Mutterschaftsgeld beantragen: Höhe, wie lange & wer zahlt?

Schwangere Frauen und Mütter unterliegen vor und nach der Geburt besonderen Schutzfristen und Beschäftigungsverboten. Das Mutterschaftsgeld sichert in dieser Phase finanziell ab. Es verhindert eine Benachteiligung von berufstätigen Frauen. Damit Sie es bekommen, müssen Sie Mutterschaftsgeld beantragen. Aber wer bekommt es? Wie lange wird es gezahlt und wer ist zuständig? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen…

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Mutterschaftsgeld: Wer hat Anspruch?

Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige Frauen, die ein Kind bekommen. Für den Zeitraum der sogenannten Mutterschutzfristen sichert die Leistung schwangere Frauen und Mütter kurz nach der Geburt finanziell ab.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben berufstätigen Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse (GVK) sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Folgende Gruppen bekommen Mutterschaftsgeld:

  • Voll- oder Teilzeitbeschäftigte
  • Befristet Beschäftigte
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Studentinnen mit Nebenjob
  • Arbeitnehmerinnen, die einen Minijob ausüben
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld
  • Arbeitslose Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen
  • Arbeitnehmerinnen in Elternzeit

Viele freiberufliche Künstlerinnen und Publizistinnen sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie fallen ebenfalls unter das Mutterschutzgesetz. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen sie nicht bei der KSK, sondern direkt bei ihrer Krankenkasse.

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Dauer: Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Bei Anspruch erhalten Sie Mutterschaftsgeld für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen. Das sind sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt sowie am Entbindungstag selbst. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt und bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung wird das Mutterschaftsgeld auf zwölf Wochen nach dem Entbindungstag verlängert.

Vor der Geburt haben werdende Mütter die Wahl: Spricht medizinisch nichts dagegen und geben sie selbst die Einwilligung, können sie weiter arbeiten gehen. In diesem Fall gibt es weiterhin das normale Gehalt, kein Mutterschaftsgeld. Für acht Wochen nach der Geburt besteht hingegen ein Beschäftigungsverbot. Selbst wer will, darf hier vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden.

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Höhe: Wie viel Mutterschaftsgeld bekommen Sie?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt vom durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist ab. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere einmalige Sonderzahlungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Maximal zahlt die Krankenkasse aber 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum Gehalt zahlt der Arbeitgeber.

Heißt: Oft zahlt der Arbeitgeber den deutlich größeren Teil des Mutterschaftsgeldes. Allerdings können Unternehmen sich diesen von der Krankenkasse erstatten lassen. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus der Zuschuss des Arbeitgebers ergeben dann zusammen das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate. Dies wird während des Beschäftigungsverbots in der Mutterschutzfrist gezahlt.

Beispiel für die Berechnung

Eine Arbeitnehmerin, die in der Lohnsteuerklasse V besteuert wird, erhält ein regelmäßiges Bruttogehalt von 2.300 Euro. Netto bleiben ihr am Ende des Monats 1.266 Euro. Der Nettolohn der letzten drei Monate beträgt somit 1.266 Euro x 3 Monate = 3.798 Euro. Diese Summe wird auf den einzelnen Kalendertag umgerechnet. Pro Tag ergibt dies eine Summe von 42,20 Euro (Rechnung: 3.798 Euro / 90 Tage).

Als Mutterschaftsgeld steht der Schwangeren 42,20 Euro pro Tag zu. Davon übernimmt die Krankenasse 13 Euro, bleiben 29,20 Euro als Arbeitgeberzuschuss. Liegt das durchschnittliche Nettogehalt unter 390 Euro im Monat, zahlt ausschließlich die Krankenkasse die Leistung.

Mutterschaftsgeld bei Privatversicherten

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung. Trotzdem steht ihnen der Zuschuss des Arbeitgebers zu. Dieser wird genauso berechnet, als wären Sie gesetzlich versichert. Sie erhalten Ihr Nettogehalt abzüglich der 13 Euro pro Tag, die sonst die Krankenkasse übernimmt. Zusätzlich können Sie ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.

Selbstständig arbeitende und privatversicherte Frauen können eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Seit einigen Jahren bekommen Frauen dann auch im Mutterschutz das Krankentagegeld gezahlt. Die Höhe ist abhängig vom individuellen Vertrag.

Sonderfall bei Arbeitslosigkeit

Wenn Sie zu Beginn der Schutzfristen Arbeitslosengeld erhalten, bekommen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes – gezahlt von der Krankenkasse. Beziehen Sie Bürgergeld, bekommen Sie kein Mutterschaftsgeld. Ab der 13. Schwangerschaftswoche können Sie aber einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf anmelden und bekommen einen Zuschlag von 17 Prozent.


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Mutterschaftsgeld beantragen: So geht’s

Sie müssen Mutterschaftsgeld beantragen, um die Leistung zu erhalten. Erster Tipp: Kümmern Sie sich möglichst frühzeitig darum. Stellen Sie den Antrag nicht erst wenige Tage, bevor die Mutterschutzfristen beginnen. So ist alles frühzeitig geklärt, Sie sind finanziell abgesichert und können entspannt zuhause bleiben.

Gesetzlich krankenversicherte Frauen beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Erforderlich dafür ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese wird vom Arzt oder Ihrer Hebamme in zweifacher Ausfertigung erstellt – eine für Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber.

Schicken Sie den Durchschlag für die Krankenkasse mit Ihren persönlichen Daten, Informationen zum Arbeitsverhältnis sowie Ihrer Kontoverbindung unterschrieben an die Krankenkasse. Diese setzt sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung, um das Gehalt der vergangenen Monate in Erfahrung zu bringen. Für den Zuschuss reichen Sie die zweite Ausfertigung beim Arbeitgeber ein.

Antrag Schritt für Schritt

Wir haben die Schritte für den Antrag auf Mutterschaftsgeld noch einmal zusammengefasst:

  1. Lassen Sie sich von Arzt oder Hebamme ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung ausstellen.
  2. Auf dem Antrag für die Krankenkasse ergänzen Sie persönliche Daten, Arbeitgeberdaten und Kontodaten, bevor Sie diesen einreichen.
  3. Die zweite Bescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegen, um den Arbeitgeberzuschuss zu beantragen.
  4. Schwangere und/oder Mütter, die nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (geringfügig beschäftigt oder privat versichert) haben, beantragen die Leistungen direkt dort.

Damit das Mutterschaftsgeld für acht Wochen nach der Geburt gezahlt wird, müssen Sie nach der Entbindung die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei der Krankenkasse einreichen.

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Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Wird es angerechnet?

Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG). Für den Zeitraum, in dem Sie die Lohnersatzleistung erhalten, wird kein Elterngeld gezahlt. Wer beispielsweise ein Mutterschaftsgeld von 1.600 Euro ausbezahlt bekommt und einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 1.100 Euro hätte, erhält während der Mutterschutzfrist kein weiteres Elterngeld. Diese Regelung können Sie auch nicht umgehen, wenn Sie erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist Elterngeld beantragen.

Wichtig zu wissen: Anders verhält es sich beim einmaligen, verringerten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Wer keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse hat und stattdessen die einmalige Zahlung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erhält, dem wird dieses Geld nicht angerechnet. Sie erhalten direkt im Anschluss an die Geburt das Elterngeld.

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Sonderfälle: Mutterschutzlohn und Sozialhilfe

Mutterschaftsgeld gibt es innerhalb der vorgesehenen Mutterschutzfrist. Es kann jedoch bereits vorher zu einem individuellen Beschäftigungsverbot kommen. Liegen medizinische Gründe vor, die gegen eine weitere Beschäftigung einer Schwangeren sprechen, wird sie von der Arbeit freigestellt. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn.

Grundlage ist das durchschnittliche Gehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Dieses gilt als normales Gehalt und ist entsprechend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wer in keine der genannten Kategorien fällt und kein Mutterschaftsgeld erhält, hat möglicherweise Anspruch auf Unterhalt oder Bürgergeld. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und stellen Sie einen entsprechenden Antrag.


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