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Fristgerechte Kündigung: So beenden Sie einen Vertrag richtig

Die fristgerechte Kündigung kann Schock oder Befreiungsschlag sein. Doch muss sie erst einmal wirksam werden. Dazu müssen nicht nur formale Regeln eingehalten und gesetzliche Voraussetzungen beachtet werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben bei der Kündigung auch unterschiedliche Fristen einzuhalten. Worauf Sie bei der fristgerechten Kündigung unbedingt achten müssen – plus Tipps und kostenlose Muster wie Sie das Arbeitsverhältnis „ordentlich“ beenden…



Fristgerechte Kündigung: So beenden Sie einen Vertrag richtig

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Was ist eine fristgerechte Kündigung?

Die fristgerechte Kündigung zählt zur Gruppe der ordentlichen Kündigungen. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung müssen bei dieser Kündigung sowohl Kündigungstermine wie Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer ist die gesetzliche Grundkündigungsfrist immer gleich. Geregelt ist das in § 622 BGB Abs. 1. Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bedeutet: Egal, ob Sie seit einem Jahr oder seit 15 Jahren in der Firma beschäftigt sind: Wenn Sie kündigen, müssen Sie nur vier Wochen vorher das Kündigungsschreiben einreichen. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann aber eine längere Frist vereinbart sein.

Fristgerechte Kündigung: Kündigungsfristen Arbeitnehmer

Ausnahmen: Kleinbetriebe, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). In der Probezeit gilt zudem für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (ohne Angabe von Gründen). Eine weitere Ausnahmeregelung gilt für Aushilfstätigkeiten, die einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. In diesem Fall kann im jeweiligen Vertrag eine kürzere Frist vereinbart werden.

TIPP: Sie haben schon einen neuen Job gefunden und möchten schneller aus dem Arbeitsvertrag? Dann sollten Sie diesen Ratgeber lesen: Lange Kündigungsfrist? So kommen Sie aus dem Vertrag

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und Beschäftigungsjahren. Geregelt ist das in § 622 BGB Abs. 2. Danach gelten die folgenden Fristen:

Fristgerechte Kündigung: Kündigungsfristen Arbeitgeber Übersicht

Ausnahme: Die außerordentliche Kündigung. Meist handelt es sich dabei um eine fristlose Kündigung (sie ist auch durch den Arbeitnehmer möglich). Hierbei muss nach § 626 BGB keine Frist gewahrt werden. Es braucht aber einen triftigen Kündigungsgrund – wie für die ordentliche Kündigung auch.

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Fristgerechte Kündigung: Der Zugang entscheidet

Die fristgerechte Kündigung ist juristisch eine „einseitige“ und „empfangsbedürftige“ Willenserklärung. Heißt: Die Gegenseite muss der Kündigung nicht zustimmen. Um rechtskräftig zu werden, muss das Schreiben lediglich „empfangen“ werden. Dieser sogenannte Zugang der Kündigung ist aber entscheidend: Die Fristen beginnen erst dann zu laufen.

Wird die Kündigung persönlich übergeben (am besten vor Zeugen), gilt sie sofort. Ansonsten gilt die Kündigung als empfangen, sobald sie im „Machtbereich“ des Empfängers landet. Dazu zählt bei Arbeitgebern die Poststelle oder Personalabteilung. Bei Arbeitnehmern ist es der Briefkasten.

Das ist nicht trivial! Falls Sie gerade im Urlaub sind und die Kündigung erst nach der Rückkehr entdecken, hat die Widerspruchsfrist trotzdem begonnen. Diese beträgt für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Sollten Sie also 4 Wochen im Traumurlaub bleiben, kann es passieren, dass Sie der Kündigung nicht mehr widersprechen oder dagegen klagen können.

Arbeitnehmer können die Kündigung übrigens nicht verhindern, indem Sie die Annahme des Kündigungsschreibens verweigern. Sollten Sie die Kündigung trotz Benachrichtigungszettel nicht abholen, gilt sie trotzdem als zugestellt und damit als empfangen.

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Wie kündige ich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht?

Damit die fristgerechte Kündigung wirksam ist, muss sie einige formale Regeln und Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören:

  • Schriftlichkeit
    Die Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich und auf Papier erfolgen. Mündliche oder elektronische Kündigungen per Mail, SMS, Fax oder Whatsapp sind unwirksam.
  • Unterschrift
    Eine rechtskräftige Kündigung benötigt zwingend ein Datum (wann wird der Vertrag gekündigt?) und eine eigenhändige Unterschrift. Digitale oder eingescannte Signaturen sind ungültig.
  • Empfänger
    Der Briefkopf muss zwei Adressen enthalten: Die des Kündigenden und die desjenigen, dessen Vertrag gekündigt werden soll. Achtung: Beide Namen und Anschriften müssen korrekt geschrieben sein!
  • Kündigungsgrund
    Arbeitnehmer müssen bei einer ordentlichen Kündigung keinen Grund nennen, Arbeitgeber aber schon. Bei einer fristlosen Kündigung ist er für beide Parteien Pflicht.
  • Eindeutigkeit
    Die Kündigungsaussage selbst muss „eindeutig“ sein (sog. Klarheitsgebot). Am besten steht schon im Betreff: „Kündigung“. Konjunktiv („Ich würde gerne kündigen wollen…“) ist tabu.
  • Betriebsrat
    Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss der im Falle einer Arbeitgeber-Kündigung laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorher angehört und über die Kündigungsgründe informiert werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann binnen drei Tagen – schriftlich – Bedenken gegen die Kündigung aussprechen.

Achtung: Eine schriftliche Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Die mündliche Aussage im Affekt „Ich kündige“ ist nicht bindend. Sobald Sie aber formal korrekt und schriftlich gekündigt haben, lässt sich das nicht mehr widerrufen.

Kündigungsschreiben Muster: Kostenlose Vorlage

Falls Sie beim Formulieren des Kündigungsschreibens unsicher sind, können Sie das folgende Muster verwenden und individuell anpassen. Ganz leicht online im Browser: Einfach auf den Kasten klicken und die Vorlage umschreiben.


Anna Arbeitnehmer
Fantasiestraße 1
12345 Musterstadt

Beispiel GmbH
Personalabteilung z.H. Herr Muster
Hauptstraße 2
45678 Musterstadt
Datum (TT.MM.JJJJ)

Kündigung meines Arbeitsvertrags, Personalnr.: 0815
Sehr geehrter Herr Muster,

hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist nach meiner Berechnung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist der TT.MM.JJJJ.

Ich bedanke mich für die bisher gute und kollegiale Zusammenarbeit. Ich konnte viel lernen und bin dankbar für die Unterstützung, die Sie mir entgegengebracht haben.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt des Kündigungsschreibens und das genannte Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet.

Ferner bitte ich darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Bitte schicken Sie mir das zusammen mit meinen Arbeitspapieren an die obige Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
(Eigenhändige Unterschrift)



Das Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer können Sie sich hier als kostenlose Vorlage herunterladen – als Word-Datei oder PDF.

TIPP für Arbeitnehmer: Wer sich im Guten trennt, sollte sich immer für die bisherige Zusammenarbeit bedanken und – falls möglich – einen Kündigungsgrund (andeutungsweise) nennen. Das ist aber ein freiwilliger Zusatz. Wichtiger ist, dass Sie IMMER um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bitten. Das brauchen Sie bei späteren Bewerbungen.

TIPP für Arbeitgeber: Verschicken Sie die fristgerechte Kündigung grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein. So können Sie den Zugang beim Arbeitnehmer beweisen. Wenn Sie die Kündigung persönlich übergeben, sollten Sie einen Zeugen mitnehmen – zum Beispiel einen HR-Manager.

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Wann können Arbeitgeber fristgerecht kündigen?

Im Arbeitsrecht wird zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. In beiden Fällen müssen Arbeitgeber zwingend triftige, zulässige und dringende Kündigungsgründe nennen (und belegen können). Diese können – je nach Kündigungsanlass betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sein.

Kündigungsgründe für fristgerechte Kündigung

Für alle Arten der fristgerechten Kündigung gibt es weitere (erschwerende) Bedingungen, die der Arbeitgeber beachten muss:

  • Anwendbarkeit
    Der gesetzliche Kündigungsschutz muss überhaupt anwendbar sein. Er beginnt erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat (sogenannte „Wartezeit“).
  • Verhältnismäßigkeit
    Die fristgerechte Kündigung ist das letzte Mittel – die „ultima ratio“. Der Arbeitgeber muss daher zuvor prüfen, ob es nicht auch mildere Mittel gibt. Zum Beispiel Ermahnung oder Abmahnung, Versetzung oder Änderungskündigung. Erst wenn alle Alternativen ausgeschlossen werden können, ist eine Kündigung möglich.
  • Interessenabwägung
    Das Interesse des Arbeitgebers an der Entlassung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung (wirtschaftlich) unzumutbar ist. Der Vorgesetzte muss aber berücksichtigen, ob es entlastende Umstände gibt. Ebenso sind das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und bisherige (tadellose) Zusammenarbeit sowie soziale Härten (Kinder, Unterhaltspflichten) abzuwägen.
  • Sonderkündigungsschutz
    Schwangere im Mutterschutz, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz und können nicht ohne Weiteres fristgerecht entlassen werden.

Fristgerechte Kündigung: Abfindung?

Bei einer Kündigung hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung, um die finanziellen Folgen des Jobverlusts zu verringern. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Allenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bestehen Chancen. Ansonsten bleibt die Abfindung reine Verhandlungssache.

Kann ich vor dem Arbeitsantritt kündigen?

Falls Sie den neuen Arbeitsvertrag schon unterschrieben, aber doch noch ein besseres Jobangebot erhalten haben, können Sie versuchen vorzeitig zu kündigen. Entscheidend für die Kündigung vor Arbeitsantritt ist aber, ob Ihr Vertrag eine Klausel enthält wie: „Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.“

  • Falls nein, können Sie vom Arbeitsvertrag wie von jeden anderen Vertrag zurücktreten, diesen kündigen oder anfechten.
  • Falls ja, können Sie nicht vorzeitig kündigen und müssen die Stelle regulär antreten. In dem Fall bleibt Ihnen nur die 2-wöchige (verkürzte) Kündigungsfrist in der Probezeit.

Achtung: Der Arbeitgeber kann von dieser Option ebenfalls Gebrauch machen und Sie – theoretisch – am ersten Arbeitstag gleich wieder feuern.

Jede fristgerechte Kündigung braucht eine Hin-zu-Motivation!


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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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