Probezeit Ausbildung: Wie lange dauert sie?
Die Probezeit in der Ausbildung beträgt mindestens einen Monat und höchstens 4 Monate. Häufigste Variante ist die Höchstdauer von 4 Monaten. Dies bietet beiden Seiten ausreichend Zeit, um sich ein Bild von der Situation zu machen und zu entscheiden, ob man die Ausbildung fortsetzen möchte. Entscheidend für die Dauer ist die Vereinbarung im Ausbildungsvertrag. Sie muss aber im Rahmen von einem und 4 Monaten geregelt sein.
Anders als bei einem Arbeitsverhältnis ist die Probezeit in der Ausbildung verpflichtend. Das Berufsbildungsgesetz schreibt in § 20 die Probezeit für den Beginn eines Ausbildungsverhältnisses vor.
Probezeit bei Ausbildung im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst weicht die Probezeit in der Ausbildung ab. Sie richtet sich nicht nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Hier legt § 3 die Probezeitdauer auf drei Monate fest.
Probezeit in der Ausbildung verlängern: Geht das?
Nein, grundsätzlich darf der Ausbildungsbetrieb das gesetzliche Maximum von 4 Monaten nicht überschreiten. Was allerdings möglich ist: Wurde eine Probezeitdauer von lediglich einem Monat (oder weniger als die Höchstdauer) vereinbart, ist eine Verlängerung auf die maximale Dauer von 4 Monaten erlaubt. Die Gesamtdauer von 4 Monaten darf jedoch nie überschritten werden. Zudem erfordert eine Verlängerung stets das Einverständnis von Azubi und Ausbildungsbetrieb. Denkbar ist beispielsweise, dass der Auszubildende sich seiner Sache nicht ganz sicher ist und noch Bedenkzeit braucht.
Auf der anderen Seite ist eine Verkürzung der Probezeit in der Ausbildung erlaubt, wenn der Azubi bereits vorher im Betrieb gearbeitet hat (zum Beispiel in einem Praktikum). Auch hier muss aber die Mindestdauer von einem Monat eingehalten werden.
Sonderfall: Krank in der Probezeit
Keine Regel ohne Ausnahme: Die Probezeit in der Ausbildung kann sich verlängern, wenn der Auszubildende aufgrund einer Krankheit lange ausfällt. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mindestens einem Drittel der Probezeit darf nach vorheriger Vereinbarung der Zeitraum von vier Monaten überschritten werden – allerdings lediglich um die Fehlzeit.
Beispiel: Die Probezeit in der Ausbildung ist auf einen Monat festgelegt. Sie waren für 3 Wochen krankgeschrieben. Der Ausbildungsbetrieb darf die Probezeit um exakt diese 3 Wochen verlängern, sofern Sie zustimmen.
Probezeit Ausbildung: Was gilt zur Kündigung?
In der Probezeit der Ausbildung ist eine Kündigung grundsätzlich jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Die Kündigung in der Probezeit ist nicht an eine Kündigungsfrist gebunden. Azubi oder Ausbildungsbetrieb dürfen fristlos kündigen. In der vereinbarten Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz.
Voraussetzung ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und diese vor Ablauf der Probezeit zugestellt wird. Außerdem muss der Ausbildungsbetrieb die zuständige Kammer per Kopie über die Kündigung informieren.
So gelingt das Kündigungsschreiben
Innerhalb der Probezeit können Sie jederzeit Ihre Ausbildung abbrechen und kündigen. Allerdings empfiehlt es sich, bei Problemen erst einmal mit dem Ausbilder oder einer Lehrkraft in der Berufsschule zu sprechen. Oft finden sich Lösungen – etwa die Berufsausbildungsbeihilfe bei finanziellen Problemen.
Sind Sie dennoch unglücklich mit der Ausbildung, bleibt in manchen Fällen nur noch die Eigenkündigung. Im besten Fall haben Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Alternative ins Auge gefasst. Doch zunächst gilt es, die Kündigung einzureichen:
- Das Kündigungsschreiben muss schriftlich eingereicht werden – per Brief, nicht als E-Mail.
- Innerhalb der Probezeit müssen bei Ihrer Kündigung keine Gründe angeben.
- Sie können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Ausbildungsverhältnis beenden.
- Bei minderjährigen Azubis müssen der oder die Sorgeberechtigten die Kündigung unterschreiben.
Ausnahmen: Kündigungsschutz während der Probezeit in der Ausbildung
Obwohl kein Kündigungsschutz in der Probezeit der Ausbildung besteht, können bestimmte Personengruppen trotzdem nicht oder nur schwierig gekündigt werden. Dazu gehören diese Sonderfälle:
Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind schwangere Mitarbeiterinnen (dazu zählen auch Auszubildende) vor einer Kündigung geschützt. Jedoch muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen. Daher gilt bei einer Kündigung: Schwangere Auszubildende müssen spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung ihren Arbeitgeber informieren. Tun sie das, fallen sie unter den Kündigungsschutz und die Kündigung ist in der Regel gegenstandslos. Dennoch sollten Sie der Kündigung formal (schriftlich) widersprechen.
Ansonsten besteht keine Pflicht, eine Schwangerschaft während der Probezeit bekannt zu machen. Es ist Ihr gutes Recht, damit bis zum Ablauf der Probezeit zu warten. Ausnahme: Ihr Arbeitsplatz stellt ein erhöhtes Risiko für Ihre oder die Gesundheit des Kindes dar. Azubis, die sich in der Probezeit ihrer Ausbildung befinden und ein Kind entbunden haben, sind für 4 Monate nicht kündbar.
Behinderung
Azubis mit einer Schwerbehinderung profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss das zuständige Integrationsamt zunächst darüber informieren, dass er eine Kündigung eines Auszubildenden mit Behinderung plant. Das Amt prüft dann, ob es geeignete Maßnahmen für eine Weiterbeschäftigung des Azubis im Ausbildungsbetrieb gibt. Erst mit Zustimmung des Amtes ist die Kündigung erlaubt.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist gewissermaßen der Betriebsrat für junge Mitarbeiter und Auszubildende unter 25 Jahren. Wer schon in der Ausbildung während der Probezeit in die Vertretung gewählt wird, genießt besonderen Kündigungsschutz.
Dieser gilt während der gesamten Amtszeit, die in der Regel 2 Jahre dauert. Nur mit Zustimmung des Betriebsrates und des zuständigen Arbeitsgerichts ist eine Kündigung von Mitgliedern der JAV möglich – und das nur dann, wenn es einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gibt.
Tipps: Probezeit in der Ausbildung richtig nutzen
Besonders der fehlende Kündigungsschutz bereitet vielen Auszubildenden Sorgen. Davon sollten Sie sich nicht lähmen lassen, sondern die Probezeit aktiv nutzen, um wichtige Erfahrungen zu sammeln und daraus abzuleiten, ob der Beruf sowie die Ausbildungsstelle zu Ihnen passt. So wird bereits die Probezeit Ihrer Ausbildung zum Erfolg:
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Lernen Sie die neuen Kollegen kennen
Sie werden die nächsten Jahre Seite an Seite mit Ihren neuen Kollegen zusammenarbeiten, da sollten Sie die Probezeit nutzen, um diese besser kennenzulernen: Wie ist das Arbeitsklima? Verstehen Sie sich gut mit den Mitarbeitern? Wie gut werden Azubis integriert? Je besser Sie eine Bindung zu den Kollegen aufbauen, desto leichter fällt die weitere Ausbildung.
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Lernen Sie so viel wie möglich
Dieser Punkt gilt natürlich für die gesamte Ausbildungsdauer. Doch gerade in den ersten Wochen und Monaten – also genau in Ihrer Probezeit – prasseln eine Menge an neuen Informationen auf Sie ein. Bleiben Sie stets aufmerksam, machen Sie sich Notizen und stellen Sie möglichst viele Fragen. So zeigen Sie Interesse und garantiert, dass Sie gleich alles richtig verstehen.
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Zeigen Sie Ihre Motivation
Gerade zu Beginn sollten Sie durch Motivation und Engagement zeigen, dass Sie die richtige Wahl als Azubi sind. Bringen Sie sich ein, fragen Sie nach, wo Hilfe benötigt wird und zeigen Sie Eigeninitiative bei der Arbeit.
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Verhalten Sie sich vorbildlich
Verhalten Sie sich den anderen Azubis und den Vorgesetzten gegenüber freundlich und zeigen Sie Hilfsbereitschaft. Gerade Teamfähigkeit wird in vielen Abteilungen hoch geschätzt. Wenn Sie hier positiv auffallen, punkten Sie beim Ausbildungsbetrieb.
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