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Zum Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit: Erlaubt?

Bewerbung und Jobsuche während der Arbeitszeit? Das ist in der Regel keine gute Idee. Wer sich nach einem neuen Arbeitgeber umsieht, sollte das in der Freizeit tun – nach Feierabend oder am Wochenende. Für das Vorstellungsgespräch sollten Sie sich dann nach Möglichkeit einen Tag frei nehmen. Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen Sie Ihr Arbeitgeber für ein Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit freistellen muss und das Jobinterview sogar erlaubt und bezahlte Arbeitszeit ist…



Zum Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit: Erlaubt?

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Ist ein Vorstellungsgespräch Arbeitszeit?

Grundsätzlich gilt: Das Vorstellungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber ist reine Privatsache. Allenfalls ein internes Vorstellungsgespräch, also bei einer internen Bewerbung im eigenen Betrieb, fällt noch unter die Arbeitszeit. Ansonsten müssen Sie sich für das Jobinterview Urlaub nehmen.

ABER – keine Regel ohne Ausnahme: Die Jobsuche während der Arbeitszeit ist nach einer gültigen Kündigung erlaubt. Innerhalb der Kündigungsfrist – also auch, wenn Sie noch beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sind – dürfen Sie Bewerbungen schreiben und auch zum Vorstellungsgespräch gehen. Auch während der Arbeitszeit. Das regelt § 629 BGB. Danach ist Arbeitnehmern eine „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“

Für welche Termine kann ich eine Freistellung verlangen?

Ein Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht für alle Termine, die der Arbeitssuche dienen. Dazu zählen zum Beispiel:

Nicht dazu gehören jedoch Probearbeitstage (oder gar -wochen) beim neuen Arbeitgeber. Das ist genau genommen keine Jobsuche mehr.

TIPP: Sich für ein heimliches Vorstellungsgespräch krank zu melden, ist keine gute Idee! Fliegt der Bluff auf, droht eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs. Besser ist da schon ein Jobinterview während einer ausgedehnten Mittagspause.

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Ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Vorstellungsgespräche frei zu geben?

Kurze Antwort: Ja. Unternehmen und Arbeitgeber sind arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter für die Jobsuche und für Vorstellungsgespräche freizustellen, falls diese sich aufgrund einer erfolgten Kündigung nach einem neuen Job umsehen müssen. Laut §616 BGB sogar bezahlt. Bedeutet: Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht in Form von Überstunden nachgearbeitet werden und darf auch nicht mit dem Resturlaub verrechnet werden. Das gilt aber nur solange der Ausfall „verhältnismäßig“ bleibt. Mehrere Tage können Sie sich damit nicht freinehmen.

Freistellung zur Arbeitssuche: Vorher beantragen!

Arbeitnehmer dürfen während der Arbeitszeit aber nicht einfach zum Jobinterview gehen. Das könnte einen Grund für eine nachträgliche fristlose Kündigung liefern. Vielmehr müssen Sie als Arbeitnehmer die Freistellung zum Zweck der Jobsuche oder für ein Jobinterview zuvor ausdrücklich beantragen.

Wo Sie sich bewerben, geht den (noch) aktuellen Arbeitgeber zwar nichts an. Über den Grund und die Dauer der Freistellung muss der Chef vorab allerdings rechtzeitig informiert werden und die Freistellung auch genehmigen. Ein Antrag 5-10 Tage vor dem gewünschten Termin dürfte ausreichend sein. Zwei Tage sind oft zu kurzfristig. Dabei sind natürlich Ihre Interessen zu berücksichtigen. Heißt: Ablehnen kann der Chef den Terminwunsch nur aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse.

Kann ich eine Freistellung nach der Kündigung verlangen?

Auf eine generelle Freistellung haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch. Während der Kündigungsfrist bestehen auch weiterhin die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber.

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Ist ein Vorstellungsgespräch ein Kündigungsgrund?

Selbst wenn Sie bislang nicht gekündigt wurden, dürfen Sie sich jederzeit (heimlich) nach einem neuen Job umsehen und auch ein Vorstellungsgespräch (in der Freizeit) absolvieren. Sollte das herauskommen, ist dies kein Kündigungsgrund. Die freie Arbeitsplatzwahl ist über Artikel 12 Grundgesetz gedeckt. Rache-Kündigungen sind damit ausgeschlossen beziehungsweise verboten.

Dennoch sollten Sie bei einem geplanten Jobwechsel diskret vorgehen. Betriebsgeheimnisse des aktuellen Arbeitgebers sind auch weiterhin zu wahren, ebenso müssen Sie etwaige Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag beachten. Ansonsten droht mindestens eine Abmahnung.

Wie kann ich mich heimlich bewerben?

Um das persönliche Risiko von Anfang an zu minimieren, sollten Sie im Bewerbungsschreiben einen sogenannten Sperrvermerk hinzufügen. So fliegt der Flirt mit der Konkurrenz bei der heimlichen Bewerbung weniger auf.

Den Sperrvermerk können Sie bei der diskreten Bewerbung entweder gleich im Betreff verwenden, Beispiele:

  • „Bitte vertraulich behandeln: Bewerbung für…“
  • „Mit der Bitte um Vertraulichkeit: Meine Initiativbewerbung als…“
  • „Vertraulich: Meine Bewerbung als…“

Oder im Schlusssatz des Anschreibens, Beispielformulierungen:

  • „Da ich mich gegenwärtig in ungekündigter Stellung befinde, bitte ich Sie, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.“
  • „Ich bitte Sie ausdrücklich um vertrauliche Behandlung meiner Bewerbung, da ich mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde.“
  • „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich meinen jetzigen Arbeitgeber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht über meine Bewerbung informieren möchte. Daher bitte ich um die vertrauliche Behandlung meiner Unterlagen.“
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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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