Kündigungsverbot für Arbeitnehmer: Wer ist geschützt?

Vor einem plötzlichen Jobverlust haben viele Angst. Bei einem Kündigungsverbot für Arbeitnehmer sind Sie davor geschützt: Der Arbeitsplatz ist gesichert. Das gilt jedoch nur für bestimmte Personengruppen. Hier erfahren Sie, welche Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz genießen und wann Sie den Job trotzdem verlieren können…

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Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Ein Kündigungsverbot bedeutet, dass Arbeitgeber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine Kündigung nicht wirksam aussprechen dürfen.
  • Schwangerschaft: Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig.
  • Elternzeit: Während der Elternzeit besteht nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein besonderer Kündigungsschutz.
  • Schwerbehinderung: Nach dem Sozialgesetzbuch IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.
  • Betriebsrat: Mitglieder des Betriebsrats genießen gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Auszubildende: Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung von Auszubildenden gemäß Berufsbildungsgesetz grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Pflegezeit: Während der Pflegezeit besteht nach dem Pflegezeitgesetz ein besonderer Schutz vor Kündigungen.
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Was ist ein Kündigungsverbot für Arbeitnehmer?

Ein Kündigungsverbot für Arbeitnehmer bedeutet, dass der Arbeitgeber in gesetzlich geregelten Situationen keine Kündigung aussprechen darf. Das Gesetz schützt Arbeitnehmer also besonders, wenn sie sich in einer schutzwürdigen Lage befinden, zum Beispiel während der Schwangerschaft, in der Elternzeit oder bei einer anerkannten Schwerbehinderung. Wird trotzdem gekündigt, ist eine ordentliche Kündigung in der Regel unwirksam.

Das Kündigungsverbot gilt auch dann, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, der zu einer Kündigung berechtigen würde. Es wird deshalb auch als „Sonderkündigungsschutz“ oder „Unkündbarkeit“ bezeichnet.

Kündigungsgründe Liste Arbeitsrecht Grafik

Wo wird das Kündigungsverbot geregelt?

Das Kündigungsverbot ist nicht in einem Gesetz geregelt, sondern setzt sich aus verschiedenen Verträgen und Gesetzestexten zusammen. Eine wichtige Grundlage hierfür ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es regelt nicht nur den allgemeinen Kündigungsschutz und dessen Voraussetzungen, sondern auch wichtige Inhalte zum Sonderkündigungsschutz und das Verbot der ordentlichen Kündigung bestimmter Personengruppen.

Weitere Regelungen finden sich hier:

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Kündigungsverbot: Für welche Personen gilt es?

Ein Kündigungsverbot im Arbeitsverhältnis ist die Ausnahme. Nur bestimmte Personengruppen dürfen sich über den zusätzlichen Schutz vor einem Jobverlust freuen. Dabei handelt es sich um Gruppen, die als besonders „schützenswert“ gelten. Für diese Personengruppen gilt ein Kündigungsverbot:

1. Schwangere

Besonders umfangreich ist das Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Der Sonderkündigungsschutz greift ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und gilt bis 4 Monate nach der Geburt. Der Mutterschutz geht weit über andere Kündigungsverbote hinaus. Nur bei einer Betriebsschließung ist mit Zustimmung der Behörde eine Entlassung möglich. Weiß der Arbeitgeber jedoch noch nichts von der Schwangerschaft und spricht eine Kündigung aus, haben Schwangere 2 Wochen Zeit, nachträglich über die Schwangerschaft zu informieren. Dann ist auch diese Kündigung unwirksam.

2. Betriebsräte

Der Betriebsrat soll seine Aufgaben ohne Angst vor Kündigungen ausführen können. Durch den Sonderkündigungsschutz sind ordentliche Kündigungen von Betriebsräten grundsätzlich nicht möglich. Die Regelung gilt ebenso für Personalratsmitglieder. Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund benötigt der Arbeitgeber wiederum die Zustimmung der anderen Betriebsratsmitglieder. Das Kündigungsverbot gilt außerdem für alle Kandidaten, die sich zur Wahl stellen. Auch wenn Sie nicht gewählt werden, sind Sie bis zu 6 Monate im Anschluss geschützt.

3. Auszubildende

Während der Ausbildung stehen Azubis unter einem besonderen Schutz. Laut § 22 Abs. 2 BBiG gilt ein generelles Kündigungsverbot nach erfolgreich bestandener Probezeit. Selbst eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann unwirksam sein, wenn dieser Grund dem Arbeitgeber länger als 2 Wochen bekannt ist, bevor es zur Entlassung kommt.

4. Mitarbeiter in Elternzeit oder Pflegezeit

Während der Elternzeit können Arbeitnehmer nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – ordentliche Kündigungen sind durch das Kündigungsverbot ausgeschlossen. Zusätzlich muss die Arbeitsschutzbehörde ihre Zustimmung geben, wenn Mitarbeiter in Elternzeit entlassen werden sollen. Der besondere Kündigungsschutz greift auch für Mitarbeiter in Pflegezeit. Wenn Sie etwa Ihre Eltern versorgen und dafür von der Arbeit freigestellt sind, können Sie nicht gekündigt werden. Dies wird in § 5 Pflegezeitgesetz geregelt.

5. Befristete Angestellte

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet zu dem Zeitpunkt, der im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Die Option zu einer ordentlichen Kündigung besteht nur, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein für das Arbeitsverhältnis gültiger Tarifvertrag die Möglichkeit beinhaltet. Ohne eine solche Regelung können weder Arbeitgeber noch Angestellte das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig lösen.

6. Schwerbehinderte

Ab einem Grad der Behinderung von mehr als 50 (Schwerbehinderung) können Mitarbeiter nur gekündigt werden, wenn der Betriebsrat informiert wird und das Integrationsamt der Kündigung zustimmt. Dieser Schutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen gleichermaßen, greift aber erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. Gleichgestellte Mitarbeiter mit einem Grad von 30 oder 40 fallen ebenfalls unter das Kündigungsverbot. Auch Schwerbehindertenvertreter im Betrieb genießen Sonderkündigungsschutz.

Ausnahme: Kein Kündigungsverbot in Kurzarbeit

Die Kurzarbeit wird meist eingesetzt, um Kündigungen und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Allerdings sind Arbeitnehmer in Kurzarbeit vor einem Jobverlust nicht komplett sicher: Hierbei gilt kein Kündigungsverbot. Kann der Arbeitgeber triftige Kündigungsgründe nachweisen, sind Kündigungen möglich.

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Was sind die Gründe für eine Entlassung trotz Kündigungsverbot?

Durch das Kündigungsverbot haben Arbeitnehmer einen starken Kündigungsschutz und einen sicheren Arbeitsplatz. Doch auch dieser umfangreiche Schutz bietet keine 100-prozentige Garantie. Unternehmen bleibt oft noch das Mittel der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Aus diesen Gründen kann – trotz Kündigungsverbot – gekündigt werden:

  • Schwere Pflichtverletzung

    Wenn ein Mitarbeiter wiederholt schwere Pflichtverletzungen begeht und arbeitsvertragliche Pflichten ignoriert, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung greifen. Vor allem wenn dem Unternehmen durch das Verhalten ein Schaden entsteht und eine weitere Zusammenarbeit für den Betrieb unzumutbar ist, liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund vor.

  • Straftat

    Straftaten sind von einem Kündigungsverbot stets ausgeschlossen. Jegliche Art von gesetzeswidrigem Fehlverhalten im Job (z.B. Betrug, Bestechung, Diebstahl), kann zu einer sofortigen Entlassung führen. Es spielt keine Rolle, ob Betroffene dann einer der oben aufgezählten Personengruppen angehören. Sogar die Ankündigung einer Straftat kann Ursache für eine Kündigung aus wichtigem Grund sein.

  • Fehlverhalten gegenüber Kollegen

    Bei Mobbing, schweren und wiederholten Beleidigungen oder sexueller Belästigung von Kollegen kennen Arbeitsrichter kein Pardon. Ein solches Fehlverhalten darf der Arbeitgeber nicht dulden – das ergibt sich schon aus seiner Fürsorgepflicht. Deshalb können die Täter oft mit sofortiger Wirkung entlassen werden.

  • Schließung des Betriebs

    Manchmal ist der Jobverlust trotz Kündigungsverbot nicht die Schuld des Arbeitnehmers. Kommt es zu einer Betriebsschließung, etwa wegen Insolvenz, ist eine weitere Beschäftigung unmöglich.

Für eine reguläre Ausnahme vom Kündigungsverbot müssen Arbeitgeber wiederum zunächst die Zulassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer kann jedoch mehrere Wochen dauern.


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