Urlaubsabgeltung: Anspruch, Berechnung & Auszahlung

Urlaubsabgeltung bezeichnet die Auszahlung von Resturlaub. Sie wird nach § 7 Abs. BUrlG gezahlt, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht mehr nehmen können – etwa nach einer Kündigung, bei langer Krankheit oder weil betriebliche Gründe dagegen sprechen. Welche Voraussetzungen hierfür gelten und wie Sie Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnen…

Urlaubsabgeltung Anspruch Arbeitsrecht Auszahlen Abfeiern Freizeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Auszahlung Ihrer noch nicht genommenen Urlaubstage, wenn Sie diese nicht mehr im Arbeitsverhältnis nehmen können. Den Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben Vollzeit, Teilzeit, Minijobber, Auszubildende und Probezeitkräfte.
  • Rechtsgrundlage: Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. BUrlG, wonach nicht gewährter Resturlaub abgegolten werden muss.
  • Voraussetzung: Ein Anspruch besteht nur, wenn Sie den Urlaub tatsächlich nicht mehr in Freizeit nehmen können – etwa wegen Kündigung, Zeitmangel oder betrieblicher Gründe.
  • Auszahlung: Die Abgeltung wird typischerweise mit dem letzten Gehalt gezahlt, sobald Ihr Arbeitsverhältnis endet.
  • Vererbbarkeit: Der Anspruch ist im Todesfall vererbar.
  • Berechnung: Die Auszahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses und der Anzahl der offenen Urlaubstage.
  • Kein Ersatz: Die Abgeltung ist jedoch kein Ersatz für regulären Erholungsurlaub, sondern eine finanzielle Vergütung für Urlaub, der nicht mehr genommen werden kann.
  • Verjährung: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, beginnend am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Anzeige

Einfach erklärt: Was bedeutet Urlaubsabgeltung?

Urlaubsabgeltung bedeutet, dass Urlaubstage, die Ihnen noch zustehen, finanziell abgegolten werden, wenn Sie diese nicht mehr nehmen können. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist das z.B. der Fall nach einer Kündigung, wenn der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann. Der noch offene Urlaub wird dann in Geld umgerechnet und mit Ihrem letzten Gehalt ausgezahlt.

Ein Abgeltungsverbot gilt hingegen für den regulären Erholungsurlaub, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Eine Auszahlung würde dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen.

Wer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben:

  • Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis beenden (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag)
  • Teilzeitkräfte, soweit Urlaub nicht mehr genommen werden kann
  • Vollzeitbeschäftigte mit offenen Urlaubstagen
  • Minijobber, wenn Resturlaub besteht
  • Auszubildende, deren Urlaub bei Ende der Ausbildung nicht genommen wurde
  • Probezeitkräfte, sofern Urlaub vor Ende der Probezeit nicht mehr genommen werden kann

Was ist der Unterschied zu Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld?

Urlaubsentgelt bezeichnet die Lohnfortzahlung während des Urlaubs, die Arbeitnehmern gesetzlich zusteht. Urlaubsgeld wiederum ist – wie Weihnachtsgeld – eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die Sie zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten. Diese kann im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beendetes Arbeitsverhältnis: Ihr Arbeitsverhältnis muss endgültig gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet sein.
  • Resturlaub: Es müssen noch nicht genommene Urlaubstage vorhanden sein, die Sie nicht mehr in Freizeit nehmen können.
  • Keine Möglichkeit zur Freistellung: Der Urlaub kann tatsächlich nicht mehr genommen werden, z.B. wegen Zeitmangels, Kündigungsfrist oder dringenden betrieblichen Gründen.
  • Keine Doppelansprüche: Die Tage dürfen nicht bereits anderweitig abgegolten oder angerechnet worden sein.
  • Berechenbarer Anspruch: Ihr Gehalt muss bekannt und berechenbar sein, um die Auszahlung korrekt zu ermitteln.

Urlaubsabgeltung gibt es also nur für offene Resturlaubstage, die Sie vor Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können. Der Anspruch greift erst dann, wenn absolut keine Möglichkeit besteht, den Urlaub in natura zu nehmen.

Anzeige

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubsabgeltung zu zahlen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Urlaubsabgeltung zu zahlen, wenn Sie noch offene Urlaubstage haben und diese vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können. Dabei muss die Auszahlung den Wert der verbleibenden Urlaubstage entsprechend Ihrem aktuellen Gehalt abdecken. Ohne eine solche Abgeltung würden die offenen Urlaubstage verloren gehen, weshalb der Anspruch gesetzlich geschützt ist.

Wann muss der Arbeitgeber eine Abgeltung zahlen – und wann nicht?

Die folgenden Beispiele zeigen unterschiedliche Szenarien, wann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen kann und wann nicht:

  • Beispiel: Ordentliche Kündigung

    Ein Mitarbeiter erhält im August fristgerecht die ordentliche Kündigung zu Ende November. Zu diesem Zeitpunkt hat der Mitarbeiter noch 8 Tage Resturlaub. Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bleibt ihm noch genügend Zeit, die Urlaubstage zu nehmen. Daher besteht noch kein Anspruch auf Abgeltung.

  • Beispiel: Fristlose Kündigung

    Der Arbeitnehmer erhält eine fristlose Kündigung. Damit endet das Arbeitsverhältnis unmittelbar. In dem Fall besteht Anspruch auf vollständige Urlaubsabgeltung.

  • Beispiel: Kündigung in der Probezeit

    Schon in der Probezeit erwerben Arbeitnehmende einen anteiligen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Diese Tage muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG genauso wie restliche Urlaubstage nach einer Kündigung in der Probezeit abgelten.

  • Beispiel: Aufhebungsvertrag

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen Aufhebungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt verbleiben dem Mitarbeiter noch 10 Urlaubstage. Der Arbeitgeber verweigert den Urlaub jedoch mit Verweis auf die hohe Auftragslage (sog. dringende betriebliche Gründe). Auch in dem Fall ist der Resturlaub auszuzahlen.

  • Beispiel: Freistellung

    Wird ein Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt, kommt es auf die genaue Formulierung an: Bei einer „Freistellung auf Widerruf“ muss der Arbeitnehmer damit rechnen, wieder zur Arbeit gehen zu müssen. Der Gesetzgeber wertet die Freizeit in dieser Situation nicht als Erholungsurlaub – und der Mitarbeiter kann eine Urlaubsabgeltung verlangen. Bei einer „unwiderruflichen Freistellung“ kann der Arbeitgeber wiederum die Urlaubsansprüche auf die verbleibende Zeit anrechnen. Eine Abgeltung gibt es hierbei in der Regel nicht.

Resturlaub berechnen: Erste oder zweite Jahreshälfte?

Entscheidend für die Berechnung Ihrer Resturlaubstage ist der Kündigungszeitpunkt: Wer in der ersten Jahreshälfte bis zum 30. Juni aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr. Erst ab der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30. Juni) wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben.

Anzeige

Wie berechnet man die Urlaubsabgeltung als Gehalt?

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt auf Grundlage Ihres durchschnittlichen Gehalts der vergangenen 13 Wochen und der noch offenen Urlaubstage (§ 11 BUrlG). Die Schritte dazu sehen so aus:

  1. Resturlaub ermitteln
    Zählen Sie alle nicht genommenen Urlaubstage zusammen, die abgegolten werden sollen.
  2. Tagesverdienst berechnen
    Teilen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt durch die Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Monat (bei Vollzeit meist 20-22 Tage).
  3. Abgeltung berechnen
    Multiplizieren Sie den Tagesverdienst mit den offenen Urlaubstagen.

Beispiel: Wenn Sie noch 3 offene Urlaubstage haben und Ihr Tagesverdienst 100 Euro beträgt, basierend auf Ihrem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses, erhalten Sie 3 × 100 € = 300 € als Urlaubsabgeltung.

Welche Entgeltbestandteile zählen bei der Urlaubsabgeltung?

In die Berechnung einbezogen werden:

  • Grundgehalt oder Lohn (inkl. Akkordlohn)
  • Zulagen (z.B. Schicht-, Gefahren-, Schmutz- oder Nachtzulagen)
  • Prämien (z.B. Verkaufs- oder Inkassoprämien)
  • Provisionen, die kurzfristig und leistungsbezogen sind
  • Sachbezüge (z.B. Verpflegung)
  • Dauerhafte Verdienststeigerungen

Nicht berücksichtigt werden hingegen:

  • Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Treueprämien, Jubiläumsgeld)
  • Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Spesen und Aufwendungsersatz
  • Trinkgelder
  • Überstundenvergütungen
  • Lohnausfälle durch Kurzarbeit oder Krankheit

Ausschlussfristen: Kann die Urlaubsabgeltung verfallen?

Im Arbeits- oder Tarifvertrag können sogenannte Ausschlussfristen festgelegt werden. Typisch sind 2-3 Monate, innerhalb derer der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist verpasst, verlieren Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Auszahlung. Aber: Eine generelle Klausel, die den Anspruch auf Urlaubsabgeltung vollständig ausschließt, ist immer unwirksam (§ 13 BUrlG).

Kann ich auf meine Urlaubsabgeltung verzichten?

Ein Verzicht auf Urlaubsabgeltung ist ausgeschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder einer einvernehmlichen Einigung auf den Verzicht einigen. Wichtig ist hierbei aber, dass dies freiwillig geschieht und nicht erzwungen wird.

Sonderfall: Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?

Eine Arbeitsunfähigkeit stellt einen Sonderfall dar, der nicht im Bundesurlaubsgesetz abgedeckt wird, aber im Europarecht: Ist ein Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum erkrankt und hat seinen Urlaub bis zum 31. Dezember noch nicht genommen, kommt es zunächst zur Urlaubsübertragung. Der Resturlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ist das bei einer langwierigen Erkrankung auch nicht möglich, ist eine Abgeltung möglich, um ein Ansammeln von Urlaubstagen zu vermeiden. Der EuGH hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch spätestens nach 15 Monaten verfällt (EuGH, C-214/10). Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, bevor die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die verbleibenden Urlaubstage der vergangenen 15 Monate.

Ist die Urlaubsabgeltung steuerpflichtig?

Kurze Antwort: Ja. Die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage wird nach § 19 EStG wie Arbeitslohn behandelt und zählt steuerlich zu den „sonstigen Bezügen“. Damit unterliegt die Urlaubsabgeltung denselben Abzügen wie das reguläre Gehalt. Einbehalten werden demnach Lohnsteuer, Kirchensteuer (sofern zutreffend), Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Damit unterscheidet sich die Urlaubsabgeltung von einer Abfindung, die teils steuerlich begünstigt sein kann.

Hat die Urlaubsabgeltung Einfluss auf mein Arbeitslosengeld?

Die Urlaubsabgeltung kann das Arbeitslosengeld negativ beeinflussen, weil sie wie Einkommen behandelt wird (§ 157 Absatz 2 SGB III). Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Abgeltung gezahlt wird: Bezieht sie sich auf die Zeit vor der Arbeitslosigkeit, kann sie auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden und gegebenenfalls zu Kürzungen führen. Es gibt jedoch einen Freibetrag (z.B. 165 € pro Kalendermonat), der nicht angerechnet wird. Damit es später keine Probleme gibt, sollten Sie die Urlaubsabgeltung unbedingt bei der Agentur für Arbeit melden. Insgesamt kann die Abgeltung das Arbeitslosengeld vorübergehend reduzieren, hängt aber von Höhe und Zeitraum der Zahlung ab.


Was andere dazu gelesen haben