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Wettbewerbsverbot: Worauf Arbeitnehmer achten müssen

Wer einen Nebenjob beginnen will oder nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Unternehmen anfängt, sollte prüfen, ob möglicherweise ein Wettbewerbsverbot besteht. Während einer Anstellung dürfen Sie Ihrem Arbeitgeber keine direkte Konkurrenz machen und vertraglich kann auch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot geregelt sein. Wann greift das Wettbewerbsverbot und worauf müssen Arbeitnehmer achten? Wir zeigen, wie das Wettbewerbsverbot aus dem Gesetz oder Arbeitsvertrag abgeleitet wird und was bei einem Verstoß droht…



Wettbewerbsverbot: Worauf Arbeitnehmer achten müssen

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Definition: Was ist ein Wettbewerbsverbot?

Ein Wettbewerbsverbot ist eine – gesetzliche oder arbeitsvertragliche – Regelung, die es einem Angestellten untersagt, in Wettbewerb mit dem eigenen Arbeitgeber zu treten. Sowohl die Anstellung und Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen als auch eine Selbstständigkeit, mit der Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen würden, sind demnach untersagt.

Nach dem Arbeitsrecht sind Mitarbeiter zu Treue und Loyalität verpflichtet. Wirtschaftliche Tätigkeiten, die den Interessen des Unternehmens entgegenstehen und bei ihm finanzielle Einbußen verursachen können, sind verboten.

Bei einem Wettbewerbsverbot müssen verschiedene Arten unterschieden werden:

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ergibt sich ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber (§ 242 BGB). Zusätzlich wird auch § 60 HGB als Grundlage dieses Verbots verstanden. So darf weder ein eigenes Unternehmen gegründet noch eine Anstellung bei einem direkten Konkurrenzbetrieb erfolgen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt auch im Urlaub oder während einer Krankschreibung.

Vertragliches Wettbewerbsverbot während der Beschäftigung

Im Arbeitsvertrag kann das gesetzliche Wettbewerbsverbot weiter konkretisiert werden. Hier können Vereinbarungen getroffen werden, die das Verbot lockern oder auch ausweiten. Gerade wenn das Verbot erweitert werden soll, gilt es jedoch genau zu prüfen (gegebenenfalls durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht), ob die Regelung rechtens und wirksam ist.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Damit ein talentierter Mitarbeiter mit den gesammelten Erfahrungen und wichtigem Know-how nicht gleich zum Konkurrenten wechselt, vereinbaren einige Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Eine solche non-compete clause (NCC) ist jedoch an einige Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Mehr dazu erklären wir am Ende des Artikels.

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Wettbewerbsverbot: Beispiele zur Berufswahl

In Deutschland gilt das Recht auf freie Berufswahl, das sogar im Grundgesetz verankert ist. Wenn Sie die nötigen Qualifikationen besitzen, dürfen Sie frei wählen, welchen Beruf Sie ausüben – zunächst darf Ihnen niemand vorschreiben, welchen Job Sie ausüben müssen oder welchen Sie nicht annehmen dürfen. Haben Sie bereits einen Arbeitgeber, schränkt das Wettbewerbsverbot die freie Wahl jedoch ein.

Die folgenden Beispiele verdeutlichen, welche Art von Konkurrenztätigkeiten verboten sind:

  • Ein Bankkaufmann, der Kunden zu finanziellen Anlagen berät, darf nicht nebenbei als freier Finanzmakler arbeiten.
  • Ein Angestellter im Bucheinzelhandel darf nicht nebenbei für einen anderen Buchhändler arbeiten oder selbst einen Buchhandel eröffnen – auch nicht online. Er könnte jedoch problemlos einen Online-Shop für Karnevalsartikel betreiben.
  • Ein Programmierer, der bei seinem Arbeitgeber Finanzsoftware für Unternehmen programmiert, darf nicht in nebenberuflicher Selbstständigkeit ebenfalls Software für Unternehmen anbieten. Er kann sich aber nebenbei selbstständig machen und Gartenartikel vertreiben.

Durch das Verbot der direkten Konkurrenz werden die Interessen des Arbeitgebers geschützt. Mitarbeiter könnten wichtige wichtige Geschäftskontakte nutzen und diese zu einem anderen Unternehmen oder der eigenen Firma mitnehmen. So verliert der Betrieb einen Teil des Kundenstamms und es drohen finanzielle Verluste.

Wann sind Nebentätigkeiten erlaubt?

Grundsätzlich brauchen Sie für eine Nebentätigkeit nicht die Erlaubnis Ihres Arbeitgebers. In vielen Arbeitsverträgen ist lediglich geregelt, dass Sie den Chef informieren müssen – ablehnen oder verbieten kann er die Tätigkeit aber nicht. Ausnahme: Er hat ein berechtigtes Interesse daran. Und eine Konkurrenztätigkeit fällt genau darunter.

Heißt: Sie müssen sich zwingend an das Verbot halten, es sei denn, der Chef gibt Ihnen ausdrücklich und schriftlich die Erlaubnis. In der Praxis ist das bei einer angestrebten Konkurrenztätigkeit aber äußerst unwahrscheinlich.

Selbst wenn der Zweitjob nicht ins Wettbewerbsverbot fällt, müssen Sie sich aber an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Sie dürfen tägliche Maximalarbeitszeiten nicht überschreiten und genügend Ruhepausen zwischen Arbeitstagen haben.

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Konsequenzen bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Sie sollten ein Wettbewerbsverbot ernst nehmen, weil es sonst teuer werden kann. Bei einem Verstoß kann Ihr Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Das gilt sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglichen sowie nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Zudem kann der Chef auf Unterlassung des Wettbewerbs klagen. Es besteht dabei Beweispflicht für den Arbeitgeber. Ein reiner Verdacht reicht nicht aus.

Verstoßen Sie tatsächlich gegen das Wettbewerbsverbot während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, drohen zudem eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.

Haben Sie im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bei der Konkurrenz gearbeitet, kann der ehemalige Arbeitgeber Ihnen die Karenzentschädigung verweigern.

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Besondere Regelungen

Ob Sie selbst auf Jobsuche gehen oder ein Angebot von einem Headhunter bekommen: Bei einem Jobwechsel zur Konkurrenz sollten Sie immer vorsichtig sein. Ein Blick in den Arbeitsvertrag ist hier Pflicht.

Hier kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt sein. Sie dürfen dann Kenntnisse, Erfahrungen, Know How und Interna, die Sie im Laufe des Arbeitsverhältnisses erworben haben, nicht sofort zugunsten der Mitarbeiter einsetzen. Da die freie Arbeitsplatzwahl trotzdem ein wichtiges Recht ist, wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot an strenge Auflagen geknüpft:

  • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss in schriftlicher Form von Ihrem Arbeitgeber unterschrieben vorliegen. Dafür kann eine separate Vereinbarung oder eine Urkunde ausgehändigt werden, es reicht aber auch eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, ist das Verbot ungültig.
  • Das Wettbewerbsverbot darf maximal zwei Jahre lang dauern.
  • Kündigt der Arbeitgeber Sie, ist das Wettbewerbsverbot für Sie ungültig.
  • Sie müssen für diese Zeit eine Entschädigung Ihres Arbeitgebers gezahlt bekommen. Die sogenannte Karenzentschädigung beträgt mindestens 50 Prozent Ihres letzten Jahreseinkommens.
  • Liegt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht schriftlich vor oder ist die Karenzentschädigung unter 50 Prozent, dann ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er es (bezahlt) beachten will oder nicht.
  • Wurde die schriftliche Vereinbarung nicht ausgehändigt, ist das Wettbewerbsverbot ebenfalls unverbindlich und der Arbeitnehmer entscheidet, ob er sich daran hält oder nicht.

Karenzentschädigung als Ausgleich

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt für einen Arbeitnehmer einen Einschnitt in seine berufliche Entwicklung dar. Vielleicht gibt es bei einem direkten Konkurrenten gute Möglichkeiten, den nächsten Schritt auf der Karriereleiter zu machen – durch das Verbot kann diese Chance nicht genutzt werden.

Damit entgehen dem Arbeitnehmer Aufstiegsmöglichkeiten und oftmals ein attraktiveres Gehalt. Die Karenzentschädigung (§ 74 Absatz 2 HGB) soll diesen finanziellen Ausfall ausgleichen. Sie beträgt für jedes Jahr mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Leistungen. Zusätzlich werden geldwerte Vorteile, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld mitberechnet.

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[Bildnachweis: Funstock by Shutterstock.com]

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