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Lohnersatzleistungen: Das müssen Sie beachten

Die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland sorgen dafür, dass auch dann noch Geld auf Ihr Konto fließt, wenn Sie nicht arbeiten. Sogenannte Lohnersatzleistungen werden Arbeitslosen gezahlt, aber auch Arbeitnehmern, die krankheitsbedingt länger ausfallen oder in Elternzeit sind. Diese Zahlungen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft und wirken sich auf die Lohnsteuer aus. Wann Sie Lohnersatzleistungen beantragen können, was Sie für Ihre Steuererklärung wissen müssen und weitere Tipps erfahren Sie hier…



Lohnersatzleistungen: Das müssen Sie beachten

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Lohnersatzleistungen Definition: Was ist darunter zu verstehen?

Lohnersatzleistungen – synonym ist auch von Entgeltersatzleistungen oder Einkommensersatzleistungen die Rede – ist der Sammelbegriff für verschiedene Zahlungen im Falle eines fehlenden Arbeitseinkommens. Sie sind steuerfrei, allerdings können einige Lohnersatzleistungen sich aufgrund des Progressionsvorbehalts auf Ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte auswirken, so dass mehr Steuern anfallen.

Üblicherweise müssen Sie für diese Lohnersatzleistungen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Die Zahlung erfolgt durch die Sozialversicherungsträger. Zu ihnen zählen beispielsweise gesetzliche Rentenversicherungen, Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.

Seit 2011 sind die Sozialversicherungsträger dazu verpflichtet, die Einkommensersatzleistungen unter Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Welche Leistungen in welcher Höhe gewährt werden, muss bis zum 28. Februar des Folgejahres übermittelt werden. Ein Nachweis der Lohnersatzleistungen Ihrerseits fürs Finanzamt fällt daher weg.

Rentenrechtlich werden Lohnersatzleistungen als Pflichtbeiträge gewertet, sofern Sie zuvor sozialversicherungspflichtig waren. Wer nicht sozialversicherungspflichtig war (beispielsweise Selbständige) und auch nicht freiwillig Beiträge gezahlt hat, kann einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen, während er Lohnersatzleistungen bezieht.

Die Höhe der Lohnersatzleistungen richtet sich nach dem bisherigen Nettoeinkommen und reicht üblicherweise, den bisherigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Rücklagen können damit üblicherweise nicht gebildet werden. Ohnehin werden nie die vollen 100 Prozent ersetzt, sondern für Ledige ohne Kind gilt meist der reduzierte Satz von 60 Prozent, beispielsweise beim Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld.

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Welche Entgeltersatzleistungen gibt es?

Der Normalfall ist, dass Arbeitnehmer sich per Arbeitsvertrag verpflichten, ihre Arbeitsleistung gegen ein Gehalt (oft Entgelt genannt) einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Es gibt verschiedene Umstände, die dazu führen, dass ein Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann.

In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt oder nur anteilig. Die häufigsten Ursachen sind in der Geburt eines Kindes, Krankheit oder Witterung zu suchen. Der Progressionsvorbehalt führt zu einer indirekten Besteuerung.

Bei diesen Lohnersatzleistungen gibt es Auswirkungen durch den Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld I nach SGB III
  • Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld gemäß SGB III
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers gemäß SGB III
  • Krankengeld sowie Verletzten- und Übergangsgeld für Menschen mit Behinderung oder vergleichbare Lohnersatzleistungen
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer
  • Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge nach Beamtenrecht oder Altersteilzeitgesetz

Keine Auswirkungen auf den Steuersatz sind bei diesen Lohnersatzleistungen zu erwarten:

  • Arbeitslosengeld II
  • Aufwandsentschädigung aus Ein-Euro-Job
  • Eingliederungshilfe
  • Erziehungsgeld
  • Gründungszuschuss
  • Kindergeld
  • Krankentagegeld
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Sozialhilfe
  • Streikgeld
  • Wohngeld
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Dies bei der Steuererklärung beachten

Bei solchen Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und wer mehr als 410 Euro im Jahr an Lohnersatzleistungen erhält, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Angaben zur Höhe finden Sie üblicherweise auf dem Bescheid der zuständigen Stelle, die Ihnen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt mitgibt. In Fällen, in denen beispielsweise Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag gezahlt wird, werden die Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber aushändigt.

Die Leistungen durch die Sozialversicherungsträger wie Arbeitsagentur oder Krankenkasse werden in Zeile 91 des Mantelbogens eingetragen. Erhalten Sie Lohnersatzleistungen vom Arbeitgeber, werden diese für die Steuererklärung in der Anlage N in die Zeile 27 eingetragen.

Fallen die Leistungen unter den Progressionsvorbehalt, rechnet das Finanzamt sie zu den regulären Einkünften. Die Entgeltersatzleistungen dienen so der Berechnung des persönlichen Steuersatzes. Sie tragen dazu bei, dass die steuerpflichtigen Einkünfte höher besteuert werden.

Auch wenn die Lohnersatzleistungen an sich steuerfrei sind, tragen sie ja dazu bei, dass Ihre Gesamteinnahmen sich erhöhen und damit Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Das kann bedeuten, dass Sie unter Umständen Steuern nachzahlen müssen oder weniger erstattet bekommen, als in Jahren ohne Lohnersatzleistungen.

Getrennte Veranlagung bei Ehepaaren überprüfen

Ein höheres Gesamteinkommen ist auch der Grund, warum es für Ehepaare sinnvoll sein kann, sich steuerlich getrennt veranlagen zu lassen.

Das ist der Fall, wenn nur einer von beiden steuerfreie Lohnersatzleistungen erhält, der andere jedoch steuerpflichtige Einkünfte hat. Bei einer getrennten Veranlagung wirkt sich der Progressionsvorbehalt nur auf einen Partner aus.

Inwieweit diese Einsparungen aber die steuerlichen Vorteile in anderen Bereichen bei gemeinsamer Veranlagung aufwiegen, muss im konkreten Fall überprüft werden, denn der günstige Splittingtarif fällt weg. Steuerfrei bleiben Lohnersatzleistungen, die unter dem Grundfreibetrag von 9.168,00 für Ledige (Stand 2019) liegen.

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Die häufigsten Entgeltersatzleistungen

Zu den häufigsten Lohnersatzleistungen zählen:

  • Krankengeld

    In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie wird durch den Arbeitgeber gezahlt und ist in gleicher Höhe wie das Gehalt. Bedingung hierfür ist spätestens nach dem dritten Tag ein Nachweis durch ein ärztliches Attest – je nach Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber auch ab dem ersten Tag einen Nachweis verlangen. Dauert eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse eine Lohnersatzleistung in Form des Krankengelds. Dies beträgt in der Regel nur noch 60 Prozent des Monatsbruttogehalts. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens seit vier Wochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist.

    Mehr dazu lesen Sie hier:

  • Arbeitslosengeld

    Wer arbeitslos wird, erzählt Lohnersatzleistungen in Form des Arbeitslosengelds I durch die Arbeitslosenversicherung. Diese wird von der Arbeitsagentur bezahlt und beträgt 60 Prozent des letzten Gehalts, Alleinerziehende erhalten 67 Prozent. Maßgeblich für die Zahlung ist, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht durch sein Verhalten (Diebstahl, sexuelle Belästigung) selbst verursacht hat wie bei einer fristlosen Kündigung. In solchen Fällen erwartet Arbeitnehmer eine bis zu dreimonatige Sperre vom Arbeitsamt.

    Mehr dazu lesen Sie hier:

  • Elterngeld

    Elterngeld steht Ihnen für zwölf Monate nach der Geburt eines Kindes zu. Es soll das fehlende Einkommen ausgleichen, wenn ein Elternteil oder beide sich der Erziehung und Betreuung ihres Kindes widmen wollen. Wollen beide Eltern sich um das Kind kümmern, haben sie durch zwei Partnermonate sogar 14 Monate Anspruch, gleiches gilt für Alleinerziehende. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Basiselterngeld. Mit Elterngeld Plus haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Bezugsdauer bei halbiertem Betrag zu verdoppeln. Dies soll vor allem denen zugute kommen, die einer Teilzeitarbeit nachgehen wollen.

    Mehr dazu lesen Sie hier:

Damit diese Lohnersatzleistungen gezahlt werden, muss der Arbeitnehmer selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Ebenfalls typisch ist das Einhalten bestimmter Fristen und Meldepflichten. So müssen Bezieher solcher Leistungen beispielsweise angeben, wenn eine Bewerbung erfolgreich war und sie einen neuen Arbeitsplatz haben.

Kommen Sie Ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht nach, zieht das Sanktionen nach sich. Zu viel gezahlte Lohnersatzleistungen müssen nicht nur zurückgezahlt werden, es sind auch Strafen möglich.


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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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