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Erholungsbeihilfe beantragen: Alternative zum Urlaubsgeld

Bekommen Arbeitnehmer kein Urlaubsgeld, können sie eventuell Erholungsbeihilfe beantragen. Das ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, um die Erholungskosten der Mitarbeiter im Urlaub zu senken beziehungsweise zu bezuschussen. Zweiter Vorteil der Alternative zum Urlaubsgeld: Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie steuerfrei. Hier erfahren Sie, wie die Erholungsbeihilfe funktioniert, wie Sie diese beantragen und wie viele Zuschüsse Sie bekommen können…



Erholungsbeihilfe beantragen: Alternative zum Urlaubsgeld

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Erholungsbeihilfe: Was ist das?

Die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer (auch „Erholungsgeld“) ist ein freiwilliger Zuschuss zum Urlaub durch den Arbeitgeber. Der Chef hat so die Möglichkeit besondere Wertschätzung auszudrücken oder mehr Entspannung im Erholungsurlaub zu ermöglichen.

Zur Erholungsbeihilfe zählen bezahlte Reisen (Flüge, Bahnfahrten, Kreuzfahrten, Pauschalreisen), Hotelaufenthalte, Kuren, Massagen, Wellness-Wochenenden, Zuschuss zum Fitnessstudio, Eintrittskarten für Freizeitparks, Zoos, Schwimmbäder, Thermen oder Saunaparks sowie Zuschüsse für alles, was im weitesten Sinne der Erholung des Arbeitnehmers dient.

Die Erholungsbeihilfe ist in der Regel eine Einmalzahlung. Sie darf nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden. Allerdings kann der Maximalbetrag und die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe beispielsweise auf Winter- und Sommerurlaub aufgeteilt werden.

Wer bekommt Erholungsbeihilfe?

Erholungsbeihilfe können grundsätzlich alle Mitarbeiter und Arbeitnehmer bekommen. Festangestellte Vollzeitkräfte ebenso wie Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder Minijobber.

Der großzügige Zuschuss kann überdies auf Ehepartner und Kinder ausgeweitet werden. Die Erholungsbeihilfe wird dazu entweder bar ausbezahlt oder wird in Form von Sachbezügen gewährt (etwa wenn der Arbeitgeber das Hotel bucht und bezahlt).

Vorteile der Erholungsbeihilfe

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Höhe der Erholungsbeihilfe

Insgesamt darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter bis zu 156 Euro im Jahr als Erholungsbeihilfe zahlen. Hinzu kommen 104 Euro für den Lebens- beziehungsweise Ehepartner sowie weitere 52 Euro pro Kind. Für einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern sind das 364 Euro im Jahr – steuerfrei. Allerdings muss die Erholungsbeihilfe immer zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Ein vertraglich vereinbartes Urlaubsgeld in Erholungsbeihilfe umzuwandeln, ist unzulässig.

Um für den Arbeitnehmer steuerfrei zu bleiben, darf die Zuwendung nur für Erholungszwecke genutzt werden. Die Zahlung muss daher in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen. Der Mitarbeiter wiederum muss dem Arbeitgeber später die Erholungsmaßnahme dokumentieren. Wer den Urlaub zuhause verbringt, kann das zum Beispiel durch Quittungen von Vergnügungsparks tun. Bei Urlaubsreisen im Ausland gelingt das unter anderem mittels Rechnung von Reiseveranstalter oder Hotel.

Voraussetzungen und Besonderheiten

  • Die Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden

    Sie muss komplett bis auf den Cent genau für die Erholungsmaßnahmen ausgegeben werden. Beispiel: Sie bekommen gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 260 Euro und gönnen sich davon einen Kurzurlaub. Kosten: 200 Euro. Die restlichen 60 Euro sparen Sie für später… Unzulässig! Eine Alternative ist, erst alle Rechnungen und Belege zu sammeln und sich die Summe dann vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen, sofern sie Höchstbetrag nicht überschreitet.

  • Die Erholungsbeihilfe ist personenbezogen

    Der Arbeitnehmer bekommt maximal 156 Euro, dessen Lebenspartner maximal 104 Euro. Zusammen also 260 Euro. Der Arbeitgeber darf aber nicht jeweils 130 Euro zahlen oder seinem Mitarbeiter 220 Euro und dessen Partner 40 Euro. Unzulässig! Kinder wiederum bekommen die Beihilfe nur, wenn sie auch steuerlich noch als Kinder gelten. Also bis zum 18. Lebensjahr oder 25. Lebensjahr wenn sie noch in der Ausbildung sind.

  • Die Erholungsbeihilfe ist zeitgebunden

    Heißt: Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Jahreshöchstbeträge. Sie dürfen im Jahr nicht überschritten, können aber unterschritten werden. Erholungsbeihilfe über Jahre ansparen geht also nicht. Sie lässt sich maximal auf Sommer- und Winterurlaub verteilen.

  • Die Erholungsbeihilfe ist nicht übertragbar

    Arbeitgeber können nicht einem Mitarbeiter weniger zahlen, um so die Freigrenzen für einen anderen Kollegen auszuweiten.

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Dürfen Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld gleichzeitig gezahlt werden?

Beide Zahlungen – Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe – sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Sie werden rechtlich und steuerlich unabhängig behandelt und können daher gleichzeitig gezahlt werden. Die Zuwendungen schließen sich nicht aus. Sie sind vielmehr Alternativen oder Ergänzung.

Einziger Unterschied: Mit dem Urlaubsgeld kann der Arbeitnehmer machen, was er oder sie will. Die Erholungsbeihilfe dagegen ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Erholung. Entsprechend macht auch das Finanzamt Unterschiede: Vom Urlaubsgeld werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Die Erholungsbeihilfe wird dagegen vom Arbeitgeber pauschal versteuert, sodass der Zuschuss beim Arbeitnehmer „brutto für netto“ ankommt.

Wie wird die Erholungsbeihilfe versteuert?

Wird die Erholungsbeihilfe in bar ausgezahlt, handelt es sich steuerrechtlich um Arbeitslohn. Den muss der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Sozialversicherung
fällt keine an. Der Mitarbeiter wiederum muss gar nichts versteuern und hat keine Abzüge, sofern die Dokumentation der Erholungsbeihilfe per Rechnungen oder Quittungen erfolgt.

Was bringt die Erholungsbeihilfe für geringfügig Beschäftigte?

Vor allem Minijobber auf 450-Euro-Basis profitieren von der Erholungsbeihilfe. Sie wird auf ihren Lohn nicht angerechnet. Damit kann ein Minijobber im Bezugsmonat deutlich über den Einkommenshöchstsatz von 450 Euro im Monat kommen. Trotzdem bleibt sein Gehalt sozialversicherungsfrei.

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Lohnnebenkosten senken: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Für den Arbeitgeber ist die Erholungsbeihilfe ein Mittel, um die „unsichtbaren Lohnnebenkosten“ zu senken. Daneben gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie Sie dem Arbeitnehmer mehr netto vom brutto lassen. Hier eine Übersicht für steuerfreie Extras:

  • Essenszuschuss
  • Fahrtkostenzuschuss
  • Reisekostenerstattung
  • Direktversicherung
  • Betriebsrente
  • Kinderbetreuungskosten
  • Dienstwagen
  • Warengutscheine (z.B. Tankgutscheine)
  • Nutzung von Handys oder Computer
  • Internet
  • Gesundheitsleistungen

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