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Schwangerschaftsvertretung: Rechte für Arbeitnehmer

Geht eine Mitarbeiterin in Mutterschutz oder Elternzeit, stellen viele Unternehmen eine Schwangerschaftsvertretung ein. So wird eine vorübergehende Personallücke geschlossen, doch ist es auch eine Chance für die Vertretung. Wer sich ins Zeug legt, empfiehlt sich mit seinen Leistungen für eine langfristige Position im Unternehmen. Aber welche Rechte haben Sie in der Schwangerschaftsvertretung und worauf müssen Sie achten? Wir zeigen, was Sie zur Vertretung in der Schwangerschaft wissen müssen…



Schwangerschaftsvertretung: Rechte für Arbeitnehmer

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Schwangerschaftsvertretung: Wichtige Grundlagen für Arbeitnehmer

Eine Schwangerschaftsvertretung ist nicht immer die erste Wahl für Jobsuchende. Doch ist es eine gute Möglichkeit, um den Fuß in die Tür eines Unternehmens oder einer Branche zu bekommen. Zunächst ist die Zusammenarbeit auf einen absehbaren Zeitraum begrenzt – dabei muss es aber nicht immer bleiben.

Im Anschluss an die Schwangerschaftsvertretung kann das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden. Wenn Sie überzeugen, will der Arbeitgeber Sie nicht wieder gehen lassen. Umso wichtiger, dass Sie sich einbringen, Selbstmarketing betreiben und während der gesamten Vertretung mit guten Leistungen überzeugen.

Zusätzlich sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag genau prüfen. Ist dieser fehlerhaft, kann sich ein Anspruch auf eine unbefristete Anstellung ergeben:

  • Der Arbeitsvertrag muss schriftlich vorliegen

    Zwar können in Deutschland aufgrund der Vertragsfreiheit auch mündliche Verträge geschlossen werden – dies gilt aber nur für einen unbefristeter Arbeitsvertrag. Befristungen müssen hingegen immer schriftlich vereinbart werden. Fehlt die Schriftform, ist nicht gleich der ganze Vertrag über die Schwangerschaftsvertretung ungültig. Vielmehr gilt das Arbeitsverhältnis dann als unbefristet.

  • Achten Sie auf das Datum

    Der Arbeitsvertrag zur Schwangerschaftsvertretung muss ein konkretes Enddatum enthalten. Formulierungen wie bis zum Ende der Schwangerschaft oder bis zum Ende der Elternzeit sind nicht zulässig. Enthält der Vertrag kein konkretes Datum, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

  • Der Sachgrund sollte angegeben sein

    Daneben sollte der Grund Ihrer Befristung, also die Schwangerschaftsvertretung, im Arbeitsvertrag gennant sein.

  • Vorsicht bei erneuter Befristung

    Kehrt die Arbeitnehmerin nicht zu dem angekündigten Termin aus der Elternzeit zurück, könnte Ihr befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden. Wichtig ist dabei das Datum. Endet der erste befristete Arbeitsvertrag, bevor ein neuer befristeter Vertrag geschlossen wird, könnten Sie Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben.

    Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Befristung nur dann erlaubt, wenn zuvor nicht bereits ein anderes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestanden hat. Genau das war in der Schwangerschaftsvertretung aber der Fall. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber einen erneuten befristeten Vertrag anbieten, könnte die Befristung ungültig sein. Selbst dann, wenn nur einige Tage zwischen den Verträgen liegen.

Schwangerschaftsvertretung: Ab wann?

Die Vertretung beginnt typischerweise, wenn die Arbeitnehmerin in den Mutterschutz eintritt. Demnach muss eine werdende Mutter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr arbeiten gehen. Auf eigenen Wunsch der Mitarbeiterin kann diese aber auch länger arbeiten, wenn es gesundheitlich für Mutter und Kind ungefährlich ist. Die Frist von sechs Wochen wird dabei anhand eines ärztlichen Attests ermittelt, dass den voraussichtlichen Geburtstermin angibt.

Demnach beginnt eine Schwangerschaftsvertretung sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin der Arbeitnehmerin, die Sie vertreten – oder später, wenn diese sich dazu entscheidet, erst später in den Mutterschutz zu gehen.

Es ist aber ebenso möglich, dass die Vertretung zu einem früheren Zeitpunkt beginnt. In einigen Bereichen gilt für schwangere ein Beschäftigungsverbot, sobald der Chef von der Schwangerschaft erfährt, muss er die Arbeitnehmerin freistellen. Zudem kein ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen aussprechen. In beiden Fällen kann es für den Arbeitgeber notwendig sein, bereits früher eine Schwangerschaftsvertretung einzustellen.

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Ist eine Befristung bei Schwangerschaftsvertretung zulässig?

Klare Antwort: Ja, im Normalfall ist es zulässig, einen Mitarbeiter für die Schwangerschaftsvertretung befristet einzustellen. Grundlage ist zum einen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Demnach ist eine Befristung zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt – genau diesen stellt eine Schwangerschaftsvertretung da (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 Tz­B­fG).

Hinzu kommen weitere Regelungen aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auch hier besagt § 21 BEEG explizit: „Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit […] oder für Teile davon eingestellt wird.“

Kann die Schwangerschaftsvertretung mehrere Jahre andauern?

Ja, das ist tatsächlich möglich. Denkbar ist zum Beispiel ein Szenario, in dem die Mitarbeiterin noch während der ursprünglichen Elternzeit, für die Sie als Vertretung eingestellt wurden, erneut schwanger wird und entbindet. Erziehungsurlaub und Mutterschutzfristen würden sich dabei überlagern.

In diesem Fall kann die Schwangerschaftsvertretung in eine weitere übergehen. Allerdings muss das in dem neuen befristeten Arbeitsvertrag genau angegeben sein. Mitarbeiter sollten daher überprüfen, wie die Befristung bestimmt ist.

Aufgaben in der Schwangerschaftsvertretung

Arbeitnehmer, die als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden, gehen in der Regel davon aus, dass sie genau die Aufgaben übernehmen sollen, die in den Bereich der Mitarbeiterin fallen, die im Mutterschutz oder in Elternzeit ist.

Was gilt, wenn der Chef Sie für andere Aufgaben zuteilt? Müssen Sie auch diese übernehmen oder entfällt gar die Grundlage für eine Befristung, weil im Unternehmen noch weitere Aufgaben zu erledigen sind?

Diese Frage musste auch schon vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam dabei zu dem Urteil, dass es einer Schwangerschaftsvertretung durchaus zugemutet werden kann, auch andere Aufgaben zu übernehmen (Az. 8 Sa 243/12).


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Frühzeitige Rückkehr: Was passiert mit der Vertretung?

In manchen Fällen kehrt die Mitarbeiterin, die Sie vertreten, zurück, bevor Ihre Schwangerschaftsvertretung offiziell endet. Aber was nun? Hier kommt es darauf an, wie der Arbeitgeber sich verhält und welche Vereinbarungen im Vertrag getroffen wurden.

Wurde die Möglichkeit vertraglich vereinbart, kann der Arbeitgeber den befristeten Vertrag kündigen. Dabei muss er die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.

Sind Sie als Schwangerschaftsvertretung mit der Kündigung nicht einverstanden oder halten diese für nicht gerechtfertigt, können Sie in einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Lassen Sie sich vorher am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Kann ich vor dem Ende der Schwangerschaftsvertretung kündigen?

Sie haben sich die Schwangerschaftsvertretung ganz anders vorgestellt und wollen nicht die gesamte Dauer bleiben? Dann müssen Sie in Ihren Vertrag schauen. Befristete Verträge können zunächst nicht ordentlich gekündigt werden, sondern enden zum vereinbarten Zeitpunkt. Oftmals wird aber im Vertrag eine entsprechende Kündigungsregelung vereinbart.

Ist diese vorhanden, können Sie kündigen. Möglich ist auch, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen.

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses können Sie bei einem anderen Arbeitgeber anfangen. Achten Sie darauf, dass sich die Daten nicht überschneiden.

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Befristung nicht verlängert: Was tun?

Kehrt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, zurück, läuft Ihr befristeter Arbeitsvertrag zur Schwangerschaftsvertretung aus. Im Idealfall suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit dem Chef und sprechen über die Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit. Ist das nicht möglich, müssen Sie rechtzeitig aktiv werden.

Drei Monate vor Enddatum im Vertrag müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist wichtig: Lassen Sie diese Frist verstreichen, drohen Ihnen Abstriche oder Verzögerungen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gleichzeitig sollten Sie sich so schnell wie möglich auf Jobsuche begeben, um eine Stelle im Anschluss zu finden. Schauen Sie sich auf Jobbörsen um oder nutzen Sie die gewonnenen Kontakte im Unternehmen. Vielleicht gibt es in einer anderen Abteilung eine Stelle, die zu Ihnen passt.

Schwangerschaftsvertretung im Lebenslauf angeben

Wenn die Befristung nicht verlängert werden kann, heißt es für Sie wieder: Bewerbung schreiben. Die Frage ist, wie Sie die Schwangerschaftsvertretung formulieren, dass der potentiell neue Arbeitgeber einen Nutzen darin sieht.

Auf keinen Fall sollten Sie schreiben, dass der Arbeitsvertrag am TT.MM.JJJJ endet und Sie daher auf der Suche nach einem neuen Job sind. Kein Arbeitgeber freut sich darüber, wenn Sie sich bei ihm bewerben, weil Ihnen ansonsten die Arbeitslosigkeit droht.

Stattdessen sollten Sie die Dinge anpreisen, die Sie in der aktuellen Position gelernt haben. Verkaufen Sie die Befristung als Vorteil für den neuen Arbeitgeber. Das machen Sie zum Beispiel so:

„In meiner aktuellen Position arbeite ich als Schwangerschaftsvertretung. Die Mitarbeiterin wird am TT.MM.JJJJ aus der Elternzeit zurückkehren. Damit könnte ich bereits am TT.MM.JJJJ in Ihrem Unternehmen starten, um meine gesammelten Erfahrungen in den Bereichen Marketing, Online-Werbung und Kundenkommunikation schon im neuen Projekt Ihrer Firma einzubringen.

Bitten Sie außerdem Ihren aktuellen Arbeitgeber darum, Ihnen ein Zwischenzeugnis auszustellen. Fällt das Zeugnis positiv aus, können Sie damit bei Ihrem neuen Arbeitgeber punkten.

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[Bildnachweis: Volha Hlinskaya by Shutterstock.com]

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