Key Facts
- Anwendung: Eingesetzt wird die 1-Prozent-Regelung, wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen und den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern müssen.
- E-Auto: Reine E-Autos werden steuerlich gefördert, hierfür müssen Sie nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern. Bei Hybrid-Autos sind es 0,5 %.
- Bemessungsgrundlage: Basis für die Berechnung ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Es gilt nicht der tatsächliche Kaufpreis!
- Alternative: Statt der Pauschale können Sie ein Fahrtenbuch führen. Damit versteuern Sie den genauen Anteil der Privatnutzung über die anfallenden Kosten.
Was ist die 1-Prozent-Regelung genau?
Die 1-Prozent-Regelung ist eine Möglichkeit zur Versteuerung des geldwerten Vorteils, der durch die Privatnutzung eines Firmenwagens entsteht. Das Prinzip: Jeden Monat wird 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet und versteuert.
Zusätzliche Versteuerung der Fahrtstrecke
Zusätzlich wird bei der 1-Prozent-Regelung die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mit 0,03 % des Bruttolistenpreises Ihres Dienstwagens besteuert, wenn das Auto auch zum Pendeln genutzt wird. Durch die zusätzlich abgeführte Lohnsteuer ist die gesamte Privatnutzung des Wagens steuerlich abgegolten.
Alternative zur 1-Prozent-Regelung
Alternativ zur 1-Prozent-Regelung können Sie Ihren Firmenwagen über ein elektronisches Fahrtenbuch versteuern. Hier wird bis ins Detail festgehalten, wann Sie welche Strecke zu welchem betrieblichen oder privaten Zweck zurücklegen. Die Versteuerung berechnet sich nach den monatlichen Fahrzeugkosten (Abschreibungen, Wartungen, Versicherung) und dem Anteil der Privatnutzung. Monatliche Kosten von 800 € und eine private Nutzung von 20 % werden entsprechend mit 160 € im Monat als geldwerter Vorteil besteuert.
Beispielrechnung für die 1-Prozent-Regelung
Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung zeigt sich am besten an einem einfachen Rechenbeispiel: Ein Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 €, zusätzlich erhält er einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 35.000 €, den er auch privat nutzen darf. Für den Arbeitsweg von 10 Kilometern nutzt der Arbeitnehmer ebenfalls seinen Dienstwagen. Zuerst berechnen Sie den geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des Preises:
Zusätzlich müssen Sie für die Steuer die Pauschale für den Arbeitsweg mit 0,03 % pro Kilometer ermitteln:
Mit der 1-Prozent-Regelung müssen deshalb jeden Monat 455 € zusätzlich versteuert werden. Das zu versteuernde Einkommen liegt somit monatlich nicht mehr bei 4.000 €, sondern bei 4.455 € – der Mitarbeiter bekommt aber deshalb keinen höheren Betrag ausgezahlt, die Summe dient nur zur Berechnung der Steuerlast.
Weiteres Beispiel zur Berechnung
Dieses Beispiel zeigt, wie hoch die zusätzlichen Steuern durch Privatnutzung eines Firmenwagens sein können: Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber einen repräsentativen Dienstwagen für Außentermine mit einem Bruttolistenpreis von 75.000 €. Mit dem Auto fahren Sie täglich 20 Kilometer zur Arbeit. Bedeutet für Ihre Steuern:
- 1 % des Preises: 750 €
- 0,03 % des Preises: 22,50 € pro Kilometer
- Bei 20 Kilometern Fahrtweg: 450 €
Jeden Monat müssen Sie somit 1.100 € zusätzlich versteuern. Auf das gesamte Jahr erhöht sich Ihr zu versteuerndes Einkommen in diesem Beispiel um 13.200 €. Für die Privatnutzung des Wagens zahlen Sie auf das Jahr deshalb mehrere tausend Euro Steuern.
Individueller Steuersatz bestimmt die konkrete Steuerlast
Sie versteuern die Privatnutzung monatlich über die Lohnsteuer. Die genaue Steuerlast zeigt sich dann bei der jährlichen Steuererklärung. Entscheidend hierfür ist Ihre Steuerklasse und der individuelle Steuersatz. Durch die in Deutschland geltende Steuerprogression zahlen Sie bei hohem Einkommen einen höheren Steuersatz – und damit auch anteilig mehr für den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens. Wie groß die Unterschiede je nach Steuersatz sind, zeigt die folgende Tabelle:
| Preis | Vorteil | 20 % | 30 % | 40 % |
| 20.000€ | 2.400€ | 480€ | 720€ | 960€ |
| 30.000€ | 3.600€ | 720€ | 1.080€ | 1.440€ |
| 40.000€ | 4.800€ | 960€ | 1.440€ | 1.920€ |
| 50.000€ | 6.000€ | 1.200€ | 1.800€ | 2.400€ |
| 60.000€ | 7.200€ | 1.440€ | 2.160€ | 2.880€ |
| 70.000€ | 8.400€ | 1.680€ | 2.520€ | 3.360€ |
Ausnahme: Einzelfahrten statt Pauschale
Nutzen Sie den Dienstwagen nur selten für Pendelfahrten zur Arbeit, können Sie eine Ausnahme nutzen: Statt mit 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer können Sie die Einzelfahrten mit 0,002 % pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz berechnen. Dies lohnt sich für Arbeitnehmer, die im Monat an weniger als 15 Arbeitstagen mit dem Dienstwagen ins Büro pendeln. In diesem Fall reduzieren Sie durch die 0,002-Prozent-Berechnung Ihre Steuerlast. Der normale geldwerte Vorteil (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat) fällt aber in beiden Fällen an.
Beispiel: Unterschied zwischen Einzelbewertung und Pauschale
Sie haben einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 45.000 €. An 12 Tagen pro Monat nutzen Sie diesen für Pendelfahrten zur Arbeit. Die Strecke beträgt 20 Kilometer. Nach pauschaler Berechnung müssen Sie zusätzlich 270 € im Monat versteuern (0,03 % von 45.000 € für 20 Kilometer). Durch die Einzelbewertung reduziert sich die zusätzliche Steuerlast. Für die Strecke werden 18 € pro Tag gerechnet, an dem Sie pendeln (0,002 % von 45.000 € für 20 Kilometer). Bei 12 Tagen, an denen Sie den Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzen, müssen Sie so nur 216 € für die Fahrten versteuern.
| Berechnung | Pauschale: 0,03 % | Einzel: 0,002 % |
| Preis | 45.000 € | 45.000 € |
| Anteil | 13,50 € | 0,90 € |
| 20 Kilometer | 270 € | 18 € |
| pro Monat | 270 € | 216 € |
| Vorteil | – | 54 € |
Wann ist die Einordnung als Firmenwagen möglich?
Nicht jedes Auto, das von einem Unternehmen angeschafft wird, ist automatisch ein Firmenwagen und wird als solcher versteuert. Die betriebliche Nutzung muss bei mindestens 10 % liegen. Wird der Wagen weniger für die Zwecke des Unternehmens genutzt, kann keine Zulassung als Firmenwagen erfolgen. Andersherum gilt: Liegt die betriebliche Nutzung über 50 %, ist die Zulassung als Firmenwagen verpflichtend.
Regelungen für Elektroautos und Hybridfahrzeuge
Das Gesetz fördert emissionsarme und emissionsfreie Autos steuerlich besonders. So gibt es Sonderregelungen bei der Versteuerung von Firmenwagen, die keinen klassischen Verbrennungsmotor haben. Hybrid- und Elektrofahrzeuge werden nicht nach der klassischen 1%-Regelung versteuert, sondern nutzen Vergünstigungen.
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Reine E-Autos
Ist der Dienstwagen ein reines Elektrofahrzeug, müssen Sie nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuern.
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Hybrid
Für einen Hybrid werden 0,5 % des Listenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil angesetzt.
Zusätzlich müssen Sie aber auch bei E-Autos und Hybridfahrzeugen den Arbeitsweg mit 0,03 % (oder 0,002 % bei Einzelfahrten) versteuern.
Beispiel für ein E-Auto
Ihr Firmenwagen mit Privatnutzung ist ein E-Auto zu einem Bruttolistenpreis von 55.000 €. Durch die steuerliche Vergünstigung müssen Sie monatlich nur 137,50 € (0,25 % von 55.000 €) zusätzlich zu Ihrem Gehalt versteuern. Für einen Hybrid liegt der geldwerte Vorteil bei 275 € monatlich. Bei der klassischen 1-Prozent-Regel für Verbrennermotoren wären es 550 €.
Wann ist die 1-Prozent-Regelung vorteilhaft?
Als Faustregel gilt: Je höher der Bruttolistenpreis des Autos und je weiter der Arbeitsweg, desto höher sind die Steuern, die Sie zusätzlich zahlen müssen. Die 1-Prozent-Regelung ist primär dann die bessere Alternative zum Fahrtenbuch, wenn Sie den Firmenwagen häufig privat nutzen. Fahren Sie fast ausschließlich aus dienstlichen Gründen und nur sehr selten für private Zwecke mit dem Pkw, kann das Fahrtenbuch für Sie günstiger sein. Für den Einzelfall müssen Sie genau ausrechnen, wie hoch der jeweilige geldwerte Vorteil ist und wie sich Ihre Steuerlast sowie das Nettoeinkommen verändern.
Änderung nur zum Jahreswechsel möglich
Achtung: Sie müssen sich bei der Wahl zwischen 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch sicher sein. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist nur zum Jahresbeginn möglich. Sie können also nicht einfach ausprobieren, was für Sie günstiger ist. Auch ein Wechsel zwischen der pauschalen 0,03-Prozent-Versteuerung und der Einzelbewertung mit 0,002 % für Pendelfahrten ist unterjährig nicht möglich.
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