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Studiengebühren absetzen: So geht’s

Es gibt mittlerweile gefühlt tausend und eine Möglichkeit zu studieren. Diplom, Staatsexamen, Bachelor, Master, Promotion, dual, berufsbegleitend, ausbildungsintegrierend, praxisbegleitend – die Liste ließe sich beliebig fortführen. Aus steuerlicher Sicht ist dagegen nur eine Frage interessant: Handelt es sich bei dem Studium um die Erstausbildung oder um die zweite Ausbildung? Ein Unterschied mit teils erheblichen finanziellen Auswirkungen…


Studiengebühren absetzen: So geht’s

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Studiengebühren absetzen: Erst- oder Zweitausbildung?

„Die gute Nachricht lautet: Kosten rund um Ihr Studium können Sie steuerlich geltend machen“, sagt Steuerberater Andreas Reichert von felix.de. Und zwar ist es grundsätzlich erst einmal egal, ob Sie zum ersten Mal studieren, vorher eine Ausbildung absolviert haben oder ein zweites Studium in Angriff nehmen.

Die schlechte Nachricht: Der Teufel steckt im Detail – und wie. „Denn bei näherer Betrachtung ist Studium doch nicht gleich Studium: Entscheidend ist, ob das Studium Ihre Erst- oder Zweitausbildung darstellt“, erläutert Reichert. Erst wenn das geklärt ist, wissen Sie, wie und in welcher Höhe Sie Ihre Studienkosten absetzen können und ob diese überhaupt eine Steuererstattung bringen.

In welchen Fällen eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung vorliegt:

Die Fülle an unterschiedlichen Studienmöglichkeiten macht die Beurteilung, ob nun eine Erst- oder eine Zweitausbildung vorliegt, nicht gerade leicht. Hier ein paar Beispiele:

  • Studium direkt im Anschluss an das Abitur: Erstausbildung
  • Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung: Zweitausbildung
  • Studienabbruch ohne Abschluss und Wechsel des Studienfachs: Erstausbildung
  • Unterbrechung des Studiums und Wiederaufnahme: Erstausbildung
  • Abbruch der Berufsausbildung, Aufnahme einer Berufstätigkeit, berufsbegleitendes Studium: Erstausbildung
  • Abschluss einer Berufsausbildung, Aufnahme einer Berufstätigkeit, berufsbegleitendes Studium: Zweitausbildung
  • Aufnahme einer Berufstätigkeit direkt im Anschluss an das Abitur, berufsbegleitendes Studium: Erstausbildung
  • Promotion nach abgeschlossenem Studium: Zweitausbildung
  • Master-Studium im Anschluss an ein Bachelor-Studium: Zweitausbildung
  • Zweites Studium nach abgeschlossenem Erststudium: Zweitausbildung

Eine Besonderheit stellt ein Studium im Rahmen eines sogenannten Ausbildungsdienstverhältnisses dar. Ein solches liegt vor, wenn…

  • …Sie während Ihres Studiums in einem Arbeitsverhältnis stehen und dieses im Wesentlichen durch das Studium geprägt ist und
  • die Teilnahme an Studienveranstaltungen zu Ihren Pflichten als Arbeitnehmer gehört.

Steuerlich wird ein Ausbildungsdienstverhältnis wie eine Zweitausbildung behandelt, auch wenn es Ihre erste Ausbildung sein sollte. Ganz schön verwirrend, aber gesetzlich in § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG so geregelt!

Ein Beispiel für ein Ausbildungsdienstverhältnis ist das duale Studium, also ein Studium mit integrierter Berufsausbildung.

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In dieser Höhe können Sie Ihre Studienkosten absetzen

Das Studium ist Ihre erste Ausbildung:

  • Die Kosten gehören zu den steuerlich begünstigten privaten Ausgaben und sind deshalb als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
  • Dieser Abzug ist begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr.
  • Studienkosten wirken sich nur im selben Jahr aus und bringen nur dann einen Steuervorteil, wenn Sie auf Ihre Einkünfte überhaupt Steuern zahlen.

Das Studium ist Ihre Zweitausbildung, da Sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder Sie absolvieren das Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses:

  • Die Kosten gehören zu Ihren beruflichen Ausgaben und sind deshalb als Werbungskosten abzugsfähig.
  • Dieser Abzug ist in der Höhe unbegrenzt möglich.
  • Ihre Studienkosten wirken sich entweder im selben Kalenderjahr oder unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Jahren durch einen Verlustrücktrag oder Verlustvortrag steuermindernd aus.

Ein Beispiel verdeutlicht die steuerlichen und finanziellen Auswirkungen: Alexander nimmt gleich im Anschluss an das Abitur ein Studium auf. Ben hat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, als er mit dem Studium beginnt. Im Jahr 2016 entstehen beiden Studienkosten jeweils in Höhe von 8.000 Euro.

  • Fall 1: Beide widmen sich Vollzeit dem Studium und arbeiten nicht nebenbei.
  • Fall 2: Alexander und Ben verdienen jeweils 1.500 Euro pro Monat.
  • Fall 3: Beide verdienen jeweils 750 Euro pro Monat.
  • Fall 4: Beide verdienen jeweils 600 Euro pro Monat.

Ben kann bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen, für ihn ist das Studium deshalb seine Zweitausbildung. Für Alexander ist das Studium seine Erstausbildung.

Beispielrechnung-Alexander-Studiengebuehren-steuerlich-absetzen

Alexander kann seine Studienkosten von 8.000 Euro nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Im Fall 1 führt aber auch dieser Betrag zu keinem Steuervorteil. Denn Sonderausgaben wirken sich nur im selben Jahr aus – und in 2016 hat Alexander keine Einkünfte und zahlt deshalb von vornherein keine Steuern. Ein Verschieben von Sonderausgaben in ein anderes Jahr erlaubt das Gesetz nicht (§ 11 Abs. 2 EStG).

Im Fall 3 und Fall 4 hätte Alexander bei diesen niedrigen Einkünften schon von vornherein keine Steuern bezahlt. Der Abzug der Studienkosten bringt also keine (weitere) Steuerersparnis.

Nur im Fall 2 konnte Alexander mit den Studienkosten seine Steuer reduzieren. Zum Vergleich: Ohne diese hätte er Steuern in Höhe von 1.766 Euro zahlen müssen.

Beispielrechnung-Ben-Studiengebuehren-steuerlich-absetzen

Ben hat zwar im Fall 1 keine Einkünfte. Da die Studienkosten jedoch bei ihm Werbungskosten sind, entsteht steuerlich ein Verlust. Diesen kann er in späteren Jahren, wenn er wieder Geld verdient, steuermindernd geltend machen. Dazu muss Ben lediglich für das Jahr 2016 eine Steuererklärung abgeben, in der er zum einen seine Studienkosten angibt, zum anderen den sogenannten Verlustvortrag beantragt.

Der Verlustvortrag bewirkt, dass Ben seine Studienkosten nicht im Jahr 2016 absetzt, sondern diese in ein anderes, späteres Jahr verschiebt. Die Steuerminderung ergibt sich erst dann, wenn Ben Geld verdient und er die Studienkosten mit Einnahmen verrechnen kann.

Das gilt entsprechend für Fall 4: Nicht alle Ausgaben können hier mit den Einnahmen verrechnet werden. Den Betrag von 800 Euro kann er als Verlust zum Beispiel im nächsten Jahr steuermindernd geltend machen.

Fall 3 ist für Ben besonders ungünstig. Denn bei diesem Verdienst hätte er schon von vornherein keine Steuern bezahlt. Der Abzug der Studienkosten bringt also keine Steuerersparnis. Trotzdem werden sie von den Einnahmen des Jahres abgezogen. Nur wenn – wie im Fall 4 – noch Ausgaben übrig bleiben, darf Ben diese in einem anderen Jahr geltend machen.

Im Fall 2 zahlt Ben durch den Abzug der Studienkosten nur noch 200 Euro Steuern. Im Vergleich zu Alexander ist das eine weitere Steuerersparnis von 183 Euro – und das nur, weil Ben seine Ausgaben für das Studium unbegrenzt als Werbungskosten ansetzen kann.

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Steuerpflichtig? So hoch ist der Grundfreibetrag

Einkommensteuer wird prinzipiell erst fällig, wenn Sie den sogenannten Grundfreibetrag überschreiten. Bleibt das Jahreseinkommen unter dieser Grenze, dann zahlen Sie keine Steuern – können aber auch keine sparen. Speziell für Studenten ein wichtiger Richtwert, da ihre Nebenjobs meist nur wenig Geld in die Kasse bringen (durch den Verlustvortrag können aber auch sie manchmal Steuern sparen, siehe Beispiele oben).

Der Grundfreibetrag wurde in den vergangenen Jahren immer weiter angehoben – und beträgt im Steuerjahr 2018 schon 9.000 Euro. Für Verheiratete ist er – gemeinsame Veranlagung vorausgesetzt – doppelt so hoch.

So hoch ist der Grundfreibetrag für Ledige:

  • 2018: 9.000 Euro
  • 2017: 8.820 Euro
  • 2016: 8.652 Euro
  • 2015: 8.472 Euro
  • 2014: 8.354 Euro
  • 2013: 8.130 Euro
  • 2012: 8.004 Euro
  • 2011: 8.004 Euro
  • 2010: 8.004 Euro
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Studiengebühren absetzen: Wann liegt eine abgeschlossene Erstausbildung vor?

„Aus steuerlicher Sicht ist es also durchaus erstrebenswert, vor dem Studium eine erste Berufsausbildung abzuschließen“, so Steuerberater Andreas Reichert. „Das hat nicht nur den Vorteil, dass Sie die Studienkosten dann als Werbungskosten unbegrenzt geltend machen können. Sie können in dem erlernten Beruf auch nebenbei arbeiten und sich das Studium finanzieren.“

Allerdings hat der Gesetzgeber mittlerweile in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt:

  1. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens zwölf Monate bei vollzeitiger Ausbildung. Vollzeitig heißt mindestens zwanzig Stunden wöchentlich (Schmidt/Loschelder EStG § 9 Rn 283).
  2. Es muss sich um eine geordnete Ausbildung handeln, also ein Ausbildungsziel definiert sein und ein Lehrplan vorliegen (Schmidt/Loschelder EStG § 9 Rn 283).
  3. Die Ausbildung muss mit einer Abschlussprüfung beendet werden, außer diese ist nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen.

Das gilt seit dem 1. Januar 2015.

Tipp: Planen Sie eine Auszeit zwischen Abitur und Universität? Oder warten Sie auf Ihren Studienplatz und wissen noch nicht, wie Sie die Zeit überbrücken sollen? Falls Sie den Rat bekommen, in diese Zeit eine kurze „Ausbildung“ zu integrieren, damit das Studium zur Zweitausbildung wird – vergessen Sie das!

Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass zum Beispiel die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine Erstausbildung sein kann – was Sie wunderbar in ein freiwilliges soziales Jahr einbinden könnten.

Die erfreuliche Folge: Das Studium wäre dann Ihre Zweitausbildung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen VI R 52/10).

Klingt gut, klappt wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung aber eben seit 2015 nicht mehr! Im Fall des Rettungssanitäters scheitert es an der kurzen Ausbildungsdauer von nur vierzehn Wochen.

Studiengebühren absetzen: Das sagt das Bundesverfassungsgericht

Sie haben jetzt also geklärt, ob Ihr Studium eine Erst- oder Zweitausbildung ist, und herausgefunden, in welcher Höhe Sie Ihre Studienkosten absetzen können.

Steuerberater Andreas Reichert rät: „Machen Sie Ihre Aufwendungen rund um das Studium immer als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend – und zwar auch dann, wenn das Studium Ihre Erstausbildung ist.“ Denn die gesetzliche Regelung, dass die Kosten einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind, steht auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts.

Zwar wird das Finanzamt die Kosten Ihrer Erstausbildung erst einmal nicht als Werbungskosten anerkennen. In diesem Punkt ist Ihr Steuerbescheid aber nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vorläufig. Das bedeutet, der Bescheid ist in diesem Punkt noch offen und kann zu Ihren Gunsten geändert werden, falls das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält.

Die Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 27/14 anhängig.

Welche Studienkosten Sie geltend machen können:

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen zum Beispiel:

  • Studiengebühren
  • Fahrtkosten zur Uni
  • Miete einer Zweitwohnung am Studienort
  • Prüfungsgebühren
  • Aufwendungen für Bücher und andere Materialien (Stifte, Hefte, Papier, Laptop, Drucker und so weiter)
  • Büromöbel wie Schreibtisch oder Bürostuhl
  • Portokosten für Briefe an die Hochschule (z.B. beim Fernstudium)
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für Studienreisen, Exkursionen oder Praktika
  • Zinsen für BAföG

Ausnahmsweise wird hier kein Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung gemacht.

[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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