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Steuertipps für Studenten: Bares Geld sparen

Wer nicht arbeiten geht, bekommt auch kein Geld zurück? Stimmt nicht ganz. Mit unseren Steuertipps für Studenten gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einkommen Geld zurück. Ein Großteil der Studierenden versucht seine Finanzen ohnehin aufzubessern und arbeitet in den Semesterferien oder sogar während der Vorlesungszeiten. Häufig reicht die Unterstützung der Eltern oder auch zusätzliches BAföG nicht aus, um alle anfallenden Kosten bewältigen zu können. Aber auch vom hart erarbeiteten Geld muss noch etwas abgegeben werden, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Durch einige Steuertipps für Studenten bekommen Sie die Abzüge jedoch häufig zurück. Deshalb zeigen wir Ihnen, was Sie als Student zum Thema Steuern wissen müssen, um bares Geld zu sparen…


Steuertipps für Studenten: Bares Geld sparen

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Steuertipps für Studenten: Diese Einnahmen sind steuerfrei

Bevor wir uns mit möglichen Abgaben beschäftigen und erklären, an welchen Stellen Sie Geld sparen können, konzentrieren wir uns zunächst auf die positive Seite. Denn glücklicherweise gibt es auch einige Einnahmen für Studenten, die von vornherein steuerfrei sind und um die Sie sich keine Gedanken machen müssen. Um alle steuerfreien Einnahmen nachzulesen, können Sie § 3 des Einkommenssteuergesetztes nachschlagen.

Wir haben die für Studenten wichtigsten Punkte herausgefiltert:

  • BAföG
  • Stipendien
  • Unterhaltszahlungen
  • Tätigkeiten als Übungsleiter im Sport- oder Jugendverein, wenn die Zahlungen einen Jahresbetrag von 2400 Euro nicht übersteigen
  • Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen bis zu einer Höhe von 450 Euro pro Monat. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber Sie bei der Minijobzentrale anmeldet und eine Pauschalabgabe zahlt.
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Welche Einnahmen sind steuerpflichtig?

Zusätzlich zu den steuerfreien Einnahmen gibt es aber eine ganze Reihe regulär besteuerter Beschäftigungsverhältnisse, in denen Studenten wie jeder andere Arbeitnehmer auch Abgaben zahlen müssen.

Neben dem Studium bleibt für gewöhnlich keine Zeit für eine Vollzeitstelle. Da Studenten im Erststudium ohnehin nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, um nicht den Status als ordentlicher Student zu verlieren, gehen wir an dieser Stelle auf die Tätigkeiten ein, in denen sich Studenten am häufigsten wiederfinden. Dazu zählen in erster Linie:

Dieses Einkommen ist aber nur dann steuerpflichtig, wenn der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro) überschreitet. In diesen Fällen führt Ihr Arbeitgeber die Einkommenssteuer direkt ans Finanzamt ab. Bemessungsgrundlage dafür ist der Steuersatz, der fällig wäre, wenn Sie das ganze Jahr über das gleiche Einkommen bezögen.

Der Grundfreibetrag, also das Einkommen, bei dem die Steuerpflicht beginnt, liegt aktuell (Stand 2020) für Ledige bei 9.408 Euro.

Wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung?

Steuererklärungen sind lästig und wenn es keine Einkünfte gibt, braucht man doch ohnehin keine Steuererklärung zu machen, oder? Jein. Tatsächlich kann es sinnvoll sein, als Student trotzdem eine Steuererklärung zu machen, siehe weiter unten bei „Verlustrechnung“.

Darüber hinaus gibt es einige Fälle, in denen Sie als Student um eine Steuererklärung nicht herumkommen:

  • Wenn Ihre Einnahmen den oben genannten Grundfreibetrag von 9.408 Euro überschreiten. Denn mit jedem Euro über dem Grundfreibetrag zahlen Sie Lohnsteuer. Und mit unseren Steuertipps für Studenten bekommen Sie das Geld vom Finanzamt zurück.
  • Verpflichtet sind Sie außerdem, wenn Sie mehrere Jobs ausüben. In diesem Fall werden Sie pro Job in verschiedene Lohnsteuerklassen eingeordnet, in denen Sie unterschiedlich hohe Abzüge haben.
  • Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass Sie neben Ihrem Studentenjob noch andere Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld und Mutterschaftsgeld beziehen.
  • Ebenfalls verpflichtet sind Studenten, die nebenher noch einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Das gilt beispielsweise für Promotionjobs, aber auch, wenn Sie beispielsweise als Nachhilfelehrer oder Texter im Homeoffice tätig sind.
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Welche Steuerklassen gibt es?

Steuerpflichtige Studenten werden wie andere Arbeitnehmer behandelt. Die eigene Steuerklasse zu kennen, ist wichtig, denn die Abzüge sind unter anderem von der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer Steuerklasse abhängig.

Diese entscheidet sich wiederum nach Ihrem Familienstand. Es werden folgende sechs Steuerklassen unterschieden:

  • Steuerklasse 1

    Alleinstehende, ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer

  • Steuerklasse 2

    Alleinstehende / getrennt lebende Arbeitnehmer mit Kind

  • Steuerklasse 3

    Verheirateter Arbeitnehmer mit höherem Einkommen und Arbeitnehmer, die Elterngeld bekommen

  • Steuerklasse 4

    Verheiratete Arbeitnehmer mit etwa gleichem Einkommen

  • Steuerklasse 5

    Verheirateter Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen

  • Steuerklasse 6

    Arbeitnehmer mit Zweitjob oder Nebenjob

Ledige Studenten sind üblicherweise Steuerklasse 1, sofern sie nicht bereits Eltern eines Kindes und/oder verheiratet sind. Wer zwei Nebenjobs ausübt, wird bei dem mit dem höheren Gehalt in Steuerklasse 1 eingestuft werden. Der Zweitjob erhält die Einstufung in Steuerklasse 6, hier sind die Abgaben am höchsten.

Diese Einstufung ist vor dem Hintergrund sinnvoll, als Sie dann insgesamt immer noch weniger Steuern zahlen als wenn der Job mit dem höchsten Gehalt in Steuerklasse 6 wäre.

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Sparmöglichkeiten von Studentenstatus abhängig

Es gibt je nach Studienart unterschiedliche Steuertipps für Studenten. Entscheidend ist nämlich, ob Sie sich in der Erst- oder Zweitausbildung befinden:

  • Erstausbildung

    Dieser Fall dürfte auf die Mehrheit der Studierenden zutreffen. Voraussetzung: Sie studieren nach dem Abitur oder der Fachhochschulreife auf Bachelor, haben zuvor keine Lehre gemacht.

  • Zweitausbildung

    Sie haben bereits eine Ausbildung abgeschlossen und studieren nun. Dazu zählt auch das Masterstudium nach dem Bachelor oder ein Zweitstudium.

Wenden wir uns erst dem Normalfall zu, dem Erststudium. Als Erstsemester und fortgeschrittener Student werden Sie steuerlich momentan noch benachteiligt.

Derzeit entscheidet noch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundesfinanzhofes, ob zukünftig für das Erststudium dieselben Steuererleichterungen möglich sind wie für die Zweitausbildung. Derzeit sieht es so aus, dass Studierende in Erstausbildung Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro geltend machen können.

Der große Nachteil der Sonderausgaben: Sie können nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Für viele Studenten sind sie daher vollkommen wirkungslos, da ihnen keine oder kaum Einnahmen gegenüberstehen, mit denen die Kosten verrechnet werden könnten.

Für Studierende in Zweitausbildung ist deutlich mehr drin. Denn sie können zusätzlich Werbungskosten geltend machen. Das sind Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind.

Bei Werbungskosten werden Ihnen pauschal 1.000 Euro angerechnet. Mehrausgaben können Sie durch Belege nachweisen. Das allerdings lohnt sich angesichts des Aufwandes nur, wenn Sie sicher wissen, dass Sie deutlich über die 1.000 Euro kommen werden.

Was fällt unter Werbungskosten?

Zu Werbungskosten lassen sich in einer Steuererklärung alle diejenigen Kosten angeben, die in irgendeiner Form durch den Beruf entstehen. Darunter fallen beispielsweise auch Bewerbungskosten, die am Ende des Studiums bei der Jobsuche entstehen.

Aus steuerlicher Sicht ist unerheblich, ob Ihre Bewerbungen erfolgreich sind oder nicht. Für Sie ist einzig relevant, dass sie Ihre Steuerlast mindern. Welche Kosten zählen dazu? Zum Beispiel solche:

  • Arbeitszimmer
  • Bürostuhl
  • Drucker
  • Exkursionen
  • Fachliteratur
  • Fahrtkosten
  • Internet
  • Kopien
  • Laptop
  • Prüfungsgebühren
  • Regale
  • Repetitorien
  • Schreibtisch
  • Stifte
  • Studiengebühren
  • Telefonkosten
  • Zweitwohnsitz

Das heißt allerdings nicht, dass Sie sich fröhlich jedes Jahr mehrere Laptops anschaffen oder neu einrichten und alles steuerlich absetzen können: So wird beispielsweise bei Laptops von einer Benutzungsdauer von wenigstens drei Jahren ausgegangen.

Zweitausbildung: Verlustvortrag oder Werbungskosten

Ein wichtiger Punkt für Studenten, ist die Frage, ob die Kosten für ihr Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach aktueller Lage (§ 9 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz) kann ein Studium dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn einer dieser Fälle vorliegt:

  • Sie haben zuvor bereits eine Berufsausbildung (von mindestens 12 Monaten) gemacht,
  • Sie studieren gerade ein duales Studium mit gleichzeitiger Ausbildung,
  • Sie haben ein anderes Studium als Erstausbildung absolviert oder
  • Ihr Studium findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, beispielsweise ein Bundeswehrstudium.

Im Gegensatz zu den Sonderausgaben können Werbungskosten auch noch in den ersten Jahren der Berufstätigkeit für eine Steuerminderung genutzt werden, wenn diese die Einnahmen übersteigen. Da noch kein endgültiges Urteil vorliegt, sollten Studenten unbedingt Rechnungen und Belege aufbewahren, da diese noch einmal hilfreich werden könnten.

Aktuell gilt: Wenn Studenten ihre Steuererklärung machen (am besten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins), sollten Sie die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Wenn das Finanzamt diese nicht akzeptiert, können Sie unter Hinweis auf das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts Einspruch einlegen. Wenn eine endgültige Entscheidung vorliegt, wird Ihr Fall dann erneut betrachtet.

Ebenfalls sparen können Studierende im Zweitstudium, wenn sie kein Einkommen haben. Wie das? Ganz einfach, steuerlich wird es als Verlust gerechnet, wenn Ihre Ausgaben durch Ausbildungskosten höher als Ihre Einnahmen sind. Wer per Steuererklärung diesen Verlust beim Finanzamt feststellen lässt, macht einen Verlustvortrag (auch Verlustfeststellung genannt).

Diese jährlichen Verluste werden während Ihres Studiums gesammelt und dann mit einem festen Job beim Berufseinstieg verrechnet. Sie erhalten dann eine Erstattung aus den Studienjahren.


Extra-Tipp: Unterlagen und Belege sammeln

Machen Sie es sich so leicht wie möglich. Wer während des Studiums keine Ausgaben geltend machen kann, wird eine Weile die notwendigen Unterlagen aufbewahren müssen. So können schnell Jahre ins Land ziehen. Wenn Sie später nicht mit Ihrer ersten Steuererklärung sämtliche Schubladen durchwühlen wollen, sollten Sie sich von Anfang an eine Mappe oder einen Ordner zulegen. Sammeln Sie darin alle relevanten Rechnungen, Quittungen und Belege nach Jahr sortiert.

Tipp: Machen Sie Ihre Steuererklärungen

Wenn Ihr Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer abgeführt hat, erhalten Sie diesen Betrag selbstverständlich zurück – allerdings nur, wenn Sie eine sogenannte Antragsveranlagung in die Wege leiten, wie die Einkommenssteuererklärung offiziell heißt.

Zu ihr gehören neben dem Mantelbogen eine ganze Reihe Anlagen, in denen Sie verschiedenen Einkünfte und Absetzungsmöglichkeiten eintragen können. Anhand dieser Formulare erstellt das Finanzamt Ihren Steuerbescheid, fordert zu wenig gezahlte Beträge nach oder erstattet zu viel gezahlte Abgaben – auch bei Studenten.

Um eine solch freiwillige Einkommenssteuererklärung abzugeben, haben Sie bis zu sieben Jahre Zeit. Für Ihre Steuererklärung von 2014 haben Sie bis zum 31. Dezember 2021 Zeit. Nach Ablauf dieser Frist erlischt auch Ihr Erstattungsanspruch.

Im eigenen Interesse stellen Sie den Antrag daher besser gleich zu Beginn des Folgejahres, wenn Sie eine Rückzahlung erwarten. So erhalten Sie Ihr Geld deutlich schneller zurück und kommen gar nicht erst in Gefahr, die Frist möglicherweise zu vergessen.

Seit 2019 gelten gelten neue Fristen für diejenigen, die pflichtveranlagt sind. Statt wie bisher zum 31. Mai eines Jahres können Sie sich noch zwei Monate länger Zeit lassen, um die Anlagen auszufüllen. Für das Steuerjahr 2019 muss die Steuererklärung spätestens am 31. Juli 2020 beim zuständigen Finanzamt vorliegen.

Wer einen Steuerberater hinzuzieht, hat sogar bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit, um eine Steuererklärung abzuliefern. In unserem Beispiel für das Steuerjahr 2019 können Sie sich also bis zum 28. Februar 2021 Zeit lassen. Und eine Fristverlängerung ist ebenfalls relativ problemlos möglich.

Steuertipps für Studenten im dualen Studium

Der Charme des dualen Studiums besteht darin, dass Sie nicht nur einen akademischen Abschluss erhalten, sondern gleichzeitig von den Vorzügen einer praxisnahen Ausbildung profitieren und Geld verdienen.

Und hier kommt die Steuererklärung wieder ins Spiel, denn Sie beziehen Kapitalerträge. Liegen diese über dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro, sind Sie steuerpflichtig.

Steuermindernd können Sie bestimmte Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Fahrten zum Unternehmen

    Sie müssen regelmäßig zur Arbeitsstätte pendeln? Diese Fahrten können Sie mit 30 Cent je Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Wer nicht mit eigenem Auto anreist, sondern öffentliche Verkehrsmittel benutzt, kann diese mit bis zu maximal 4500 Euro im Jahr geltend machen.

  • Fahrten zur Hochschule

    Sie werden zwar anders gehandhabt, können aber ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Hier setzen Sie wahlweise Reisekosten in Höhe von 30 Cent pro Kilometer ab oder die real entstandenen Kosten (ohne maximale Begrenzung).

  • Studiengebühren

    Studierende, die an einer privaten Hochschule studieren, müssen häufig Studiengebühren bezahlen, sofern Sie nicht durch ein Stipendium davon befreit sind. Auch diese lassen sich steuerlich absetzen.


Extra-Tipp: Nutzen Sie Apps und Software

Im Prinzip gibt es kaum etwas, was Studenten nicht von der Steuer absetzen können – zumindest sollten Sie es versuchen. Viele Extraufwendungen, die mit dem Studium in Verbindung stehen, werden vom Finanzamt anerkannt. Dazu zählen beispielsweise auch die finanziellen Belastungen während eines Auslandsemesters.

Unser Tipp: Speziell für Studis gibt es kostenlose Angebote für die eigene Steuererklärung:

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