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13 Mal Sonderurlaub: Hierfür gibt es Extra-Tage!

Neben dem gesetzlich garantierten Erholungsurlaub haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub. Je nach Grund kann dieser bezahlt oder unbezahlt gewährt werden. Aber in welchen Fällen kann Sonderurlaub beantragt werden und wie lange können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen? Wir zeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Sonderurlaub zu rechtfertigen, welche Gründe anerkannt werden und worauf Sie achten sollten, wenn Sie in die Situation kommen…


13 Mal Sonderurlaub: Hierfür gibt es Extra-Tage!

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Sonderurlaub oder Freistellung?

Jedem Arbeitgeber steht abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Branche eine bestimmte Anzahl an Tagen als Erholungsurlaub zu. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben wie die meisten Arbeitnehmer mit tariflich geregelten Arbeitsverträgen 30 Tage Urlaubsanspruch im Jahr. Allgemein gilt ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche. 20 Tage sind es bei einer 5-Tage-Woche. Das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt.

In besonderen Ausnahmen gesteht der Gesetzgeber Arbeitnehmern Sonderurlaub zu. Etwas bei dem Todesfall eines nahen Angehörigen. Dann ist an Arbeit ohnehin nicht zu denken. Der Begriff „Sonderurlaub“ ist allerdings missverständlich. Strenggenommen ist damit die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht gemeint. Im Sprachgebrauch hat sich diese Bezeichnung aber für sämtliche Freistellungen durchgesetzt, in denen nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Es existieren allerdings mehrere gesetzliche Vorschriften, die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit ermöglichen.

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Sonderurlaub: Anspruch & Voraussetzungen

Sonderurlaub ist keine Gefälligkeit oder großzügige Geste des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben nach § 616 BGB Anspruch auf die vorübergehende bezahlte Freistellung von ihrer Tätigkeit. Dort heißt es, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Die Formulierung zeigt ebenfalls an: Der Anspruch auf Sonderurlaub ist an drei Bedingungen gekoppelt:

  • Die Dauer der Verhinderung ist nicht erheblich.
  • Der Grund liegt in der Person des Arbeitnehmers.
  • Die Situation wurde nicht selbst verschuldet.

„Nicht erheblich“ bedeutet: Es können nur maximal fünf Tage Sonderurlaub in Anspruch genommen werden. Je nach Fall auch nur wenige Stunden.

TVÖD: Sonderurlaub in Tarifverträgen

Eine Pflicht für Sonderurlaub kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen einem Angestellten und seinem Chef ergeben. Der Arbeitgeber kann arbeits- oder tarifvertraglich die Lohnfortzahlung beim Sonderurlaub ausschließen. Ebenso ist es ihm möglich, den Umfang auf Freistellung in bestimmten Fällen zu reduzieren. Teilweise abweichende Bestimmungen ergeben sich für den öffentlichen Dienst.

Beweispflicht für Sonderurlaub liegt beim Arbeitnehmer

Bezahlter Sonderurlaub kommt nicht in Betracht, wenn äußere Umstände dazu führen, dass ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann. So stellt etwa eine Naturkatastrophe oder ein Stau keine vorübergehende Verhinderung dar. Anders kann es aussehen, wenn ein Arbeitnehmer durch eine Naturkatastrophe direkt betroffen ist. Dann steht ihm in manchen Fällen Sonderurlaub zu (BAG, 5 AZR 1209/79). Hinzu kommt, dass es Aufgabe des Arbeitnehmers ist zu versuchen, den Arbeitsausfall zu vermeiden.

Wer dringende Erledigungen hat, darf sich nicht einfach selbst beurlauben. Der Arbeitgeber muss den Sonderurlaub ausdrücklich gewähren. Dem Arbeitnehmer kommt hierbei eine Nachweispflicht zu. Wer beispielsweise für seine Hochzeit einen freien Tag beantragt, muss durch ein Schreiben des Standesamtes nachweisen können, dass dieser Antrag auf Sonderurlaub berechtigt ist.

Übrigens: Haben die Parteien unbezahlten Sonderurlaub vereinbart, darf der Arbeitgeber später nicht einfach den gesetzlichen Urlaubsanspruch kürzen. Der entsteht nämlich unabhängig davon, ob der Beschäftigte gearbeitet hat oder nicht (BAG, 9 AZR 678/12).

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8 gute Gründe für Sonderurlaub: Was ist zulässig?

Der Anspruch auf Sonderurlaub ist an bestimmte Voraussetzungen und Gründe gekoppelt. Welche das sind, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag. Dennoch gibt es eine Reihe von Anlässen, die allgemein als Grund für Sonderurlaub akzeptiert werden. Zu finden sind diese beispielsweise in § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Arbeitnehmer, die nicht unter den TVÖD fallen, kann § 616 BGB gelten. Folgende Anlässe können zu bezahlter Freistellung führen:

1. Sonderurlaub bei Hochzeit

Bei der eigenen Hochzeit kann man sich nicht vertreten lassen. Dennoch besteht nach § 29 TVÖD kein Anspruch auf Sonderurlaub für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Die Eheschließung wird dort nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings gehen Arbeitsgerichte davon aus, dass Absatz drei dahingehend interpretiert werden kann: „In sonstigen dringenden Fällen“ ist Arbeitsbefreiung für drei Tage möglich. Für Arbeitnehmer, die keine spezielle Regelung in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag haben, gilt nach § 616 BGB ein Tag. Die gleichen Regelungen bestehen für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

2. Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes

Bei der Geburt eines eigenen Kindes gibt es einen Arbeitstag Sonderurlaub. Für Frauen gilt in diesem Fall das Mutterschutzgesetz. Sollte die Regelung im Tarifvertrag ausdrücklich nur für Verheiratete gelten, kann es sein, dass der Vater bei der Geburt seines nichtehelichen Kindes leer ausgeht (BAG, 6 AZR 492/99). Ebenso kann der freie Tag verwehrt werden, wenn sich die Geburt an einem freien Tag ereignet, etwa an einem Sonntag.

3. Sonderurlaub im Todesfall

Als nahe Familienangehörige zählen beispielsweise der Ehepartner und Verwandte ersten Grades. Also Eltern und eigene Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Der Umfang der freien Arbeitstage kann bis zu drei Tage betragen. Das ist davon abhängig, in welcher Beziehung der Verstorbene zum Beschäftigten stand und ob der Verstorbene im gleichen Haushalt lebte. Beispiel: Stirbt der Schwiegervater, wird nur ein Tag gewährt. Beim Ehepartner hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf drei Tage Sonderurlaub. Im öffentlichen Dienst gibt es nach § 29 TVöD generell zwei Tage Arbeitsbefreiung bei Todesfällen.

4. Sonderurlaub bei Umzug

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es hier einen Arbeitstag frei. Inwieweit Beschäftigte aus der Privatwirtschaft Sonderurlaub für einen Umzug geltend machen können, hängt von der Entfernung zum neuen Wohnort ab. Je höher der Aufwand, desto größer die Wahrscheinlichkeit auf eine bezahlte Freistellung.

5. Sonderurlaub bei Arbeitsjubiläum

Für Arbeitnehmer gibt es nach § 616 BGB keinen bezahlten Sonderurlaub für Jubiläen. Es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt. Anders im öffentlichen Dienst: Das eigene Arbeitsjubiläum rechtfertigt einen freien Arbeitstag. Auch eine Silberhochzeit oder die Goldene Hochzeit der eigenen Eltern kann Sonderurlaub einbringen (5 AZR 156/73).

6. Sonderurlaub bei Erkrankung eines Angehörigen

Sollte ein Angehöriger, der im gleichen Haushalt wohnt, schwer erkranken und Pflege brauchen, gibt es einen Arbeitstag Sonderurlaub. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung haben Sie Anspruch auf bis zu zehn Tage Sonderurlaub – eine Lohnfortzahlung ist allerdings nicht zwingend. Unbezahlte Freistellung ist bis zu sechs Monate möglich.

7. Sonderurlaub bei Erkrankung des Kindes

Wird das Kind krank, gibt es für Privatversicherte, deren Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vier Arbeitstage frei. Dies gilt jedoch nur, wenn kein Anspruch auf Freistellung und Krankengeld gemäß § 45 Fünftes Sozialgesetzbuch vorliegt. Gesetzlich Versicherte bekommen dagegen keinen Sonderurlaub. Sie erhalten lediglich eine unbezahlte Freistellung gegen Vorlage eines Attestes.

8. Sonderurlaub für ärztliche Behandlungen

In der Regel wird dem Arbeitnehmer für Arztbesuche kein Sonderurlaub gewährt. Erst recht, wenn diese im Rahmen flexibler Arbeitszeiten erledigt werden können. Dazu können auch Operationen zählen. Anders sieht es aus, wenn diese nicht auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden können. Dann können Arbeitnehmer für die Dauer der Behandlung eine bezahlte Freistellung bekommen (Aktenzeichen: 5 Sa 340/09).

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5 weitere Sonderfälle für Sonderurlaub

Die exakte Dauer des Sonderurlaubs ist im Gesetz nicht festgelegt. Abhängig ist dies von der Kulanz des Arbeitgebers. Und von der Dauer des Arbeitsverhältnisses: Je länger Sie im Betrieb beschäftigt sind, desto größer die Wahrscheinlichkeit, Sonderurlaub zu bekommen. Es gibt einige weitere Sonderfälle, die wir hier erläutern wollen:

1. Freistellung zur Stellensuche

Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, kann ein Beschäftigter nach § 629 BGB bezahlte Freistellung verlangen, um bei der Arbeitsagentur vorstellig zu werden, Bewerbungen zu schreiben oder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Gleiches gilt, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft – sofern die Beschäftigung nicht nur kurzfristig angedauert hat. Gemäß § 616 BGB wird dieser Sonderurlaub nur vergütet, wenn es sich um kurze Arbeitsausfälle handelt.

2. Freistellung aus religiösen Gründen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Sonderurlaub, um beispielsweise an religiösen Feierlichkeiten wie der Konfirmation oder Kommunion teilnehmen zu können. Ebenso können religiöse Arbeitnehmer den Arbeitsplatz kurz verlassen, um zu beten. Bedingung ist hier wie in allen übrigen Fällen, dass der Arbeitnehmer zuvor mit dem Arbeitgeber dies vereinbart hat und das Gebet nicht außerhalb der Arbeitszeiten möglich ist.

3. Freistellung zur Kinderbetreuung

Sollte ein Kind erkranken und es besteht nicht die Möglichkeit, dass es von einer anderen Person betreut wird, können sich Angestellte unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches haben Sie dann jedoch Anspruch auf Krankengeld, das 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes beträgt. Die Anzahl der maximalen Tage des Krankengeldes hängt davon ab, ob ein oder mehrere Kinder im Haushalt leben und ob der Arbeitnehmer alleinerziehend ist. Bei einem Kind gibt es 10 Tage Krankengeld, bei mehr Kindern werden 25 Tage gewährt. Für alleinerziehende Eltern werden die Tage jeweils verdoppelt, also 20 Tage für ein Kind und 50 Tage bei mehreren Kindern.

4. Freistellung für Gerichtstermine

Bezahlte Freistellung kann ein Beschäftigter verlangen, wenn er in eigener Sache vor Gericht muss und sein persönliches Erscheinen angeordnet wurde (LAG Hamm, Az.: 5 Sa 710/09). Gleiches gilt, wenn er als Zeuge aussagen soll (BAG, 6 AZR 30/01). Allerdings entfällt ein Anspruch auf Lohn, wenn er eine Zeugenentschädigung erhält.

5. Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

Bestimmte Ehrenämter erlauben ebenfalls Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten als ehrenamtlicher Richter, Schöffe, im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr. Nicht zu den staatsbürgerlichen Pflichten gehören Tätigkeiten als Ratsherr oder Mitglied eines Kreistages. Hier wird kein Sonderurlaub gewährt. Im Übrigen muss der Arbeitnehmer bei den genannten Ehrenämtern prüfen, ob er diese auch außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen kann.

Sonderurlaub für Beamte: Die Regelungen

Als Beamter haben Sie die Möglichkeit, gesonderten Urlaub zu bekommen und sich für einige Tage – bezahlt oder unbezahlt – freistellen zu lassen. Die Regelungen dazu finden sich in der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Diese legt fest, welche Anlässe die Freistellung für Beamte rechtfertigen. Laut der Verordnung wird Sonderurlaub gewährt….

  • zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
  • für die Ausbildung als Schwesternhelferin.
  • für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen.
  • für gewerkschaftliche Zwecke.
  • für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke.
  • für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung.
  • für Familienheimfahrten.
  • aus persönlichen Anlässen.

Für wie lange die Freistellung gilt, hängt dann vom jeweilig angeführten Grund ab. So werden beispielsweise für Familienheimfahrten bis zu sechs Tage, für Tätigkeiten bei der Feuerwehr oder als Sanitäter bis zu 10 Tage und für eine Fremdsprachen-Ausbildung im Ausland sogar bis zu drei Monaten Sonderurlaub gewährt.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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