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Wie viel darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

Mit dem Arbeitslosengeld sollen Sie im Falle eines Jobverlusts finanziell abgesichert sein. Allerdings beträgt es nur 60 Prozent (67 Prozent bei Arbeitslosen mit einem Kind) des errechneten Leistungsentgelts auf Basis des Bruttogehalts der letzten 12 Monate. Heißt: Sie bekommen spürbar weniger als bei Ihrem Gehalt. Da bleibt die Frage: Wie viel darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen – und ist das überhaupt erlaubt? Wir erklären, was Sie wissen müssen, wenn Sie zum Arbeitslosengeld dazuverdienen wollen…



Wie viel darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

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Darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

Die klare Antwort lautet: Ja, einen Nebenjob ausüben und so zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, ist ausdrücklich erlaubt. Die Erlaubnis hat gute Gründe: Zum einen profitieren Sie selbst, weil Sie Ihre finanzielle Situation aufbessern können. Gleichzeitig kann die Nebentätigkeit der erste Schritt zurück in eine Vollzeitanstellung sein. Sie bleiben auf dem Arbeitsmarkt aktiv und steigern so die Chancen auf einen baldigen Wiedereinstieg.

Bevor Sie zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, müssen Sie aber einige Regeln kennen und einhalten. Ansonsten kann es zu Problemen kommen, weil Sie nicht arbeitslos gemeldet bleiben können.

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Voraussetzungen beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld

Wenn Sie Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten, können Sie jederzeit etwas hinzuverdienen. Dabei sollten Sie aber unbedingt diese drei Regeln kennen:

  1. Information
    Sie müssen die Arbeitsagentur unbedingt über die Tätigkeit informieren – am besten frühzeitig, spätestens aber ab dem ersten Arbeitstag. Verlassen Sie sich nicht einfach darauf, dass der Unternehmen die Arbeitsagentur informiert. Ein einfacher Weg ist die digitale Meldung über die eServices der Bundesagentur für Arbeit. Sie können aber auch einen Termin mit Ihrem Berater vereinbaren. Informieren Sie die Arbeitsagentur nicht, müssen Sie Arbeitslosengeld zurückzahlen und bekommen möglicherweise ein Bußgeld.
  2. Arbeitszeit
    Wollen Sie zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, dürfen Sie nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Heißt: Wenn Sie wöchentlich 14 Stunden arbeiten, ist es kein Problem – sobald Sie aber 15 oder mehr Stunden in der Woche arbeiten, verlieren Sie den Status der Arbeitslosigkeit. Sie müssen sich dann offiziell aus der Arbeitslosigkeit abmelden und haben auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  3. Freibetrag
    Während des Bezugs von ALG gilt ein Freibetrag von 165 Euro pro Monat. Bis zu dieser Summe können Sie also zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, ohne dass Ihr Einkommen auf Ihre Bezüge angerechnet wird. Unterhalb des Freibetrags hat ein Nebenjob keinerlei Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld – solange Sie auch die anderen Voraussetzungen beachten. Verdienen Sie aber mehr als 165 Euro, wird das Gehalt angerechnet und das Arbeitslosengeld fällt entsprechend geringer aus.

Wie viel darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

Auf die Frage zu Beginn des Artikels gilt: Sie dürfen grundsätzlich unbegrenzt zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, der Betrag wird allerdings angerechnet, wenn Sie den Freibetrag von 165 Euro monatlich überschreiten. Sie profitieren deshalb nicht finanziell, wenn Sie mehr verdienen. Lohnen kann es sich trotzdem, wenn Sie durch die Anstellung die Chance haben, aus der Arbeitslosigkeit zurück in einen Job zu finden.

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Arbeitslosengeld dazuverdienen: Wie wird das Gehalt angerechnet?

Bleiben Sie innerhalb des Freibetrags, ändert sich für Ihr Arbeitslosengeld gar nichts. Es wird weiterhin in der gewohnten Höhe jeden Monat gezahlt. Entscheidend dabei ist die Höhe des Nettoeinkommens im Nebenjob, also der Betrag, der Ihnen tatsächlich überwiesen wird.

Liegt Ihr Verdienst höher als der Freibetrag, wird er mit dem ALG verrechnet. Dazu wird der Anrechnungsbetrag aus Ihrem Nettogehalt abzüglich des Freibetrags ermittelt. Um diese Summe wird Ihr Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt.

Ermittlung des Anrechnungsbetrags

Ein einfaches Beispiel mit fiktiven Zahlen: Sie sind arbeitslos und beziehen 1.100 Euro Arbeitslosengeld. In einem angemeldeten Nebenjob bekommen Sie bei 14 Stunden pro Woche nach allen Abzügen 750 Euro im Monat. Der Anrechnungsbetrag liegt bei 750 Euro minus 165 Euro (Freibetrag), also 585 Euro. Somit bekommen Sie nur noch ein reduziertes Arbeitslosengeld von 515 Euro.

Zusammen mit Ihrem Gehalt von 750 Euro haben Sie einen Gesamtbetrag von 1.265 Euro – also genau Ihr ursprüngliches Arbeitslosengeld plus den Freibetrag von 165 Euro.

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Freibetrag erhöhen: So können Sie mehr dazuverdienen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit denen Sie den Freibetrag von 165 Euro erhöhen können. Das bedeutet: Sie können mehr zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, ohne dass sich dies auf die Bezüge auswirkt. Dies kann Ihren Freibetrag erhöhen:

Werbungskosten

Der einfachste Weg sind Werbungskosten, die Sie bei der Bundesagentur für Arbeit melden können – aber auch entsprechend nachweisen müssen. Dies umfasst Kosten, die Ihnen durch die Ausübung Ihrer Nebenbeschäftigung entstehen. Klassische Werbungskosten sind:

  • Fahrtkosten
  • Reinigungskosten für Arbeitskleidung
  • Kosten für benötigtes Arbeitsmaterial

Für die Fahrtkosten zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz können Sie beispielsweise 30 Cent pro vollen Kilometer als Werbungskosten angeben. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Pro Arbeitstag wird die einfache Wegstrecke berechnet. Bei einer Distanz von 15 Kilometer können Sie für jeden Arbeitstag Werbungskosten von 4,50 Euro geltend machen. Haben Sie beispielsweise drei Arbeitstage pro Woche, sind das im Monat 54 Euro. Ihr Freibetrag würde sich von 165 Euro auf 219 Euro erhöhen.

Nebenjob vor der Arbeitslosigkeit

Ihr Freibetrag kann sich auch erhöhen, wenn Sie bereits vor der aktuellen Arbeitslosigkeit neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit einen Nebenjob ausgeübt haben. Dazu müssen Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche nachgegangen sein. Wie hoch der zusätzliche Freibetrag ausfällt, hängt dann vom durchschnittlichen Einkommen des Nebenjobs in den letzten 12 Monaten ab. Das gilt auch, wenn Sie zuvor nebenberuflich selbstständig waren.

Ein Beispiel: Vor Beginn der Arbeitslosigkeit haben Sie mindestens 18 Monate lang im Nebenjob 250 Euro monatlich verdient. Seit der Arbeitslosigkeit haben Sie den Umfang erhöht und bekommen nun 500 Euro im Monat. Durch den zusätzlichen Freibetrag erhöht sich die Summe von 165 Euro um zusätzliche 250 Euro (Nebenjob-Einkommen vor der Arbeitslosigkeit). Somit dürfen Sie zum Arbeitslosengeld 415 Euro ohne Anrechnung dazuverdienen.

Weiterbildung

Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit eine Weiterbildung machen, die vergütet wird, kann sich der Freibetrag auf 400 Euro erhöhen. Erhalten Sie beispielsweise für die Teilnahme von Ihrem Arbeitgeber (im Nebenjob) oder vom Träger der Maßnahme eine Vergütung von 600 Euro im Monat, werden davon nach Abzug des Freibetrags von 400 Euro nur noch 200 Euro auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.

Übungsleiterpauschale wird nicht angerechnet

Die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale wird auf das Arbeitslosengeld in der Regel nicht angerechnet. So können Sie beispielsweise als Übungsleiter bis zu 250 Euro monatlich steuerfrei verdienen – typische Beispiele sind Tätigkeiten als Trainer, Platzwart, Chorleiter oder auch Schatzmeister.

Auch hier gilt aber: Der Umfang der Tätigkeit muss unter 15 Stunden pro Woche bleiben. Ansonsten gelten Sie nach den Vorschriften des SGB III nicht mehr als arbeitslos und können den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.


Zum Arbeitslosengeld dazuverdienen: Welche Möglichkeiten?

Wollen Sie etwas zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Wir stellen die drei häufigsten Optionen vor:

  • Nebenjob / Minijob
    Der Klassiker ist ein Nebenjob beziehungsweise Minijob. Im Minijob können Sie beispielsweise bis zu 538 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei verdienen – denken Sie aber daran, dass trotzdem der Freibetrag von 165 Euro gilt, bevor das Einkommen auf Ihr ALG angerechnet wird.
  • Selbstständigkeit
    Sie können auch als Selbstständiger arbeiten, während Sie arbeitslos gemeldet sind. Möglich ist beispielsweise, dass Sie als Freelancer Aufträge annehmen. Hier sollten Sie darauf achten, unterhalb von einer Arbeitszeit von 15 Stunden zu bleiben, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu verlieren.
  • Mithelfender Familienangehöriger
    Mithelfende Familienangehörige arbeiten in einem Unternehmen, das von einem Familienmitglied selbstständig geleitet wird. Sie können beispielsweise in der Firma Ihres Vaters aushelfen oder einen kleinen Job im Betrieb Ihrer Schwester annehmen.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de, Shutterstock.com]