Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Das ist verboten!

Die meisten Fragen im Vorstellungsgespräch sind völlig legitim und legal. Zum Beispiel die nach der Motivation für den Job. Oder die nach den Gehaltsvorstellungen. Daneben gibt es unzulässige Fragen, die manche Personaler stellen. Solche verbotenen Fragen können Bewerber ins Trudeln bringen. Sie müssen aus juristischer Sicht allerdings nicht beantwortet werden. Zumindest nicht wahrheitsgemäß. Tatsächlich gibt es bei unzulässigen Fragen ein Recht zur Lüge…

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Bewerbungsgespräch: Diese Fragen sind verboten

Fehlbesetzungen kommen Unternehmen teuer zu stehen. Daher ist es verständlich, dass Personaler möglichst viel über Bewerber erfahren wollen. Der Arbeitgeber in spe hat deshalb ein grundsätzliches Fragerecht. Bewerber wiederum haben ein Recht auf Privatsphäre. In diesem Spannungsfeld bewegt sich das Vorstellungsgespräch. So gibt es zahlreiche unzulässige Fragen, die Bewerber nicht beantworten müssen oder mit einer Lüge antworten dürfen. In der folgenden Checkliste finden Sie eine Übersicht der unerlaubten Fragen, die im Vorstellungsgespräch (eigentlich) nicht gestellt werden dürfen:

Fragen zur Familienplanung

Unzulässig sind…

  • Fragen zum Familienstand
  • Fragen zur sexuellen Neigung (homo- oder heterosexuell)
  • Fragen zu einer bestehenden Schwangerschaft
  • Fragen zu Heiratsabsichten
  • Fragen zum Kinderwunsch
  • Fragen zum Partner oder dessen Job
  • Fragen zu Familienmitgliedern oder Verwandten

Fragen zur gesundheitlichen Situation

Unzulässig sind…

  • Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand
  • Fragen zu einer vorhandenen Behinderung
  • Fragen zur vergangenen Erkrankungen (inklusive Dauer)
  • Fragen zu schweren Krankheiten in der Familie

Fragen zu privaten Ansichten

Verboten sind…

  • Fragen zu Religion und Konfession
  • Fragen zur Parteizugehörigkeit
  • Fragen zur Gewerkschaftszugehörigkeit

Generelle Fragen zur Person

Verboten sind…

  • Fragen zum Alter
  • Fragen zur Herkunft
  • Fragen zu Vorstrafen oder Gefängnisaufenthalten
  • Fragen zum Umgang mit Geld
  • Fragen zu einer möglichen Verschuldung
  • Fragen zu den Vermögensverhältnissen
  • Fragen zum Privatleben allgemein

Unzulässige Fragen: Sind Sie schwanger?

Die bekannteste unzulässige Frage ist die nach einer akuten Schwangerschaft. Bewerberinnen dürfen diese Frage mit einer Lüge beantworten. Erst recht muss die Bewerberin nicht von sich aus offenbaren, dass sie schwanger ist. Die mutigeren Kandidatinnen können die verbotene Frage auch mit einem Augenzwinkern und einer Gegenfrage kontern. Zum Beispiel: „Ist die Schwangerschaft etwa eine Voraussetzung für den Job? Ich fürchte, ich habe das in der Stellenanzeige überlesen…“

Zugegeben, nicht jeder Personaler reagiert auf derlei Gegenfragen positiv. Es bleibt Ihre Entscheidung, ob es in der Situation und zur Gesprächsatmosphäre passt. Aber wahrheitsgemäß beantworten müssen Sie derlei unzulässige Fragen nach der Schwangerschaft nicht. Hier ist eine Notlüge erlaubt.

Das gilt sogar dann, wenn Sie als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollen: Eine Bewerberin sollte als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden, verheimlichte aber, dass sie selbst schwanger war. Absolut zulässig, urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 641/12). Dies gelte sogar, falls ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll und die Bewerberin durch die Schwangerschaft einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Pech für Arbeitgeber.

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Wie Personaler verbotene Fragen umgehen

Laut Antidiskriminierungsgesetz (AGG) dürfen Bewerber unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch zwar immer mit einer Lüge beantworten, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrheit zu einer Diskriminierung führt. Doch clevere Personaler umgehen diese Regelungen, indem Sie die Fragen umformulieren. Die Frage nach dem Alter ist zum Beispiel verboten. Der Personaler darf aber nach der beruflichen Erfahrung fragen. Die wiederum gibt indirekt Aufschluss über das Alter. Ähnlich ist es bei der Frage nach der Herkunft. Die ist verboten. Erlaubt ist aber, nach der Muttersprache zu fragen.

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Unzulässige Fragen: Ausnahmen & Offenbarungspflicht

Wo eine Regel existiert, da gibt es auch Ausnahmen. Tatsächlich gibt es Fälle, in denen Bewerber – eigentlich verbotene Fragen – doch wieder beantworten müssen. Teils sogar eine regelrechte „Offenbarungspflicht“ haben.

Beispiel Schwangerschaft: Wenn der Job die Gesundheit der werdenden Mutter oder die des Kindes gefährdet (weil dafür ein gewisser körperlicher Einsatz erforderlich ist – beispielsweise als Model oder Tänzerin), darf der Chef sehr wohl nach einer Schwangerschaft fragen – und die Frage muss auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei einer Lüge hätte der Arbeitgeber später das Recht zur Anfechtung des Vertrages. Ähnliches gilt für folgende unzulässige Fragen. Sie müssen immer dann wahr beantwortet werden, wenn die Information für den Job relevant ist. Dazu gehören:

  • Fragen zu den Vermögensverhältnissen, insbesondere Schulden (etwa bei Bankangestellten, Kassierern)
  • Fragen zu Vorstrafen (etwa bei Juristen oder angehenden (Polizei)Beamten)

In einigen Fällen unterliegt der Bewerber sogar einer Offenbarungspflicht. Heißt: Der Bewerber muss „von sich aus“ den Arbeitgeber darüber informieren. Zum Beispiel bei:

  • Verurteilung zu einer Haftstrafe, sofern die in nächster Zeit angetreten wird und länger dauert.
  • Ansteckender Krankheit, sofern eine Gefährdung der Kollegen vorliegt.
  • Schwere Krankheit/Schwerbehinderung, sofern diese ihn von vornherein an der Ausübung hindert.
  • Wettbewerbsverbot durch die vorherige Arbeitsstelle, sofern der potenzielle Arbeitgeber im Wettbewerb mit dem alten ist.

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Manche Heimlichtuerei fliegt spätestens in der Probezeit auf – etwa die Religionszugehörigkeit. Die steht auf der Lohnabrechnung (Kirchensteuer!). Da ist es dann manchmal besser die Wahrheit zu sagen. Oder aber eine überzeugende Begründung vorzubringen. Und nicht nur das: Unter Umständen muss ein Arbeitnehmer Schadensersatz an den Arbeitgeber zahlen, wurden berechtigte Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet.

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Unzulässige Fragen: Wie Sie reagieren sollten

Was aber tun, wenn Ihnen eine oder mehrere verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch gestellt werden? In dem Fall ist es entscheidend, wie professionell Sie darauf reagieren:

  • Bleiben Sie ruhig
    Lassen Sie sich von einer unzulässigen Frage nicht aus der Ruhe bringen. Bleiben Sie weiterhin freundlich. Wenn Sie wollen, können Sie die Frage beantworten – ob wahrheitsgemäß oder mit einer Lüge bleibt Ihnen überlassen.
  • Sprechen Sie den Fehler an
    Eine weitere Möglichkeit ist, die unzulässige Frage direkt anzusprechen. Fragen Sie zum Beispiel nach, was Ihre Familienplanung mit der Ausübung Ihrer Tätigkeit zu tun hat. Das kostet etwas Überwindung. Die Grenzüberschreitung erfolgte aber zuerst vom Personaler, nicht von Ihnen.
  • Bleiben Sie sachlich
    Auch wenn Sie sich im ersten Moment angegriffen fühlen, sollten Sie sich fragen: Ist die Frage vielleicht doch relevant für die Stelle? Möglicherweise ist die Frage gar nicht in böser Absicht gestellt worden. Stellen Sie nicht jeden Personaler unter Generalverdacht.
  • Ziehen Sie die Konsequenzen
    Schleppt sich ein Personaler Ihnen gegenüber von einer unzulässigen Frage zur nächsten, sollten Sie die Zeichen der Zeit erkennen. Dieser Arbeitgeber ist eher nicht der richtige für Sie. Bedanken Sie sich höflich für das Gespräch und beenden Sie die Unterhaltung. Fühlen Sie sich diskriminiert, können Sie im Anschluss sogar eine Klage in Betracht ziehen.

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Verbotene Fragen? Bewerber sollten Grenzen setzen

Ihre Stärken und Kompetenzen müssen Sie als Bewerber hervorheben. Auch Ihre Berufserfahrung, Ihre Erfolge und – wenn danach gefragt wird – Ihre Schwächen. All das sollten Sie präzise und überzeugend darstellen können. Doch Ihr Privatleben müssen Sie nicht preisgeben. Ihre ehrenamtlichen Aktivitäten und sportlichen Interessen sind für den Personaler möglicherweise noch interessant. Ihre Familienplanung, Ihr Freundeskreis oder andere private Themen haben im Vorstellungsgespräch dagegen nichts verloren.

Natürlich ist es schwierig, im Bewerbungsgespräch einfach zu sagen: „Dazu sage ich nichts!“ Oder: „Das dürfen Sie gar nicht fragen.“ Erstens, weil man sich damit verdächtig macht, etwas verheimlichen zu wollen; zweitens, weil das Sympathiepunkte kostet. Trotzdem gibt es Grenzen – und Alternativen: Zum Beispiel, indem Sie die indiskrete Frage mit einer Rückfrage kontern. Freundlich im Ton, nicht aggressiv, aber doch so bestimmt, dass klar wird: Sie möchten mit Respekt behandelt werden und kennen Ihre Rechte.

Das gilt auch für die umgekehrte Frage: Will ich bei einem solchen Arbeitgeber anheuern, der schon so beginnt? Vergessen Sie bitte nie: Auch wenn das Unternehmen wahrscheinlich die Wahl zwischen mehreren Bewerbern hat, sind Sie kein Bittsteller. Sie haben etwas zu bieten: Ihre Arbeitskraft, Kompetenz, Erfahrung und Zeit. Das macht Sie zu einem Verhandlungspartner auf Augenhöhe und als solcher dürfen Sie selbstbewusst auftreten. Dazu gehört ebenso, Grenzen zu setzen.

Wo die liegen, muss jeder für sich entscheiden.


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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]