Betriebsgeheimnisse im Lebenslauf: Das Dilemma
Um sich von anderen Bewerbern zu differenzieren, ist es wichtig, in der Bewerbung nicht nur Jobtitel und Positionen zu nennen, sondern auch ein paar Details dazu. Spezifische Tätigkeiten, gemeisterte Aufgaben, erzielte Erfolge. Personaler wollen im Lebenslauf nicht nur sehen, DASS der Bewerber seine Arbeit erledigt hat, sondern auch WIE. Insbesondere was eine Kandidatin dabei bewirken konnte.
Je größer die Berufserfahrung, desto wichtiger wird eine Leistungsbilanz in Zahlen. Dazu gehören im Job üblicherweise:
- Umsätze
- Gewinne
- Investitionen
- Kosteneinsparungen
- Marktanteile
- Keyaccounts und Kunden
- Budgets
Sie ahnen es längst: Längst nicht alle diese Kennzahlen und Daten gehören nach außen. Auch nicht im Zuge einer Bewerbung. Es handelt sich dabei ganz klar um ein Betriebsgeheimnis.
Was sind Betriebsgeheimnisse?
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Das ist noch eine recht kryptische Definition. Als Faustregel können Sie sich aber merken: Betriebsgeheimnisse sind regelmäßig Rezepturen, technisches Know-how sowie kaufmännische Informationen wie Kundenlisten, Umsatzzahlen, Absprachen mit Lieferanten und Unternehmensstrategien.
Solche Betriebsinterna dürfen auch nach einer Kündigung nicht weitergegeben werden. Auch Ex-Arbeitnehmer unterliegen hierbei einer Verschwiegenheitspflicht. Selbst wenn dies im Arbeitsvertrag nicht explizit geregelt ist, ergibt sich eine sogenannte Nebenpflicht aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und der Treuepflichten eines Mitarbeiters.
Betriebsgeheimnisse in der Bewerbung: Was tun?
Eine Option, die Falltür der Betriebsgeheimnisse zu umgehen, ist sie zu relativieren. Bedeutet: Nennen Sie in Ihren Bewerbungsunterlagen keine konkreten Zahlen, wie „Einsparungen von 2 Millionen“, sondern schreiben Sie davon, dass Sie die Kosten „um 25 Prozent“ senken konnten. Kosteneinsparungen von einem Viertel sind immer noch ein bemerkenswerter Erfolg, der für Sie spricht. Und solange der absolute Bezug dazu fehlt, plaudern Sie auch keine Betriebsgeheimnisse aus.
Die Alternative ist, gänzlich auf Zahlen zu verzichten und die jeweiligen Erfolge und Details stichwortartig zu beschreiben: „Durch Umstellung der Prozesse wurden Ablaufgeschwindigkeiten nahezu verdoppelt.“ Diese vage Umschreibung einer Zahl („nahezu verdoppelt“) ist zwar alles andere als genau, vermittelt dem Personaler aber zumindest einen groben Eindruck davon, was der Bewerber geleistet hat.
Kostenlose Bewerbungsvorlagen: 120 Muster in Word
Moderne Bewerbung schreiben – ganz einfach mit unseren kostenlosen Bewerbungsdesigns und Bewerbungsmustern in Word. 120 Muster im Set, inklusive Anschreiben, Deckblatt und Lebenslauf. Hier gratis herunterladen:
Verrat von Geschäftsgeheimnissen: Was droht?
Was tun, falls es doch passiert? Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verrät, dem drohen teils empfindliche Strafen. Wie empfindlich – das hängt vom Ausmaß und der Schwere des Geheimnisverrats ab. Das genaue Strafmaß legt meist ein Gericht fest, weil der Geschädigte zuvor auf Schadenersatz klagt. Möglich sind folgende Strafen:
- Abmahnung
Die betrifft vor allem Mitarbeiter in ungekündigter Stellung. Sie werden per Abmahnung auf einen Pflichtverstoß hingewiesen. Bei erneuter Zuwiderhandlung droht die (fristlose) Kündigung. - Kündigung
Je nach Schwere des Geheimnisverrats, der bishin zur Indistriespionage reichen kann, sind die betroffenen Arbeitnehmer auch unmittelbar ihren Job los – auch ohne vorherige Abmahnung. - Geldstrafe
Unabhängig vom (bestehenden) Arbeitsverhältnis können die geschädigten Unternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber einen finanziellen Schaden nachweisen kann. Dann aber kann es sehr teuer werden. - Haftstrafe
Im Extremfall drohen ehemaligen Mitarbeitern, die Betriebsgeheimnisse weitergegeben haben, sogar Gefängnisstrafen. Für einen schweren Verrat drohen bis zu drei Jahre Haft.