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Betreuungsgeld: Wo die Leistung für Eltern beantragen?

Das bundesweite Betreuungsgeld war eine Sozialleistung des Staates für Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuten. Statt den Nachwuchs in eine öffentliche Einrichtung zu geben, konnte für die heimische Betreuung Betreuungsgeld beantragt werden. Die Leistung wurde 2015 wieder abgeschafft – einige Bundesländer haben jedoch ähnliche Leistungen für Familien bis heute beibehalten…



Betreuungsgeld: Wo die Leistung für Eltern beantragen?

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Was ist das Betreuungsgeld?

Das Betreuungsgeld war eine Geldleistung an Familien, die ihre Kinder nicht in eine öffentliche Einrichtung oder zu einer Tagesmutter in die Betreuung gegeben haben. Wenn der Erziehungsberechtigte (in der Regel die Mutter) das Kind selbst zuhause betreut hat, gab es dafür Geld vom Staat. Die Sozialleistung wurde zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Allerdings nur für Kinder im Alter zwischen 15 und 36 Monaten. Das Betreuungsgeld schloss nahtlos an das Elterngeld oder Elterngeld Plus an, sofern die vollen 14 Monate bezogen wurden.

Abschaffung des Betreuungsgeldes

Im Jahr 2015 wurde das Betreuungsgeld, das erst im Februar 2013 in Kraft getreten war, vom Bundesverfassungsgericht (Urteil 1 BvF 2/13) für verfassungswidrig erklärt. Der Staat habe nicht die Befugnis, über die Einführung des Betreuungsgeldes zu entscheiden, so die Karlsruher Richter.

Die Kompetenzen hierzu liegen bei den Bundesländern. Eltern müssen sich daher bei den zuständigen Stellen der Länder erkundigen, ob sie Anspruch auf einen Nachfolger des Betreuungsgeldes haben. In Bayern und Sachsen stehen die Chancen dafür recht gut.

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Vor- und Nachteile der Sozialleistung

Das Betreuungsgeld wurde in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert. Sowohl Befürworter als auch Kritiker hatten eine Reihe von Argumenten für die Vor- und Nachteile der Familienförderung:

Vorteile

  • Das Betreuungsgeld ist eine Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern. Es stellt in diesem Sinne eine Wertschätzung für die Arbeit der Erziehungsberechtigten dar, die viel Zeit für den Nachwuchs aufbringen und berufliche Nachteile in Kauf nehmen.
  • Die Bindung an die Eltern kann gestärkt werden. Wenn das Kind eine intensive Betreuung durch einen Elternteil erhält, stärkt dies auch die innerfamiliären Beziehungen.
  • Das Betreuungsgeld sorgt für mehr Gerechtigkeit. Die Wahlfreiheit zwischen häuslicher und außerhäuslicher Betreuung wird gewährleistet. Staatliche Kitas und Kindergärten werden subventioniert. Mit dem Betreuungsgeld gibt es diese Ungleichheit nicht mehr.
  • Väter können sich mehr an der Erziehung beteiligen. Das Betreuungsgeld sollte auch einen finanziellen Anreiz für Väter darstellen, im Beruf kürzerzutreten und mehr Zeit mit der Familie zu verbringen.
  • Die Sozialleistung wurde von Eltern und Sorgeberechtigten in Deutschland gut aufgenommen: 2013 bekamen 65.000 Personen die Leistung, ein Jahr später bereits 386.500.

Nachteile

  • Das Betreuungsgeld wurde von Kritikern abschätzig als Herdprämie bezeichnet. Der Anreiz zur Betreuung des Kindes zuhause könnte alte Geschlechterrollen in Familien zementieren: Der Mann geht arbeiten, die Ehefrau kümmert sich um Haushalt und Kinder.
  • Die Sozialleistung fördert eben nicht die Gleichberechtigung. Nahezu 95 Prozent der Personen, die Betreuungsgeld bekamen, waren weiblich.
  • Durch das Betreuungsgeld wird der Ausbau von Kindertagesstätten nicht vorangetrieben. Es gibt weniger Druck zum Ausbau von Kitaplätzen, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen.
  • Besonders die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund könnte darunter leiden. Unter Umständen werden durch einen späten Besuch des Kindergartens Sprachdefizite nicht ausgeglichen.
  • Das Betreuungsgeld ist zu gering, um Väter stärker einzubinden. 150 Euro monatlich sind zu wenig, um den Hauptverdiener der Familie zu mehr Elternarbeit zu bewegen und die Berufstätigkeit zu reduzieren. Entgangenes Gehalt kann dieser geringe Betrag nicht ausgleichen.
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Aktueller Stand zum Betreuungsgeld

Aktuell gibt es einen Nachfolger zum Betreuungsgeld nur in den Bundesländern Bayern und Sachsen. Dabei haben das Landeserziehungsgeld in Sachsen und das Familiengeld in Bayern weitgehend gleiche Anspruchsvoraussetzungen. Existierende, kleinere Unterschiede können Sie direkt bei den zuständigen Stellen erfragen:

  • Als Antragsteller müssen Sie Ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern oder Sachsen haben.
  • Das Kind beziehungsweise die Kinder müssen mit Ihnen gemeinsam in einem Haushalt wohnen.
  • Die Erziehung und Betreuung des Kindes übernehmen Sie weitgehend selbst.
  • Nur in Bayern ist ferner vorausgesetzt, dass Sie ihr Kind zu allen üblichen, altersgerechten ärztlichen Untersuchungen gebracht haben.

Zuständig für die Beantragung und Zahlung des Betreuungsgeldes ist in Bayern die Zentrale Bayern Familie und Soziale (ZBFS). Die Behörde sendet automatisch allen Beziehern von Elterngeld den Antrag auf das Familiengeld zu. Anders in Sachsen: Hier müssen Sie sich selbst um den Antrag auf das Landeserziehungsgeld kümmern.

Höhe des Betreuungsgelds

In Bayern ist die Höhe des Betreuungsgelds auf einheitlich 150 Euro pro Monat für ein Kind geregelt. Es wird für einen Zeitraum von 22 Monaten gezahlt. Sachsen hat ein dreistufiges Modell. Für die Erziehung eines Kindes zuhause ohne zusätzlich öffentliche Stellen in Anspruch zu nehmen, gibt es 150 Euro für maximal 9 Monate. Bei einem zweiten Kind werden 200 Euro gezahlt. Haben Sie drei oder mehr Kinder zuhause, erhöht sich der monatliche Betrag für diese auf 300 Euro und wird bis zu maximal 12 Monate gezahlt.

Anrechnung des Betreuungsgelds auf weitere Sozialleistungen

In beiden Bundesländern zählt das Betreuungsgeld als Erwerbseinkommen und wird auf sonstige Sozialleistungen angerechnet. Beantragen Sie das Betreuungsgeld und beziehen gleichzeitig Bürgergeld oder bekommen einen Kinderzuschlag, müssen Sie sich auf entsprechende Kürzungen einstellen. Bei Studenten mit Kindern, die Betreuungsgeld und BAföG erhalten, findet eine Anrechnung des Betreuungsgeldes erst ab einem Betrag von über 300 Euro statt. Studenten in Bayern mit zwei Kindern müssen demnach keine Kürzungen des BAföG-Anspruchs befürchten.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Familiengeld in Bayern und dem Landeserziehungsgeld in Sachsen:


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