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Betriebsgeheimnis: Das dürfen Sie nicht verraten

Mitarbeiter kommen im Job mit einer Vielzahl an Informationen in Kontakt. Produktionsanlagen, interne Absprachen, Berechnungsgrundlagen, Preisstrategien, Visionen und Pläne… Für die tägliche Arbeit ist das unerlässlich, doch vor Außenstehenden sollte ein solches Wissen im Sinne des Unternehmens geschützt werden. Aus gutem Grund darf ein Betriebsgeheimnis daher nicht ausgeplaudert und verraten werden. Doch was genau zählt zu den Betriebsgeheimnissen oder sollten Sie als Arbeitnehmer am besten gar nichts von Ihrem Job berichten, um nicht Gefahr zu laufen, vertrauliche Informationen preiszugeben? Ganz so schlimm ist es glücklicherweise nicht und es fallen nur bestimmte Informationen unter den Schutz eines Betriebsgeheimnisses. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und zeigen, worauf Sie achten sollten, um keine Betriebsgeheimnisse zu verraten…



Betriebsgeheimnis: Das dürfen Sie nicht verraten

Was genau ist ein Betriebsgeheimnis?

Diskussionen und Streitigkeiten um Betriebsgeheimnisse gibt es genauso lange, wie es Unternehmen gibt, die Informationen nur ungern mit der Öffentlichkeit und schon gar nicht mit Konkurrenten teilen wollen. Im Jahr 2006 definierte daher das Bundesverfassungsgericht, was genau unter einem Betriebsgeheimnis zu verstehen ist. Danach heißt es:

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Darunter fällt ein entsprechend weiter Bereich. An erster Stelle gelten technisches Wissen, Know How, interne Prozeduren und Abläufe oder auch Rezepturen. So gilt beispielsweise die geheime Rezeptur des Soft Drinks Coca Cola als wahrscheinlich meist geschütztes Betriebsgeheimnis der Welt. Aber auch wirtschaftlich und kaufmännische Informationen wie Kundenlisten, Umsatzzahlen, Absprachen mit Lieferanten und Unternehmensstrategien werden zu den Betriebsgeheimnissen gezählt – auch wenn diese gesetzlich als Geschäftsgeheimnisse bezeichnet und unterschieden werden.

In der Definition des Betriebsgeheimnisses zeigt sich zudem, dass nicht jede Information über ein Unternehmen als solche anzusehen ist. Zum einen muss es sich um Wissen oder Tatsachen handeln, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind. Öffentlich zugängliche Daten, die ohne Probleme von Außenstehenden eingesehen werden können, fallen somit raus. Hinzu kommt, dass ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des Geheimnisses bestehen muss.

Ein Arbeitgeber kann damit nicht verlangen, dass grundsätzlich alle Informationen und Tatsachen als Betriebsgeheimnis gehandhabt werden. Vollständig verbieten, über Ihren Job zu sprechen und auch die ein oder andere damit verbundene Information weiterzugeben – solange es sich gerade nicht um ein Betriebsgeheimnis handelt – können Unternehmen damit nicht.

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Betriebsgeheimnis: Muss die Verschwiegenheit im Arbeitsvertrag geregelt werden?

Viele Unternehmen sichern sich die Wahrung von Betriebsgeheimnissen von ihren Mitarbeitern durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag. Hier wird mit der Unterzeichnung bestätigt, dass verschwiegen und gewissenhaft mit den vertraulichen Informationen des Betriebs umgegangen wird und keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

Fehlt eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, könnten Mitarbeiter auf die Idee kommen, dass über alles gesprochen werden darf und keine Strafe droht, wenn Betriebsgeheimnisse verraten werden – schließlich wurde nichts unterschrieben, das die eigene Verschwiegenheit explizit erwähnt und regelt. Das ist jedoch ein Irrtum, der mitunter unangenehme Konsequenzen haben kann, wenn mit Betriebsgeheimnissen locker umgesprungen wird.

Die Pflicht eines Mitarbeiters, interne Informationen zu wahren, braucht keine speziellen Klauseln, sondern ist eine sogenannte Nebenpflicht die aus dem Arbeitsvertrag entsteht. Dahinter stehen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Treuepflichten des Mitarbeiters.

Außerdem sollten Angestellte daran denken, dass es egal ist, wie ein Betriebsgeheimnis nach außen gelangt. Es muss nicht offen ausgeplaudert oder schriftlich an einen Dritten übermittelt werden. Ein liegen gelassener USB-Stick kann bereits ausreichen, damit sensible Informationen in die falschen Hände geraten.

Betriebsgeheimnisse bleiben auch nach einer Kündigung geheim

Raus aus dem Arbeitsvertrag – raus aus der Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen? Nach einer Kündigung, unabhängig von welcher Seite diese ausgesprochen wurde, bleiben nicht immer nur schöne Erinnerungen und ein positiver Eindruck. Geht eine Zusammenarbeit in Streit und Frust auseinander, ist die Versuchung groß, gegen den ehemaligen Arbeitgeber nachzutreten und das ein oder andere Betriebsgeheimnis zu verraten.

Dabei sollten Sie jedoch sehr vorsichtig sein, denn auch nach einer Kündigung sind Sie weiterhin verpflichtet, die Betriebsgeheimnisse für sich zu behalten. Dies gilt auch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nicht gesondert darauf hingewiesen oder ein Zeitraum vereinbart wurde, in dem Stillschweigen zu halten ist.

Wer nach Beendigung der Beschäftigung Betriebsgeheimnisse offenbart, kann sich damit ebenso strafbar machen und vom Ex-Unternehmen belangt werden, wie ein aktueller Mitarbeiter.

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Was droht, wenn ein Betriebsgeheimnis verraten wird?

Ein Betriebsgeheimnis zu verraten, selbst wenn es keine Absicht war, ist kein Kavaliersdelikt. Sie verstoßen damit gegen Ihre Pflichten als Arbeitnehmer und müssen damit rechnen, dass Ihr Chef entsprechend darauf reagiert. Wie genau die Konsequenzen und möglichen strafrechtlichen Folgen aussehen, hängt dabei von der konkreten Situation ab.

In jedem Fall droht Ihnen eine Kündigung. Sollte es sich um einen besonders gravierenden Fall der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen handeln, kann das eine fristlose Kündigung sein, andernfalls kann ein Arbeitgeber eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Ihren Job sind Sie damit los, doch kann es noch schlimmer kommen. Sie können zudem schadensersatzpflichtig sein, wenn dem Unternehmen durch Ihre Weitergabe von Betriebsgeheimnissen ein finanzieller Schaden entstanden ist. Sollten Sie aus Eigennutz oder Böswilligkeit gehandelt haben – um dem Arbeitgeber bewusst und gezielt zu schaden – droht im schlimmsten Fall sogar eine Gefängnisstrafe.

Dies geht aus § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hervor, wo es heißt:

Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Mitarbeiter sollten Sie entsprechend genau überlegen, welche Informationen aus Ihrem Beruf Sie mit anderen besprechen. Dies gilt auch zuhause mit dem Partner oder im Freundeskreis. Unternehmen auf der anderen Seite, die großen Wert auf Betriebsgeheimnisse legen, sollten Angestellte genau darauf hinweisen und Unterlagen, Abläufe oder Informationen, die als Betriebsgeheimnis geschützt werden sollen, speziell kennzeichnen.

[Bildnachweis: paffy by Shutterstock.com]

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