Kindergeld 2023
Kindergeld ist keine Sozialleistung. Die Auszahlung kommt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, ist aber in erster Linie ein steuerlicher Ausgleich. Es soll dafür sorgen, dass das Existenzminimum des Kindes steuerfrei bleibt und die Grundversorgung gesichert ist.
Nicht zu verwechseln ist das Kindergeld mit dem Kinderfreibetrag. Beide verfolgen das gleiche Ziel, sind aber nicht identisch. Kindergeld wird als monatlicher Betrag überwiesen, der Kinderfreibetrag reduziert das zu versteuernde Einkommen in der Steuererklärung. Es lassen sich nicht beide Leistungen gleichzeitig nutzen. Das zuständige Finanzamt ermittelt automatisch, welche Variante für Eltern den größten Vorteil bringt.
Kinderfreibetrag steigt ebenfalls
Nicht nur das Kindergeld, auch der Kinderfreibetrag steigt an. Für dieses Jahr von 5.620 Euro (2.810 Euro je Elternteil) auf insgesamt 6.024 Euro (3.012 Euro je Elternteil). Für das Jahr 2024 wird er insgesamt 6.384 Euro (3.192 Euro je Elternteil) betragen. Zusätzlich können Sie einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Ihres Nachwuchses in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil) erhalten. Zusammengenommen liegen die Freibeträge für Kinder also bei 8.952 Euro.
Kindergeld Höhe
Seit 1. Januar 2023 erhalten Eltern für jedes Kind Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Kindergeld ist nicht vom Einkommen der Eltern abhängig. Die Summe ist für alle gleich hoch und wird regelmäßig angepasst. Die Anpassungen sollen den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung tragen.
In der Vergangenheit war das Kindergeld gestaffelt und erhöhte sich mit jedem weiteren Kind. Bis letztes Jahr gab es 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro monatlich für das dritte Kind, und erst ab dem vierten beziehungsweise für jedes weitere Kind 250 Euro. Mit der neuen Erhöhung steigt das Kindergeld für die ersten beiden Kinder um 31 und für das dritte um 25 Euro pro Monat.
Beispiel für die Höhe
Sie leben mit Ihrer Familie zusammen und haben insgesamt drei Kinder. Bis letztes Jahr gab es 663 Euro Kindergeld (219 Euro + 219 Euro + 225 Euro), nun erhalten Sie monatlich 750 Euro Kindergeld (250 Euro + 250 Euro + 250 Euro). Bei vier Kindern erhalten Sie entsprechend 1.000 Euro (gegenüber 913 Euro) im Monat.
Ändert sich etwas durch Zählkinder?
Bis letztes Jahr unterschied das Amt bei der Auszahlung zwischen der Reihenfolge der geborenen Kinder. Das wirkte sich auch auf Geschwisterkinder aus, die bei einem Elternteil mit neuem Partner leben. Beispiel: Ein Mann hat zwei Söhne aus erster Ehe, die bei der Ex-Frau leben. In einer neuen Partnerschaft hat er zwei Töchter mit seiner neuen Partnerin, mit denen er zusammen in einem Haushalt lebt.
Die Kinder aus der ersten Ehe galten als sogenannte Zählkinder. Für sie erhielt der Mann kein Kindergeld, sie wurden aber für die Höhe der anderen Kinder angerechnet. Die Töchter galten als Kind 3 und 4 – der Mann bekam 475 Euro Kindergeld statt 438 Euro. Da allerdings seit diesem Jahr das Kindergeld für alle Kinder – ungeachtet der Reihenfolge – gleich hoch ausfällt, erhöht sich der Kindergeldanspruch nicht mehr durch Zählkinder. Der Mann in unserem Beispiel erhält für die beiden Töchter aus der neuen Partnerschaft zusammen 500 Euro.
Kindergeld Auszahlung
Sind die Voraussetzungen gegeben, überweist die Familienkasse das Kindergeld. Nur eine Person erhält es – in der Regel ein Elternteil. Die Auszahlung für das Kindergeld erfolgt zu bestimmten Terminen und richtet sich nach der Endziffer ihrer Kindergeldnummer. Diese finden Sie beispielsweise auf dem Kontoauszug als Verwendungszweck. Die Arbeitsagentur veröffentlicht die zugehörigen Auszahlungstermine für die einzelnen Monate. Die folgende Übersicht zeigt die Termine je nach Endziffer für das Jahr 2023:
- 4. Januar
- 3. Februar
- 3. März
- 5. April
- 4. Mai
- 5. Juni
- 5. Juli
- 3. August
- 5. September
- 5. Oktober
- 6. November
- 5. Dezember
- 5. Januar
- 8. Februar
- 6. März
- 6. April
- 5. Mai
- 6. Juni
- 6. Juli
- 4. August
- 7. September
- 6. Oktober
- 7. November
- 6. Dezember
- 11. Januar
- 9. Februar
- 7. März
- 12. April
- 9. Mai
- 7. Juni
- 7. Juli
- 7. August
- 8. September
- 9. Oktober
- 8. November
- 7. Dezember
- 12. Januar
- 10. Februar
- 8. März
- 13. April
- 10. Mai
- 12. Juni
- 10. Juli
- 10. August
- 11. September
- 11. Oktober
- 9. November
- 8. Dezember
- 13. Januar
- 13. Februar
- 10. März
- 14. April
- 11. Mai
- 13. Juni
- 11. Juli
- 11. August
- 12. September
- 12. Oktober
- 10. November
- 11. Dezember
- 16. Januar
- 14. Februar
- 13. März
- 17. April
- 12. Mai
- 14. Juni
- 12. Juli
- 14. August
- 13. September
- 13. Oktober
- 13. November
- 12. Dezember
- 17. Januar
- 15. Februar
- 14. März
- 18. April
- 15. Mai
- 15. Juni
- 13. Juli
- 15. August
- 14. September
- 17. Oktober
- 14. November
- 13. Dezember
- 18. Januar
- 16. Februar
- 15. März
- 20. April
- 16. Mai
- 16. Juni
- 17. Juli
- 17. August
- 18. September
- 18. Oktober
- 16. November
- 14. Dezember
- 20. Januar
- 17. Februar
- 17. März
- 21. April
- 17. Mai
- 20. Juni
- 18. Juli
- 18. August
- 19. September
- 19. Oktober
- 17. November
- 15. Dezember
- 23. Januar
- 21. Februar
- 20. März
- 24. April
- 22. Mai
- 22. Juni
- 19. Juli
- 21. August
- 21. September
- 20. Oktober
- 20. November
- 18. Dezember
Kindergeld beantragen
Den Antrag für Kindergeld reichen Sie direkt nach der Geburt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ein. Dieser muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die nötigen Anträge finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur. Dem Hauptantrag fügen Sie für jedes Kind, für das Sie die Zahlung beantragen wollen, eine „Anlage Kind“ bei.
Schritt für Schritt beantragen
- Füllen Sie die Anträge direkt online auf der Homepage aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Dokument aus.
- Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich.
- Schicken Sie ihn mit der Post an die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, hängt vom Wohnort ab. Einmal beantragt und genehmigt, zahlt die Kasse weiter – es braucht keine regelmäßigen Neuanträge. Mögliche Änderungen wie eine neue Anschrift müssen Sie bekannt machen. Und: Auf dem Antrag müssen Sie unbedingt Ihre Steueridentifikationsnummer eintragen.
Kann ich Kindergeld rückwirkend beantragen?
Grundsätzlich ja. Haben Sie den Antrag bisher nicht gestellt, können Sie rückwirkend Kindergeld beantragen – allerdings nur noch im Rahmen einer bestimmten Frist. Mittlerweile zahlt die Familienkasse nur noch rückwirkend für maximal sechs Monate. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich.
Einspruch gegen Kindergeldbescheid
Sie sind mit einem Bescheid der Familienkasse nicht einverstanden – etwa weil das Amt Ihnen das Kindergeld gestrichen hat, obwohl Ihr Kind noch in Ausbildung ist? Dann können Sie Einspruch einlegen. Gemäß § 355 Abgabenordnung (AO) haben Sie dazu einen Monat Zeit. Sollte die Familienkasse eine E-Mail auf dem Bescheid angegeben haben, reicht auch ein Einspruch per E-Mail, um die Frist zu wahren. Es empfiehlt sich, zusätzlich einen Widerspruch per Einwurfeinschreiben an die zuständige Stelle zu richten.
Kindergeld Anspruch
Kindergeld erhält eine Person, die ein Kind im eigenen Haushalt versorgt. Eltern müssen sich entscheiden, ob Mutter oder Vater das Geld erhalten soll. Der Anspruch ist dabei nicht auf die eigenen, leiblichen Kinder beschränkt. Auch für Enkelkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder kann Anspruch bestehen. Voraussetzung für einen Anspruch ist zudem ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ab der Geburt des Kindes. Grundsätzlich besteht dieser bis zur Volljährigkeit des Kindes und endet im Monat, in dem der Nachwuchs 18 Jahre alt wird. Verschiedene Faktoren können aber zu einer längeren Dauer führen. So gibt es Kindergeld für:
- Alle Kinder bis zum 18. Geburtstag
- Kinder in erster Ausbildung bis zum 25. Geburtstag
- Arbeitslose Kinder mit abgeschlossener Ausbildung bis zum 21. Geburtstag
- Kinder ohne Ausbildungsplatz bis zum 25. Geburtstag
- Kinder in einem freiwilligen soziales oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst bis zum 25. Geburtstag
- Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst finanziell versorgen können, über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung.
Ein Anspruch kann somit auch bei volljährigen Kindern bestehen. Anspruchsberechtigt sind zunächst die Eltern, nicht das Kind selbst. Hat das Kind einen eigenen Haushalt und versorgt sich selbstständig, kann das Kindergeld aber auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
Überprüfung des Anspruchs
Die Familienkasse kann sich regelmäßig bestätigen lassen, dass Ihr Anspruch weiterhin besteht. Dazu verschickt sie meist Fragebögen. Sie müssen beantworten, ob Ihr Kind weiterhin im Haushalt wohnt oder noch in Schul- oder Berufsausbildung ist. Auch Studienbescheinigung oder Ausbildungsnachweis kann das Amt verlangen, wenn der Nachwuchs zwischen 18 und 25 Jahre alt ist.
Kindergeld zurückzahlen?
Werden Zahlungen getätigt, obwohl diese Ihnen nicht (mehr) zustehen, können Sie eine Aufforderung zur Rückzahlung von der Familienkasse erhalten. Veränderungen der Lebenssituation können zu einem Erlöschen des Anspruchs führen, beispielsweise wenn das Kind seine Ausbildung oder Studium abgeschlossen hat. Zuviel gezahltes Kindergeld müssen Sie dann zurückerstatten.
Kindergeld Zuschlag: Sofortzuschlag, Kinderbonus + Kinderzuschlag
Um von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene besonders zu entlasten und die Auswirkungen der Inflation abzumildern, hat die Bundesregierung diverse Maßnahmen beschlossen. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zum Kindergeld um Sozialleistungen.
Sofortzuschlag und Kinderbonus
Als einmalige Leistung gab es letztes Jahr beispielsweise für alle im selben Jahr geborenen Kinder 100 Euro als zusätzliche Unterstützung. Des Weiteren gibt es seit vergangenen Juli einen monatlichen Zuschlag von 20 Euro zusätzlich, den sogenannten Sofortzuschlag. Berechtigt sind alle, die Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig, da die Auszahlung automatisch über die Familienkasse erfolgt.
Kinderzuschlag
Anspruch haben Eltern, wenn das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat und laut § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es besteht Anspruch auf Kindergeld für das Kind.
- Das Bruttoeinkommen (ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag) beträgt mindestens 900 Euro (als Paar) oder 600 Euro (alleinerziehend).
- Sie können mit dem Kinderzuschlag den Bedarf der Familie decken.
- Sie kein Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen.
Der Zuschlag soll Familien mit kleinen Einkommen oder Alleinerziehende finanziell unterstützen. Ob ein Anspruch besteht, wird anhand des Verdiensts und des Bedarfs im Einzelfall ermittelt. Die Höhe des Kinderzuschlags wird individuell für jedes Kind berechnet. Maximal sind 250 Euro monatlich pro Kind möglich, der Sofortzuschlag ist darin bereits enthalten.
Um die Sozialleistung beziehen zu können, müssen Sie bei der Familienkasse einen gesonderten Antrag stellen. Achtung: Eine rückwirkende Auszahlung des Kinderzuschlags ist nicht möglich. Sie erhalten ihn am selben Tag mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich auf sechs Monate, danach müssen Sie einen erneuten Antrag stellen.
Kindergeld bis 27: auch für erwachsene Kinder
Wie oben bereits anklang, können Sie auch für erwachsene Kinder Kindergeld erhalten. In der Regel gilt dies für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, die eine Schul- oder Berufsausbildung machen. Auch im Falle einer Zweitausbildung oder eines Studiums kann der Elternteil Kindergeld beziehen. Keinerlei Auswirkungen hat, ob der Nachwuchs im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) noch etwas Geld hinzuverdient. Entscheidend ist allerdings, dass er unter 20 Wochenstunden bleibt – ansonsten verliert er seinen Status als Student.
In seltenen Fällen ist auch Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus möglich. Diese beziehen sich auf Menschen mit Behinderung. Hier gibt es folgende Bedingungen: Die Behinderung eines Kindes bestand bereits vor seinem 25. Geburtstag. Für bis 1981 geborene Kinder gilt, dass die Behinderung bis zum Tag vor ihrem 27. Geburtstag eingetreten sein muss. Das Kind ist nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln seinen Lebensbedarf zu decken. In diesen Fällen erhalten Sie Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung, das heißt, auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
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