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Doppelte Haushaltsführung: Kosten und Steuern sparen

Die doppelte Haushaltsführung ist eine Bezeichnung aus dem Einkommenssteuerrecht. Angewandt wird sie auf Fälle, in denen jemand aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt. Diese doppelte Haushaltsführung ist zwar mit Mehraufwand verbunden. Die Kosten dafür können aber sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer in Teilen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das zu versteuernde Einkommen lässt sich so mindern und damit Steuern sparen.

Doch was gilt steuerlich gesehen als doppelte Haushaltsführung? Unter welchen Voraussetzungen wird sie vom Finanzamt anerkannt und wann nicht? Und welche Kosten können Sie geltend machen? Wir haben uns das Thema für Sie genauer angesehen…



Doppelte Haushaltsführung: Kosten und Steuern sparen

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Wann liegt doppelte Haushaltsführung vor?

Wenn es der Job erfordert, dass Sie aufgrund zu großer Entfernung zwischen Ihrem Arbeitsplatz und Ihrem Zuhause einen zweiten Haushalt führen müssen, dann sind die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzbar. Für eine doppelte Haushaltsführung muss noch nicht einmal eine eigene Wohnung angemietet werden – es reicht, wenn Sie im Hotel übernachten. Viel wichtiger ist für das Finanzamt die Begründung. Laut § 9 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt doppelte Haushaltsführung vor, wenn folgende Punkte gegeben sind:

  • Job
    Der Zeithaushalt wird aus rein beruflichen Gründen benötigt.
  • Entfernung
    Ihr Beschäftigungsort ist zu weit zum täglichen Pendeln von Ihrem Wohnort.
  • Lebensmittelpunkt
    Der Zweitwohnsitz wird nur aus beruflichen Gründen genutzt und der Lebensmittelpunkt ist weiterhin Ihr Erstwohnsitz.
  • Kostenbeteiligung
    Sie beteiligen sich finanziell am eigenen Hausstand der Hauptwohnung beziehungsweise des Erstwohnsitzes. Wichtig: Bagatellbeträge werden nicht anerkannt.

Insbesondere bei den letzten beiden Punkten gibt jedoch es oft Missverständnisse. Nachfolgend einige Beispiele zur Illustration:

Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz

Ein Lebensmittelpunkt in einem eigenen Hausstand mit finanzieller Beteiligung bedeutet, dass Sie zum einen persönliche Beziehungen (zum Beispiel Familie, Lebenspartner, Freundeskreis, Hobbys) dort haben müssen. Zum anderen müssen Sie sich finanziell zu mindestens zehn Prozent am gemeinsamen Haushalt beteiligen oder diesen sogar alleine führen. Nur verheiratete Arbeitnehmer in den Lohnsteuerklassen III, IV oder V brauchen keinerlei Nachweise über die Kostenbeteiligung zu erbringen. Sie müssen an Ihrem Hauptwohnsitz entweder Eigentümer, Mieter oder fester Mitbewohner eines Hausstandes sein und die Haushaltsführung mitbestimmen. Ein Zweitwohnsitz wird außerdem nur anerkannt, wenn Sie am Ort Ihrer beruflichen Tätigkeitsstätte wohnen und eine berufliche Veranlassung für die Übernachtung vorliegt. In dem Moment, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt an die Tätigkeitsstätte verlegen, wird die doppelte Hausführung sehr wahrscheinlich nicht mehr anerkannt.

Pendelei ist unzumutbar

Wer seinen Arbeitsplatz durch tägliches Pendeln von ungefähr einer oder 1,5 Stunden erreichen kann, muss damit rechnen, dass dies steuerlich nicht als doppelte Haushaltsführung akzeptiert wird. Kriterien sind neben der Entfernung auch die Erreichbarkeit, etwa durch eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Das Finanzamt wird eher im Falle einer Versetzung zu einer weit entfernten Dienststelle oder einem neuen Job die Mehraufwendungen anerkennen. Doch auch, wenn Sie aus privaten Gründen von Ihrem Beschäftigungsort wegziehen (zum Beispiel um mit Ihrem Partner zusammen zu wohnen), kann eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert werden.

Auswärtstätigkeit kein Kriterium

Keine doppelte Haushaltsführung liegt hingegen vor, wenn die berufliche Tätigkeit als Auswärtstätigkeit anzusehen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine ständig wechselnde Tätigkeitsstätte haben, wie als Mitarbeiter im Außendienst oder als Seminarleiter, der in ganz Deutschland eingesetzt wird. Diese Aufwendungen sind dann wiederum als Reisekosten zu werten.

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Was ist absetzbar bei doppelter Haushaltsführung?

Wem eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, kann den finanziellen Mehraufwand, den der Zweitwohnsitz erfordert, entweder als Werbungskosten von der Steuer absetzen oder aber vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen. Beides zusammen ist selbstverständlich nicht möglich, da dies einen doppelten steuerlicher Vorteil bedeuten würde. Zu den monatlichen Kosten, die Sie beim Finanzamt geltend machen können, zählen demnach:

Familienheimfahrten

Bei Fahrten zwischen Erst- und Zweitwohnsitz mit dem eigenen Fahrzeug können Sie den tatsächlichen Kilometerpreis angeben oder pauschal 30 Cent pro Kilometer. Wer allerdings mit einem überlassenen Dienstwagen fährt, darf bei der doppelten Haushaltsführung keine Fahrtkosten angeben. Steuern sparen können Sie trotzdem, indem der sonst übliche geldwerte Vorteil bei Familienheimfahrten nicht versteuert werden muss. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich anreist, bekommt die Fahrtickets in voller Höhe anerkannt.

Unterkunftskosten

Dazu gehören neben der Miete beispielsweise eine Hausrats- oder Gebäudeversicherung, Zweitwohnsteuer, Kosten für einen Stellplatz. Nebenkosten wie Strom, Müll, Wasser, Heizung, Reinigung, Hausmeister oder Rundfunkbeitrag sind absetzbar. Auch Hotelkosten können Sie absetzen, allerdings wird das Frühstück herausgerechnet.

Verpflegungsmehraufwand

Wer auswärts isst, gibt mehr Geld aus. Es gelten Pauschalen für den sogenannten Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten (28 Euro pro vollem Arbeitstag und 14 Euro bei einem An- und Abreisetag).

Diese regelmäßig anfallenden Kosten können Sie bis zu einem Betrag von maximal 1.000 Euro monatlich bei der Steuer geltend machen. Sie mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen dementsprechend. Sie sind auf die Folgemonate übertragbar, in der Steuererklärung gilt daher der abzugsfähige Betrag von 12.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich können Sie noch bei einmaligen Kosten Steuern sparen. Diese entstehen in den meisten Fällen beim Einzug in die Zweitwohnung. Dies sind zum Beispiel:

  • Maklercourtage und Anzeigengebühr für die Suche der Zweitwohnung
  • Renovierungskosten für Farbe, Tapete und Böden
  • Umzugskosten wie Zwischenlagerung von Möbeln, Mietwagen, Umzugshelfer, Kartons
  • Anschaffungskosten für eine Ersteinrichtung in Küche, Schlaf-, Wohn-, Arbeits- und Badezimmer

Früher wurde die Ansicht vertreten, dass die Ausstattungsgegenstände einer Wohnung mit dem Maximalbetrag von 1.000 bereits abgedeckt sind. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI 5 18/17) können benötigte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Elektrogeräte wie beispielsweise Staubsauger, Kühlschrank, Herd sowie Hausrat (Besteck, Wasserkocher, Teller) auch über 1.000 Euro bei der Steuererklärung angegeben werden. Übersteigen diese einen Nettowert von 800 Euro, müssen sie allerdings über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

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Nachweis zur doppelten Haushaltsführung

Alle diese Ausgaben müssen Sie dem Finanzamt gegenüber belegen können. Es ist daher wichtig, dass Sie die entsprechenden Rechnungen und Nachweise gut aufbewahren. Dazu zählen Kontoauszüge, Bahntickets, Tankquittungen, Meldebescheinigungen oder der Mitgliedsausweis eines Vereins. Die Beträge für eine doppelte Haushaltsführung müssen Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage N auf der dritten Seite angeben.

Um aus steuerlicher Sicht doppelte Haushaltsführung angeben zu können, müssen Sie die obigen vier Kriterien erfüllen. Dazu reicht es nicht, einfach zu behaupten, dass Ihr Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz liegt. Je nach Familienstand müssen aus Sicht des Finanzamts unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein:

Student

Ist das Studium die Erstausbildung, lassen sich Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Wer als Student in der Zweitausbildung ist oder ein duales Studium absolviert, kann die Miete für eine Zweitwohnung – das gilt auch für ein WG-Zimmer in einer Wohngemeinschaft – als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen. Entscheidend sind hier allerdings sowohl der Lebensmittelpunkt (der sich leicht durch Eltern und Freunde am Heimatort nachweisen lässt) und eine Kostenbeteiligung in Höhe von mindestens zehn Prozent: Wer also lediglich am Wochenende in seinem alten Kinderzimmer pennt, aber finanziell weder zur Miete oder anderen laufenden Kosten beiträgt, kann keine doppelte Haushaltsführung angeben.

Selbständige

Bei Selbständigen ist statt von Werbungskosten von Betriebsausgaben die Rede, die sie bei ihrer Steuererklärung angeben. Sowohl Selbständige als auch Gewerbetreibende können einen sogenannten Betriebsausgabenabzug geltend machen. Für sie gelten dieselben Anerkennungsvoraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung wie für Arbeitnehmer, heißt: Die Zweitwohnung muss beruflich erforderlich sein, Pendeln ist aufgrund der Entfernung beziehungsweise Anbindung unzumutbar, der Lebensmittelpunkt liegt am Erstwohnsitz und die Kostenbeteiligung übersteigt mindestens zehn Prozent.

Verheiratete

Bei verheirateten Arbeitnehmern wird in der Regel der Wohnort der Familie als Lebensmittelpunkt angenommen. Um dieses Kriterium der doppelten Haushaltsführung nachweisen zu können, muss der Arbeitnehmer allerdings auch mindestens sechsmal im Jahr nach Hause – also zum Erstwohnsitz – fahren. Tut er das nicht beziehungsweise bleibt die Anzahl der Heimfahrten darunter, prüft das Finanzamt kritisch, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Überprüft wird etwa, wie versucht wird, den Kontakt zur Familie aufrecht zu erhalten und ob dringende berufliche Belange einer Heimfahrt im Weg standen. Eine Ferienwohnung oder ein Besuch mit Übernachtung beim Partner hingegen wird nicht vom Finanzamt anerkannt. Dies entschieden mehrere Finanzgerichte (Urteile 13 K 13187/16 vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg und VI B 74/16 vom Bundesfinanzhof).

Ledige

Bei Ledigen (also solchen Arbeitnehmern, die alleinstehend, geschieden oder getrennt lebend sind) wird der Lebensmittelpunkt dort angenommen, wo die engsten beziehungsweise persönlichen Beziehungen existieren. Als Indiz dafür werden Verwandte und Eltern, soziale Kontakte wie Freundes- und Bekanntenkreis erachtet. Auch Vereinstätigkeiten im Wohnort werden als plausibel bewertet. Um den Ort als Lebensmittelpunkt anerkennen zu lassen, ist entscheidend, dass Sie mindestens zweimal im Monat die Wohnung dort aufsuchen. Heimfahrten und die Verpflegungspauschale können Sie genauso geltend machen, wenn Sie ledig sind und keine Familie haben. Auch wenn diese umgangssprachlich als Familienheimfahrten bezeichnet werden, sind sie für Alleinstehende ebenfalls absetzbar und es besteht hier ebenso kein Unterschied in der Veranlagung gegenüber Verheirateten.

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Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Wer im Ausland arbeitet und seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, kann grundsätzlich ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, sofern der Wohnsitz dort beruflich veranlasst ist. In welchem Land sich der Zweithaushalt befindet, ist für das Finanzamt zunächst nicht von Belang. Allerdings werden bei Wohnungen im Ausland nur solche mit bis zu 60 Quadratmetern berücksichtigt.

Wird der Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber nach dortigem Recht ausbezahlt, greift ein Abzug bei den Werbungskosten unter Umständen nicht. Dies ist der Fall, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den entsprechenden Ländern (insbesondere innerhalb der Europäischen Union) eine Besteuerung im Inland ohnehin nicht gegeben ist, da diese im Ausland bereits erfolgt ist. In diesem Fall gilt das Steuerrecht des entsprechenden Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt und versteuert wird. Entscheidend ist dabei, wo die Wertschöpfung stattfindet. So erging es zum Beispiel einem Arbeitnehmer, der bei einer Tochterfirma seines Unternehmens in den Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt wurde. Nach dem Steuerrecht der USA ist der Mehraufwand für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn dieser länger als 183 Tage andauert.

Obwohl das Gehalt vom deutschen Mutterkonzern ausbezahlt wurde, unterlag es somit dem amerikanischen Steuerrecht. Somit konnte der Arbeitnehmer die Kosten für den Auslandsaufenthalt nicht als doppelte Haushaltsführung geltend machen, sondern lediglich deutlich begrenzter als Reisekosten. Daher gilt es, im Einzelfall vorher abzuklären, wie und nach welchem Recht Sie die Tätigkeit im Ausland steuerlich absetzen können. Sollte dies nach deutschem Steuerrecht geschehen, ist dies problemlos wie geschildert möglich. Falls die Versteuerung jedoch nach ausländischem Recht vorgenommen werden muss, gelten mitunter andere Regelungen beziehungsweise Pauschalbeträge.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]