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Fünftelregelung: Beantragen + mehr Abfindung behalten

Eine Abfindung soll die Kündigung erträglicher machen. Allerdings muss diese Extrazahlung voll versteuert werden. So bleibt weniger übrig. Nicht selten steigt sogar der Steuersatz für das Gesamteinkommen. Die sogenannte Fünftelregelung ist ein Steuertrick. Damit lassen sich die Abzüge deutlich verringern. Effekt: Die Steuerlast sinkt, und Sie müssen weniger von der Abfindung an den Fiskus abgeben. Wir erklären, wie der Steuertrick funktioniert, wie Sie die Fünftelregelung beantragen und anwenden…



Fünftelregelung: Beantragen + mehr Abfindung behalten

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Was ist die Fünftelregelung?

Wer seinen Job verliert, erhält mit der Kündigung manchmal eine Abfindung. Einen Anspruch darauf gibt es zwar nicht. Falls Sie aber eine Abfindung bekommen, müssen Sie diese „außerordentlichen Einkünfte“ grundsätzlich versteuern. Das Problem: Durch die vergleichsweise hohe Einmalzahlung erhöht sich oft der Steuersatz. So bleibt von der Zahlung (und vom Einkommen) noch weniger übrig.

Die Fünftelregelung bietet eine Chance zur Steuerermäßigung. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und so die Steuerprogession gebremst. Effekt: Pro Jahr wird nur ein Fünftel des Abfindungs-Betrags zum Einkommen dazu gerechnet. Der Steuersatz bleibt so in der Regel gleich oder steigt nur gering.

Versteuerung außerordentlicher Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte sind Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet, aber in einem einzelnen Kalenderjahr ausgezahlt werden. Das können Überstundenvergütungen und Provisionen sein – oder eine Abfindung. Immerhin: Für die Abfindung fallen nach § 14 SGB IV SGB keine Sozialversicherungsbeiträge an. Sie müssen dafür also keine Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung oder Unfallversicherung zahlen.

Einzige Ausnahme: Freiwillig Krankenversicherte müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.

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Wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?

Die Fünftelregelung beantragen müssen Sie nicht. Grundsätzlich ist es zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, die Fünftelregelung bei der Auszahlung der Abfindung anzuwenden, wenn daraus ein Vorteil für Sie entsteht. Aus der Gehaltsabrechnung sollte hervorgehen, dass der Arbeitgeber die Fünftelregelung eingerechnet hat.

Achtung: Wer nach Paragraph § 34 und § 24 1a Einkommenssteuergesetz (EStG) als Steuerzahler die Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung nutzt, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet! Sie selbst müssen bei der Steuererklärung dann ebenfalls die Fünftelregelung angeben. Dies geschieht in der Anlage N.

Achten Sie auf die richtige Zeile! Wurde die Fünftelregelung angewandt, kommt der Wert in Zeile 17 „Ermäßigt besteuerte Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre“. Ohne Steuerermäßigung tragen Sie ihn in Zeile 18 „Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre“ ein.

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Fünftelregelung Rechner: So funktioniert der Steuertrick

Bei Anwendung der Fünftelregelung werden mehrere Rechnungen durchgeführt:

  • Zuerst wird die Höhe der Abfindung durch 5 geteilt und zum Jahresgehalt addiert. Für dieses Gesamteinkommen wird die Steuerlast ermittelt.
  • Im zweiten Schritt wird die zu zahlende Lohnsteuer ohne Abfindung berechnet. Diese wird von der Lohnsteuer des Jahresbruttogehalts (inklusive Abfindungs-Fünftel) abgezogen.
  • Die Differenz wird mit fünf multipliziert und ergibt die neue Steuer, die für die Abfindung zu zahlen ist. Im direkten Vergleich bleibt dank der Fünftelregelung mehr netto vom Brutto.

Der Effekt erklärt sich meist schon durch die unterschiedliche Progression der Steuersätze.

Fünftelregelung Beispiel: Berechnung der Steuer

In unserem Beispiel gehen wir von einem unverheirateten Mann (Steuerklasse 1) aus. Dieser soll gekündigt werden und erhält dazu einen Aufhebungsvertrag mit großzügiger Abfindungszahlung. Das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 46.000 Euro. Mit dem ehemaligen Arbeitgeber einigt er sich auf eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro.

Die nachfolgende Berechnung zeigt, wie sich die Fünftelregelung auswirkt:

Fuenftelregelung Rechner Beispiel Berechnung Steuer Abfindung

Wann ist die Fünftelregelung günstiger?

Den größten Vorteil haben Steuerzahler mit einem niedrigen zu versteuerndem Einkommen. Eine Versteuerung der Abfindung in voller Höhe kann hier zu einem deutlich höheren Steuersatz führen. Mit steigendem Einkommen nimmt dieser Effekt aber ab.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung nicht?

Wer auf sein Jahreseinkommen schon den Spitzensteuersatz von 45 Prozent zahlt, profitiert gar nicht von der Fünftelregelung. Ob der zusätzliche Abfindungs-Betrag auf ein Kalenderjahr fällt oder über fünf Jahre verteilt wird: Es ändert nichts am Höchststeuersatz.

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Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Damit Sie die steuerlichen Vorteile der Fünftelregelung nutzen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie bekommen eine Abfindung als Ausgleich für eine Kündigung.
  • Sie strengen keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung an.
  • Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gekündigt.
  • Die Abfindung ist eine Einmalzahlung.
  • Die Einmalzahlung wird als außerordentliche Einkunft verbucht.

Anspruch auf Abfindung?

Wie eingangs erwähnt, existiert KEIN Anspruch auf eine Abfindung. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Oft wird diese genutzt, um Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag schmackhafter zu machen. Oder bei betriebsbedingten Kündigungen, um soziale Härten bei Jobverlust abzufedern. Ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung erhalten, hängt daher in erster Linie vom eigenen Verhandlungsgeschick (oder einem Gerichtsurteil) ab.

Abfindung Berechnung Formel

Ausnahmen: Wann wird die Fünftelregelung nicht angewendet?

Zusätzlich gibt es Ausnahmen und Sonderfälle, in denen die Fünftelregelung nicht angewendet wird. Diese sollten Sie kennen:

  • Abfindung steht von vornherein fest
    Gibt es im Arbeitsvertrag einen Passus, der eine Abfindung bei Entlassung garantiert, kann die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München (Az. 16 K 4486/97) hervor.
  • Die Abfindung ist keine
    Erhalten Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Betrag gezahlt, der einen Ausgleich für bereits erbrachte Arbeitsleistung oder eine Bonuszahlung darstellt, handelt es sich nicht um eine Abfindung. Also gibt es darauf keine Fünftelregelung.
  • Arbeitnehmer verbleibt im Unternehmen
    Wechselt der Arbeitnehmer lediglich seine Postion im Unternehmen oder wird er an einen anderen Standort versetzt, rechtfertigt das nicht die Anwendung der Fünftelregelung. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bleibt in diesen Fällen weiterhin bestehen. Es gibt keinen Grund für eine „Abfindung“ im Sinne der Regelung.
  • Keine Zusammenballung von Einkünften
    Die Einkünfte inklusive Abfindung müssen höher sein als die Einkünfte beim Verbleib im Unternehmen. Ein Beispiel: Bei 3.000 Euro Monatsgehalt liegen die Einkünfte über das ganze Jahr bei 36.000 Euro. Wird zum April gekündigt und eine Abfindung von 8.000 Euro ausgehandelt, betragen Einkünfte (3 mal 3.000 + 8.000 Euro) lediglich 17.000 Euro – deutlich unter 36.000 Euro. Effekt: Die Fünftelregelung kann nicht angewendet werden.

Fünftelregelung bei Eigenkündigung?

Steuerermäßigungen durch die Fünftelregelung sind im Falle einer Eigenkündigung nicht vorgesehen. In dem Fall hat der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb den Arbeitsvertrag aufgelöst. Hier muss der Arbeitgeber erst recht keine Abfindung zahlen. Es droht sogar eine bis zu 3-monatige Sperre beim ALG 1.

Ausnahme: Der Arbeitnehmer musste kündigen. Etwa aus purem Selbstschutz. Spricht der Arbeitnehmer eine berechtigte fristlose Eigenkündigung aus (zum Beispiel wegen Mobbing oder Gesundheitsgefährdung), kann der Arbeitgeber gemäß § 628 BGB zu einer Abfindung verpflichtet sein. Auf diese kann dann wieder die Fünftelregelung Anwendung finden. Solche Sonder- und Einzelfälle werden jedoch meist vor Gericht entschieden. Wir empfehlen hierbei die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie einen Experten für Steuerrecht.

Alternative: Abfindung fürs Alter anlegen

Statt sich die Abfindung auszahlen zu lassen, können Arbeitnehmer auch einen Teil ihrer Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge investieren.

Die Einzahlungen können steuerfrei sein, eine später ausgezahlte Betriebsrente müssen Sie hingegen wieder versteuern. Zur betrieblichen Altersvorsorge zählen beispielsweise Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die im Kapitaldeckungsverfahren angelegt werden.

Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze mal die Anzahl der Beschäftigungsjahre (maximal jedoch 10 Jahre).

Abfindung im Folgejahr auszahlen lassen

Wird die Kündigung gegen Ende des Kalenderjahres ausgesprochen und ist kein neuer Job unmittelbar in Sicht, kann sich noch ein weiterer Kniff lohnen: Die Abfindung kann auf Antrag erst im Folgejahr ausgezahlt werden. Das lohnt sich besonders bei geringerem Einkommen im Folgejahr. Wird zusätzlich die Fünftelregelung angewendet, kann der ehemalige Mitarbeiter doppelt von der Steuererleichterung profitieren.

Wenn Arbeitnehmer einen Teil der Abfindung schon im laufenden Kalenderjahr bekommen möchten, ist das auch möglich. Bis zu zehn Prozent der Abfindung dürfen in das Folgejahr übertragen werden. Auch das mindert die Steuerlast ohne die Anwendung der Fünftelregelung zu riskieren.


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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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