Lohnersatzleistungen: Definition, Beispiele & Steuererklärung

Lohnersatzleistungen Definition Bedeutung Beispiel Steuer

Lohnersatzleistungen sind Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland, die bei einem fehlenden Arbeitseinkommen gezahlt werden. Die Zahlungen sind an Bedingungen geknüpft und wirken sich auf die Lohnsteuer aus. Wir erklären, wann Sie Lohnersatzleistungen erhalten, wie sich diese auf die Steuer auswirken, wie sie in der Steuererklärung angegeben werden und was Sie beachten müssen…

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Was sind Lohnersatzleistungen?

Lohnersatzleistungen (auch: Entgeltersatzleistungen, Einkommensersatzleistungen) sind Ausgleichszahlungen, die beim Ausfall des Lohnes gezahlt werden. Das gilt beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Elternzeit.

Die Zahlung erfolgt meist durch die Sozialversicherungsträger, wie gesetzliche Rentenversicherungen, Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Lohnersatzleistungen müssen beantragt werden und sind steuerfrei – wirken sich jedoch aufgrund des Progressionsvorbehalts auf steuerpflichtige Einkünfte aus und führen zu höheren Steuern.

Höhe der Leistungen

Die Höhe der Lohnersatzleistungen richtet sich nach dem bisherigen Nettoeinkommen. Es werden jedoch nicht die vollen 100 Prozent ersetzt. Für Ledige ohne Kind gilt meist der reduzierte Satz von 60 Prozent, beispielsweise beim Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld. Die genaue Höhe hängt von der jeweiligen Ersatzleistung ab.

Erklärung: Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt besagt, dass steuerfreie Einkünfte – wie Lohnersatzleistungen – nicht direkt besteuert werden, aber bei der Berechnung des angemessenen Steuersatzes für andere steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden. Dadurch ist eine höhere Steuerlast möglich, weil das Einkommen mit einem höheren Steuersatz versteuert wird.


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Übersicht: Welche Lohnersatzleistungen gibt es?

In Deutschland gibt es zahlreiche Lohnersatzleistungen, die in unterschiedlichen Situationen gezahlt werden. Ziel dieser Zahlungen ist ein Ausgleich des wegfallenden Einkommens. Zu unterscheiden sind diese von reinen Sozialleistungen. Diese werden unabhängig von einem Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und dienen der sozialen Absicherung – Sozialleistungen sind ebenfalls steuerfrei, fallen aber nicht unter den Progressionsvorbehalt.

Unsere Tabelle zeigt Lohnersatzleistungen und Sozialleistungen im Überblick:

Lohnersatzleistungen Sozialleistungen
• Arbeitslosengeld I
• Arbeitslosenbeihilfe
• Kurzarbeitergeld
• Insolvenzgeld
• Krankengeld
• Verletzten- und Übergangsgeld
Mutterschaftsgeld
• Elterngeld
• Pflegeunterstützungsgeld
• Bürgergeld
• Eingliederungshilfe
Gründungszuschuss
Kindergeld
• Krankentagegeld
• Pflegeunterstützungsgeld
• Sozialhilfe
• Streikgeld
• Wohngeld

Antrag und Pflichten bei Lohnersatzleistungen

Sie müssen einen Antrag stellen, um Lohnersatzleistungen zu erhalten. Dabei sind Fristen und Meldepflichten einzuhalten. So müssen zum Beispiel die Bezieher von Arbeitslosengeld angeben, wenn eine Bewerbung erfolgreich war und Sie einen neuen Arbeitsplatz haben.

Ein Verstoß gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten führt zu Sanktionen. Zu viel gezahlte Lohnersatzleistungen werden zurückgefordert – zusätzlich sind Strafen möglich.

Meldung ans Finanzamt

Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Einkommensersatzleistungen elektronisch an das Finanzamt zu melden. Welche Leistungen in welcher Höhe gewährt werden, muss bis zum 28. Februar des Folgejahres übermittelt werden. Ein Nachweis der Lohnersatzleistungen Ihrerseits für das Finanzamt fällt weg.

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Lohnersatzleistungen und Steuererklärung

Beziehen Sie Lohnersatzleistungen unter Progressionsvorbehalt von mehr als 410 Euro im Jahr, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Höhe gezahlter Leistungen bekommen Sie als Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers. In Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Aufstockungsbetrag oder Altersteilzeitzuschlag gezahlt hat, werden die Lohnersatzleistungen auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.

Die Leistungen durch die Sozialversicherungsträger werden in der Steuererklärung in der Zeile 35 des Mantelbogens (Hauptvordruck) eingetragen. Bei Nutzung von ELSTER werden sie auf dem Hauptvordruck unter „Sonstige Angaben und Anträge – Einkommensersatzleistungen“ eingetragen. Erhalten Sie Lohnersatzleistungen vom Arbeitgeber, kommen diese für die Steuererklärung in der Anlage N in die Zeile 23.

Rentenrechtliche Behandlung

Rentenrechtlich werden Lohnersatzleistungen als Pflichtbeiträge gewertet, sofern Sie zuvor sozialversicherungspflichtig waren. Wer nicht sozialversicherungspflichtig war (beispielsweise Selbständige) und nicht freiwillig Beiträge gezahlt hat, stellt einen Antrag auf Pflichtversicherung, während er Lohnersatzleistungen bezieht.

Getrennte Veranlagung bei Ehepaaren überprüfen

Ein höheres Gesamteinkommen ist der Grund, warum es für Ehepaare sinnvoll sein kann, sich steuerlich getrennt zu veranlagen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nur einer von beiden steuerfreie Lohnersatzleistungen erhält – der andere jedoch steuerpflichtige Einkünfte hat. Bei einer getrennten Veranlagung wirkt sich der Progressionsvorbehalt nur auf einen Partner aus.

Inwieweit diese Einsparungen die steuerlichen Vorteile in anderen Bereichen bei gemeinsamer Veranlagung aufwiegen, muss im konkreten Fall überprüft werden, denn der günstige Splittingtarif der Lohnsteuerklassen 3 und 5 fällt bald weg. Steuerfrei bleiben Lohnersatzleistungen, die unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro für Ledige (Stand: 2024) liegen.

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Beispiele: Die häufigsten Entgeltersatzleistungen

Wir zeigen die häufigsten Beispiele für Lohnersatzleistungen – und erklären, wann diese in welcher Höhe gezahlt werden:

Krankengeld

In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie eine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie wird durch den Arbeitgeber gezahlt, in gleicher Höhe wie das Gehalt. Bedingung hierfür ist spätestens nach dem dritten Tag ein Nachweis durch ein ärztliches Attest – je nach Arbeitsvertrag darf der Arbeitgeber auch ab dem ersten Tag einen Nachweis verlangen.

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse eine Lohnersatzleistung in Form des Krankengelds. Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens seit 4 Wochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Elterngeld und Elterngeld Plus

Elterngeld ist eine Leistung, die Sie für 12 Monate nach der Geburt eines Kindes bekommen können. Es gleicht einen Teil des Verdienstausfalls aus, der durch die Kinderbetreuung entsteht.

Wollen sich beide Eltern um das Kind kümmern, haben sie durch zwei Partnermonate sogar 14 Monate Anspruch – gleiches gilt für Alleinerziehende. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Basiselterngeld. Mit Elterngeld Plus haben Sie die Möglichkeit, die Bezugsdauer bei halbiertem Betrag zu verdoppeln. Das Basiselterngeld beträgt je nach Einkommen zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat, das Elterngeld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro monatlich.

Arbeitslosengeld

Bei Arbeitslosigkeit erhalten Sie das Arbeitslosengelds als Lohnersatzleistung. Dieses wird von der Arbeitsagentur bezahlt und beträgt 60 Prozent des letzten Gehalts, Alleinerziehende erhalten 67 Prozent.

Maßgeblich für die Zahlung ist, dass Sie die Kündigung nicht durch eigenes Verhalten selbst verursacht haben. In solchen Fällen erhalten Sie eine bis zu dreimonatige Sperre vom Arbeitsamt.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, wenn Ihr Arbeitgeber aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder saisonalen Gründen die regelmäßige Arbeitszeit reduziert. Es soll den Verdienstausfall der Mitarbeiter teilweise ausgleichen und gleichzeitig Arbeitsplätze erhalten.

Finanziert wird das Kurzarbeitergeld durch die Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an. Die Bezugsdauer beträgt bis zu 12 Monate. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt vom Nettoentgeltausfall ab und beträgt grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent.


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