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Jahressonderzahlung: Anspruch, Höhe, Steuer

Als Jahressonderzahlung bezeichnet man das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst. Wo es sich in der freien Wirtschaft noch um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, ist der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) geregelt. Doch wie hoch ist dieser genau? Welche Sonderregelungen gibt es? Und wie wird die Jahressonderzahlung versteuert? Wir klären alle wichtigen Fragen…



Jahressonderzahlung: Anspruch, Höhe, Steuer

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Definition: Was ist die Jahressonderzahlung?

Seitdem der TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) beziehungsweise der TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder) die alten Tarifverträge BAT abgelöst hat, wurde auch das vorher gesondert aufgeführte Urlaubs- und Weihnachtsgeld durch eine einmal jährliche LeistungAnspruch auf Jahressonderzahlung

Einen grundsätzlichen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Die einzige Voraussetzung ist, dass er am 1. Dezember des entsprechenden Jahres in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Dies gilt auch für ein ruhendes Arbeitsverhältnis (zum Beispiel während der Elternzeit), in dem momentan kein Gehalt gezahlt wird.

Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Dezember beendet haben, besitzen hingegen keinen Anspruch auf Jahressonderzahlung. Dabei ist es völlig unbedeutend, aus welchem Grund der Mitarbeiter ausgeschieden ist. Diese können daher durchaus vielfältig sein. Folglich besteht kein Anspruch, wenn zum Stichtag 1. Dezember einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ausgelaufen
  • Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gekündigt
  • Der Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis gekündigt
  • Der Arbeitnehmer hat das Rentenalter erreicht
  • Es wurde ein Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen abgeschlossen
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Höhe der Jahressonderzahlung

Es ist zwar nicht ganz einfach, die individuelle Höhe der Jahressonderzahlung zu bestimmen. Wer jedoch ein guter Rechner ist, für den ist es auch kein Hexenwerk, die genauen Regelungen schnell zu verstehen. Wichtiger als die genauen Zahlen ist das Grundprinzip: Zunächst ist es entscheidend, die individuelle Bemessungsgrundlage zu finden. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gehälter der Monate Juli, August und September. Dabei spielt nur das Grundgehalt eine Rolle: Erfolgsprämien, Überstundenentgelte oder sonstige Leistungszulagen sind nicht zu berücksichtigen.

Zusätzlich ist die Entgeltgruppe entscheidend, in die der Mitarbeiter zum Stichtag 1. September eingruppiert war. Daraus ergibt sich für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ein bestimmter, individueller Prozentsatz. So können Sie zum Beispiel Ihren für das Jahr 2020 aus folgender Liste ablesen können:

  • Entgeltgruppen E 1 bis E 4, S 2 bis S 3, KR 5 bis KR 6: 88,91 Prozent
  • Entgeltgruppen E 5 bis E 8, S 4 bis S 8b, KR 7 bis KR 8: 89,4 Prozent
  • Entgeltgruppen E 9a bis E 11, S 9 bis S 17, KR 9 bis KR 15: 75,31 Prozent
  • Entgeltgruppen E 12 bis E 13, S 18, KR 16 bis KR 17: 47,07 Prozent
  • Entgeltgruppen E 14 bis E 15 Ü: 32,95 Prozent

Für das Jahr 2021 sind die Prozentsätze geringfügig nach unten angepasst. Sie sehen folgendermaßen aus:

  • Entgeltgruppen E 1 bis E 4, S 2 bis S 3, KR 5 bis KR 6: 87,43 Prozent
  • Entgeltgruppen E 5 bis E 8, S 4 bis S 8b, KR 7 bis KR 8: 88,14 Prozent
  • Entgeltgruppen E 9a bis E 11, S 9 bis S 17, KR 9 bis KR 15: 74,35 Prozent
  • Entgeltgruppen E 12 bis E 13, S 18, KR 16 bis KR 17: 46,47 Prozent
  • Entgeltgruppen E 14 bis E 15 Ü: 32,53 Prozent

Die Jahressonderzahlung berechnet sich dann aus Ihrem individuellen Prozentsatz und dem angesprochen Durchschnittsgehalt. Durch die unterschiedlichen Prozentsätze soll gewährleistet werden, dass auch die unteren Tarifgruppen eine entsprechende Jahressonderzahlung erhalten und nicht zu kurz kommen.

Beispiel: Wer in den Monaten Juli bis September 2020 in Entgeltgruppe 9a (Stufe 2) durchschnittlich 3.133,75 Euro brutto verdient, hat Anspruch auf 75,31 Prozent Jahressonderzahlung. Dies sind 2.360,03 Euro, was eine Novemberzahlung von 5.493,03 Euro brutto ergibt.

Wer nach einem der Tarifverträge der Länder (TV-L) oder Kommunen (TVöD-VKA) bezahlt wird, für den gelten noch einmal andere Tabellen, die Sie auf der Homepage ihres jeweiligen Bundeslandes oder Ihrer Gemeinde einsehen können. So gilt zum Beispiel in bestimmten Tarifgruppen für die östlichen Bundesländer eine Höhe der Jahressonderzahlung von 88 Prozent des West-Niveaus.

Sonderfälle und verminderte Ansprüche

Die Jahressonderzahlung wird nicht in jedem Fall voll ausbezahlt. So ist es für jeden Beschäftigen, der länger ausfällt, wichtig zu wissen, dass sich der Anspruch je um ein Zwölftel vermindert, für jeden Monat, in der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Gehalt hatte. Dies betrifft in erster Linie unbezahlten Urlaub oder eine längere Krankheitsphase. Letzteres tritt jedoch erst frühestens ab einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Wochen Dauer ein. Diese sogenannte Zwölftelregelung findet sich in § 20 Absatz vier TVöD.

Davon ausgenommen sind Zeiten des Mutterschutzes beziehungsweise Elternzeit. In diesen besteht zwar ebenfalls kein Anspruch auf Entgeltzahlung, die Jahressonderzahlung bleibt davon aber unberührt. Sie können also unbesorgt in Elternzeit gehen, ohne zum Jahresende hin einen Nachteil bei der Jahressonderzahlung zu haben.

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Versteuerung und Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung

Wie das reguläre Weihnachtsgeld in der freien Wirtschaft auch, muss auch die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst voll versteuert werden. Sie gilt wie auch Urlaubsgeld oder Abfindungen steuerlich betrachtet als sogenannte „sonstige Bezüge“ und nicht als reguläres Arbeitsentgelt.

Dies bedeutet, dass sich das Bruttogehalt im November erhöht und je nach Lohnsteuerklasse auch entsprechend hohe Abgaben fällig werden. Dies führt dazu, dass für viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst überraschend wenig Netto vom Brutto übrig bleibt und die Jahressonderzahlung zu großen Teilen beim Staat verbleibt.

Beispiel Das Durchschnittsgehalt der in Teilzeit beschäftigten Erzieherin Hilde Mustermann lag in den Monaten Juli bis September bei 2.000 Euro. Sie ist in Entgeltgruppe TVöD S 8b eingruppiert. Damit hat sie im Jahr 2020 einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.788 Euro. Gemäß Lohnsteuertabelle muss Hilde in Steuerklasse I. auf ihr Einkommen jeden Monat 196,35 Euro Steuern zahlen. Im November beträgt ihr Einkommen jedoch 3.788 Euro. Dies ergibt eine Steuerbelastung von 697,63 Euro in diesem Monat, also mehr als das Dreifache gegenüber den anderen Monaten, obwohl sie noch nicht einmal das Doppelte an Bruttoentgelt erhalten hat.

Dazu kommen noch die entsprechend höheren Sozialabgaben, deren Prozentsatz sich jedoch im Gegensatz zur Steuerbelastung nicht verändert, aber in der Summe dann doch zu Buche schlagen. Dies kann man alles als ungerecht empfinden, betrifft so jedoch jeden Arbeitnehmer, der Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhält und ist nun einmal Bestandteil unseres Steuerrechts, da ein höheres Einkommen auch entsprechend höher besteuert wird. Es ist daher wichtig, darüber Bescheid zu wissen, um nicht im November von der Höhe der Abzüge negativ überrascht zu werden.

Man muss zudem berücksichtigen, dass die höhere Steuerbelastung in den Tarifverhandlungen bereits eingepreist wurde und sich die Prozentangaben unter anderem auch durch diese ergeben. Ebenfalls gehen viele fälschlicherweise von der Annahme aus, dass eine Jahressonderzahlung nicht pfändbar sei. In § 850a Zivilprozessordnung ist zwar geregelt, dass eine explizite Weihnachtsvergütung unpfändbar ist, das Bundesarbeitsgericht hat jedoch schon im Jahre 2016 entschieden, dass eine Jahressonderzahlung nicht unter diese Bestimmung fällt, da sie nicht zweckgerichtet an Weihnachten gebunden sei, sondern die Arbeit über das ganze Jahr hinweg honoriere. (BAG, Urteil 10 AZR 233/15 vom 18. Mai 2016).

Als Begründung fügte das Gericht an, dass die Jahressonderzahlung bei geringerer Entgeltzahlung in den Monaten Juli, August und September auch dementsprechend niedriger sei. Damit gilt die Sonderzahlung als pfändbar und unterscheidet sich in dieser Hinsicht vom üblichen Urlaubsgeld bei anderen Arbeitgebern.


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[Bildnachweis: Karriebibel.de]

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