Mutterschutz: Anspruch, Rechte & Gehalt

Die Schwangerschaft ist eine besonders herausfordernde Phase, weshalb für Arbeitnehmerinnen der Mutterschutz gilt. Werdende und stillende Mütter und ihre Kinder sollen vor der Geburt und auch danach besonders geschützt werden. Gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz sollen minimiert werden, gleichzeitig steht die finanzielle Absicherung im Fokus, damit keine Benachteiligung entsteht. Aber was genau beinhalten diese Regelungen: Kann man im Mutterschutz gekündigt werden? Gibt es im Mutterschutz weiterhin ein Gehalt? Was Frauen über den Mutterschutz wissen müssen und welche besonderen Rechte Schwangere und Stillende haben…

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Was ist Mutterschutz?

Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen. Das Regelwerk umfasst die Bereiche Gesundheit, das Arbeitsverhältnis und die finanzielle Absicherung. Risiken am Arbeitsplatz für Schwangere und während der Stillzeit sollen weitgehend ausgeschlossen werden, gleichzeitig ist es Ziel des Mutterschutzes, Benachteiligungen von Frauen, die ein Kind bekommen, zu verhindern.

Wichtige Inhalte des Mutterschutzes sind unter anderem:

  • Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind
  • Schutz vor einer Kündigung
  • Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
  • Mögliche Beschäftigungsverbote je nach Gesundheitszustand
  • Finanzielle Absicherung auch während des Beschäftigungsverbots

Für wen gilt der Mutterschutz?

Gültig ist der Mutterschutz für fast alle Gruppen von Arbeitnehmerinnen:

  • Vollzeitangestellte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Auszubildende
  • geringfügig Beschäftigte
  • Hausangestellte
  • Praktikantinnen
  • Freiwilligendienst Leistende
  • Angehörige einer geistlichen Genossenschaft
  • Behinderte Arbeitnehmerinnen in Werkstätten

Mit Einschränkungen gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen, in Heimarbeit beschäftigte Frauen, Entwicklungshelferinnen, arbeitnehmerähnliche Personen und Beamtinnen. Keine Rolle spielen Ihr Familienstand und Ihre Staatsangehörigkeit. Voraussetzung für den Mutterschutz ist lediglich, dass Sie in Deutschland arbeiten beziehungsweise einen deutschen Arbeitsvertrag haben.

Ausnahmen

Vom Mutterschutz ausgenommen hingegen sind folgende Personengruppen:

  • Hausfrauen
  • Selbstständige
  • Adoptivmütter
  • Geschäftsführerinnen einer Gesellschaft

Wie lange ist man im Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Mit Kenntnis ist er in der Pflicht, sich an die Vorgaben zu halten. Die Aussage „im Mutterschutz sein“ bezieht sich aber typischerweise auf die Schutzfristen vor und nach dem Geburtstermin. Diese Zeitraum (offiziell Mutterschutzfrist genannt) beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit von insgesamt 14 Wochen besteht ein Beschäftigungsverbot.

Ausnahme für die Schutzfrist vor der Geburt: Auf ausdrücklichen Wunsch der schwangeren Arbeitnehmerin darf diese weiter beschäftigt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken für Mutter oder Kind bestehen. Nach der Geburt besteht jedoch ein generelles Beschäftigungsverbot, das nicht umgangen werden kann.

Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, dauert die Schutzfrist trotzdem insgesamt 14 Wochen – sie dauert dann entsprechend länger als acht Wochen nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist kann sich aber in einigen Fällen auf 12 Wochen erhöhen:

  • Bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen
  • Bei einer Frühgeburt (aus medizinischer Sicht)
  • Bei Geburten von Kindern mit Behinderung

In diesen Fällen können Sie bei der Krankenkasse eine Verlängerung der Mutterschutzfrist beantragen.

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Wer zahlt während des Mutterschutzes?

Werdende Mütter sind durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziell abgesichert. 13 Euro pro Kalendertag – das entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro – werden als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse während der Mutterschutzfristen gezahlt. Vom Arbeitgeber wird der Betrag aufgestockt, damit Sie auf Ihr durchschnittliches Nettogehalt der letzten drei Monate kommen.

Mutterschutzlohn kann es für schwangere Arbeitnehmerinnen bei einem individuellen Beschäftigungsverbots außerhalb der Mutterschutzfrist geben. Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten den Betrag des Arbeitgebers, nicht jedoch die 13 Euro täglich. Sie bekommen ihr Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Tag. Ihnen steht aber einmalig ein Mutterschaftsgeld von 210 Euro zu, das sie auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten.

Nach der Mutterschutzfrist können Arbeitnehmerinnen (und auch Väter) Elterngeld bekommen und Elternzeit nehmen.

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Kann man im Mutterschutz gekündigt werden?

Grundsätzliche Antwort: Nein, mit Kenntnis Ihrer Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt) ist eine Kündigung unzulässig. Der gleiche Kündigungsschutz von vier Monaten gilt im Falle einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, ohne ihn zuvor informiert zu haben, haben Sie zwei Wochen Zeit, diese Information bekannt zu geben.

Beim Kündigungsschutz gibt es aber einige Ausnahmen:

  • Insolvenz des Arbeitgebers

    Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers kann es auch zu einer Kündigung während des Mutterschutzes kommen.

  • Stilllegung des Betriebs

    Gleiches gilt, wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, komplett oder teilweise stillgelegt wird. Dafür muss der Arbeitgeber einen Antrag stellen und die Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten.

  • Schwere Pflichtverletzung

    In einigen Ausnahmefällen kann eine fristlose Kündigung aufgrund einer besonders schweren Pflichtverletzung möglich sein.

Auch gilt: Ein befristeter Arbeitsvertrag wird nicht aufgrund einer Schwangerschaft zum unbefristeten Arbeitsvertrag. Eine Befristung kann somit regulär während einer Schwangerschaft enden, ohne dass es einen Kündigungsschutz gibt.

Wichtig zu wissen bei Befristungen

Achten Sie darauf, ob Ihr Arbeitgeber während Ihrer Schwangerschaft gleich liegende befristete Arbeitsverträge von Kolleginnen und Kollegen in unbefristete verwandelt oder verlängert. Macht er lediglich bei Ihnen den Fristablauf geltend, liegt hier höchstwahrscheinlich ein Fall von Diskriminierung vor.

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Wann endet Mutterschutz und beginnt Elternzeit?

Der Mutterschutz für Frauen endet regulär acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten nach 12 Wochen. Die Elternzeit beginnt offiziell erst nach Ablauf dieser Mutterschutzfrist. Gleichzeitig wird jedoch die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet.

Mit anderen Worten: Wenn eine Mutter ab Geburt des Kindes ein Jahr Elternzeit nimmt, endet die Elternzeit zum ersten Geburtstag des Kindes. Die noch folgenden acht Wochen Mutterschutzfrist verlängern die Elternzeit nicht.

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Weitere Rechte im Mutterschutz

Der Mutterschutz in Deutschland setzt sich aus viele verschiedenen Rechten, Vorgaben und Maßnahmen zusammen, die dem Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen dienen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten genauer vor:

Beschäftigungsverbote

Es gibt außerhalb der Mutterschutzfristen kein generelles Beschäftigungsverbot. Es wird jedoch der individuelle Gesundheitszustand der Schwangeren mit Blick auf den Arbeitsplatz und die zu verrichtenden Tätigkeiten beurteilt. Sobald eine Gefährdung Ihrer Person oder Ihres Kindes besteht, wird ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Lässt sich der Arbeitsplatz und die Tätigkeit nicht an die Erfordernisse einer schwangeren Arbeitgeberin anpassen, wird ein betriebliches Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber, oder ein behördliches Beschäftigungsverbot durch die Aufsichtsbehörde ausgesprochen.

Urlaubsanspruch

Das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz wird als reguläre Arbeitszeit angerechnet. Heißt: Ihnen entsteht daraus ein Urlaubsanspruch. Auch haben Sie ein Recht darauf, den Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot nach Ablauf der Fristen zu nehmen – etwa im gleichen Jahr oder im darauffolgenden. Etwaige Klauseln im Arbeitsvertrag, dass der Urlaub bis zum März des darauffolgenden Jahres genommen werden müsse, haben für Frauen im Mutterschutz oder Elternzeit keine Gültigkeit.

Arbeitszeiten

Bis 2018 durften Schwangere zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Seit der Neufassung des Gesetzes gilt für den Mutterschutz: Wenn die werdende Mutter es ausdrücklich wünscht, kann sie von 20 bis 22 Uhr und auch an Sonntagen eingeteilt werden. Dafür ist eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich. Nach wie vor gilt für werdende und frisch gebackene Mütter ein Verbot von Nachtschichten. Die tägliche Arbeitszeit darf maximal 8,5 Stunden oder 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen betragen – sind sie minderjährig, sind nur 8 Stunden täglich beziehungsweise 80 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.

Urlaubsanspruch bleibt bestehen

Eine Schwangerschaft ändert nichts am Urlaubsanspruch. Ganz gleich, ob Sie im Rahmen der Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten oder ob ein individuelles Beschäftigungsverbot gilt: Diese Zeit wird genauso gewertet wie wenn Sie arbeiten würden. Sofern Sie noch über Resturlaub verfügen, können Sie den nach der Schutzfrist oder sogar nach der Elternzeit nehmen.

Arbeitsplatzgestaltung

Als Schwangere haben Sie einen Anspruch auf ein persönliches Gespräch. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft, muss er den Arbeitsplatz gegebenenfalls umgestalten. Laut Mutterschutz dürfen werdende Mütter nicht länger als vier Stunden stehenden Tätigkeiten nachgehen, ohne Gelegenheit zum Sitzen zu haben. Will ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin für Akkord- oder Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo einsetzen, muss er dies der Aufsichtsbehörde mitteilen.

Ziel ist es, Situationen, Gefahrstoffe oder Gegenstände, die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden könnten, zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss daher eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Anpassung des Arbeitsplatzes an den Mutterschutz geht immer einem Beschäftigungsverbot voraus.

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Wann muss Ihr Chef von der Schwangerschaft erfahren?

Im Falle eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bleibt es Ihnen überlassen, ob und wann Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten. In den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft sind manche zurückhaltend, da leider zu Beginn die Gefahr einer Fehlgeburt noch vergleichsweise hoch ist. Andererseits verzichten Sie in diesem Fall auf den besonderen Mutterschutz zu Beginn Ihrer Schwangerschaft.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Maßnahmen bezüglich Ihres Arbeitsplatzes zu ergreifen, um Ihren Schutz und den des ungeborenen Kindes sicherzustellen. Das geht aber natürlich nur nach Kenntnis der Lage. Dafür kann er ein ärztliches Attest verlangen, allerdings muss er in diesem Fall die Kosten dafür übernehmen. Außerdem muss er der zuständigen Aufsichtsbehörde Ihre Schwangerschaft melden.

Haben Sie als schwangere Arbeitnehmerin ein Vorstellungsgespräch, sind Sie nicht verpflichtet, den potenziellen Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu unterrichten. Im Gegenteil: Sollte von Unternehmensseite aus die Frage nach einer Schwangerschaft an Sie gestellt werden, dürfen Sie lügen. Auch in Ihren Bewerbungsunterlagen ist kein Hinweis erforderlich.


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