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Mehr als 2,5 Millionen Arbeitnehmer mit Nebenbeschäftigung
Die Verbreitung von Nebenbeschäftigungen wird häufig unterschätzt. Natürlich geht man davon aus, dass es den ein oder anderen gibt, der noch einem Zweitjob nachgeht, aber an große Zahlen denkt dabei wohl kaum jemand. Studien zeigen jedoch, dass die Realität der Arbeitswelt anders aussieht. Einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit zufolge sind es rund 2,7 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland, die noch einer Nebenbeschäftigung nachgehen.
Zusätzlich zeigt die Entwicklung eher einen noch weiteren Anstieg an. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Nebenbeschäftigungen noch einmal um rund 170.000 gestiegen. Besonders deutlich zeigt sich der Trend zur Nebenbeschäftigung seit im Anschluss an die Einführung von Hartz 4. Innerhalb dieser Zeitspanne haben sich die zusätzlichen Beschäftigungen neben dem Hauptjob mehr als verdoppelt.
Warum überhaupt eine Nebenbeschäftigung?
Der Hauptgrund und Antrieb für eine Nebenbeschäftigung liegt schnell auf der Hand: Geld spielt bei der Entscheidung wohl für die allermeisten eine große Rolle. Wenn die Bezahlung des Erstjobs nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken und gleichzeitig noch etwas sparen zu können oder wenn ein höherer Lebensstandard erreicht werden soll, kann eine Nebenbeschäftigung notwendig werden, um die finanzielle Situation aufzubessern und nicht jeden Cent dreimal umdrehen zu müssen.
Allerdings wäre es zu kurz gedacht, wenn keine anderen Beweggründe berücksichtigt würden – denn diese gibt es durchaus, auch wenn die Bezahlung als Motiv besonders weit verbreitet ist. So zieht es Arbeitnehmer beispielsweise auch in eine Nebenbeschäftigung, um das eigene Profil zu verändern, bestimmte Fähigkeiten zu erweitern und so eine mögliche berufliche Veränderung vorzubereiten.
Fehlen im eigenen Beruf die Gelegenheiten, um eine solche Entwicklung anzustoßen und voranzutreiben, kann die Nebenbeschäftigung ein guter Weg sein. Gleichzeitig lassen sich auf diesem Weg auch Referenzen sammeln, die sich auf einen möglichen Umstieg positiv auswirken können.
Denkbar ist auch, dass durch die Nebenbeschäftigung einer persönlichen Leidenschaft nachgegangen wird, die sich vielleicht (noch) nicht als Hauptberuf eignet, die aber zur persönlichen Zufriedenheit beiträgt. In einem solchen Fall ist es durchaus möglich, dass die zusätzliche Arbeit gar nicht als Anstrengung oder besonderer Stressfaktor empfunden wird, sondern vielmehr als eine Art ausgleich funktionieren kann, indem Arbeitnehmer einer Tätigkeit nachgehen, die sie wirklich begeistert.
Nebenbeschäftigung: Darf ich das überhaupt?
Die größte Frage zur Nebenbeschäftigung, mit der sich wohl jeder Arbeitnehmer auseinandersetzen muss, bevor er diese aufnimmt, lautet: Ist es überhaupt erlaubt, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen oder verstößt man damit womöglich gegen Regelungen aus dem Arbeitsrecht oder bricht vielleicht sogar seinem Arbeitsvertrag und muss mit Konsequenzen im Hauptjob rechnen?
Ein allgemeingültiges Ja oder Nein reicht als Antwort an dieser Stelle nicht aus, da es immer auf die individuelle Situation und die genaue Nebenbeschäftigung, deren Umfang und die festgehaltenen Vorgaben aus dem Arbeitsverhältnis ankommt. Klar ist jedoch: Eine Nebenbeschäftigung kann nicht grundsätzlich verboten werden und ist somit erst einmal erlaubt.
Dahinter steht der einfache Grund, dass es Ihre freie Wahl ist, was Sie außerhalb der Hauptbeschäftigung machen. Es handelt sich dabei schließlich um Ihre Freizeit und es bleibt zunächst Ihnen überlassen, wie Sie diese gestalten und nutzen möchten.
Es können jedoch verschiedene Umstände dazu führen, dass es mit der Nebenbeschäftigung doch nicht so einfach läuft und diese möglicherweise untersagt werden kann. Als Faustregel lässt sich dabei festhalten: Eine Nebenbeschäftigung darf sich nicht auf die Haupttätigkeit und die arbeitsrechtlichen Regelungen auswirken, die damit in Verbindung stehen.
Den Hauptjob schleifen lassen, weil Sie nach Feierabend noch einmal arbeiten waren? Dagegen hat Ihr Chef verständliche Einwände und kann verlangen, dass dies nicht vorkommt oder Ihnen die weitere Ausübung der Nebenbeschäftigung verbieten. Das ist jedoch längst nicht der einzige Grund, der für Ihre Nebenbeschäftigung problematisch werden kann:
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Keine Konkurenztätigkeit
Ein großes Tabu bei Nebenbeschäftigungen ist die Arbeit für einen Konkurrenten des eigenen Hauptarbeitgebers. Hier darf das Unternehmen sofort einschreiten. Dies gilt nicht nur für direkte und indirekte Konkurrenten, sondern auch für selbstständige Arbeit, der Sie in Ihrer Freizeit nachgehen. Soll heißen: Sie dürfen dem Arbeitgeber durch Ihre in der Selbstständigkeit aufgebauten Firma keine Konkurrenz machen.
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Nicht genügend Ruhetage
Das Arbeitszeitgesetz sieht klare Regelungen vor, an die alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich halten müssen. Ruhetage spielen dabei eine große Rolle. Arbeiten Sie in Ihrer Nebenbeschäftigung beispielsweise auch sonntags, braucht es einen Ersatzruhetag. Gibt es diesen nicht, kann der zweite Job unzulässig sein. Auch darf der Urlaub nicht genutzt werden, um sich ganz der Nebenbeschäftigung zu widmen – dieser ist der Erholung zugedacht und muss auch für diese genutzt werden.
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Zu kurze Ruhezeiten
Nicht nur Tage, auch Stunden können entscheidend sein. Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine Ruhezeit zur Erholung von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen vor. Diese muss auch bei einer Nebenbeschäftigung eingehalten werden, was zum Problem werden kann, wenn diese am Abend ausgeübt wird.
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Keine Arbeit bei Krankheit
Wenn Sie krank geschrieben sind und deshalb für eine gewisse Zeit nicht Ihrer Hauptbeschäftigung nachgehen können, ist in dieser Zeit auch die Nebenbeschäftigung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die zusätzliche Tätigkeit wenig anstrengend ist und weiterhin möglich wäre. Sie können sich nicht bei einem Arbeitgeber krank melden und dann einem anderen zur Verfügung stehen.
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Keine Überschneidungen
Wichtig ist außerdem, dass es nie zu Überschneidungen zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung kommen darf. Das bedeutet konkret, dass Sie während der Arbeitszeit für Ihren ersten Job nichts tun dürfen, was mit der Nebenbeschäftigung zusammenhängt. Keine Telefonate, keine E-Mails und erst recht keine Vorbereitungen oder die Erledigung von Aufgaben am Arbeitsplatz des Hauptarbeitgebers.
Muss der Arbeitgeber von der Nebenbeschäftigung wissen?
Wer nun glaubt, dass er sich einfach so eine Nebenbeschäftigung suchen kann, weil der Arbeitgeber ohnehin keine Einwände äußern darf, könnte damit einen Fehler machen. Nachvollziehbar ist dieser Wunsch in einigen Fällen durchaus – wenn beispielsweise ein zukünftiger beruflicher Wechsel vorbereitet und angestrebt werden soll, wollen Sie dies dem aktuellen Chef nicht unbedingt direkt auf die Nase binden.
Allerdings haben Sie in dieser Situation meist keine Wahl. Eine gesetzliche Pflicht, den eigenen Arbeitgeber von einer Nebenbeschäftigung in Kenntnis zu setzen, gibt es zwar nicht, doch haben Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran, ob Mitarbeiter einer weiteren Tätigkeit nachgehen. So findet sich in der großen Mehrheit der Arbeitsverträge eine entsprechende Klausel, die genau diese Informationspflicht beinhaltet.
Der klassische Inhalt einer solchen Formulierung lautet etwa Jede Form der gewerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist dem Arbeitgeber unaufgefordert und sofort mitzuteilen. Ein Blick in die Unterlagen ist somit Pflicht, um ganz sicher zu gehen. Weiterhin gilt jedoch: Solange Sie sich an die Spielregeln halten und die Nebenbeschäftigung keine Auswirkungen hat, kann Ihr Chef diese nicht untersagen, sondern muss seine Zustimmung erteilen, nachdem Sie ihn informiert haben.
Eine solche Genehmigung sollten Sie sich aber immer schriftlich geben lassen. Kommt es einmal zur Diskussion mit dem Arbeitgeber, haben Sie so etwas handfestes um belegen zu können, dass alles den geregelten Gang genommen hat. Außerdem gilt: Die Genehmigung für eine Nebenbeschäftigung gilt nicht für alle Tätigkeiten, sondern nur für diese eine, für die sie beantragt wurde. Wollen Sie einer anderen nachgehen, müssen Sie das Unternehmen erneut darüber informieren.
Antrag zur Genehmigung der Nebenbeschäftigung durch den Arbeitgeber
Damit der Antrag auf Nebenbeschäftigung nicht schon aus formalen Gründen unwirksam ist, sollte dieser stets folgende Punkte enthalten:
- Name, Anschrift, Position des Arbeitnehmers
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Datum
- Beschreibung der Nebentätigkeit
- Ausübungsbeginn oder -zeitraum
- Zeitlicher Umfang
- Ort, Datum, Unterschrift des Arbeigebers und Arbeitnehmers
Das Ergebnis könnte dann so aussehen (Die Mustervorlage dazu können Sie sich HIER als PDF oder als WORD-Dokument gratis herunterladen)…
Nebentätigkeitsvereinbarung
Max Mustermitarbeiter
Irgendwoweg 12
34567 Musterstadt
Sachbearbeiter bei der
Fantasiefirma
Beispielstr. 89
34567 Musterstadt
Ich plane ab dem 01.04.2018 die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung. Hiermit informiere ich Sie darüber und bitte Sie gleichzeitig darum, mir diese folgende Nebenbeschäftigung schriftlich zu genehmigen:
Art der Nebentätigkeit
_________________________________________________________
_________________________________________________________
Umfang der Nebenbeschäftigung (wöchentlicher Zeitaufwand)
- Wochenstunden für die unmittelbare Nebentätigkeit: _________ Stunden
- Zusätzlicher Zeitaufwand (z.B. Vorbereitung): _________ Stunden
Ich versichere, dass durch die Nebenbeschäftigung die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird und auch Ruhetage eingehalten werden. Die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag vom (DATUM) bestehen fort.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer
GENEHMIGT durch
_________________________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber, Firmenstempel
Die vorliegenden Vorlagen und Vertragsmuster sind nur als Anregung gedacht und im Einzelfall individuell anzupassen. Sie ersetzen nicht die fachliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, zu der wir im Zweifel immer raten. Falls Sie die Vorlagen verwenden, übernehmen wir keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall.
Steuern für die Nebenbeschäftigung: Was darf ich verdienen?
Sollen mit der Nebenbeschäftigung die Finanzen aufgebessert werden, steht auch die Frage im Raum, ob dies wirklich so funktioniert, wie geplant – oder ob möglicherweise Steuern gezahlt werden müssen, wodurch die Bezahlung dann doch noch einmal geschmälert werden kann.
Entscheidend ist dabei, wie viel Sie in der zweiten Tätigkeit verdienen. Mit einer geringfügigen Beschäftigung können Sie bis zu 450 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. In dieser Situation fallen für die Nebenbeschäftigung keine Sozialversicherungen an und Sie haben die Möglichkeit, sich von Ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, um die maximale Bezahlung zu erhalten, was jedoch weniger Geld in Zukunft bedeuten kann.
Verdienen Sie in der Nebenbeschäftigung jedoch mehr als 450 Euro pro Monat, müssen Sie dafür auch entsprechende Abgaben zahlen. Überschreitet Ihr Gehalt diese Grenzen, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall müssen Sie die Einnahmen aus beiden Tätigkeiten versteuern.
Eine Besonderheit gibt es dabei hinsichtlich der Steuerklassen: Die Nebentätigkeit wird dabei in der Steuerklasse 6 eingetragen, die nur für zusätzliche Arbeitsverhältnisse neben der Hauptbeschäftigung vorgesehen ist. Die Abgaben sind hier am höchsten und es gibt nicht wie in anderen Klassen steuerfreie Einkommen.
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