterhin Kindergeld – oder den Freibetrag für Kinder.
Kinderfreibetrag beantragen
Grundsätzlich gilt: Sie müssen NICHT den Kinderfreibetrag beantragen. Im Zuge der nächsten Einkommensteuererklärung wird automatisch geprüft, ob sich der Freibetrag für Sie lohnt oder ob das Kindergeld finanziell vorteilhafter ist. Eine Ausnahme: Wenn Sie den Freibetrag sofort nach der Geburt geltend machen wollen, können Sie beim Finanzamt einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ einreichen und so den Freibetrag für Ihr Kind beantragen.
Beim Kindergeld hingegen müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse mit Ihrer Steueridentifikationsnummer einreichen, um die Zahlung zu erhalten.
Höhe des Kinderfreibetrags
Wird vom Kinderfreibetrag gesprochen, handelt es sich dabei genau genommen um zwei Freibeträge. Diese werden zusammengerechnet und bei der Steuerklärung berücksichtigt. Somit gehören zum Kinderfreibetrag:
- BEA-Freibetrag (Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)
Dieser Freibetrag beträgt im Jahr 2022 1.464 Euro pro Elternteil, bei gemeinsamer Veranlagung also 2.928 Euro. - Freibetrag für das Existenzminimum (sächlicher Kinderfreibetrag)
Um das Existenzminimum des Kindes ohne Steuerlast gewähren zu können, wird der sächliche Kinderfreibetrag gewährt. Aktuell (Stand 2022) liegt der sächliche Kinderfreibetrag bei 2.730 Euro pro Elternteil (5.460 Euro bei gemeinsamer Veranlagung).
Mit diesen Summen lässt sich die Höhe des Kinderfreibetrages für Alleinerziehende und Ehepaare leicht berechnen:
Kinderfreibetrag 2022 für Alleinerziehende
Der Kinderfreibetrag für Alleinerziehende oder getrennter Veranlagung liegt aktuell bei 4.194 Euro (1.464 Euro + 2.730 Euro).
Kinderfreibetrag 2022 für gemeinsam veranlagte Ehepaare
Bei gemeinsamer Veranlagung erhalten Eltern einen Freibetrag von 8.388 Euro (2.928 Euro + 5.460 Euro).
Für wen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Durch die Günstigerprüfung wird sichergestellt, dass die für Sie bessere Variante genutzt wird. Ob sich der Kinderfreibetrag für Sie lohnt, hängt dabei von Ihrem Einkommen ab. Je höher das Einkommen, desto größer der Vorteil des Freibetrags gegenüber dem Kindergeld. Der genaue Betrag hängt vom Einzelfall ab. Nach Auskunft der „Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“ gilt ein Orientierungswert von 75.000 Bruttoverdienst beider Eltern zusammen (37.500 Euro bei Alleinerziehenden).
Teilweise wird auch von einem Jahresgehalt zwischen 30.000 und 33.500 Euro (für Alleinerziehende), also 60.000 Euro bis 67.000 Euro für Ehepaare gesprochen. Liegt das Einkommen darunter, ist das Kindergeld fast immer vorteilhafter.
Kinderfreibetrag bei mehreren Kindern
Für jedes Kind steht Eltern der Kinderfreibetrag zu – und zwar jeweils in vollem Umfang. Wenn Sie zwei Kinder haben, wird bei der Steuererklärung somit auch der doppelte Kinderfreibetrag angerechnet. Die einfache Erklärung: Auch für jedes weitere Kind soll die finanzielle Versorgung gesichert werden, weshalb das Einkommen für das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Den Freibetrag teilen sich die Eltern in der Steuererklärung auf. Das erfolgt nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip.
Bei verheirateten Paaren in der Steuerklasse 4 wird der gleiche Kinderfreibetrag angerechnet. Hier steht der Zähler in der Steuererklärung jeweils auf 1,0. – bei zwei Kindern entsprechend 2,0. Bei Ehepaaren mit den Steuerklassen 3 und 5 wird der Freibetrag nur dem Elternteil mit Steuerklasse 3 angerechnet. Bei unverheirateten Paaren (Steuerklasse 1 und 2) wird der Freibetrag bei beiden Eltern zur Hälfte geltend gemacht. Pro Kind steht der Zähler auf 0,5.
Was gilt zum Kinderfreibetrag bei einer Scheidung?
Wenn sich die Eltern scheiden lassen, können sie den Freibetrag unter sich aufteilen. Bei der Steuererklärung macht dann jede Partei ihren Anteil geltend. Es ist unerheblich, in welchem Haushalt das Kind nach der Scheidung lebt. Eine Ausnahme: Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht mit weniger als 75 Prozent nachkommt, wird dem anderen Elternteil der volle Kinderfreibetrag angerechnet. In diesem Zuge kann auch der gesamte Anspruch übertragen werden. Auch der sogenannte Ausbildungsfreibetrag kann von diesem Elternteil geltend gemacht werden.
Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag berechnen
Ein einfaches Beispiel mit fiktiven Zahlen zeigt, wie der steuerliche Vorteil berechnet wird – und wann Kinderfreibetrag oder Kindergeld für Sie als Steuerzahler besser sind: Ein Ehepaar, das gemeinsam veranlagt wird, hat ein Kind und ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 65.000 Euro. Aus diesem wird normalerweise die Steuerlast ermittelt. Durch den Freibetrag reduziert sich das zu versteuernde Einkommen um 8.388 Euro. Es bleibt eine Summe von 56.612 Euro, die versteuert wird.
Während vorher (fiktiv) eine Steuerzahlung von 15.000 Euro fällig war, beträgt diese nach Berücksichtigung des Kinderfreibetrages nur noch 13.000 Euro. Macht einen Steuervorteil von 2.000 Euro. Gegenübergestellt wird das Kindergeld. Pro Steuerjahr 2.628 Euro (12 mal 219 Euro). Hier kommt der Kinderfreibetrag nicht zum Einsatz, das Kindergeld hat einen größeren finanziellen Vorteil.
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