Abwicklungsvertrag: Das müssen Sie wissen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist meist erst der Anfang vom Ende. Nicht immer läuft die Trennung einvernehmlich ab, es müssen noch eine Menge offene Fragen geklärt und vor allem Einigungen gefunden werden, bevor wirklich getrennte Wege gegangen werden. Eine Möglichkeit, um all die Modalitäten der Kündigung zu regeln, ist ein Abwicklungsvertrag. Hier können alle wichtigen Aspekte und noch offenen Angelegenheiten der Kündigung schriftlich geregelt und von beiden Seiten bestätigt werden. Wir erklären, was genau es mit einem Abwicklungsvertrag auf sich hat, wo der entscheidende Unterschied zum Aufhebungsvertrag liegt und welche Inhalte im Abwicklungsvertrag enthalten sein können…

➠ Inhalt: Das erwartet Sie
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Was ist ein Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag macht genau das, was sein Name verspricht – er wickelt ab, genauer gesagt wickelt er die Kündigung und Trennung von einem Mitarbeiter und einem ehemaligen Arbeitgeber ab. Der Abwicklungsvertrag bietet beiden Parteien die Chance, sich auf den genauen Ablauf der Kündigung zu einigen. Konkret bedeutet das, dass beide Seiten Kompromisse suchen oder gegenseitige Zugeständnisse machen, um lange und oft kostspielige Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.
Auf den ersten Blick klingt das sehr stark nach einem Aufhebungsvertrag und in der Tat sind die beiden Formen nah miteinander verwandt, haben jedoch einen grundlegenden Unterschied: Ein Abwicklungsvertrag kann ein Arbeitsverhältnis nicht auflösen oder beenden. Dieser kann erst dann zum Tragen kommen, wenn bereits im Vorfeld eine Kündigung ausgesprochen wurde oder das Arbeitsverhältnis anderweitig beendet wurde.
Der Aufhebungsvertrag auf der andere Seite beendet selbst das Arbeitsverhältnis. Er hebt den bestehenden Arbeitsvertrag auf und sorgt somit dafür, dass die Zusammenarbeit endet. Die Verwechslungsgefahr zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag entsteht, weil in Aufhebungsveträgen in der Regel auch der Ablauf der Trennung festgehalten wird. So fungiert dieser auch als Abwicklungsvertrag.
Korrekt lautet die Definition eines Abwicklungsvertrags also: Er regelt die Folgen der Kündigung, beendet dieses aber nicht, weshalb im Vorfeld bereits eine Kündigung erforderlich ist.
Wichtig ist außerdem, dass ein Abwicklungsvertrag andere formale Anforderungen hat, so bedarf es grundsätzlich nicht der Schriftform. Von dieser Regel kann es jedoch Ausnahmen geben, beispielsweise wenn im Abwicklungsvertrag festgehalten wird, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet oder wenn dem Mitarbeiter die Möglichkeit eingeräumt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig und einseitig zu beenden.
Ein Abwicklungsvertrag kann zu einer Sperrfrist führen
Ein Abwicklungsvertrag kann für Arbeitnehmer einige Vorteile haben und liefert Sicherheit darüber, was ihnen zusteht und wie das Ende der Zusammenarbeit genau abläuft. Allerdings sollten Mitarbeiter sich auch über die möglichen negativen Konsequenzen informieren – explizit geht es dabei um eine mögliche Sperrzeit, so dass für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen (oder im Einzelfall sogar länger) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Über dieses Thema wird bei Abwicklungsverträgen oft diskutiert und spekuliert. Grundsätzlich wird eine Sperrzeit verhängt, wenn ein Arbeitnehmer selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beiträgt. Da ein Abwicklungsvertrag den Arbeitsvertrag nicht beendet, wurde lang angenommen, dass somit auch keine Sperrzeit zu befürchten ist.
Allerdings wurde schon im Jahr 2003 vom Bundessozialgericht entschieden, dass die Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags als aktives Zutun gewertet werden kann, weil so viele Kündigungen erst rechtlich wirksam werden. Heißt: Wie ein Aufhebungsvertrag kann auch der Abwicklungsvertrag zu einer Sperre des Arbeitslosengelds führen.
Auch hier gibt es aber Ausnahmen. So kann etwa keine Sperrzeit verhangen werden, wenn es einen wichtigen Grund gab, den Abwicklungsvertrag zu unterzeichnen. Dies kann der Fall sein, wenn die vorausgegangene Kündigung rechtmäßig war.
Was ist im Abwicklungsvertrag enthalten?
Der genaue Inhalt eines Abwicklungsvertrags hängt von der individuellen Situation ab, den Gründen für die Kündigung, dem Arbeitsverhältnis und den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, vor der Unterschrift mit einem Experten für Arbeitsrecht den Abwicklungsvertrag durchzusehen.
Im Grunde wird in einem Abwicklungsvertrag all das behandelt, was auch in einem Aufhebungsvertrag stehen könnte – mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der folgenden Liste finden Sie die wichtigsten Punkte, die im Abwicklungsvertrag geregelt sein sollten:
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Das Ende des Arbeitsverhältnisses
Der Abwicklungsvertrag kann die Beschäftigung nicht beenden, er kann aber sehr wohl festlegen, zu welchem Zeitpunkt die Zusammenarbeit aufgelöst wird. Hier heißt es dann beispielsweise Mit Bezug auf die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vom 01.04.2017 endet das bestehende Arbeitsverhältnis zum 01.07.2017.
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Die Zahlung einer Abfindung
Für Mitarbeiter ein besonders wichtiger Punkt ist die Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung. Die Höhe liegt dabei in der Regel zwischen 0,25 und 0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Heißt im Klartext: Je besser Sie verdienen und je länger Sie beim Unternehmen angestellt waren, desto mehr kann bei der Abfindung für Sie herausspringen.
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Die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
Mitarbeiter haben ohnehin ein Anrecht darauf, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten. In einem Abwicklungsvertrag kann aber festgehalten werden, wie dieses auszusehen hat. Hier können Sie sich schriftlich versichern lassen, dass Sie ein sehr gutes Zeugnis bekommen, das Ihnen bei weiteren Bewerbungen helfen kann.
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Die Freistellung von der Arbeit
Die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist kann ein Mitarbeiter weiter arbeiten gehen, es kann aber auch vereinbart werden, dass er von der Arbeit freigestellt wird, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn das Verhältnis zum Chef so zerrüttet ist, dass eine weitere Zusammenarbeit für möglicherweise mehrere Monate wenig sinnvoll wäre.
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Die Vergütung von Resturlaub oder Überstunden
Noch ausstehender Urlaub oder nicht vergütete Überstunden können nach einer Kündigung ausgezahlt werden oder als abgegolten gelten – wichtig ist, dass dies im Abwicklungsvertrag geregelt wird.
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Weitere Absprachen und Vereinbarungen
Darüberhinaus können weitere Vereinbarungen im Abwicklungsvertrag getroffen werden – zum Teil sehr wichtige, wie beispielsweise der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. Aber auch die Rückgabe von Arbeitsmaterialien oder auch einem Dienstwagen sollten genau geregelt sein.
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Nils Warkentin studierte Business Administration an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Auf der Karrierebibel widmet er sich Themen rund um Studium, Berufseinstieg und Büroalltag.

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