Corona + Job: Ihre Rechte bei Homeoffice, Gehalt + Urlaub

Jeden Tag gibt es neue Nachrichten von Infektionen, Maßnahmen, Schließungen und den Folgen. Das Coronavirus beeinflusst das Verhalten der Menschen in vielen Bereichen: Sorgen um die Gesundheit, Schutz vor einer möglichen Ansteckung und auch im Job sind die Auswirkungen von Corona zu spüren. Unternehmen haben bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus den Betrieb eingestellt, auf Vorgabe der Regierung werden viele Betriebe und Einrichtungen geschlossen, Kitas und Schulen sind zu. Für Arbeitnehmer bringt das Coronavirus deshalb einige wichtige Fragen mit. Wie ist es mit der Bezahlung, wenn Ihr Betrieb geschlossen wird? Worauf sollte ich im Job besonders achten? Und was gilt bei einem bereits gebuchten Urlaub? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Coronavirus…

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Coronavirus: Weniger Panik, mehr Information

Aus Sorge und Vorsicht kann schnell eine Panik vor dem Coronavirus werden. Um dies zu verhindern, ist vor allem eine umfangreiche Information nötig. Hier lohnt sich nicht nur ein Blick in die Nachrichten, um die aktuellen Entwicklungen und Neuigkeiten zum Coronavirus zu erfahren.

Nicht nur die Bundesregierung, sondern auch das Robert Koch Institut, medizinische Fakultäten von Universitäten, Krankenkassen und Institute für Virologie stellen vielseitige Informationen rund um das Coronavirus zur Verfügung. Aus solch glaubwürdigen Quellen erfahren Sie alles zu Coronaviren, der Ausbreitung, Ansteckungsgefahr, Symptomen oder den empfohlenen Schutzmaßnahmen. Dabei geht es nicht darum, das Coronavirus zu verharmlosen, sondern durch konkrete Information Ängste, die durch fehlende oder falsche Informationen entstehen, zu bekämpfen.

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Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Coronavirus

Coronavirus Covid 19 Icon Virus GrafikViele Fragen haben auch Arbeitnehmer, wenn es um das Coronavirus geht. Dabei geht es nicht nur um eine mögliche Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz, wenn zahlreiche Kollegen zusammenkommen. Vor allem beim Arbeitsrecht herrscht große Unsicherheit. Was müssen Arbeitnehmer wissen und beachten, wenn es um den Coronavirus geht? Wir haben die häufigsten und wichtigsten Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Coronavirus zusammengetragen und für Sie in unserem FAQ beantwortet.

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Fragen zu Coronavirus und Gehalt

Bekomme ich weiterhin Gehalt, wenn der Betrieb schließt?

Viele Betriebe werden aufgrund von Verdachtsfällen, bestätigter Infektionen und aufgrund der von der Bundesregierung erlassenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus vorübergehend geschlossen. So soll das Risiko für eine Ausbreitung reduziert werden. Als Angestellter stellt sich dabei jedoch die Frage: Werde ich weiterhin bezahlt, obwohl ich in der Zeit nicht arbeiten gehe? Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sagt dazu: „Wenn der Arbeitgeber den Betrieb wegen des Coronavirus freiwillig schließt, muss er das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter weiter bezahlen.“

Wird der Betrieb als reine Vorsichtsmaßnahme geschlossen, bekommen Sie also weiterhin normal das Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt. Schließlich können und wollen Sie arbeiten, die Entscheidung hat der Arbeitgeber getroffen und muss somit auch Lohnfortzahlung leisten.

Auch wenn die Betriebsschließung durch das Gesundheitsamt oder wie im aktuellen Fall durch das Maßnahmenpaket der Regierung erfolgt, haben Mitarbeiter weiterhin einen Entgeltanspruch. Der Arbeitgeber trägt in einem solchen Fall das betriebliche Risiko, schließlich sind Sie als Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit.

Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn ich in Quarantäne bin?

Nach dem Infektionsschutzgesetz kann eine Quarantäne angeordnet und muss auch eingehalten werden. Diese erfolgt beim Coronavirus nicht unbedingt im Krankenhaus, sondern kann auch in Form einer Hausquarantäne in den eigenen vier Wänden stattfinden. Auch hier gibt es zunächst Entwarnung für die finanzielle Situation: Wird eine Quarantäne angeordnet, stehen Sie nicht gleich ohne Einkommen da.

Sind Sie tatsächlich erkrankt, greift beim Coronavirus wie bei jeder anderen Erkrankung die Lohnfortzahlung. Wird die Quarantäne hingegen vorsichtshalber angeordnet, um einen Verdacht auf das Coronavirus zu überprüfen, erhalten Sie keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, sondern eine Entschädigung vom Staat. In Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes heißt es dazu:

Wer auf Grund dieses Gesetzes […] Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Die Höhe der Entschädigung für den Verdienstausfall entspricht dabei der normalen Lohnfortzahlung beziehungsweise ab der siebten Woche dem Krankengeld.

Das genannte Infektionsschutzgesetz greift jedoch nur, wenn die Quarantäne in Deutschland und von hiesigen Behörden angeordnet wird. „Das gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter in einer im Inland verhängten Quarantäne die Arbeit nicht erreicht. Wer im Ausland in Quarantäne gerät, trägt das normale Wegerisiko und bekommt kein Geld, wenn er nicht rechtzeitig wieder zur Arbeit erscheint“, sagt Arbeitsrechts-Anwalt Alexander Bredereck.

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Fragen zum Coronavirus am Arbeitsplatz

Wie schütze ich mich im Job vor dem Coronavirus?

Sollten Sie nicht von den Maßnahmen zur Schließung von Betrieben betroffen sein, sollten Sie am Arbeitsplatz besondere Vorsichtsmaßnahmen und Regeln zur Hygiene befolgen, um das Risiko einer Corona-Infektion zu reduzieren. Am Arbeitsplatz haben Sie Kontakt zu zahlreichen Kollegen und Kunden, die Sozialkontakte lassen sich hier nicht vermeiden. Einen vollkommenen Schutz gibt es nicht, doch empfehlen Experten das Einhalten einiger simpler Empfehlungen. Dazu zählen:

  • Vermeiden Sie es, Türklinken, Griffe oder auch Geländer mit den Händen zu berühren. Besser ist es, einen Türgriff mit dem Ellenbogen zu öffnen.
  • Waschen Sie sich sofort und gründlich die Hände, wenn Sie eine öffentliche Fläche berührt haben. Dazu zählen neben den angesprochenen Griffen beispielsweise auch Wasserhähne im Bad oder Tastaturen, wenn diese auch von Kollegen genutzt werden.
  • Desinfizieren und reinigen Sie Oberflächen regelmäßig.

Zudem ist aktuell ein größerer Abstand zu anderen Menschen zu empfehlen. Das reduziert das Risiko für eine Tröpfcheninfektion.

Der Arbeitgeber selbst muss mögliche Sicherheitsrisiken und Gefahren für die Gesundheit seiner Mitarbeiter vermeiden. So sollte über ein mögliches Ansteckungsrisiko informiert werden und es ist sinnvoll, bei der Arbeitsgestaltung auf die Sicherheitsempfehlungen zu achten. Falls möglich sollte für mehr Abstand zwischen den Kollegen gesorgt und Arbeitsabläufe angepasst werden.

Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, weil Mitarbeiter erkrankt ausfallen?

Überstunden sind zunächst nur dann zu erbringen, wenn in diese vertraglich geregelt sind. Das kann beispielsweise über den Arbeitsvertrag, aber auch durch einen gültigen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geschehen.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, um drohenden Schaden vom Betrieb abzuwenden und erhebliche Konsequenzen für das Unternehmen zu vermeiden. Dies kann beispielsweise auch durch krankheitsbedingte Personalausfälle aufgrund der Coronakrise begründet sein.

Muss ich zur Arbeit kommen, wenn öffentliche Verkehrsmittel eingeschränkt werden?

Auch Bus und Bahnen reagieren auf Corona und ändern teilweise die Fahrpläne. Als Arbeitnehmer sind Sie aber weiterhin verpflichtet, selbst für Ihren Arbeitsweg zu sorgen und trotzdem pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das Wegerisiko trägt der Mitarbeiter unabhängig davon, ob die Anfahrt durch Folgen des Coronavirus oder möglicherweise eines Staus erschwert ist. Ist absehbar, dass es für Ihren Arbeitsweg Probleme geben könnte, sollten Sie sich deshalb frühzeitig darum kümmern.

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Fragen zum Coronavirus und Homeoffice

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus im Homeoffice arbeiten?

Um einem möglichen Infektionsrisiko im Job oder auch auf dem Weg dorthin zu entgehen, scheint das Homeoffice eine gute Lösung zu sein. Gerade wer im Büro arbeitet, kann weiterhin seinen Aufgaben nachkommen. Allerdings gilt: Sie können nicht einfach selbstständig bestimmen, dass Sie nun im Homeoffice arbeiten. Sie können dem Chef somit nicht sagen, dass Sie aus Angst vor dem Coronavirus nun zuhause arbeiten. „Im Homeoffice darf man nur dann arbeiten, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich gestattet, beziehungsweise dies im Unternehmen ohnehin üblich ist“, so Bredereck.

Wenn Sie in der aktuellen Lage im Homeoffice arbeiten wollen, müssen Sie vorab des Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Viele Unternehmen zeigen hier durchaus Entgegenkommen, wenn der Aufgabenbereich auch von zuhause bearbeitet werden kann.

Kann der Chef Homeoffice anordnen?

Einseitig kann der Chef nicht bestimmen, dass ein Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten muss, wenn dies nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist. Da es aktuell aber auch im Interesse des Mitarbeiters ist, die eigene Gesundheit zu schützen, sollte es keine Schwierigkeiten geben, die Zustimmung zu erhalten.

Bin ich bei der Arbeit im Homeoffice versichert?

Wurde aufgrund von Corona einer Einigung mit dem Arbeitgeber getroffen und Sie arbeiten im Homeoffice, sind Sie dabei über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Verletzen Sie sich zuhause, während Sie Ihrer Arbeit nachgehen, handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall, der versichert ist.

Ausnahmen kann es geben, wenn Sie im Homeoffice einen Unfall haben, der nichts mit dem Job zu tun hat. Wenn Sie beispielsweise während der Arbeitszeit duschen gehen und dabei ausrutschen, greift die gesetzliche Unfallversicherung vermutlich nicht.

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Fragen zum Coronavirus und Kinderbetreuung

Darf ich mein Kind zuhause betreuen, wenn die Kita geschlossen ist?

Auch Kindertagesstätte können vom Coronavirus betroffen sein und daraufhin geschlossen werden. Arbeitnehmer stehen dann vor der Aufgabe, kurzfristig eine Betreuung für das Kind zu finden oder selbst zuhause zu bleiben, um sich zu kümmern. Steht die Frage im Raum: Darf ich zuhause bleiben, wenn die Kita geschlossen ist? Alexander Bredereck sagt: „Wenn die Kita wegen Corona geschlossen bleibt, muss der Arbeitnehmer sich erstmal um sein Kind kümmern, da er ja eine Fürsorgepflicht hat. Er muss aber schnellstmöglich versuchen, eine andere Betreuung zu organisieren. Umstritten ist, ob für die Zeit, wo der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeitet Arbeitsentgeltansprüche entstehen. Persönlich bin ich der Auffassung: Ja, allerdings wohl maximal bis zu 5 Tage.“

In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es dazu: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Wie lange die „nicht erhebliche Zeit“ ist, wird nicht genauer geregelt. Auch hier lohnt sich jedoch ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Sie müssen somit nicht gleich befürchten, auf Gehalt verzichten zu müssen und haben Zeit, sich um eine Betreuung zu kümmern.

Ist das Kind selbst erkrankt, stehen laut Gesetz einem verheirateten Arbeitnehmer mindestens zehn Kinderkrankentage zu, in denen ein krankes Kind bei fortlaufender Bezahlung betreut werden kann. Für Alleinstehende sind es 20 Tage.

Wer übernimmt die Kosten für die Betreuung?

Die Großeltern sind eine Option für die Kinderbetreuung, jedoch sind gerade Senioren eine besondere Risikogruppe für Corona und sollten deshalb besonders geschützt werden. Experten empfehlen deshalb, die Kinder nicht zu den Großeltern zu geben, um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren. Fallen für die Versorgung der Kinder kosten an, bleiben Eltern leider darauf sitzen. Muss beispielsweise eine Tagesbetreuung bezahlt werden, gibt es zunächst keine Vorgaben zu Erstattungen oder Unterstützungen.

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Fragen zum Coronavirus und Urlaub

Kann ich weiterhin auf Dienstreisen geschickt werden?

Für viele Arbeitnehmer gehören Dienstreisen zum Arbeitsalltag. Der Coronavirus sorgt jedoch für Sorge und Verunsicherung, ob Arbeitgeber weiterhin Dienstreisen anordnen können oder ob Mitarbeiter diese aufgrund der Ansteckungsgefahr verweigern können.

Bereits im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters können als Aufgabengebiet vereinbart werden, auch können durch das Direktionsrecht Dienstreisen angeordnet werden. Allerdings unterliegt der Arbeitgeber auch einer Fürsorgepflicht und muss die Gesundheit des Arbeitnehmers schützen. So sind Dienstreisen in ein Gebiet, für das eine offizielle Reisewarnung vorliegt, untersagt. Die meisten Unternehmen legen jedoch ohnehin großen Wert darauf und verzichten auf Dienstreisen in Risikogebiete – schließlich wollen Arbeitgeber eine Infektion in der eigenen Belegschaft verhindern.

Muss ich Urlaub nehmen, wenn mein Betrieb aufgrund von Corona schließt?

Muss ein Betrieb aufgrund von Corona geschlossen werden, kann ein Arbeitgeber nicht einfach anordnen, dass nun alle Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nehmen müssen. Ihr Urlaubsanspruch bleibt also in der Regel unberührt, wenn der Betrieb geschlossen wird.

Der Urlaub eines Mitarbeiters soll für die Erholung genutzt werden und als selbst gewählte Auszeit von Anstrengung und Stress im Job dienen. Entsprechend muss – falls irgendwie möglich – Rücksicht auf die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers genommen werden.

Kann ich einen gebuchten Urlaub stornieren?

Der Urlaub ist bereits gebucht, doch das Coronavirus kommt in die Quere? Wollten Sie in ein Land oder Gebiet reisen, für das nun eine offizielle Reisewarnung besteht, können Sie diese über Ihren Reiseanbieter in der Regel kostenfrei stornieren und umbuchen. Selbst wenn keine offizielle Warnung vorliegt, kommen Anbieter ihren Kunden oftmals entgegen und zeigen sich durchaus kulant. Am besten informieren Sie sich direkt bei Ihrem Reiseveranstalter oder der Airline, über die Sie einen Flug gebucht haben.

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Allgemeine Fragen rund um den Coronavirus

Welche Betriebe und Einrichtungen werden geschlossen?

In einer Pressekonferenz hat die Bundesregierung Maßnahmen und Empfehlungen bekannt gegeben, deren Umsetzung jedoch Sache der einzelnen Bundesländer ist. Kern dieser Maßnahmen sind Schließungen zahlreiche Betriebe und Einrichtungen. Ziel ist es, die sozialen Kontakte im öffentlichen Bereich weitgehend zu reduzieren und so Ansteckungen zu verhindern. Der Verlauf der Corona-Infektionen soll auf diese Weise verlangsamt werden. Viele fragen sich jetzt: Was hat zu? Was bleibt offen? Dazu gibt es klare Richtlinien. Demnach sollen schließen:

  • Bars, Diskotheken, Clubs und ähnliches
  • Museen, Konzerthäuser, Opern und Theater
  • Fitnessstudios, Sportanlagen, Sportplätze, Schwimmbäder
  • Messen und Ausstellungen
  • Spielhallen und Wettannahmestellen
  • Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten
  • Sowie alle weiteren nicht explizit erwähnten Verkaufsstellen des Einzelhandels

Um den täglichen Bedarf zu decken und die Versorgung der Bürger zu garantieren, bleiben aber zahlreiche Geschäfte geöffnet. Dazu zählen:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel (Discounter und Supermärkte)
  • Wochenmärkte
  • Lieferdienste
  • Drogeriemärkte
  • Großhandel
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Apotheken und Sanitätshäuser
  • Poststellen und Zeitungsverkauf
  • Friseure
  • Waschsalons

Zudem gibt es für diese Geschäfts kein Sonntagsverkaufsverbot mehr, sie dürfen also jeden Tag der Woche öffnen.

Wie lange werden die Einschränkungen und Schließungen aufgrund von Corona andauern?

Bisher gibt es keine festgelegte Dauer für die Maßnahmen. Die Schließungen und Vorsichtsmaßnahmen gelten somit je nach Bundesland bis auf weiteres. Die letztliche Dauer richtet sich danach, wie gut und schnell die Eindämmung der Corona-Infektion gelingt.

Worauf sollte ich im Alltag achten?

Jeder kann einen kleinen Teil dazu beitragen, dass die Pandemie schnell überwunden wird und die Zahlen von Neuinfektionen und Erkrankten zurück gehen. Dabei gilt zunächst: Halten Sie sich an die Vorgaben, Empfehlungen und Maßnahmen. Es ist ein unangenehmer Einschnitt in den Alltag, wenn beispielsweise Sportplätze geschlossen und größere Treffen abgesagt werden, doch hilft es dabei, Corona schnell einzudämmen.

Für Ihren Alltag sollten Sie soziale Kontakte möglichst reduzieren. Zu Ihrer Familie, mit der Sie zusammenleben, haben Sie natürlich weiterhin engen Kontakt, darüber hinaus sollten Treffen nur stattfinden, wenn diese wirklich notwendig sind. Empfohlen ist zudem ein Mindestabstand von 1,50 Metern, um Tröpfcheninfektionen zu vermeiden. Zudem sollten Sie in erster Linie darauf darauf achten, sich regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]