Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale ist ein Freibetrag von 840 Euro pro Jahr, den Sie als finanzielle Entschädigung für Ihr Engagement in einem Ehrenamt erhalten dürfen. Bis zu dieser Summe fallen auf die Aufwandspauschale keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge an.
Sie können die Ehrenamtspauschale nur einmal pro Jahr nutzen. Engagieren Sie sich in mehreren Vereinen oder Organisationen, bleiben trotzdem nur 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale
Sie wollen die Ehrenamtspauschale nutzen? Für die Anerkennung durch das Finanzamt müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
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Nebentätigkeit
Die Ehrenamtspauschale ist nur möglich, wenn das Engagement eine Nebentätigkeit darstellt. Sie dürfen maximal ein Drittel der Stunden, die Sie für Ihren Hauptberuf aufwenden, im Ehrenamt aktiv sein.
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Ideelle Tätigkeit
Ihre Arbeit muss einem ideellen Zweck dienen. Helfen Sie der regionalen Tafel, ist die Voraussetzung erfüllt – spielen Sie hingegen als Fußballer im regionalen Verein, müssen Sie eine Bezahlung voll versteuern.
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Gemeinnützige Organisation
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden. Dazu zählen Gemeinden, Sportvereine, gemeinnützige Organisationen oder Universitäten und Fachhochschulen.
Hinzu kommt: Die Aufwandsentschädigung muss pauschal geleistet werden. Eine Bezahlung nach Stundenlohn ist keine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern ein Nebenjob.
Für wen gilt die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale gilt für alle, die sich unter den genannten Voraussetzungen sozial engagieren. Um dieses soziale Engagement bei einer Prüfung zu belegen, ist die Satzung des Vereins oder der Institution entscheidend. Dazu muss der Vorstand die Pauschale bestätigen.
Für die Tätigkeit gibt es keine inhaltliche Vorgabe, solange diese im sozialen oder ideellen Bereich liegt. Hier einige Beispiele:
Beispiele für Tätigkeiten
• Betreuer • Bürohilfe • Denkmalpfleger • Einkaufsdienst • Fahrer • Gerätewart • Hausmeister |
• Jugendarbeiter • Kassierer • Küchenhilfe • Ordner • Öffentlichkeitsarbeiter • Schatzmeister • Tierschützer |
Auf der anderen Seite fallen einige Tätigkeiten nicht unter die Ehrenamtspauschale. Dazu zählen diese Beispiele:
- Betrieb einer Vereinsgaststätte
- Verkauf von im Verein hergestellten Artikeln
- Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen
- Fundraising im Sponsorenbereich
- Bezahlter Sportler in einem Verein
Sportvereine sind zwar oft als gemeinnützige Körperschaften anerkannt. Die Durchführung und Mitwirkung bei einem Amateur-Fußballspiel oder die Verhandlung mit einem potenziellen Sponsor dient jedoch einem kommerziellen Zweck.
Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung
Sie müssen die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung angeben, wenn Sie diese nutzen wollen – dort, wo Sie auch Ihre hauptberuflichen Einnahmen eintragen. Bei Selbstständigen ist dies die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), bei Arbeitnehmern die Anlage N (Zeile 27).
Übersteigen die Einnahmen durch das Ehrenamt die Höhe die Pauschale, müssen Sie den überschüssigen Betrag als Nebeneinnahme in Zeile 21 eintragen. Für diesen Betrag zahlen Sie Steuern und Sozialabgaben.
Die Ehrenamtspauschale in Kombination mit anderen Steuervergünstigungen
Zusätzlich können Sie Aufwendungen, die Ihnen durch das Ehrenamt entstehen, als Betriebskosten beziehungsweise Werbungskosten absetzen. Bei Selbstständigen mindern diese den Gewinn.
Wichtig: Falls Sie für die ehrenamtliche Tätigkeit bereits von einer Steuerbegünstigung profitieren (zum Beispiel Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro pro Jahr), können Sie die Ehrenamtspauschale nicht geltend machen. Eine Kombination ist nur bei unterschiedlichen Tätigkeiten möglich. Beispiel: Sie arbeiten in einem Sportverein als Trainer (Übungsleiterpauschale) und als Platzwart (Ehrenamtspauschale).
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