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Freie Berufe: Was Sie wissen müssen

Um freie Berufe ranken sich zahlreiche Missverständnisse. Verwechslungen oder schlichtweg falsche Informationen. Schuld daran ist die Ähnlichkeit verschiedener Begriffe, die jedoch nicht alle zusammen gehören. Freie Berufe, Freiberufler, Freelancer oder freie Mitarbeiter – wer diese über einen Kamm schert und einfach synonym verwendet, macht dabei bereits einen schwerwiegenden Fehler. Für ein besseres Verständnis der freien Berufe hilft ein Blick in die Gesetzgebung, da hier klare Regelungen zu finden sind. Damit Sie den Überblick nicht verlieren, zeigen wir Ihnen, was Sie zu den freien Berufen wissen müssen und beantworten die wichtigsten Fragen…



Freie Berufe: Was Sie wissen müssen

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Definition: Was ist ein freier Beruf?

Die Unterscheidung und damit auch die Definition eines freien Berufs findet sich im deutschen Steuerrecht, genauer gesagt in § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, in dem die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit geregelt werden.

Demnach gelten als freie Berufe allgemein selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Ergänzt wird eine umfangreiche Liste der sogenannten Katalogberufe, die alle verschiedenen Berufsfelder der freien Berufe beinhaltet – so heißt es im Gesetz […]die selbstständige Berufstätigkeit der…

  • Ärzte
  • Zahnärtze
  • Tierärzte
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure
  • Ingenieure
  • Architekten
  • Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • beratenden Volks- und Betriebswirte
  • vereidigten Buchprüfer
  • Steuerbevollmächtigten
  • Heilpraktiker
  • Dentisten
  • Krankengymnasten
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Lotsen
  • und ähnlicher Berufe.

Was zu diesen ähnlichen Berufen zählt, ist dabei nicht immer ganz so eindeutig. Die wichtigsten Kriterien sind die Ausbildung sowie die tatsächliche Tätigkeit, die einem der Katalogberufe ähnlich und mit diesem vergleichbar sein müssen.

Erweitert wird die Definition für freie Berufe im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), wörtlich heißt es hier in § 1: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Auch an dieser Stelle folgt eine weitere Auflistung der Katalogberufe, in der sich jedoch vier Jobs finden, die im Einkommenssteuergesetz nicht genannt werden. Zu den freien Berufen zählen damit ebenfalls Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen sowie hauptbereufliche Sachverständige.

Freie Berufe: Was zählt, ist die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit

Zum besseren Verständnis zu freien Berufen sei außerdem noch erwähnt, dass es für die Einstufung natürlich auf den Beruf ankommt, den Sie aktuell ausüben – nicht auf eine Tätigkeit, die Sie in der Ausbildung möglicherweise gelernt haben oder in der Sie früher einmal gearbeitet haben.

So ist beispielsweise ein gelernter Steuerberater, der inzwischen aber in einem anderen Bereich arbeitet, nicht mehr zwangsläufig als Freiberufler einzustufen.

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Die Rolle des Finanzamts bei freien Berufen

Eine Tätigkeit in einem der genannten freien Berufe bedeutet automatisch, dass Sie Freiberufler sind? Dieser Schluss ist naheliegend, aber nicht immer korrekt. So ist es durchaus möglich und in der Praxis auch häufig der Fall, dass Selbstständige zwar in einem freien Beruf arbeiten, aber nicht als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibender eingestuft werden.

Dabei kommt es auf die jeweils individuelle Situation an und die letztliche Entscheidung trifft das Finanzamzt, bei dem Sie sich als vermeintlicher Freiberufler ohnehin melden müssen, um eine Steuernummer zu beantragen und zu erhalten, mit der Sie anschließend Rechnungen schreiben können.

Für freie Berufe ist das Finanzamt damit am Anfang der wichtigste Ansprechpartner, da erst einmal kein Gewerbe angemeldet werden muss – es sei denn das Finanzamt stuft die Tätigkeit als Gewerbe ein.

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Welche steuerlichen Regelungen gelten in den freien Berufen?

Solange freie Berufe nicht als Gewerbe angesehen werden und nicht beim entsprechenden Gewerbeamt angemeldet werden müssen, fällt für Freiberufler auch keine Gewerbesteuer an. Damit einher gehen einige Vorteile und Erleichterungen: So müssen Sie keine doppelte Buchführung durchführen, wie sie in anderen Gewerbebetrieben erforderlich ist.

Dem Finanzamt müssen Sie lediglich eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung präsentieren, in der Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen. Gesetzlich ist nicht einmal vorgeschrieben, dass für freie Berufe ein eigenes Konto geführt werden muss – so können Sie theoretisch Ihr Privatkonto auch für geschäftliche Zwecke nutzen. In der Praxis kann dies jedoch zu Problemen führen, wenn die verschiedenen Transaktionen und Überweisungen voneinander getrennt werden sollen.

Während die Gewerbesteuer entfällt, müssen für freie Berufe dennoch erst einmal Einkommensteuer und Umsatzsteuer gezahlt werden, wobei es hier Ausnahmen und Sonderregelungen gibt. So liegt die Umsatzsteuer aktuell bei 19 Prozent, es kann jedoch eine ermäßigte Umsatzsteuer für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, gelten (§ 12 Absatz 2 Nummer 7 c Umsatzsteuergesetz)

Dies gilt somit für Journalisten, Schriftsteller oder auch Designer, die in ihren Rechnungen den verringerten Steuersatz nutzen können. Medizinische Leistungen sind sogar komplett von der Umsatzsteuer befreit, solange es sich dabei nicht um kosmetische Operationen handelt.

Mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung ist es für alle freien Berufe möglich, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Diese greift, wenn der Umsatz im letzten Jahr unter 17.500 Euro lag und aller Voraussicht nach in diesem Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

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Freie Berufe: Daran müssen Sie denken

Zum Abschluss haben wir noch drei wichtige Punkte aufgelistet, an die bei freien Berufen unbedingt gedacht werden sollte:

  • Denken Sie an Sozialversicherungen

    In den freien Berufen müssen Sie sich dringend darüber informieren, wie Sie sich am besten in den Sozialversicherungen absichern können. So gibt es beispielsweise keine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht, doch gibt es Ausnahmen beispielsweise bei Erziehern oder Hebammen. Auch Kammerberufe (beispielsweise Ärzte oder Anwälte) haben eine spezielle Regelung, sind Mitglied beim jeweiligen Versorgungswerk und zahlen darüber Beiträge in die Rentenversicherung.

    Für die Krankenversicherung sind Sie in freien Berufen selbst verantwortlich und tragen auch die vollen Kosten, weshalb sich eine gründliche Recherche und direkter Vergleich verschiedener Anbieter lohnt.

  • Achten Sie auf mögliche Pflichtmitgliedschaften in Kammern

    Für einige freie Berufe gibt es eine verpflichtende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kammer. Klassisches Beispiel sind etwa Ärzte, die in jedem Fall der Ärtzekammer ihres Bundeslandes angehören müssen. Diese Kammer entscheidet im schlimmsten Fall auch darüber, ob einem Freiberufler die Zulassung entzogen werden kann.

  • Vorsicht bei einer gemeinsamen Gründung

    Wenn Sie sich dazu entscheiden, gemeinsam mit anderen Personen ein Unternehmen zu gründen und sich zusammen selbstständig zu machen, gibt es einige Aspekte, auf die Sie bei freien Berufen achten müssen. Wichtig ist dabei die Rechtsform – für Freiberufler gibt es die spezielle Form der Partnerschaftsgesellschaft. Allerdings muss jeder Gesellschafter eigene Fachkenntnisse mitbringen und zu den freien Berufen zählen. Ist dies nicht der Fall, wird die gegründete Gesellschaft als Gewerbebetrieb angesehen.

    Auch wenn Sie sich entscheiden, mit anderen Freiberuflern eine Kapitalgesellschaft zu gründen, wird diese in jedem Fall zu einem Gewerbebetrieb, auch wenn die Tätigkeit den freien Berufen entspricht.

[Bildnachweis: Jacob Lund by Shutterstock.com]