Freistellung: Gründe, Bezahlung und Regeln für Arbeitnehmer

Eine Freistellung im Job entbindet Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht. Betroffene sind weiterhin angestellt, müssen aber für den festgelegten Zeitraum keine Leistungen erbringen. Das passiert häufig nach einer Kündigung, es gibt aber auch andere Gründe. Alles, was Sie zur bezahlten und unbezahlten Freistellung wissen müssen…

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Definition: Bei einer Freistellung wird ein Mitarbeiter durch den Arbeitgeber von seiner Arbeitspflicht befreit, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet.
  • Arten: Es gibt bezahlte und unbezahlte Freistellungen im Job. Entscheidend sind die individuellen Gründe und die Absprachen mit dem Unternehmen.
  • Anordnung: Der Arbeitgeber kann eine Freistellung anordnen. Sie kann aber auch einvernehmlich auf Wunsch des Mitarbeiters vereinbart werden.
  • Kündigung: Häufig erfolgt eine Freistellung nach einer Kündigung bis zum Ende der Beschäftigung. So muss ein Teil der Kündigungsfrist nicht gearbeitet werden.
  • Arbeitsrecht: Bei einer Freistellung dürfen Sie keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen, andere Beschäftigungen sind in der Regel erlaubt. Wir empfehlen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
  • Sozialversicherung: Während der Freistellung bleiben Arbeitnehmer zunächst voll sozialversichert, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht. Nach mehr als einem Monat endet die Sozialversicherungspflicht aber.

Besonders hoch ist die Freistellungsquote bei Führungskräften in Konzernen. Bis zu 80 % der Beschäftigten werden hierbei zum Ende der Beschäftigung freigestellt – meist geregelt durch einen Aufhebungsvertrag.

Was ist eine Freistellung im Job genau?

Die Freistellung im Job bezeichnet die Entbindung eines Mitarbeiters von seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Unternehmen. Während ein Arbeitnehmer durch seinen Arbeitsvertrag grundsätzlich zu den vereinbarten Leistungen und Aufgaben verpflichtet ist, kann er freigestellt werden und muss seiner Arbeit nicht nachkommen. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis jedoch bestehen. Sie sind während einer Freistellung also nicht „arbeitslos“, müssen aber nicht mehr täglich zur Arbeit kommen und unterliegen auch nicht den Weisungen des Chefs.

Gibt es einen Unterschied zur Suspendierung?

Die beiden Begriffe sind grundsätzlich synonym und stehen für die Befreiung von der Arbeitspflicht eines Mitarbeiters. Typischerweise wird von Suspendierung aber vor allem als Straf- oder Vorsichtsmaßnahme gesprochen. Steht ein Mitarbeiter etwa unter Verdacht einer Straftat oder einer groben Pflichtverletzung, wird er suspendiert.

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Welche Arten der Freistellung gibt es?

Die Art der Freistellung entscheidet darüber, wie Sie den weiteren Verlauf planen können und vor allem, ob dabei weiterhin das Gehalt gezahlt wird:

1. Unwiderrufliche Freistellung

Eine unwiderrufliche Freistellung ist endgültig. Der Arbeitgeber erklärt verbindlich, dass er auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtet und diese Entscheidung nicht mehr zurücknimmt. Das gibt Planungssicherheit: Sie wissen, dass Sie nie wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Es bedeutet aber auch, dass Sie sich einen neuen Job suchen müssen und sich rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

2. Widerrufliche Freistellung

Hierbei behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, Sie bei Bedarf wieder an den Arbeitsplatz zurückzuholen. Das kommt vor, wenn unklar ist, ob Sie und Ihre Leistung möglicherweise noch einmal benötigt werden. Diese Form ist auch nach einer Kündigung möglich. So kann der Chef noch einmal Ihre Arbeitskraft nutzen, sollte es personelle Engpässe geben.

3. Bezahlte und unbezahlte Freistellung

Für Mitarbeiter besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen bezahlter und unbezahlter Freistellung. Sie können während der Befreiung von der Arbeitspflicht weiterhin Ihr Gehalt bekommen – das ist der Normalfall bei arbeitgeberseitigen Freistellungen. Bei unbezahlter Freistellung entfällt der Vergütungsanspruch. Wollen Sie sich für längere Zeit freistellen lassen (z.B. für ein Sabbatical), ist diese Form üblich.

Sozialversicherungen bei Freistellung

Bei einer unbezahlten Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis weiter, je nach Dauer kann das aber Auswirkungen auf die Sozialversicherungen haben: Ab einer unbezahlten Freistellung von mehr als einem Monat werden Mitarbeiter von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Bedeutet: Sie müssen sich selbst um die notwendige Absicherung kümmern. Dies gilt beispielsweise bei einer längeren Freistellung ohne Arbeitsentgelt, die zur Freizeit (Sabbatical) des Arbeitnehmers gedacht ist.

Muster für eine Freistellung durch den Arbeitgeber

Im Folgenden finden Sie eine Vorlage für eine Freistellung durch den Arbeitgeber. Diese können Sie auch gleich online editieren und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Kasten klicken:

Vereinbarung zur Freistellung

Zwischen [Unternehmen] und [Name des Arbeitnehmers]:

1. Freistellung
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am TT.MM.JJJJ unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

2. Bezahlung
Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des vereinbarten Bruttomonatsgehalts inklusive aller vertraglichen Nebenleistungen.

3. Urlaub
Mit der Freistellung sind der noch bestehende Urlaubsanspruch von 24 Tagen sowie vorhandene Überstunden von 20 Stunden vollständig abgegolten und verbraucht.

4. Eigentum des Unternehmens
Der Anspruch auf Nutzung des Dienstfahrzeugs/Laptops erlischt mit Beginn der Freistellung. Eigentum des Unternehmens ist bis zum TT.MM.JJJJ an den Arbeitgeber zurückzugeben.

5. Konkurrenztätigkeit
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Freistellung keine Tätigkeit für Wettbewerber des Unternehmens aufzunehmen.

Ort, Datum, Unterschriften
________________________________

Disclaimer: Diese Vorlage dient lediglich als Beispiel und zur Orientierung. Sie ersetzt keine fachliche Prüfung und Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Falls Sie das Muster verwenden, übernehmen wir keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall.

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Was sind Gründe für eine Freistellung?

Es gibt verschiedene Gründe für eine Freistellung: Es kann eine einvernehmliche Abmachung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein, durch gesetzliche Vorgaben vorgeschrieben werden oder durch eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers erfolgen. In unserer Übersicht haben wir die häufigsten Gründe aufgelistet:

    Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers

    Arbeitnehmer können auf eigenen Wunsch eine Freistellung beantragen. Stimmt der Betrieb zu, wird eine schriftliche Vereinbarung über Rahmenbedingungen und Dauer geschlossen. Je nach Grund haben Sie einen gesetzlichen Anspruch und der Chef muss zustimmen, in anderen Fällen müssen Sie auf Kulanz hoffen. Rechtliche Ansprüche bestehen in der Regel bei:

  • Regulärer Urlaubsanspruch
  • Jobsuche nach Kündigung (§ 629 BGB)
  • Pflege von Angehörigen (§ 3 PflegZG)
  • Ein Sabbatical oder eine längere berufliche Auszeit müssen die meisten Arbeitnehmer dagegen mit dem Arbeitgeber aushandeln oder Sonderurlaub beantragen.

    Freistellung nach dem Gesetz

    In einigen Fällen hat der Gesetzgeber automatisch die Befreiung von der Arbeitspflicht festgelegt. In diesem Fall brauchen Sie keine Frei­stel­lungs­erklärung Ih­res Chefs, um nicht zur Arbeit kommen zu müssen. Sie haben weiterhin Lohnanspruch, auch wenn Sie nicht arbeiten. Die wichtigsten Beispiele sind:

  • Arbeitsunfähigkeit bei Krankmeldung
  • Mutterschutz
  • Tätigkeit im Betriebsrat
  • Eigene Hochzeit
  • Freistellung auf Wunsch des Arbeitgebers

    Überdies gibt es in Ausnahmefällen das Recht des Arbeitgebers, Mitarbeiter einseitig und ohne deren Zustimmung freizustellen. Das ist z.B. aus diesen Gründen möglich:

  • Dringender Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung
  • Möglicher Verrat von Betriebsgeheimnissen
  • Ansteckungsgefahr durch den Arbeitnehmer
  • Störung des Betriebsablauf (technische Probleme)
  • Zu geringe Auftragslage
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Antrag: Wie kann ich freigestellt werden?

Haben Sie keinen Anspruch auf die Freistellung, müssen Sie einen Antrag stellen und auf die Zustimmung des Chefs warten. Dabei reicht in der Regel ein formloses Schreiben. Wichtig ist, dass Sie den konkreten Zeitraum benennen – den genauen Grund für Ihren Wunsch müssen Sie nicht angeben. Es kann Ihre Chancen jedoch steigern, wenn Sie auf die Empathie Ihres Chefs hoffen oder ein gutes Verhältnis zum Vorgesetzten haben.

Freistellungsantrag Muster

Sehr geehrter Herr Beispiel,

hiermit beantrage ich eine unbezahlte Freistellung von meinen arbeitsvertraglichen Pflichten für die Zeit vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ. Wie bereits in unserem persönlichen Gespräch erklärt, möchte ich diese Zeit für eine private Auszeit nutzen. Bitte bestätigen Sie mir die Freistellung schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen
Mia Muster

Muss eine Freistellung schriftlich erfolgen?

Es ist prinzipiell möglich, einen Mitarbeiter mündlich freizustellen. In der Praxis ist dies jedoch nicht sinnvoll und auch nicht empfehlenswert. Ein schriftliches Dokument als Nachweis ist für beide Seiten immer von Vorteil: Arbeitnehmer haben dadurch einen Beweis, dass der Arbeitgeber sie wirklich für den vereinbarten Zeitraum freigestellt hat. Unternehmen können auf der anderen Seite belegen, wann ein Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnimmt und dass die freie Zeit unbezahlt bleibt.

Urlaubsanspruch bei Freistellung

Urlaub kann auf die Freistellung angerechnet werden, es gibt aber klare Voraussetzungen: Der Arbeitgeber darf Urlaub nur dann auf die Freistellung anrechnen, wenn er Sie unwiderruflich von der Arbeit freigestellt hat. Urlaub dient laut Bundesurlaubsgesetz der Erholung. Wenn der Arbeitgeber Sie jederzeit wieder zur Arbeit rufen könnte (widerrufliche Freistellung), können Sie sich nicht im rechtlichen Sinne erholen. Die Anrechnung von Urlaub wäre in diesem Fall unwirksam. Zudem muss der Urlaub wirklich gewährt werden. Abmachungen wie „Der Urlaub wird angerechnet“ reichen nicht. Möglich ist eine Formulierung wie „Mit der Freistellung wird der noch bestehende Urlaubsanspruch von 10 Tagen für das laufende Kalenderjahr unter Anrechnung auf die Freistellungszeit gewährt.“


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