Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Ein Wettbewerbsverbot untersagt Arbeitnehmern, während oder auch nach dem Arbeitsverhältnis für einen direkten Konkurrenten des Arbeitgebers zu arbeiten oder selbst ein Konkurrenzunternehmen zu gründen.
- Gesetz: Für Angestellte ergibt sich ein solches gesetzliches Wettbewerbsverbot aus dem Arbeitsvertrag. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden in § 74 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
- Dauer: Nach Ende des Jobs darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot höchstens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden.
- Schriftform: Nachvertragliche Verbote einer Konkurrenztätigkeit müssen schriftlich vereinbart werden. Typisch sind dafür bereits Klauseln im Arbeitsvertrag.
- Karenzentschädigung: Darf ein Mitarbeiter nach dem Job nicht bei der Konkurrenz arbeiten, muss er eine Karenzentschädigung erhalten. Diese muss mindestens 50 % der letzten Vergütung betragen.
- Verstoß: Bei einem Verstoß gegen wirksame Wettbewerbsverbote können Vertragsstrafen fällig werden oder ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen.
Wettbewerbsverbote während der Beschäftigung gelten für alle Arbeitsverhältnisse. Laut Schätzungen sind nachvertragliche Regelungen bei etwa 15 % der Arbeitnehmer im Vertrag festgeschrieben. Besonders hoch ist die Quote bei Führungskräften und gefragten Fachexperten. Hier vereinbarten mehr als 40 % der Unternehmen Verbote auch nach der Kündigung.
Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Ein Wettbewerbsverbot ist eine gesetzliche Vorschrift oder vertragliche Regelung, die Mitarbeitern untersagt, in direkte Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber zu treten. Das gilt sowohl für die Anstellung bei einem anderen Unternehmen als auch selbstständige Tätigkeiten, mit der Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen. Wettbewerbsverbote sind somit ein Einschnitt in die Berufsfreiheit und den Karriereweg.
Welche Arten von Wettbewerbsverboten gibt es?
1. Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Solange Sie bei einem Unternehmen angestellt sind, dürfen Sie nicht in Konkurrenz zu Ihrem Chef treten. Das ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitsverhältnisses (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Wirtschaftliche Tätigkeiten, die den Interessen des Unternehmens entgegenstehen, sind verboten. Sie dürfen weder nebenher ein eigenes Konkurrenzunternehmen gründen noch für einen Mitbewerber arbeiten. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine fristlose Kündigung und Schadensersatzforderungen.
2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Über den Arbeitsvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Diese Klausel greift erst, wenn Sie das Unternehmen bereits verlassen haben – für den festgelegten Zeitraum dürfen Sie dann nicht zur Konkurrenz wechseln. Das soll verhindern, dass Sie Ihr Know-how, Kundenkontakte oder Strategien direkt zu einem Wettbewerber mitnehmen. Da dies jedoch massiv in Ihre Berufsfreiheit eingreift, sind die Hürden und Voraussetzungen deutlich höher.
Beispiele für Wettbewerbsverbote
In Deutschland dürfen Sie Ihren Beruf frei wählen, wenn Sie die nötigen Qualifikationen besitzen (Artikel 12 Grundgesetz – GG). Dieses Recht wird durch das Wettbewerbsverbot eingeschränkt, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hierbei haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, Konkurrenztätigkeiten zu untersagen. Was verboten sein kann, zeigen die folgenden Beispiele:
- Ein Bankkaufmann darf nicht nebenbei als freier Finanzberater arbeiten.
- Ein Buchhändler darf nicht selbst einen Online-Buchshop eröffnen.
- Ein Programmierer darf nicht selbst Software für Unternehmen anbieten.
Wann sind Nebentätigkeiten erlaubt?
Gleichzeitig sind Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt. Sie brauchen dafür nicht einmal die Erlaubnis des Arbeitgebers. In vielen Arbeitsverträgen ist aber geregelt, dass Sie den Chef informieren müssen – ablehnen oder verbieten kann er die Tätigkeit aber nur bei einem berechtigten Interesse. Konkurrenztätigkeiten fallen genau darunter. Heißt auch: Der Buchhändler im obigen Beispiel kann einen Online-Shop für Gartenartikel eröffnen, weil dies nicht im Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber steht.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Wenn Sie gegen das Wettbewerbsverbot während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verstoßen, kann der Chef eine Abmahnung aussprechen oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch (fristlos) kündigen. Zusätzlich kann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen und auf Unterlassung klagen – es braucht jedoch klare Beweise, ein reiner Verdacht reicht nicht aus. Für einen möglichen Schadensersatz muss das Unternehmen zudem beziffern können, welcher finanzielle Verlust durch die Konkurrenztätigkeit entstanden ist. Bei einem Verstoß gegen nachvertragliche Wettbewerbsverbote entfällt für den Zeitraum die Zahlung der Karenzentschädigung. Meist wird in diesem Fall auch eine Vertragsstrafe fällig, die in der Vereinbarung enthalten ist.
Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erlaubt?
Soll ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, müssen mehrere Voraussetzungen eingehalten werden. Liegen diese nicht vor, handelt es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Nur unter diesen vier Bedingungen kann die Konkurrenztätigkeit nach einer Kündigung vereinbart werden:
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Schriftform und Aushändigung
Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen und vom Arbeitgeber unterzeichnet werden. Zudem muss dem Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde, die die Vereinbarung enthält, ausgehändigt werden. Fehlt die Aushändigung, ist das Verbot unverbindlich.
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Berechtigtes geschäftliches Interesse
Der Arbeitgeber muss ein schutzwürdiges Interesse haben. Das ist meist der Fall bei Kenntnis von Betriebsgeheimnissen, speziellen Fertigungsverfahren oder intensivem Kontakt zu einem festen Kundenstamm. Ein bloßes Erschweren der Kündigung ist kein berechtigtes Interesse.
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Angemessene Begrenzung
Das Verbot muss klar begrenzt sein. Es darf maximal 2 Jahre dauern. Zudem muss es räumlich (z.B. auf das konkrete Einsatzgebiet des Mitarbeiters) und sachlich (nur die Branche, in der das Unternehmen tätig ist) begrenzt sein. Ein weltweites Verbot für einen Regionalverkäufer wäre beispielsweise unwirksam.
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Karenzentschädigung
Schon vertraglich muss eine Karenzentschädigung vereinbart werden. Die Zahlung ist eine finanzielle Entschädigung für den Einschnitt in die berufliche Entwicklung. Die genaueren Regelungen erklären wir im folgenden Abschnitt.
Zudem wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber unverbindlich. Werden Sie vom Chef gekündigt, müssen Sie sich nicht an ein solches Verbot halten.
Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Dazu zählt nicht nur das normale Grundgehalt, sondern auch durchschnittliche Provisionen, Boni, Weihnachts- und Urlaubsgeld. Auch geldwerte Vorteile (z.B. für einen privat genutzten Dienstwagen) werden berücksichtigt. Verdienen Sie in einem anderen Job Geld während des Wettbewerbsverbots, wird das Einkommen jedoch angerechnet. Neues Gehalt und Entschädigung zusammen dürfen 100 % der vorherigen Einnahmen nicht übersteigen.
Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich?
Im Arbeitsrecht muss zwischen unwirksamen und unverbindlichen Klauseln zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterschieden werden. Verstößt die Vereinbarung bereits gegen Grundregeln (z.B. weil sie im Arbeitsvertrag versteckt eingebaut wird), ist die Klausel unwirksam – rechtlich hat sie keine Wirkung. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich nicht daran halten, der Arbeitgeber muss aber auch nichts zahlen. Bei fehlerhaften Klauseln (z.B. zu lange Dauer oder keine Berücksichtigung weiterer Gehaltsbestandteile), wird das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Hierbei dürfen Sie als Arbeitnehmer wählen, ob Sie sich daran halten und die finanzielle Entschädigung erhalten oder das unverbindliche Verbot ignorieren und ohne Folgen eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen.
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