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Arbeitsrecht Irrtümer: Was stimmt wirklich?

Es gibt zahlreiche Arbeitsrecht Irrtümer, die sich hartnäckig in den Köpfen halten. Viele Arbeitnehmer sind überzeugt, dass diese stimmen – und liegen damit oftmals falsch. Hinter den Irrtümern stehen fehlerhafte Interpretationen oder falsche Verallgemeinerungen. Das Problem: Wer sich darauf verlässt, kann böse überrascht werden. Wir zeigen 15 Arbeitsrecht Irrtümer, die Sie kennen müssen und klären, welche wirklich wahr sind…



Arbeitsrecht Irrtümer: Was stimmt wirklich?

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Arbeitsrecht Irrtümer: Diese müssen Sie kennen

Im Streitfall mit dem Arbeitgeber gelten nur klare Fakten. Leider berufen Arbeitnehmer sich dabei immer wieder auf Arbeitsrecht Irrtümer und Mythen, die rechtlich keinerlei Relevanz haben. Sie handeln in dem Glauben, alles korrekt zu machen oder im Recht zu sein – liegen damit aber vielleicht weit daneben.

Umso wichtiger, dass Sie Arbeitsrecht Irrtümer erkennen und wissen, was wirklich stimmt. Unsere große Übersicht zeigt 15 verbreitete Arbeitsrecht Irrtümer und räumt mit den häufigsten Missverständnissen auf:

⭕️ Vor der Kündigung braucht es eine Abmahnung.

Sie können nicht gekündigt werden, weil der Arbeitgeber bisher noch keine Abmahnung ausgesprochen hat? Ein verbreiteter Irrtum aus dem Arbeitsrecht! Ob überhaupt eine Abmahnung notwendig ist, hängt von der konkreten Situation ab.

Schweres Fehlverhalten rechtfertigt beispielsweise eine Kündigung, ohne dass der Chef vorher abmahnen muss.

⭕️ Bei Krankheit ist eine Kündigung unmöglich.

Natürlich kann Ihr Chef Sie nicht einfach bei einer Erkältung kündigen. Eine Krankmeldung ist aber auch kein grundsätzlicher Kündigungsschutz – es kann unter Umständen sogar ein Kündigungsgrund sein. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist bei negativer gesundheitlicher Prognose, einer Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers und gegebener Verhältnismäßigkeit möglich.

Das kann bei einer langen Erkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, aber auch vielen Kurzerkrankungen der Fall sein.

⭕️ Ein ärztliches Attest brauchen Sie erst nach 3 Tagen.

Das ist nur teilweise richtig. Gesetzlich sind Sie dazu verpflichtet, spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorzulegen. Aber: Unternehmen können im Arbeitsvertrag andere Regelungen treffen. Ihr Chef kann bereits ab dem ersten Tag ein Attest vom Arzt verlangen – an die Vorgabe müssen Sie sich dann auch halten.

Verlassen Sie sich deshalb nicht blind auf die 3-Tage-Frist, sondern schauen Sie unbedingt die individuelle Vereinbarung in Ihrem Vertrag nach, damit Sie sich richtig krankmelden.

⭕️ Wer krankgemeldet ist, muss zuhause bleiben.

Ein besonders verbreiteter Irrtum aus dem Arbeitsrecht: Sie fühlen sich gar nicht gut, haben den Chef informiert und sich krankgemeldet. Also müssen Sie zuhause bleiben und das Bett hüten, bis es Ihnen besser geht? Falsch! Sie können weiterhin rausgehen, spazieren oder auch einkaufen. Einzige Voraussetzung: Sie dürfen Ihrer Genesung nicht schaden oder diese verzögern.

Mit Erkältung einen Spaziergang an der frischen Luft machen, hat jedoch noch niemandem geschadet. Sie brauchen daher auch keine Angst haben, dem Chef oder einem Kollegen zu begegnen.

⭕️ Resturlaub kann im Folgejahr genommen werden.

Ganz so eindeutig ist diese Regelung nicht und zählt deshalb zu den Arbeitsrecht Irrtümern. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Erholungsurlaub gilt für das Kalenderjahr und sollte bis zum Jahresende vollständig genommen werden. Resturlaub kann nur übertragen werden, wenn der Urlaub beispielsweise aufgrund von Krankheit des Arbeitnehmers oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht rechtzeitig genommen werden konnte.

Urlaubsbescheinigung Urlaubsrecht Mindesturlaub Urlaubsanspruch

Eine andere Berechtigung ist betriebliche Übung. Konnten Sie bisher immer Urlaub übertragen, kann daraus ein Anspruch für die Zukunft entstehen. Im Folgejahr muss der Urlaub jedoch bis spätestens zum 31. März genommen werden.

⭕️ In der Probezeit können Sie keinen Urlaub nehmen.

Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben Sie erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Doch auch in der Probezeit können Sie bereits Urlaub nehmen. Sie erwerben anteilige Urlaubsansprüche – mit jedem Monat ein Zwölftel des Gesamtanspruches für ein Jahr.

Beispiel: Im Jahr stehen Ihnen 24 Urlaubstage zu. Nach 3 Monaten in der Probezeit können Sie dann 6 Tage Urlaub nehmen.

⭕️ Genehmigter Urlaub kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Dies ist in den meisten Fällen korrekt – es gibt aber eine Ausnahme: Haben Sie Urlaubsantrag gestellt und der Arbeitgeber hat diesen genehmigt, kann der Chef den Urlaub nicht einfach wieder streichen.

Einziger Grund: Ein absoluter Notfall, der den Fortbestand des Unternehmens gefährdet. Hier kann genehmigter Urlaub zurückgenommen werden, um die Existenz des Betriebs zu sichern. Sollten Sie schon verreist sein, müssen Sie aber nicht zwangsläufig sofort zurückkommen. Wenn doch, muss der Arbeitgeber alle damit verbundenen Kosten übernehmen.

⭕️ Der Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

Für Arbeitsrechts Irrtümer die vielleicht geläufigste Annahme: Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es kein Arbeitsverhältnis. Das stimmt nicht! Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich gültig und rechtswirksam – das ermöglicht die Vertragsfreiheit in Deutschland.

Schwierig ist es, diesen nachzuweisen und die mündlichen Absprachen zu belegen. Deshalb sollten Sie immer einen schriftlichen Vertrag abschließen.

⭕️ Eine mündliche Kündigung ist wirksam.

Anders als beim Arbeitsvertrag ist eine mündliche Kündigung immer unwirksam. Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer schriftlich erfolgen muss. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Ein frustriertes „Ich kündige!“ im Büro brüllen, reicht nicht aus.

Zudem ist die elektronische Form ausgeschlossen – ein Kündigungsschreiben per Whatsapp ist nicht gültig.

⭕️ Bei einer Kündigung steht Ihnen eine Abfindung zu.

Es gibt keinen allgemeinen, gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Zahlung ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern. Häufig wird diese angeboten, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden oder außergerichtlich zu klären.

Ein Anspruch kann aber beispielsweise durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder bei einer betriebsbedingten Kündigung bestehen.

⭕️ Fährt die Bahn nicht, können Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten.

Die Bahn streikt, auf der Autobahn ist endloser Stau oder glatte Straßen erschweren den Arbeitsweg – also bleiben Sie zuhause und sagen dem Chef, dass Sie im Homeoffice arbeiten? Das ist nicht einfach möglich. Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Heißt: Es ist Ihre Verantwortung, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein und mögliche Verzögerungen einzuplanen.

Kommen Sie nicht zur Arbeit, weil die Bahn nicht fährt (oder aus einem anderen Grund), können Sie den Vergütungsanspruch für den Arbeitstag verlieren. Erst mit ausdrücklicher Zustimmung vom Chef gilt etwas anderes.

⭕️ Im Vorstellungsgespräch müssen Sie die Wahrheit sagen.

Lügen im Vorstellungsgespräch können schlimmstenfalls den Job kosten. Aber: Es gibt zahlreiche unzulässige Fragen im Jobinterview, die Personaler eigentlich nicht stellen dürfen – und es trotzdem immer wieder tun. Bei diesen dürfen Sie lügen oder müssen sie erst gar nicht beantworten.

Das gilt etwa bei Fragen zu einem Kinderwunsch oder Schwangerschaft, zu politischen Ansichten, zu sexuellen Neigungen, zu Familienmitgliedern oder zu Ihrer finanziellen Situation. Ausnahmen gibt es, wenn die Frage für den Job relevant ist. Ein Bankangestellter darf etwa zu Schulden gefragt werden.

Verbotene Fragen Vorstellungsgespraech Zulaessig Uebersicht

⭕️ Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterfotos veröffentlichen.

Ein häufiges Vorgehen: Ihr Foto wird auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht oder auf Social Media Kanälen geteilt, um Mitarbeiter und deren Profil vorzustellen. Dazu haben Arbeitgeber aber kein grundsätzliches Recht. Es handelt sich um Ihre persönlichen Daten – Sie müssen ausdrücklich zustimmen, wenn diese genutzt werden sollen. Sonst verstößt Ihr Chef gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Ihre Einwilligung können Sie zudem jederzeit widerrufen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur erlaubt, wenn es für das Arbeitsverhältnis relevant ist. Ansonsten bleibt es Ihre Entscheidung.

⭕️ Mitarbeiter können von Vollzeit auf Teilzeit wechseln.

Das ist möglich, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Sie müssen mindestens seit sechs Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein und das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. In kleinen Betrieben haben Sie keinen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit, um in Teilzeit zu arbeiten.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie mindestens 3 Monate im Voraus einen Antrag für Ihren Teilzeitwunsch stellen. Diesen kann das Unternehmen dann nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.

⭕️ Angeordnete Überstunden müssen geleistet werden.

Gibt es eine betriebliche Notwendigkeit, kann der Chef Überstunden anordnen. Grundsätzlich müssen Sie diese leisten, doch kann es gleich mehrere Ausnahmen geben. Verstoßen Sie durch die Überstunden gegen das Arbeitszeitgesetz, müssen Sie die zusätzliche Arbeit nicht machen.

Auch aus gesundheitlichen Gründen können Sie Überstunden ablehnen. Dazu brauchen Sie ein ärztliches Attest. Und: Private Verpflichtungen können ein Grund gegen angeordnete Überstunden sein. Müssen Sie Ihre Kinder abholen, weil diese nicht mehr betreut sind, brauchen Sie nicht länger zu arbeiten.


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