Gehaltskürzung: Aus welchen Gründen ist sie zulässig?

Ist der Chef mit den Leistungen unzufrieden, darf er nicht einfach das Gehalt kürzen. Für eine einseitige Gehaltskürzung gibt es aber Ausnahmen und Möglichkeiten – etwa durch eine Änderungskündigung. In diesem Ratgeber erklären wir, aus welchen Gründen eine Gehaltskürzung zulässig ist und wie hoch diese ausfallen darf…

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Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Eine Gehaltskürzung ist eine einseitige Reduzierung der vereinbarten Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber.
  • Arbeitsrecht: Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist eine Kürzung in der Regel unzulässig. Arbeitgeber können diese aber über eine Änderungskündigung durchsetzen.
  • Gründe: Dauerhaft schlechte Leistungen, Arbeitsverweigerung, viele Minusstunden oder eine existenzgefährdende Notlage des Unternehmens können eine Gehaltskürzung rechtfertigen.
  • Krankheit: Eine langfristige Erkrankung ist kein zulässiger Grund.
  • Mindestlohn: Kürzungen, die zu einer Bezahlung unterhalb des gesetzlichen Mindeslohns führen, sind nicht erlaubt.

Rund die Hälfte der Gehaltskürzungen in Deutschland basiert auf wirtschaftlichen Krisen der Arbeitgeber. Laut Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind Kürzungen aufgrund von Minusstunden deutlich seltener: Nur bei 5-8 % der Beschäftigten drohen Entgeltkürzungen durch nicht geleistete Stunden.

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Gehaltskürzung: Was ist erlaubt?

Eine Gehaltskürzung ist eine vorübergehende oder dauerhafte Verringerung des Gehalts. Arbeitnehmer erhalten für ihre Arbeit weniger, als im Arbeitsvertrag geregelt oder in der letzten Gehaltsverhandlung vereinbart ist.

Arbeitgeber sind jedoch zunächst an den Arbeitsvertrag gebunden. Dieser regelt die Höhe der monatlichen Bezahlung als Gegenleistung für die geleistete Arbeit (§ 611a Abs. 2 BGB). Einseitig können Arbeitgeber deshalb nicht einfach weniger bezahlen. Auch Unzufriedenheit mit den Leistungen des Mitarbeiters oder häufige Fehler rechtfertigen keine Gehaltskürzungen. Erst bei beidseitigem Einverständnis, zum Beispiel im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung, darf das Gehalt reduziert werden.

Was sind zulässige Gründe für eine Gehaltskürzung?

Es gibt Ausnahmen, in denen eine Gehaltskürzung zulässig ist. Die folgenden Gründe können zu einer Gehaltskürzung führen:

  • Dauerhafte Schlechtleistung

    Wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung langfristig und nachweislich nicht erbracht, kann der Arbeitgeber wegen deutlicher und nachweislicher Schlechtleistung einseitig das Gehalt kürzen. Gleiches gilt bei Arbeitsverweigerung.

  • Leistungsabhängige Zulagen

    Im Arbeitsvertrag kann vereinbart sein, dass Teile des Gehalts an bestimmte Ziele und Erfolge geknüpft sind. Werden diese nicht erreicht, kann der Arbeitgeber das Gehalt um diesen Betrag kürzen.

  • Viele Minusstunden

    Arbeitet ein Arbeitnehmer bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell weniger als vereinbart, sammelt er Minusstunden. Diese müssen auf dem Arbeitszeitkonto innerhalb eines festgelegten Zeitraums durch Mehrarbeit und Überstunden ausgeglichen werden. Findet der Ausgleich nicht statt, sind Gehaltskürzungen möglich.

  • Grobes Fehlverhalten

    Handelt ein Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich und verursacht dadurch einen Schaden, kann der Arbeitgeber seinen Anspruch auf Schadensersatz mit dem Gehalt aufrechnen. Auch wenn durch einen Fehler in der Buchhaltung zu viel Gehalt ausgezahlt wurde, kann dies im nächsten Monat verrechnet und das Gehalt als Ausgleich gekürzt werden.

  • Wirtschaftliche Notlage

    Eine Gehaltskürzung bei schlechter Wirtschaftslage ist nur in echten Notsituationen möglich. Ein schlechtes Quartal mit Verlusten reicht nicht aus. Die Wirtschaftslage muss eine ernsthafte Bedrohung für das Fortbestehen des Unternehmens bedeuten. In dem Fall muss laut Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aber allen Mitarbeitern das Gehalt gekürzt werden.

Keine Gehaltskürzung ohne Ankündigung

Arbeitgeber müssen eine geplante Gehaltskürzung im Vorfeld ankündigen. Ohne eine solche Ankündigung ist es in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt, das Gehalt zu kürzen – auch nicht, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Arbeitnehmer müssen also nicht befürchten, unerwartet weniger Gehalt auf ihr Konto zu bekommen. Falls vorhanden, muss laut Arbeitsrecht überdies der Betriebsrat angehört werden, um Alternativen im Sinne des Angestellten zu finden.

Ist eine Gehaltskürzung bei Krankheit erlaubt?

Bei einer Krankmeldung bekommen Sie gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz 6 Wochen lang Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der 7. Woche erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses beträgt jedoch nur maximal 70 % des Bruttogehalts – was einer Gehaltskürzung gleichkommt. Das Unternehmen darf das Gehalt aber grundsätzlich nicht kürzen, wenn Sie krankheitsbedingt ausfallen.

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Wie wird eine Gehaltskürzung umgesetzt?

Wollen Unternehmen das Gehalt kürzen, haben sie in der Praxis zwei Optionen – und einen Sonderfall:

1. Änderungskündigung (einseitig)

Unternehmen können die Gehaltskürzung über eine Änderungskündigung erzwingen. Diese beendet das Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit veränderten Rahmenbedingungen an – in diesem Fall mit einem geringeren Gehalt. Arbeitnehmer haben dann die Wahl: den Job verlieren oder die Gehaltskürzung hinnehmen. Arbeitgeber müssen hierfür jedoch Voraussetzungen einhalten: Es müssen nachweisbare Kündigungsgründe vorliegen, und die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Zudem können Mitarbeiter Kündigungsschutzklage einreichen.

2. Änderungsvertrag (einvernehmlich)

Mit einem Änderungsvertrag wird der bestehende Arbeitsvertrag angepasst. Das bisherige Arbeitsverhältnis bleibt – anders als bei der Änderungskündigung – bestehen. Das Gehalt wird dennoch reduziert. Unterschreibt der Arbeitnehmer den Vertrag, ist die Gehaltskürzung wirksam. Auch wenn das eine einvernehmliche Lösung ist, steckt oftmals Druck dahinter – nach dem Motto: „Wir müssen Gehälter kürzen oder Stellen abbauen.“

3. Widerruf und Freiwilligkeit (Sonderfall)

Ein Sonderfall der Gehaltskürzung ist der Wegfall von variablen Gehaltsbestandteilen, Boni oder Prämien. Wurden diese bisher freiwillig gezahlt, ist das Ausbleiben rechtlich keine Gehaltskürzung – hat für Arbeitnehmer jedoch denselben Effekt. Entscheidend ist hierbei, was im Vertrag vereinbart wurde: Unternehmen nutzen oft den Freiwilligkeitsvorbehalt, um einen späteren Widerruf der Leistungen zu ermöglichen – z.B. beim Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

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Ist eine Gehaltskürzung ohne Vertragsänderung möglich?

Soll die Bezahlung eines Mitarbeiters langfristig geändert werden, ist dazu eine Vertragsänderung zwingend erforderlich. Entweder durch eine Änderungskündigung oder die Zustimmung zur Vertragsanpassung durch den Mitarbeiter. Richtet sich der Verdienst jedoch nach einem Tarifvertrag, braucht es keine individuelle Vertragsänderung. Anpassungen in den tariflichen Regelungen greifen immer durch.

Geht eine Gehaltskürzung bei Versetzung?

Sind andere Aufgaben oder Arbeitsorte laut Arbeitsvertrag erlaubt, müssen Arbeitnehmer das bei einer zumutbaren Versetzung akzeptieren. Eine gleichzeitige Gehaltskürzung ist aber nicht einfach möglich: Der Chef darf nicht ohne Weiteres eine neue Position zuweisen und dafür schlechter bezahlen. Auch hierfür benötigt er das Einverständnis des Arbeitnehmers – etwa über einen Änderungsvertrag.

Wie hoch darf eine Gehaltskürzung sein?

Es gibt keine pauschalen Vorgaben, in welcher Höhe das Gehalt gekürzt werden darf. Ob zwischen 10-20 % oder zwischen 200-500 Euro hängt vom aktuellen Gehalt und Grund für die Gehaltskürzung ab. Die maximale Gehaltskürzung darf jedoch nicht den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten. Ebenso müssen Lohnuntergrenzen aus einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eingehalten werden.

Wie wird die Gehaltskürzung berechnet?

In den meisten Fällen wird eine zulässige Gehaltskürzung anteilig zum Bruttolohn berechnet. Wie hoch diese ausfällt, ist aber gesetzlich nicht geregelt. Es müssen aber stets der Mindestlohn sowie Tarifuntergrenzen eingehalten werden.

Was sind Alternativen zur Gehaltskürzung?

Gehaltskürzungen sind für Arbeitgeber schwierig durchzusetzen. Selbst schlechte Ergebnisse lassen sich oftmals nicht als echte Schlechtleistung und Abweichung von den arbeitsvertraglichen Pflichten nachweisen. Trotzdem bleiben diese für Mitarbeiter gefährlich: Dauerhaft schlechte Leistungen können zu einer Abmahnung führen – und damit zur Vorstufe einer Kündigung. Bleibt die Abmahnung ohne Erfolg, gibt es zwei weitere Schritte:

  1. Personenbedingte Kündigung

    Gefährden die Leistungen eines Mitarbeiters die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens, kann personenbedingt gekündigt werden. Zuvor müssen allerdings mildere Mittel ausgeschöpft werden, um die Leistungen des Arbeitnehmers zu steigern, etwa eine Versetzung.

  2. Verhaltensbedingte Kündigung

    Wer längere Zeit weit hinter den Leistungen von Kollegen zurückbleibt, kann durch eine verhaltensbedingte Kündigung seinen Job verlieren. Auch hier gilt, dass zunächst versucht werden muss, die Leistung auf anderem Weg zu steigern. Überdies muss vorher mindestens eine Abmahnung erfolgen, bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf. Die verhaltensbedingte Kündigung stützt sich wesentlich auf die Nichterfüllung der Vertragspflichten.

Was kann ich bei einer Gehaltskürzung tun?

Kündigt Ihr Chef eine Gehaltskürzung an, mit der Sie nicht einverstanden sind oder die Sie für unrechtmäßig halten, können Sie Widerspruch einlegen. Im besten Fall finden Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung. Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Chef oder der Personalabteilung, um die Situation zu klären. In der Praxis ist das jedoch oft schwierig. Die meisten strittigen Fälle landen doch vor dem Arbeitsgericht. Wir raten deshalb dazu, dass Sie sich in solchen Fällen stets von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser prüft die Zulässigkeit der Gehaltskürzung und übernimmt auch die schriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber.


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