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Darf der neue beim alten Arbeitgeber nachfragen?

Niemand will die Katze im Sack kaufen. Und Bewerber präsentieren im Bewerbungsprozess natürlich ihre Schokoladenseite. Aber darf der neue beim alten Arbeitgeber nachfragen? Und wie weit geht die Auskunftspflicht des ehemaligen Chefs? Muss der Bewerber erst sein Einverständnis dazu geben? Oder muss der neue Chef das Risiko eingehen, sich jemanden ins Haus zu holen, der womöglich Schaden anrichtet? Wir beantworten diese und weitere Fragen und zeigen, welche Rechte Bewerber im Bewerbungsprozess haben…



Darf der neue beim alten Arbeitgeber nachfragen?

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Beim Arbeitgeber nachfragen: Angaben im Lebenslauf korrekt?

Mit der Unterschrift unter dem Lebenslauf versichern Bewerber, dass alle gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen. Aber stimmt das wirklich immer? So viele Projekte innerhalb so kurzer Zeit und alle glänzend beendet – da mag so mancher Personaler stutzig werden.

Und tatsächlich: Falsche Angaben in der Bewerbung sind gar nicht so selten. Jobsuchende wollen sich von der besten Seite präsentieren, um die eigenen Chancen zu steigern – und dabei wird die Wahrheit manchmal etwas zurechtgebogen. Untersuchungen gehen sogar davon aus, dass etwa ein Viertel aller Bewerbungen frisiert ist. Besonders gerne nachgeholfen wird bei diesen Aspekten:

In den meisten Fällen sollen mangelnde Fähigkeiten oder schlechte Noten ausgebügelt werden. Das Misstrauen eines Personalers kann also durchaus gerechtfertigt sein. Kommt heraus, dass Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind die Chancen auf den Job dahin.

Schnell wird zum Telefonhörer gegriffen – aber darf man beim alten Arbeitgeber nachfragen? Und darf dieser Auskunft erteilen oder ist er sogar dazu verpflichtet, falsche Angaben gerade zu rücken? Zunächst geht es dabei um den Datenschutz.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Persönlichkeitsrecht wird in Deutschland groß geschrieben. Es gilt als Grundrecht, somit darf nicht einfach jeder Informationen über jeden einholen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat das noch einmal bekräftigt. Von vielen als Bürokratiemonster geschmäht, setzt sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Jede Person soll selbst entscheiden können, welche personenbezogenen Daten sie preisgibt und wie diese verwendet werden.

Demnach müsste der Personal beim Bewerber um Erlaubnis fragen, bevor er beim alten Arbeitgeber anruft. Wirklich freiwillig ist das kaum. Motto: Wer nicht zustimmt, kriegt die Stelle sowieso nicht. Und ob sich alle daran halten und erst nachfragen, steht noch einmal auf einem anderen Blatt.

Und selbst wenn: Einen Verstoß nachzuweisen, ist laut Joana Kammer, Fachanwältin für Arbeitsrecht, oft schwierig. Ebenso mit Blick auf einen möglichen Schadensersatz:

Der Bewerber müsste einwandfrei nachweisen können, dass ihm bei seinem aktuellen Arbeitgeber ein kausaler Schaden entstanden ist.

Möglich ist es aber durchaus: Eine Führungskraft klagte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte dem potenziellen neuen Arbeitgeber gegenüber angedeutet, dass das Arbeitszeugnis der Führungskraft durch eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung erstritten worden sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az. 2 Sa 144/83) gab der Führungskraft recht.


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Bestehendes oder gekündigtes Arbeitsverhältnis?

Im Arbeitsrecht ist nicht eindeutig geklärt, ob der neue Arbeitgeber beim alten nachfragen darf. Ein einfaches Ja oder Nein ist somit nicht möglich. Um zu entscheiden, ob die Rückfrage beim Ex-Chef erlaubt ist, muss zunächst der Status des Bewerbers geprüft werden. Heißt: Besteht noch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Bewerber? Oder ist dieses bereits gekündigt?

  • Bestehendes Arbeitsverhältnis

    Bewirbt sich ein Kandidat aus einem bestehendem Arbeitsverhältnis bei Firma A heraus bei Firma B, dann darf Firma A nicht bei Firma B anrufen. Basis ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden mit der Fürsorgepflicht, die auch potenzielle Arbeitgeber ihren künftigen Mitarbeitern gegenüber bereits haben.

  • Gekündigtes Arbeitsverhältnis

    Anders sieht es aus, wenn Firma B sich bei Firma Y erkundigt, bei mit dem kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Das Bundesarbeitsgericht billigt, wenn ein Unternehmen Erkundigungen über einen Mitarbeiter bei einem ehemaligen Arbeitgeber einholt (3 AZR 389/83).

Bewerbungsunterlagen sind zwar vertraulich zu behandeln, wer aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine heimliche Bewerbung abschickt, sollte dennoch auf Nummer sicher gehen und einen Sperrvermerk hineinschreiben. So wird die Bitte um Diskretion bezeichnet, die Sie beispielsweise am Ende Ihres Anschreibens so formulieren können:

Ich bitte um vertrauliche Behandlung meiner Bewerbungsunterlagen, da ich mich zurzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde. Für eventuelle Fragen stehe ich Ihnen gerne ab 19 Uhr unter meiner privaten Telefonnummer 0123/456789 zur Verfügung.

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Anruf beim alten Arbeitgeber: Was darf er sagen?

Ob mit ausdrücklicher Erlaubnis oder nicht: Wenn ein potenzieller Arbeitgeber sich erkundigt, hat der ehemalige Chef keinen Freifahrtschein, um alles zu erzählen. Wie bei einem Arbeitszeugnis gilt: Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und wohlwollend sein. Diese Wahrheits- und Wohlwollenspflicht soll verhindern, dass Auskünfte die weitere Karriere behindern und Steine in den Weg legen.

Schließlich endet nicht jede Zusammenarbeit einvernehmlich. Streitigkeiten und Ärger mit dem Chef könnten sonst dazu führen, dass dieser schlecht über Sie redet und Ihre Bewerbungschancen ruiniert. Die Regelung bedeutet zudem: Der ehemalige Arbeitgeber darf bei einem Anruf nicht von den Angaben aus dem Zeugnis abweichen.

Welche Fragen dürfen gestellt werden?

Auch der neue Arbeitgeber darf sich nicht über alles erkundigen, was einen Bewerber anbelangt. Erlaubt sind in erster Linie Fragen, die eine klare Relevanz für die neue Stelle besitzen oder über die bereits im Arbeitszeugnis Auskunft erteilt wurde. Sobald es um die Privats- und Intimsphäre geht, wird der Datenschutz des Mitarbeiters verletzt und die Fragen sind rechtswidrig.

Auch hier gibt es eine Ausnahme: Bei Straftaten – wie etwa Diebstahl im Büro – muss der alte Chef den neuen warnen. Allerdings sollte genau auf den Zeitpunkt geachtet werden:

  • In einem laufenden Verfahren
    Hier gilt der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Solange noch nichts entschieden ist, gilt die Unschuldsvermutung und ehemalige Arbeitgeber sollten sich hüten, etwas preiszugeben. Selbst wenn sicher scheint, dass der Ex-Mitarbeiter eine Straftat begangen hat, braucht es erst ein Urteil vom Gericht, um die Schuld nachzuweisen.
  • In einem abgeschlossenen Verfahren
    Wurde der Mitarbeiter überführt und die Schuld eindeutig nachgewiesen, ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, den neuen zu warnen, wenn die Straftat möglicherweise für die neue Stelle relevant ist. Bei allgemeinen Vergehen, die überall vorkommen können, ist dies in der Regel gegeben. Schweigt der Ex-Chef hingegen, können daraus sogar Schadensersatzansprüche des neuen Unternehmens entstehen.

Festzuhalten bleibt: Will der neue Arbeitgeber beim alten nachfragen, begibt er sich auf wackeliges Terrain. Bei der Auskunft über Bewerber bei ehemaligen Arbeitgebern muss Folgendes beachtet werden:

  • Es sollte das letzte Mittel der Wahl sein, falls es tatsächlich Unklarheiten in den Bewerbungsunterlagen gibt, die sich nicht anders beheben lassen.
  • Vorab sollte unbedingt die schriftliche Einwilligung des Bewerbers eingeholt werden.

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[Bildnachweis: Komissar007 by Shutterstock.com]

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